Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0099-G/04
Kaufvertrag mit aufschiebender Bedingung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-G/04vom 25.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Günther
Millner, Rechtsanwalt, 8010 Graz, Hofgasse 6/III u. IV, vom 17. Juni
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 26. Mai 2003
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Ausgehend von der
Bemessungsgrundlage von 337.928,68 € wird die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 11.827,50 € festgesetzt, wobei der angefochtene Bescheid
hinsichtlich der darin angegebenen Fälligkeit (bisher: 3. Juli 2003)
abgeändert und nunmehr die Fälligkeit mit 4. Juni 2007 festgelegt
wird.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 8./29.4.2003 erwarb die UGmbH (in der
Folge kurz Bw. genannt) von R und KP die Liegenschaft EZGB um den
Gesamtkaufpreis von 337.928,68 €. Der Übergabetermin wurde mit
30 Tagen nach Rechtswirksamkeit des Vertrages und Erlag des Kaufpreises am
Treuhandkonto bestimmt. Punkt II und III dieses Kaufvertrages lauten
auszugsweise
: II.
Die
Verpflichtung zur Bezahlung der Steuer und öffentlichen Abgaben trifft die
Käuferin ab dem ersten Kalenderersten nach Rechtskraft dieses
Vertrages....
Der Kaufpreis ist
zur Gänze innerhalb von 3 Wochen nach Rechtswirksamkeit (Eintritt der
Bedingungen) dieses Vertrages
fällig.
.....
III.
Der
Vertrag wird unter folgenden aufschiebenden Bedingungen
abgeschlossen:
a) Vorliegen
aller behördlichen Bewilligungen für die von der Käuferin
geplante Waschanlage ohne Auflagen, die das Projekt unwirtschaftlich machen. Die
Einschätzung der Wirtschaftlichkeit obliegt allein der
Käuferin.
Die Käuferin
hat bis spätestens 31.12.2004 verbindlich zu erklären ob die
Bedingungen vorliegen. Erfolgt eine solche Erklärung nicht bzw. negativ
gilt der Vertrag als ex tunc nicht zu Stande
gekommen.
Im Fall, dass keine
Aussicht auf Erteilung der erforderlichen Bewilligungen für die Errichtung
und den Betrieb der geplanten Waschanlage besteht oder in einem Bescheid
Auflagen erteilt werden, welche einen wirtschaftlichen Betrieb ... nicht
ermöglichen, kann die Käuferin jederzeit schriftlich erklären,
dass sie vom Kaufvertrag zurücktritt. Der Entscheid über die
Wirtschaftlichkeit liegt allein bei der
Käuferin.
Die Mitteilung
des Rücktritts kann längstens bis zur Rechtswirksamkeit der zuletzt
erteilten Bewilligung ausgeübt werden. Im Falle eines Rechtsmittels an eine
höhere Instanz, erweitert sich das Rücktrittsrecht bis zur
rechtskräftigen Entscheidung der
Rechtsmittelinstanz.
.....
Der
Kaufvertrag darf erst nach gänzlicher Berichtigung des Gesamtkaufpreises
grundbücherlich durchgeführt werden. .....
Mit Bescheid vom 26.5.2003 setzte das Finanzamt für
die Bw. die Grunderwerbsteuer fest.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass der Kaufvertrag unter einer aufschiebenden
Bedingung abgeschlossen worden sei und die Bedingung bis dato noch nicht
eingetreten sei.
Am 16.10.2003 erging seitens des Finanzamtes die
abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Daraufhin wurde rechtzeitig der Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
unterliegen der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke
beziehen.
Gemäß dem § 4 Abs. 1 BAO entsteht der
Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die
Abgabepflicht knüpft. Nach der Anordnung des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle
bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt
der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) unberührt.
Auf Grund des § 8 Abs. 1 GrEStG 1987 entsteht die
Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger
Erwerbsvorgang verwirklicht ist.
Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer
Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht
nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Steuerschuld mit Eintritt der
Bedingung oder mit der Genehmigung.
Im gegenständlichen Fall kann nicht in Abrede gestellt
werden, dass zwischen den Vertragspartnern ein Kaufvertrag im Sinne des § 1
Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 abgeschlossen wurde, weil sowohl der Kaufgegenstand als
auch der Kaufpreis mit der erforderlichen Bestimmtheit enthalten ist. Wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt wurde,
knüpft die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer an das
Verpflichtungs-geschäft und nicht erst an das Erfüllungsgeschäft
an.
In der Berufung geht es ausschließlich um die Frage,
ob die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges vom Eintritt einer aufschiebenden
Bedingung (Suspensivbedingung) abhängig war oder nicht, weil eine einem
Rechtsgeschäft beigefügte auflösende Bedingung
(Resolutivbedingung) die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht
hindert.
Die Bw. verweist in ihrer Berufung darauf, dass der
Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden sei,
welcher Ansicht zu folgen ist. Die Bw. hat nämlich ein
Grundstück erworben, das bestimmte Eigenschaften besitzen musste, die es im
Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages noch nicht besessen hatte. Vor allem
musste die Liegenschaft die Möglichkeit bieten, dass auf ihr eine
Waschanlage errichtet werden könne. Ob eine solche Nutzung des
berufungsgegenständlichen Grundstückes möglich wäre, war von
der Erteilung aller behördlichen Bewilligungen für die von der Bw.
geplante Waschanlage abhängig. Für das Vorliegen einer
aufschiebenden Bedingung spricht auch, dass der Kaufpreis zur Gänze erst
innerhalb von 3 Wochen nach Rechtswirksamkeit (Eintritt der Bedingungen) des
Vertrages fällig ist und dass der Übergabetermin mit 30 Tagen nach
Rechtswirksamkeit und Erlag des Kaufpreises bestimmt ist. Auch die Verpflichtung
zur Bezahlung der Steuer und öffentlichen Abgaben trifft die Bw. erst ab
dem ersten Kalenderersten nach Rechtskraft des Vertrages.
Der berufungsgegenständliche Kaufvertrag war daher
unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, welche aber weder zum
Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch bei der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung erfüllt war und war somit auch die Steuerschuld
noch nicht entstanden.
Die im Spruch des Grunderwerbsteuerbescheides festgelegte
Fälligkeit mit 3. Juli 2003 belastet somit den bekämpften
Grunderwerbsteuerbescheid mit Rechtswidrigkeit, hatte doch diese Festsetzung
eine Abgabe zum Inhalt, für die zum Zeitpunkt dieser Vorschreibung
gemäß
§ 8 Abs. 2 GrEStG die Steuerschuld noch gar nicht
entstanden war. Insoweit kam daher dem Berufungsvorbringen Berechtigung zu.
Nach § 279 Abs. 1 BAO haben aber im Berufungsverfahren
die Abgabenbehörden zweiter Instanz die Obliegenheiten und Befugnisse, die
den Abgabenbehörden erster Instanz auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß
§ 280 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und
Anträge, die der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Laufe des
Berufungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch
das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt wird.
Eine seitens des UFS vorgenommene Grundbuchsstanderhebung
hat ergeben, dass die Bw. mittlerweile grundbücherliche Eigentümerin
der berufungsgegenständlichen Liegenschaft geworden ist. Nachdem lt.
Vertragspunkt III. die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages
erst nach gänzlicher Berichtigung des Kaufpreises möglich war und die
Kaufpreisentrichtung erst innerhalb von 3 Wochen nach Rechtswirksamkeit des
Vertrages (Eintritt der Bedingung) fällig war, ist unzweifelhaft davon
auszugehen, dass sämtliche Voraussetzungen für das Zustandekommen des
Rechtsgeschäftes erfüllt sind.
Auf diesen Umstand hat die Berufungsbehörde zweiter
Instanz bei ihrer Berufungsentscheidung gemäß
§§ 279 Abs. 1
und 280 BAO Bedacht zu nehmen, weshalb unter Beachtung der Bestimmung des §
289 BAO der angefochtene Grunderwerbsteuer-bescheid nicht wie von der Bw.
begehrt "aufzuheben" war, sondern wird mit Berufungsentscheidung ausgehend von
der außer Streit stehenden Bemessungsgrundlage von 337.928,68 € die
Grunderwerbsteuer in der bisherigen Höhe von 11.827,50 € festgesetzt,
wobei die im bekämpften Bescheid angegebene Fälligkeit (3. Juli 2003)
auf den 4. Juni 2007 abgeändert und
damit neu festgelegt wird.
Im Ergebnis war folglich wie im Spruch ausgeführt der
Berufung unter Abänderung der bisherigen Fälligkeit teilweise
stattzugeben.
Graz, am 25.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-G/04
- Stammnummer
- 28057
- Gültig
- 25.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF