Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0046-L/06
Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht vor dem 21. Lebensjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0046-L/06vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 17. August 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 11. August 2005
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Mai 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber stellte im Mai 2005 einen Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe bzw. erhöhten Familienbeihilfe für
seine Tochter A, geboren am xx., wegen erheblicher Behinderung. Beigelegt wurde
dem Antrag ein Gutachten des Bundessozialamtes aus dem Jahr 1998, in dem ein
Grad der Behinderung von 50% bestätigt wurde, weiters ein ärztliches
Gutachten vom Mai 2005, in dem eine Aufnahme in einen Transitarbeitsplatz im FL
befürwortet wurde. Laut einem vorliegenden Versicherungsdatenauszug stand
die Tochter bis zu diesem Zeitpunkt (bzw. nach ihrem 21. Lebensjahr) in
folgenden Dienstverhältnissen: 1.11.1998 bis 7.9.1999 - Gasthaus x
1.9.1999 bis 6.5.2000 - y GesmbH 30.7.2000 bis 15.8.2000 - z KEG
24.8.2000 bis 19.11.2000 - Gasthaus xx 10.1.2001 bis 10.5.2003 -
Gasthaus yy 17.7.2003 bis 14.8.2003 - Gasthaus x 8.9.2003 bis
20.10.2003 - zz 6.4.2004 bis 30.9.2004 - Gasthaus x.x 8.9.2004
bis 31.1.2005 - y.y 15.12.2004 bis 21.2.2005 - z.z.
Aufgrund dieses Antrags wurde durch das Bundessozialamt am
29.6.2005 ein Gutachten erstellt, in dem die Diagnose "leichtes
Intelligenzdefizit" gestellt wurde und lediglich ein Gesamtgrad der Behinderung
von 30% festgestellt wurde, außerdem die Feststellung getroffen wurde,
dass die Untersuchte nicht dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Aufgrund dieses Gutachtens wurde der Antrag auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe mit Bescheid abgewiesen.
In einer gegen den Bescheid erhobenen Berufung verwies der
Berufungswerber lediglich auf ein Gutachten von Univ.Prof. Dr. L, in dem ein
Grad der Behinderung von 50% bestätigt wurde, sowie auf ein Gutachten von
Dr. H, FA für Psychiatrie, in dem der Gesamtgrad der Behinderung mit 70%
festgestellt wurde.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vom Bundessozialamt
ein neues Gutachten erstellt, in dem die Diagnose "Entwicklungsstörung" und
ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festgestellt wurde, außerdem, dass
die Untersuchte voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgte mit 1.10.2000.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung die
Berufung als unbegründet ab, da die Erwerbsunfähigkeit aus folgenden
Gründen nicht vor dem 21. Lebensjahr eingetreten sei: Vom Bundessozialamt
wurde der Grad der Behinderung erst ab Oktober 2000 bestätigt, somit nach
dem 21. Lebensjahr, außerdem sei die Tochter noch nach dem 21. Lebensjahr
in mehreren zum Teil auch längerfristigen Dienstverhältnissen
gestanden.
In einem Vorlageantrag hielt der Berufungswerber sein
Begehren weiterhin aufrecht.
Im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens stellte der
Unabhängige Finanzsenat zunächst an den ärztlichen Dienst des
Bundessozialamtes die Anfrage, ob sich im zuletzt erstellten Gutachten die
rückwirkende Limitierung mit 1.10.2000 nur auf den Grad der Behinderung
beziehe oder auch auf die Feststellung der dauernden Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Anfrage wurde dahingehend
beantwortet, dass die Entwicklungsstörung seit der Kindheit bestehe, die
rückwirkende Anerkennung des Behinderungsgrades etwa ab 1985 möglich
sei und die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem
21. Lebensjahr eingetreten sei.
Dem Berufungswerber selbst wurde mit Vorhalt mitgeteilt,
dass gegen eine Berücksichtigung seines Antrages vor allem spräche,
dass seine Tochter noch nach ihrem 21. Lebensjahr bei mehreren Dienstgebern
tätig war und insbesondere eines davon mehr als zwei Jahre andauerte.
Sollte die Tochter jedoch in diesem Dienstverhältnis keine normale
Arbeitsleistung erbracht haben und das Dienstverhältnis allenfalls nur aus
caritativen Überlegungen beibehalten worden sein, möge er dies der
Berufungsbehörde mitteilen. Dieser Vorhalt wurde vom Berufungwerber nicht
beantwortet.
In der Folge erging an den ehemaligen Arbeitgeber yy , in
dessen Gasthaus die Tochter mehr als zwei Jahre tätig war, das
Auskunftsersuchen, ob die Tochter damals eine normale Dienstleistung erbracht
hätte, nach dem Kollektivvertrag entlohnt wurde, oder ob ihre Einstellung
oder die Beibehaltung des Dienstverhältnisses etwa aus caritativen
Gründen erfolgt sei. Dieses Auskunftsersuchen wurde folgendermaßen
beantwortet: Sie sei als Küchenhilfe, vorwiegend mit Abwasch- und
Reinigungsarbeiten, zum Kollektivlohn beschäftigt gewesen. Die Einstellung
erfolgte aufgrund wiederholter alleiniger Vorstellungsgespräche. Die
Arbeitsleistung war schwach und mangelhaft, was sie aber durch
Pünktlichkeit und Verlässlichkeit teilweise ausglich. Die
Kündigung erfolgte, als sie begann, bei anderen Betrieben vorzusprechen und
über das Betriebsklima zu schimpfen. Grund für die Einstellung und
Beibehaltung des Dienstverhältnisses war die damals schlechte Personallage,
und da österreichische Arbeitskräfte bevorzugt wurden.
Da die Tochter seit Juli 2005 bei POÖ in einem
Dienstverhältnis steht, wurde auch an diese Institution ein
Auskunftsersuchen über dieses Arbeitsverhältnis gerichtet. Dieses
wurde folgendermaßen beantwortet: Sie sei als Mitarbeiterin mit
Beeinträchtigung in der geschützten Werkstätte F. Die Entlohnung
entspreche dem Gehaltsschema für geschützte Werstätten. Das F
verstehe sich als Teil des freien Arbeitsmarktes und biete besondere Arbeits-
und Rahmenbedingungen für folgende Zielgruppe: Frauen mit psychosozialer
Beeinträchtigung im erwerbsfähigen Alter, die zur Zeit auf einen
geschützten Arbeitsplatz angewiesen sind, da eine Vermittlung am freien
Arbeitsmarkt nicht möglich war, deren Leistungsfähigkeit aber eine
dauerhafte, produktive Mitarbeit ermöglicht, die der vorgegebenen
Betriebsleistung entspricht. Ziel sei die gesundheitliche Stabilisierung, die
finanzielle Absicherung, die soziale und berufliche Integration der
Mitarbeiterinnen. Des weiteren könne eine anschließende Integration
am freien Arbeitsmarkt versucht werden.
Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Tochter in dem
dem Antrag folgenden Jahr 2006 ein steuerpflichtiges Einkommen von
9.426,72 € bezog, weiters, dass sie ab Jänner 2007 nicht mehr am
Wohnsitz des Berufungswerbers gemeldet war, sodass ein Anspruch des
Berufungswerbers auf Familienbeihilfe in jedem Fall mit Ende des Jahre 2005
begrenzt wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit.c FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob diese
Anspruchsvoraussetzung auf Gewährung von Familienbeihilfe für die
volljährige Tochter des Berufungswerbers gegeben ist. Die Tochter leidet
laut ärztlicher Bestätigungen an einer Entwicklungsstörung, die
in mehreren ärztlichen Gutachten unterschiedlich beurteilt wurde. So wurde
im Gutachten des Bundessozialamtes vom 29.6.2005 lediglich leichtes
Intelligenzdefizit und ein Behinderungsgrad von 30% festgestellt und
bescheinigt, dass die Untersuchte nicht dauernd außerstande sei, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen. In einem nachfolgenden Gutachten vom
2.11.2005 wurde eine Entwicklungsstörung mit einem Gesamtgrad der
Behinderung von 50% festgestellt und bestätigt, dass die Untersuchte
voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, allerdings wurde das Leiden rückwirkend nur ab 1.10.2000 (22.
Lebensjahr) diagnostiziert. In diesem Gutachten wird auf einen Befund der
Konsiliarärztin für das Arbeitstrainingszentrum P, Dr. H , verwiesen,
in dem "Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von
anderen Gefühlen" festgestellt und ein Behinderungsgrad von 70%
vorgeschlagen wurde. Schließlich wurde auf eine ausdrückliche Anfrage
des Unabhängigen Finanzsenates hin die Feststellung im letzten Gutachten
des Bundessozialamtes dahingehend abgeändert, dass erklärt wurde, dass
eine rückwirkende Anerkennung etwa ab 1985 möglich wäre und die
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor dem 21.
Lebensjahr eingetreten sei, allerdings ohne nähere Begründung.
Die hier maßgebliche Frage, ob die Tochter aufgrund
eines Leidens, das vor ihrem
21. Lebensjahr eingetreten ist, voraussichtlich dauernd außerstande ist,
sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wird somit von ärztlicher Seite
widersprüchlich beurteilt.
Nun widerlegt nach ständiger Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshofes eine mehrjährige berufliche Tätigkeit eines
Kindes die für den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2
Abs. 1 lit.c FLAG 1967 notwendige Annahme, das Kind sei infolge seiner
Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen (vgl. z.B. VwGH 21.2.2001, 96/14/0159, und die dort angeführte
Vorjudikatur). Im Erkenntnis vom 28.1.1997, 95/14/0125, stellt der
Verwaltungsgerichtshof allerdings fest, dass von einer beruflichen
Tätigkeit indes nicht gesprochen werden kann, wenn der "beruflich
Tätige" keine Arbeitsleistungen erbringt, wenn also eine Einrichtung bereit
ist, aus caritativen Überlegungen oder zu therapeutischen Zwecken eine
Person ohne Erwartung einer Gegenleistung wie einen Dienstnehmer zu behandeln.
Gleichzeitig verweist der Verwaltungsgerichtshof auf sein Erkenntnis vom
21.11.1990, 90/13/0129, in dem zur vergleichbaren Bestimmung des § 6
Abs. 2 lit.d FLAG 1967 festgestellt wurde, es komme nicht darauf an, dass
der Erwerb unter den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Bedingungen verschafft
werden könne, sondern lediglich darauf, ob sich die betreffende Person
durch Arbeitsleistung den Unterhalt verschaffen könne.
Im Sinn dieser Rechtssprechung ist für die Beurteilung
des gegenständlichen Falles daher von wesentlicher Bedeutung, dass die
Tochter des Berufungswerbers noch nach der am X erfolgten Vollendung ihres 21.
Lebensjahres in mehreren, teilweise längerfristigen
Dienstverhältnissen stand. Wie unter anderem auch im Gutachten der Frau Dr.
H angeführt wurde, absolvierte sie von 1997 bis 1998 einen Bfi-Kurs zum
qualifizierten Helfer im Gastgewerbe und arbeitete zunächst bis 7.9.1999
als Küchenhilfe in einem Gasthaus und unmittelbar anschließend bis
6.5.2000 in einem weiteren Gasthaus, wobei im angeführten Gutachten als
Grund für die Beendigung dieses letzteren Arbeitsverhältnisses Konkurs
des Arbeitgebers genannt wurde. In der Folge fand sie vom 10.1.2001 bis
10.5.2003 in einem weiteren Gasthaus Anstellung, wobei insbesondere aufgrund der
Länge dieses Dienstverhältnisses die Aussage des ehemaligen
Arbeitgebers von Bedeutung war.
Nach dieser Aussage handelte es sich um ein normales
Dienstverhältnis mit einer Entlohnung nach dem Kollektivvertrag. Wohl wurde
die Arbeitsleistung der Tochter als schwach bzw. mangelhaft bezeichnet,
andererseits nahm der Dienstgeber dies offensichtlich wegen sonstiger positiver
Eigenschaften in Kauf. Jedenfalls kann aus der Schilderung des Arbeitgebers der
Schluss gezogen werden, dass die Tochter offensichtlich in der Lage war, ihm
eine sonst benötigte andere Arbeitskraft zu ersetzen. Sie konnte sich damit
jedenfalls in dieser Zeit ihren Unterhalt durch ihre Arbeitsleistung
verschaffen.
Auch der Berufungswerber selbst hat im Berufungsverfahren,
auch nach der unmißverständlichen Mitteilung im Vorhalt über den
für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt, nichts vorgebracht, was eine
andere Beurteilung dieses Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde.
Sollten allenfalls die nachfolgenden Arbeitsverhältnisse, die teilweise nur
kurze Zeit andauerten, deshalb nicht länger gedauert haben, da die Tochter
zu dieser Zeit nicht mehr in der Lage war, die entsprechende Arbeitsleistung zu
erbringen, so ist dies für die Beurteilung des gegenständlichen Falles
nicht von Bedeutung, da die Tochter zu dieser Zeit das 21. Lebensjahr bereits um
mehrere Jahre überschritten hatte.
Damit widersprechen die tatsächlichen Gegebenheiten
der vom Bundessozialamt übermittelten Ergänzung zum zweiten Gutachten,
laut der die Tochter des Berufungswerbers bereits vor dem 21. Lebensjahr
außerstande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates entspricht vielmehr die zuvor
getroffene Einschätzung des Bundessozialamtes dem wahren Sachverhalt, zumal
die erwähnte Ergänzung zum zweiten Gutachten auch keine
nachvollziehbare Begründung für die geänderte Einschätzung
enthält.
Bemerkt wird, dass das kurze Zeit nach der Antragstellung
durch den Berufungswerber bei POÖ begründete Dienstverhältnis
sogar an der Diagnose "dauernde Erwerbsunfähigkeit" Zweifel aufkommen
lässt. Wohl hindert eine später wiedererlangte Erwerbsfähigkeit
nicht in jedem Fall einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 lit.c FLAG
1967, da es hiefür auf die Gegebenheiten im Anspruchszeitraum ankommt (VwGH
21.2.2001, 96/14/0139) und die Behinderung in dieser Zeit durchaus von einer Art
sein konnte, welche es erwarten ließ, dass das Kind auch in Hinkunft nicht
in der Lage sein würde, sich durch Arbeitsleistung den Unterhalt zu
verschaffen. Dieses Dienstverrhältnis lässt jedoch insofern auch
Rückschlüsse auf den Berufungszeitraum zu, da Ziel dieser
Arbeitsstelle die gesundheitliche Stabilisierung der Mitarbeiterinnen und in der
Folge der Versuch einer anschließenden Integration am freien Arbeitsmarkt
ist, und Zielgruppe des Projektes solche Personen sind, die zwar psychosozial
beeinträchtigt sind, deren Leistungsfähigkeit jedoch eine produktive
Mitarbeit entsprechend der vorgegebenen Betriebsleistung erwarten lässt.
Wäre im gegenständlichen Fall davon ausgegangen worden, dass die
Tochter des Berufungswerbers auf Dauer außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, wäre sie wohl für eine Einstellung nicht in
Frage gekommen.
Aufgrund aller dieser Feststellungen liegen die
Voraussetzungen für eine Gewährung von Familienbeihilfe auch im
Berufungszeitraum nicht vor.
Linz, am 24.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0046-L/06
- Stammnummer
- 28053
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF