Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0796-I/06
Grundbetrag der Umlage der Bauernkammer gemäß § 46 Abs. 1 des Tiroler Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. 79/1993 idF LGBl. 109/2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0796-I/06vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 5. Mai 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 13. April 2006 betreffend
Landwirtschaftskammerumlage entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist Eigentümerin einer 6.801 Quadratmeter
großen Liegenschaft, welche unter der beim Lagefinanzamt geführten
Aktenzahl EW-AZ 00/000-0-0000 als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb
bewertet ist.
Mit Bescheid
vom 13. 4. 2006 schrieb das Finanzamt der Bw. den Grundbetrag der
Landwirtschaftskammerumlage in Höhe von 25 € vor.
Die dagegen am
5. 5. 2006 erhobene Berufung wurde damit begründet, dass die "aktiv"
nutzbaren landwirtschaftlichen Grundflächen nur ein Ausmaß von 33 Ar
aufwiesen. Die Bw. ersuche daher um eine Überprüfung der
Vorschreibung.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 18. 5. 2006 keine Folge.
Begründend führte es dazu aus, dass nach dem Tiroler
Landwirtschaftskammergesetz die Umlage der Bauernkammer von den Mitgliedern zu
entrichten sei. Mitglieder der Bauernkammer seien Personen, die Eigentümer
oder Pächter von in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken mit einer Größe von mindestens 5000 Quadratmetern
seien. Die Bw. sei als Eigentümerin des land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes in EZ 9999 KG X. mit einer Gesamtfläche von 6.801
Quadratmetern Mitglied der Bauernkammer und damit umlagepflichtig.
Im Antrag vom
20. 6. 2006 auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die Bw. ergänzend vor, dass ein
Teil des Grundbesitzes (3.974 Quadratmeter) landwirtschaftlich genutzt werde.
Die Waldflächen (2.827 Quadratmeter) seien nicht nutzbar, weil nur
Sträucher und wenige Bäume in fast senkrechtem Gelände vorhanden
seien. Die nutzbare Fläche sei somit kleiner als 5.000 Quadratmeter,
weshalb die Landwirtschaftskammerumlage zu Unrecht vorgeschrieben worden
sei.
Zum Beweis
für dieses Vorbringen legte die Bw. mit Schreiben vom 22. 6. 2006 zwei
Fotos vor, auf welchen die zu ihrem Grundbesitz gehörigen Grundstücke
Nr. 000 und Nr. 999 abgebildet sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 1 lit. a des auf den Berufungsfall anzuwendenden Gesetzes vom
6. Juli 1993 über die land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung
(Tiroler Landwirtschaftkammergesetz, LGBl. Nr. 79/1993 idF LGBl. 109/2001) sind
Mitglieder der Bauernkammer natürliche und juristische Personen, die
Eigentümer, Pächter oder Fruchtgenussberechtigte von in Tirol
gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit einer Größe von
mindestens 5.000 Quadratmetern sind.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 LWKG ist die Kammerumlage der Bauernkammer von den Mitgliedern
nach § 5 Abs. 1 lit. a, soweit sie Eigentümer sind, zu entrichten. Sie
besteht aus einem Grundbetrag von 18 Euro für jedes Mitglied und einem
Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der höchstens
1.500 v. H. erreichen darf. Der Grundbetrag darf bis zum Dreifachen
erhöht werden, soweit dies unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich
eingetretenen Geldwertverlustes zur Deckung des Aufwandes der Bauernkammer
erforderlich ist. Die Umlagepflicht besteht nicht hinsichtlich jener
wirtschaftlicher Einheiten, für die kein Grundsteuermessbetrag festgesetzt
wird.
Die
Kammerumlage wird von den Abgabenbehörden des Bundes erhoben.
Abgabenbehörde erster Instanz ist jenes Finanzamt, das den die
Beitragsgrundlage der Kammerumlage bildenden Grundsteuermessbetrag oder
besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Die Kammerumlage ist beim
Eigentümer einzuheben. Auf das Verfahren zur Erhebung der Kammerumlage sind
die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden (§ 46 Abs. 4
LWKG).
Die
Bauernkammer für Tirol hat mit Beschluss der Kammerversammlung vom
4. 12. 2000 den Grundbetrag mit 25 € festgesetzt (§ 26 Abs. 3
lit. i iVm § 46 vierter Satz LWKG).
Das Tiroler
Landwirtschaftskammergesetz stellt in der für den Berufungsfall
maßgeblichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. a darauf ab, ob eine
natürliche oder juristische Person Eigentümer, Pächter oder
Fruchtgenussberechtigte eines in Tirol gelegenen land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes oder von land- und forstwirtschaftlichen genutzten Grundstücken
mit einer Größe von mindestens 5.000 Quadratmetern ist. Unstrittig
ist, dass die Bw. Eigentümerin des Grundbesitzes EZ 9999 KG X. mit einem
Flächenausmaß von 6.801 Quadratmetern ist. Das Finanzamt hat diesen
Grundbesitz als land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bewertet und den
Einheitswert hiefür im Wege einer Nachfeststellung gemäß
§ 22 Abs. 1 BewG zum 1. Jänner 2005 in Höhe von
200 € festgestellt (Einheitswertbescheid vom 21. 4. 2005). Weiters
wurde für diesen Grundbesitz ein Grundsteuermessbetrag nach den
Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 festgesetzt (Grundsteuermessbescheid
vom 21. 4. 2005). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 lit. a LWKG
für eine Mitgliedschaft der Bw. in der Bauernkammer sind somit gegeben.
Die Bw.
argumentiert im Ergebnis mit einer mangelnden Ertragsfähigkeit ihres
Waldbesitzes, welche auf eine ungünstige Beschaffenheit der
Waldflächen zurückzuführen sei. Dieser Einwand verhilft der
Berufung nicht zum Erfolg, weil die Mitgliedschaft der Bw. in der Bauernkammer
nicht von den Ertragsbedingungen ihres land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, sondern ausschließlich davon abhängt, dass die Bw.
Eigentümerin eines solchen Betriebes mit einer Gesamtfläche von 6.801
Quadratmetern ist. Im gegenständlichen Verfahren besteht Bindung an die im
Einheitswertbescheid getroffene Feststellung, wonach es sich beim Grundbesitz
der Bw. um eine wirtschaftliche Einheit handelt, welche zum land- und
forstwirtschaftlichen Vermögen gehört. Im Übrigen würde
selbst das Fehlen eines wirtschaftlichen Ertrages einen forstwirtschaftlichen
Betrieb im Sinn des § 46 Abs. 1 BewG nicht ausschließen (vgl. VwGH
1. 7.1970, Zl. 1174/69).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass das Finanzamt zu Recht von einer Umlagepflicht der Bw.
gemäß
§ 46 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 lit. a LWKG
ausgegangen ist.
Abschließend
wird noch auf § 7 LWKG hingewiesen, wonach in jenen Fällen, in denen
die Mitgliedschaft zur Bauernkammer oder zur Landarbeiterkammer und damit auch
zur Landeslandwirtschaftskammer und zu einer Bezirkslandwirtschaftskammer
strittig ist, die Landesregierung entscheidet. Ein diesbezügliches
Antragsrecht ist auch dem (von der Mitgliedschaft) Betroffenen eingeräumt.
Der Bw. steht es frei, einen derartigen Antrag bei der Tiroler Landesregierung
einzubringen.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Innsbruck,
am 23. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 lit. a Tiroler Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 79/1993
- § 46 Abs. 1 Tiroler Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 79/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0796-I/06
- Stammnummer
- 28013
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF