Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0898-L/06
Fehlen eines Aufenthaltstitels nach § 8 NAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0898-L/06vom 24.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des X., vom 30. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. Mai 2006 betreffend die
Familienbeihilfe für die Kinder A., B. und C. für die Zeit ab 1.6.2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. Mai 2006
wurde die Weitergewährung der Familienbeihilfe für den nunmehrigen
Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw.) betreffend seine drei im Spruch
näher bezeichneten Kinder ab 1. Juni 2006 abgewiesen. Das Finanzamt
stützt dabei seinen Bescheid auf § 3 FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) in der ab 1. Jänner 2006
gültigen Fassung, wonach nach Abs. 1 leg.cit. für Personen, welche
nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann eine
Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe gegeben sei, wenn sich diese nach den
Bestimmungen der §§ 8 und 9 des NAG (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz) rechtmäßig in Österreich aufhalten
würden. Nach § 3 Abs. 2 der vorgenannten Gesetzesbestimmung bestehe
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder welche nicht österreichische
Staatsbürger seien, sofern sich diese nach den §§ 8 und 9 NAG
rechtmäßig in Österreich aufhalten würden. Gem. § 3
Abs. 3 FLAG haben weiters Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, denen Asyl
nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005, BGBl.I. Nr. 100) gewährt worden sei.
Da sich weder der nunmehrige Bw. noch seine genannten Kinder im Sinne der
Bestimmungen der §§ 8 und 9 NAG rechtmäßig in
Österreich aufhalten würden und dem Bw. auch kein endgültiges
Asyl gewährt worden sei, bestehe folglich kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 23. Mai 2006
brachte der Bw. ein Rechtsmittel (Eingabe vom 30. Mai 2006) ein. Darin
führt der Bw. im Wesentlichen sinngemäß aus, dass er bereits
seit mehreren Jahren in Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig,
unselbständig beschäftigt sei. Weiters verfüge er über eine
gültige Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der Familienbeilhilfe erfolge -
mit Ausnahme des Bundes und der Länder, sowie der größeren
Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten - aus Beiträgen
aller Dienstgeber, welche im Inland Dienstnehmer beschäftigen würden.
Dies bedeute, dass auch im vorliegenden Fall der Dienstgeber des Bw. in den
Familienlastenausgleichsfonds bislang entsprechende Beiträge eingebracht
habe und auch noch laufend einzahle. Bis zum In-Kraft-Treten der Novelle des
FLAG zum 1. Jänner 2006 seien die Voraussetzungen des § 3
leg.cit. erfüllt worden und die Familienbeihilfe für seine
minderjährigen Kinder bereits mehrere Jahre bezogen worden. Sowohl der Bw.
als auch seine Kinder würden sich bereits seit mehreren Jahren als
Asylwerber in Österreich befinden und seien auch im Besitz einer
vorläufigen Aufenthaltsbewilligung gemäß Asylgesetz (§ 19
AsylG 1997). Somit ergebe sich ein rechtmäßiger Aufenthalt der
vorgenannten Personen in Österreich. Auch nach Ansicht der UNHCR (Analyse
der Regierungsvorlage für das Fremdenrechtspaket) sollte dieser
rechtmäßige Aufenthalt bei der Gewährung der Familienbeihilfe
Berücksichtigung finden. Es erscheine gerade eine unterschiedliche
Behandlung von Flüchtlingen, welche in Österreich in der Regel eine
neue Existenzgrundlage aufzubauen hätten, gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar. Die seit 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG, welche eine Bezugsberechtigung der
Beihilfe nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG und nicht auf ein solches
nach dem Asylgesetz abstelle, sei daher nach Ansicht des Bw. keinesfalls
nachvollziehbar. Diese mit 1. Jänner 2006 vorgenannten,
geänderten Bestimmungen seien somit sachlich nicht gerechtfertigt und
folglich gleichheitswidrig. Es handle sich bei dieser Neuregelung des § 3
FLAG um einen unzulässigen Eingriff in die wohl erworbenen Rechte des Bw.
wodurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt werde.
Verfassungswidrig seien nämlich auch künftig wirkende
Einschränkungen wohl erworbener Rechte, sofern es sich dabei um
schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
konnten (VfSlg 11.309/1987). Auch finde sich in der ab 1. Jänner 2006
angesprochenen Novelle zum Familienausgleichsgesetz keine
Übergangsbestimmung. Vertrauensschutz würden auch von Privatpersonen
faktisch getroffene Dispositionen genießen, die diese auf den Bestand
bestimmter Rechtsnormen getroffen hätten. Außerdem werde durch die
Einstellung der Beihilfe die Existenz der Familie des Bw. bedroht. Der Bw.
beantragt daher die Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder
auch ab 1. Jänner 2006 weiter zu gewähren und eventuell den
Bescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an
die Behörde I. Instanz zurückzuweisen.
Diese Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
14. Juli 2006 vom Finanzamt Linz als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung dieser Entscheidung verweist dabei das Finanzamt neuerlich auf
die mit 1. Jänner 2006 geänderten Bestimmungen des § 3 FLAG.
Da jedoch im gegenständlichen Fall weder ein Nachweis über den
Aufenthalt nach den §§ 8 bzw. 9 NAG, noch ein positiver Asylbescheid
nach dem Asylgesetz 2005 vorgelegt worden sei, habe der Bw. die Voraussetzung
für eine Weitergewährung der Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 brachte der Bw. einen
Vorlageantrag beim Finanzamt Linz ein, wodurch gem. § 276 Abs. 3 BAO die
Berufung wiederum als unerledigt gilt. Der Unabhängige Finanzsenat (kurz
UFS) als Abgabenbehörde zweiter Instanz teilte dem Bw. den von der
Behörde angenommenen Sachverhalt mit Schreiben vom 20. März 2007
mit und räumte diesem die Gelegenheit zur Gegenäußerung ein. Bis
zur Erlassung der Berufungsentscheidung langte diesbezüglich vom Bw. keine
Stellungnahme beim UFS ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) maßgebliche, hier
anzuwendende Fassung des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurde der § 3 FLAG rückwirkend
mit In-Kraft treten 1.7.2006 wie folgt geändert:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Sowohl der gegenständliche Bw. als auch seine drei
Kinder sind chinesische Staatsbürger. Der Bw. hält sich zusammen mit
seinen drei Kindern als Asylwerber in Österreich auf und verfügt nach
seinen eigenen Angaben über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
nach § 19 Asylgesetz 1997. Ein Aufenthaltstitel nach § 8 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes wurde nicht nachgewiesen bzw. die
Innehabung eines solchen auch im bisherigen Verfahren vom Bw. nicht behauptet.
Das Finanzamt wies daher den Antrag auf (Weiter)gewährung von
Familienbeihilfe für die drei Kinder unter Hinweis auf die ab 1.1.2006
geltende Rechtslage nach § 3 FLAG 1967, ab 1. Juni 2006 ab. Bis
31.12.2005 hatten nach § 3 FLAG nicht österreichische
Staatsbürger dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet
bei einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Die oben zitierte Neuregelung
der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im
Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht ab Jänner 2006 der Anspruch auf
Familienbeihilfe nur mehr für jene Personen, die auch zur Niederlassung in
Österreich berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen
des ebenfalls im Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf
die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im
Sinn des Gesetzes aufgezählt.
Im gesamten bisherigen Verfahren wurden vom Bw. keine
Unterlagen im Sinne der mit 1.1.2006 geänderten Bestimmungen des § 3
FLAG (BGBl 100/2005) vorgelegt. Auch bewirkt eine vorläufig erteilte
Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz keinen Anspruch (weder nach
den gesetzlichen Bestimmungen ab 1.1.2006 noch nach den rückwirkend in
Kraft getretenen Änderungen mit 1.7.2006) auf Familienbeihilfe, sodass
deren Gewährung durch das Finanzamt Linz zu Recht verwehrt wurde. Ebenfalls
konnte der Bw. bislang keinen Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen
eines subsidär Schutzberechtigten nach der ab 1.7.2006 nachträglich
geänderten Regelung (§ 3 Abs. 4 FLAG - BGBl.168/2006) erfüllen
würde.
Betreffend der vom Bw. vorgebrachten verfassungsrechtlichen
Bedenken ist auszuführen, dass jede Abgabenbehörde gem. Art. 18 Abs. 1
B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) ihre Entscheidung lediglich nach den
anzuwendenden Gesetzen treffen kann. Auch ist in diesem Zusammenhang auf das
Erkenntnis des VfGH B 1986/06 vom 16. März 2007 zu verweisen, worin
das Höchstgericht die Behandlung einer Beschwerde hinsichtlich auch der
hier relevanten Gesetzesbestimmungen abgelehnt hat. Dabei hat der
Verfassungsgerichtshof u.a. ausgeführt, dass dem Gesetzgeber bei der
Gewährung familienfördernder Maßnahmen ein großer
Gestaltungsspielraum zukommt, der Gesetzgeber den Anspruch auf Familienbeihilfe
von einer qualifizierten Nahebeziehung zum Inland abhängig machen darf,
dass es unbedenklich erscheint, wenn der Gesetzgeber den Anspruch der Beihilfe
einer bestimmten Personengruppe vorenthält, sowie dass durch den Wegfall
eines bisher gegebenen Anspruches pro futuro der Beihilfe auf Grund der
geänderten Gesetzesbestimmungen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken
bestehen. Für den VfGH war die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen im genannten Fall so wenig wahrscheinlich
gewesen, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt
hatte.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 24.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0898-L/06
- Stammnummer
- 28034
- Gültig
- 24.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF