Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0020-W/06
Buschenschank, keine Grundaufzeichnungen und keine UVAen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-W/06vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen A.W., (Bw.) wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
21. Oktober 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten vom 19. September 2005, SN 1,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das Erkenntnis in seinem Ausspruch über die Strafe sowie
hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert:
Die Geldstrafe wird
gemäß
§ 33 Abs. 5 und § 51 Abs. 2 i.V. § 21 FinStrG
mit € 2.000,00 festgesetzt und für den Nichteinbringungsfall eine
Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Tagen bestimmt. Die Verfahrenskosten
betragen nach § 185 FinStrG € 200,00.
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 19. September 2005, SN 1, hat
das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Bw. nach § 33 Abs. 2 lit. a und § 51 Abs.1 lit. c
FinStrG für schuldig erkannt, weil er a) vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur rechtzeitigen Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für den Zeitraum 2/2003
bis 3/2004 in Höhe von € 5.142,30 bewirkt und dies nicht nur
für möglich sondern für gewiss gehalten habe und
b) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Verpflichtung zur Führung (Aufbewahrung) von Büchern und sonstigen
Aufzeichnungen für die Zeiträume 1/99 bis 3/2004 eine
Finanzordnungswidrigkeit bewirkt habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 und 51 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.200,00 verhängt
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 320.00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 21. Oktober 2005, die nach einem
Mängelbehebungsauftrag vom 28. Oktober 2005 mit Schriftsatz vom 30.
November 2005 ergänzt wurde.
Der Vorwurf der vorsätzlichen Verkürzung der
Umsatzsteuer werde zurückgewiesen, bei der Schlussbesprechung der
Betriebsprüfung am 2. Juni 2004 sei der Betrag bereits festgestanden, daher
müsse eine Umsatzsteuervoranmeldung bereits vorhanden gewesen sein.
Die verspätete Bezahlung sei dadurch entstanden, dass
das Guthaben vom Einkommensteuerkonto erst nach schriftlichem Antrag des Bw. auf
das Umsatzsteuerkonto umgebucht worden sei.
Der landwirtschaftliche Betrieb, zu dem auch der
Buschenschank gehöre sei pauschaliert. Der Getränkeumsatz werde auf
Grund der Einkaufsrechnungen der alkoholfreien Getränke und der Lieferung
von selbst erzeugtem Wein und Traubensaft ermittelt.
Die Litermengen und die Anzahl der verkauften Flaschen
werden mit dem Verkaufspreis multipliziert. Jeder Heurigentermin werde gesondert
abgerechnet um die Summe für die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung zu
bekommen. Kellerbuch und Einkaufsrechnungen seien bei der Betriebsprüfung
vorgelegt worden.
Im Zuge der Betriebsprüfung sei es zu einer
griffweisen Zuschätzung gekommen, was eine Nachzahlung in der
Größenordnung von € 5.000,00 bis 6.000,00 zur Folge gehabt
habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht
sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht
sich jemand, der vorsätzlich eine abgabenrechtliche Pflicht zur
Führung oder Aufbewahrung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen
verletzt, einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Voraussetzung für einen Schuldspruch ist, dass die
objektive und subjektive Tatseite eines Tatbestandes erfüllt ist.
Zur objektiven Tatseite ist zu bemerken, dass nach dem -
die Bindung an rechtskräftige Abgabenbescheide verneinenden - Erkenntnis
des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1977, B 102/75 die
Finanzstrafbehörde unter Beachtung der Bestimmungen des § 98 Abs. 3
FinStrG (freie Beweiswürdigung) unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens zu beurteilen habe,
ob ein Sachverhalt erwiesen sei oder nicht.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der
Unternehmer spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweit folgenden
Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und eine sich ergebende
Vorauszahlung zu entrichten.
Für die Monate Februar 2003 bis März 2004 wurden
zu den gesetzlich vorgesehenen Terminen keine Umsatzsteuervoranmeldungen
eingereicht und auch keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Die
Festsetzung erfolgt nach Abschluss einer Umsatzsteuernachschau und Berechnung
des Nachforderungsbetrages durch den Betriebsprüfer am 18. Juni
2004.
Eine Kopie des vom Bw. in seiner Berufung angezogenen
Schreibens um Überrechnung eines Einkommensteuerguthabens erliegt unter
Seite 23 des Strafaktes. Es wird lediglich ersucht das Guthaben in der Höhe
von € 3.132,20 auf das Konto x zu überweisen.
Dieser Antrag kann nicht zu einer Aufhebung der
Strafbarkeit führen, da er erst nach Abschluss der Prüfung im August
2004 also weit nach Fälligkeit der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen gestellt wurde.
Es liegt demnach weder eine Offenlegung noch eine
Entrichtung im Sinne einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG vor.
Demnach verbleibt die abrundende Feststellung, dass ein
Vergehen nach § 33 Abs.1 i.V. 13 FinStrG nicht vorliegen kann, da die
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für 2003 vor Einreichung der
Jahreserklärung entdeckt wurde, der Bw. folglich nicht von einer
niedrigeren Festsetzung ausgehen konnte und zudem eine richtige
Jahreserklärung eingereicht wurde.
Für das Jahr 2004 lag die Tatentdeckung vor Ablauf der
Frist zu Einreichung der Jahreserklärung, daher kann gleichfalls keine
Abgabenverkürzung der Jahresumsatzsteuer im Versuchsstadium unterstellt
werden.
Der Bw. weist eine Vorstrafe (SpS/2) wegen nicht
fristgerechter Zahlung und Meldung von Umsatzsteuervorauszahlungen auf, daher
ist ihm diese Verpflichtung bekannt und er hat gewusst, dass sein Vorgehen
Selbstberechnungsabgaben für ca. 1 Jahr weder zu melden noch zu entrichten
zu einer Abgabenverkürzung führen würde.
Eines Vergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG macht
sich schuldig, wer vorsätzlich abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- und
Buchführungspflichten nicht nachkommt.
Nach einem Aktenvermerk zur Umsatzsteuersonderprüfung
für die Monate 1-11/96 wurde der Bw. bereits im März 1997 damit
konfrontiert, dass er für seinen Buschenschank entsprechende
Erlösaufzeichnungen zu führen hat und dieser Geschäftszweig nicht
unter die Pauschalierungsbestimmungen fallen kann. Dennoch konnten im Zuge der
Prüfung für die Jahre 1999 bis 2002 wiederum keine Grundaufzeichnungen
und Tageslosungsaufzeichnungen vorgelegt werden. Der Bw. hat demnach wider
besseres Wissen weiterhin keine Aufzeichnungen zu den jeweiligen Einnahmen eines
Heurigenabends erstellt, eine reine Schätzung vorgenommen und somit seine
Besteuerungsgrundlagen einer exakten rechnerischen Überprüfung
entzogen.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe
bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Gemäß
§ 51 Abs. 2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG mit einer
Geldstrafe bis € 3.625,00 geahndet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz führt zur
Ausmessung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe an, dass erschwerend die
Vorstrafe und das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen gewertet wurde
und mildernd die Schadensgutmachung.
Grundlage für die Strafbemessung ist
gemäß
§ 23 Abs.1 FinStrG die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind die
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. wobei im
Übrigen die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches gelten-
Gemäß
§ 23 Abs. 3 FinStrG sind bei der
Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Dazu ist zur Überprüfung der Angemessenheit der
Strafe im Sinne des vorgegebenen Strafrahmens auf den aktuellen Kontoauszug
Bezug zu nehmen. Die Schadensgutmachung wurde knapp vor Erlassung des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bewirkt, aber die Kontogebarung legt offen, dass
auch nach der zweiten Umsatzsteuernachschau der Verpflichtung des § 21
Umsatzsteuergesetzes nicht nachgekommen wurde. Die Jahresbescheide für die
Jahre 2004 und 2005 weisen bedeutende Umsatzsteuernachzahlungen auf und mit 9.
Februar 2007 wurde wiederum eine Umsatzsteuerfestsetzung für die Monate
1-11/2006 vorgenommen. Auf dem Abgabenkonto haftet stets ein Betrag in der
Größenordnung von mehr als einer Umsatzsteuerjahreszahllast
aus.
Dennoch erscheint die ausgesprochen Strafe bei voller
Schadensgutmachung in einer Zeitspanne von einem bis zwei Jahren nach
Fälligkeit der Abgaben im Sinne der ständigen Judikatur als
überhöht. Unter Berücksichtigung der weiterhin andauernden
Negierung von Abgabenvorschriften wird daher die Geldstrafe neu mit €
2000,00 im Nichteinbringungsfall 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bestimmt. Diese
Neubemessung entspricht den general- und spezialpräventiven Erfordernissen.
Der Bw. sollte damit auch einen Ansporn bekommen in Hinkunft wenigstens die
Meldepflichten wahrzunehmen und entsprechend seiner wirtschaftlichen
Möglichkeiten ratenweise die Rückstände abzutragen und somit von
weiteren Finanzvergehen Abstand zu nehmen. Die Kosten für das erst- und
zweitinstanzliche Verfahren waren nach § 185 FinStrG spruchgemäß
anzupassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-W/06
- Stammnummer
- 28049
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF