Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1978-W/05
Vorweggenommene Betriebsausgaben einer Feng Shui-Beraterin
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1978-W/05vom 23.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., D, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Einkommensteuer 2003
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), war im Streitjahr 2003 in
einem Wiener Krankenhaus als Krankenschwester nichtselbständig tätig.
Sie übersiedelte im Oktober 2004 nach Deutschland.
Die Bw. schloss im Winter 2002 eine einjährige Feng
Shui-Beraterausbildung ab und besuchte im Anschluss daran Seminare in einzelnen
weiterführenden Fachbereichen wie z.B. Astrologie, Geomantie und
Radiästhesie.
Strittig ist nun, ob die von ihr in der
Einkommensteuererklärung 2003 geltend gemachten Aufwendungen für diese
Ausbildung Betriebsausgaben im Zusammenhang mit einer steuerlich relevanten
Betätigung iSd EStG darstellen.
Folgende Aufwendungen (Euro-Beträge) wurden von der
Bw. geltend gemacht:
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Arbeitsmittel
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Arbeitsschuhe
Krankenhaus
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58,95
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Feng-Shui-Arbeitsmittel
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27,00
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5,50
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86,27
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20,00
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39,50
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=
237,22
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Fachliteratur
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Miniabo
"Hagia Chora", Fachzeitschrift für Geomantie und Feng Shui
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24,50
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"Elektrosmog"
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14,90
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"Wünschelruten-Wegbeschreibung"
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9,50
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"Plätze
der Kraft" und "Orte heilen"
|
39,50
|
=
88,40
|
Reisekosten
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Fahrt
zum Seminar "Lebensplanung II/Astrologie"
|
60,00
|
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Fahrt
zum Seminar "Lebensplanung III/Astrologie"
|
36,50
|
|
|
36,50
|
|
Fahrt
zum Seminar "Business Feng Shui"
|
126,20
|
=
256,20
|
Fortbildungs-
und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung
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Seminar
"Lebensplanung II/Astrologie", Jan. 03
|
533,60
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Seminar
"Lebensplanung III/Astrologie", März 03
|
417,60
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"Mystic
Ireland"; Geomantische Studienreise; Aug. 03
|
1500,00
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"Wien,
ein Ort der Kraft"; Geomantisches Fachseminar
|
190,00
|
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Seminar
"Radiästhesie und Grifflängentechnik", Okt. 03
|
8,00
|
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Seminar
"Business Feng-Shui"
|
394,40
|
=
3.043,60
|
Sonstige
Werbungskosten
|
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Bewerbungskosten
Krankenhaus:
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Führungszeugnis
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15,00
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13,00
|
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Bewerbungskosten;
Porto
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1,38
|
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Photos
für Broschüre "Feng-Shui-Beratung"
|
355,40
|
=
384,78
Das Finanzamt erließ am 5.
Oktober 2004 einen Einkommensteuerbescheid und anerkannte zunächst - ohne
nähere Überprüfung - die Werbungskosten von rund € 4.000,--.
Mit Bescheiden vom 24. Mai 2005 hob das Finanzamt den Erstbescheid
gemäß
§ 299 BAO auf und erließ einen neuen
Sachbescheid. Die Werbungskosten wurden mit der Begründung nicht
berücksichtigt, dass sie in keinem Zusammenhang mit der
nichtselbständigen Arbeit der Bw. stünden.
Die Bw. führte in der gegen den Sachbescheid
gerichteten Berufung Folgendes aus:
"Die
angeführten abgesetzten Beträge... betreffen zum einen Kosten für
meine nichtselbständige Tätigkeit als Krankenschwester und zum anderen
meine selbständige Tätigkeit als Feng-Shui-Beraterin. Ich habe mein
Feng Shui-Gewerbe zum Dezember 2003 angemeldet und möchte angeführte
Beträge als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend machen. Es handelt
sich hierbei überwiegend um Seminare, Weiterbildungen und eine
Studienreise, die für meine Berufsausübung als Feng-Shui-Beraterin
nötig waren, auch, wenn ich im Monat Dezember 2003 noch keine Einnahmen
für diesen Beruf hatte."
Das Finanzamt wies die Berufung der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. Juli 2005 mit folgender Begründung
ab:
"Im Wesentlichen
wurde die betriebliche Notwendigkeit der Aufwendungen für
"Feng-Shui"-Seminare u. Fortbildungen (inkl. "Studienreisen") von Ihnen damit
begründet, dass Sie ein Gewerbe als Feng-Shui-Beraterin angemeldet
hätten und in dieser Hinsicht selbständig wären.
Generell ist bei
der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als
Betriebsausgaben darauf abzustellen, ob die betr. Aufwendungen oder Ausgaben,
auch wenn (noch) keine Einnahmen zugeflossen sein sollten, im konkreten
Zusammenhang mit (zukünftigen) steuerpflichtigen Einnahmen stehen, bzw.,
auch wenn die betr. Tätigkeit tatsächlich nicht zur Erzielung von
konkreten Einnahmen führen sollte, ob seitens des Steuerpflichtigen
jedenfalls die konkrete Absicht besteht, tatsächlich, und zwar in
unternehmerischer Art u. Weise, seine selbständige oder gewerbliche
Tätigkeit zum Zweck der Erzielung von Einkünften zu betreiben. Sollten
diese Voraussetzungen gegeben sein, wird dies in der Regel zu einer steuerlichen
Abzugsfähigkeit führen.
Im nunmehrigen
Berufungsverfahren haben Sie auf schriftl. Anfrage des Finanzamtes angegeben,
bis dato hätten Sie aus der Tätigkeit als Feng-Shui-Beraterin
Einkünfte iHv Euro 144,-- vereinnahmt, und zwar anlässlich der
Abhaltung eines Kurses im Jahr 2004.
Rechtliche
Würdigung:
In typisierender
Betrachtungsweise handelt es sich bei der Erlernung von "Feng-Shui"-Kenntnissen
(wie auch bei anderen vergleichbaren Philosophie- bzw. Denkmodellen etc.) um
eine Betätigung, "die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist"
(wörtliches Zitat des § 1 Abs. 2 der Liebhaberei-Verordnung, die die
steuerliche Behandlung von Betätigungen dahingehend regelt, ob eine
Tätigkeit oder Betätigung als steuerlich relevant zu qualifizieren
ist). D.h., dass die Erlernung dieser Kenntnisse oder Fähigkeiten in der
überwiegenden Mehrzahl der Fälle aus ausschließlich privatem
Interesse betrieben wird und generell eine unternehmerische Verwertung dieser
Kenntnisse im Rahmen einer selbständigen oder gewerblichen Tätigkeit
nicht das Hauptmotiv sein wird bzw. überhaupt nicht beabsichtigt ist.
Insbesondere die in diesem Zusammenhang durchgeführte Reise nach Irland ist
unter dem Aspekt der jedenfalls überwiegenden privaten Veranlassung zu
betrachten.
Da
grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es sich bei dieser Betätigung
gem. den einschlägigen Bestimmungen der Liebhaberei-Verordnung um eine
steuerlich unbeachtliche Liebhabereibetätigung handelt, wäre es an
Ihnen gelegen, diese Vermutung anhand konkret nachvollziehbarer objektiver
Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Erzielung konkreter
steuerpflichtiger Einkünfte, zu widerlegen.
Die Tatsache, dass
Sie seit Beginn der Erlernung von Feng-Shui-Kenntnissen im Jahr 2003 bis
einschl. 2005 lediglich einmalige Einkünfte in einer
(vernachlässigbaren) Höhe von 144,-- Euro erhalten haben,
bestätigt die von vornherein bestehende Liebhaberei-Vermutung dahingehend,
dass eine Verwertung dieser Kenntnisse nicht in solchem Umfang und nicht in
einer solchen unternehmerischen Art u. Weise betrieben wurde, dass von einer
ernsthaften Absicht zur Erzielung von Einkünften (Gewinnabsicht!)
gesprochen werden kann. Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher zur
Gänze als privat veranlasst anzusehen und waren steuerlich nicht
anzuerkennen."
Am 11. August 2005 langte beim Finanzamt ein als
Vorlageantrag zu wertendes Schreiben der Bw. ein, in dem sie mitteilte, dass
sich unter den von ihr abgesetzten Posten neben den Ausgaben für ihr
Feng-Shui-Beratungs-Gewerbe 88,33 Euro Werbungskosten für ihre
unselbständige Tätigkeit im Krankenhaus befunden hätten.
Das Finanzamt erließ am 8. September 2005 eine zweite
Berufungsvorentscheidung. Da allerdings die mit der nichtselbständigen
Tätigkeit zusammenhängenden Werbungskosten unter dem Pauschbetrag von
€ 132,00 lagen, blieb der Bescheid im Spruch unverändert.
Dem (neuerlichen) Vorlageantrag legte die Bw. eine mit
6.9.2005 datierte Bescheinigung von Frau M. S., Begründerin und Leiterin
der Feng Shui-Connection München bei, bei der sie ihre Aus- und
Weiterbildung zur diplomierten Feng Shui-Beraterin absolviert hätte, und
erneuerte ihr Berufungsbegehren auf Anerkennung der damit zusammenhängenden
Aufwendungen. In der Bescheinigung schildert Frau M. S. zunächst den Gang
der Ausbildung, weist auf die Kompetenz der Bw. und darauf hin, dass sie nach
eigenen Angaben bereits zwei Auftragsanfragen erhalten habe, und führt
schließlich einen öffentlichen Vortrag zum Thema Feng Shui, den die
Bw. gehalten habe, an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben
Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Zu ihnen
zählen gemäß
§ 4 Abs 4 Z 7 Satz 1 EStG in der für das
Streitjahr geltenden Fassung Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen.
Gem. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG dürfen
demgegenüber Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei
den einzelnen Einkünften selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die
wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch
durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine
Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für
Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die
typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtigen auf Grund der
Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interesse herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung
steuerlich abzugsfähig machen kann (VwGH 6.11.1990, 90/14/0176; 28.2.1995,
94/14/0195).
Die Begriffe "Betriebsausgaben", "betrieblich veranlasst"
setzen definitionsgemäß notwendigerweise einen zumindest potentiellen
Betrieb voraus. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0060 und die dort zitierte
Vorjudikatur) können Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten unter
Umständen bereits dann steuerliche Berücksichtigung finden, bevor der
Steuerpflichtige noch Einkommen aus seiner Tätigkeit im
einkommensteuerlichen Sinn erzielt hat. Für diese Berücksichtigung
reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des
Steuerpflichtigen über eine steuerbare Tätigkeit aus, noch der
Umstand, dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung
von Einkünften aus einer bestimmten Tätigkeit ins Auge fasst.
Voraussetzung einer Berücksichtigung von Betriebsausgaben vor der Erzielung
von Einnahmen aus der steuerbaren Tätigkeit ist, dass die ernsthafte
Absicht zur späteren Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden
kann. Zeigt ein Steuerpflichtiger durch in der Außenwelt erkennbare
Handlungen die Absicht, einen Gewerbebetrieb zu eröffnen, so können
also auch die in der "Vorbereitungszeit" getätigten Aufwendungen als
vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden (vgl. VwGH 26.11.1979,
2846/78).
Es wären daher primär die nicht
abzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung von den allenfalls
anzuerkennenden Vorbetriebsausgaben abzugrenzen. Dies ist im Berufungsfall
insofern nicht ganz leicht durchzuführen, als die von der Bw. geltend
gemachten Aufwendungen auch einen Nahebezug zur Lebensführung haben
können. Aus dem Eintrag "Feng Shui" in der Wikipedia-Enzyklopädie ist
nämlich zu entnehmen:
"Feng Shui (chin.
... "Wind und Wasser") ist ein aus China stammendes System zur Harmonisierung
von Bauvorhaben und Wohnräumen... Nach der traditionellen Vorstellung soll
man mit Feng Shui "die Geister der Luft und des Wassers geneigt machen"
können. Feng Shui ist im chinesischen Ursprungsland ein Teil der
klassischen chinesischen Philosophiesysteme. Eines der traditionellen
Anwendungsgebiete in China ist die Planung von Grabstätten
(Ahnenkult).
Feng Shui hat auch
die chinesische Gartenkunst maßgeblich geprägt. Die Prinzipien des
Feng Shui können auch bei Zimmereinrichtungen, Hausarchitektur und
Landschaftsgestaltung berücksichtigt werden. Die Raumgestaltung und
Baugestaltung erfolgt nach verschiedenen Regeln, die sicherstellen sollen, dass
sich so genannte verstockte Energien nicht in diesen Räumen festsetzen
können und das Qi frei fließen kann.
Feng Shui betont
das Verhältnis zwischen Mensch und Natur und basiert auf einigen zentralen
chinesischen Philosophiesystemen, wie der Yin und Yang-Lehre, den nach den
Himmelsrichtungen ausgerichteten Acht Trigrammen sowie der
Fünf-Elemente-Lehre. Seit einigen Jahren erfahren die Lehren des Feng Shui
auch zunehmendes Interesse in der westlichen Architektur und Innenarchitektur -
es ist auch eine Verschmelzung von westlichen Ideen der Esoterik mit Feng Shui
zu beobachten....
Im Westen ist durch
die Vermischung einiger traditioneller chinesischer Feng Shui-Grundideen mit
Vorstellungen der New Age und Esoterik Bewegung ein neues System entstanden, das
Feng Shui vorwiegend als Methode zur Harmonisierung von Wohnräumen
anwendet. Die in China übliche Praxis, Feng Shui bereits bei der Planung
von Bauobjekten zu berücksichtigen, findet im Westen nur vereinzelt
Anwendung. Das im Westen praktizierte Neo-Feng-Shui System hat seinen Ursprung
bei der von Lin Yun 1986 in Kalifornien gegründeten "Church of Black (Hat)
Sect Tantric Buddhism".
Einbezogen werden
z. B. Theorien von Farbgestaltung und dem energetischen Einfluss von Kristallen
und Düften. Unter Verwendung von zahlreichen Hilfsmitteln (z. B.:
Windspiele, Kristallen, Zimmerbrunnen, Goldsteinen, farbigen Stoffen,
Wasserpostern) soll der Fluss der Lebensenergie Qi in Wohnräumen
regulierbar sein.
Das Neo-Feng-Shui
oder New-Age-Feng-Shui ignoriert die Himmelsrichtungen und richtet
Maßnahmen nach dem Hauseingang oder der Wohnungstüre aus,
während klassisches Feng Shui in China versucht, bereits bei den
Baumaßnahmen Einfluss auszuüben. Eine der beliebtesten Methoden im
Neo-Feng-Shui, das so genannte 3-Türen-Bagua, lässt sich nur sehr
ansatzweise auf klassische Quellen zurückführen: Im Shuo Gua, einem
der Zehn Flügel des Yijing (I Ging), finden sich Beschreibungen der acht
Trigramme, die sich mit viel Fantasie zu den von Neo-Feng-Shui-Praktizierenden
verwendeten Bedeutungen umdeuten lassen. Im Shuo Gua wird jedoch jedem Trigramm
eine Himmelsrichtung fest zugeordnet, diese Richtungszuordnung wurde von Lin Yun
jedoch fallen gelassen.
Das
3-Türen-Bagua funktioniert entgegen der allgemein angenommen Vorstellung
nur bei dem Eingang nördlich Mitte....
Neo-Feng-Shui wie
auch Feng Shui ist einer wissenschaftlichen Überprüfung nicht
zugänglich, da kein objektives Forschungsdesign angewandt werden kann -
über die Wirkung kann daher nur spekuliert werden. Feng Shui wird eher als
eine Kunst angesehen denn als angewandte Wissenschaft. In Österreich findet
derzeit (2006/2007) der weltweit erste Universitätslehrgang an der
Donau-Universität Krems statt. Die ersten Abschlussarbeiten sind Mitte 2007
zu erwarten. Weitere Lehrgänge sind geplant."
Daraus ergibt sich also, dass die von der Bw. besuchten
Lehrgänge und sonstigen Aufwendungen großteils eine Verwertung sowohl
im privaten wie auch im beruflichen Bereich zulassen. Dem Finanzamt ist
allerdings Recht zu geben, dass beispielsweise die Irlandreise eindeutig dem
Bereich der Lebensführung zuzuordnen ist, da die (kumulativen)
Voraussetzungen für eine abzugsfähige Studienreise nicht gegeben sind
(sh. hierzu zB VwGH 29.1.2002, 96/14/0030).
Letztlich kann aber die Abgrenzung als unerheblich auf sich
beruhen; die Berufungsbehörde nimmt es nämlich in freier
Beweiswürdigung sachverhaltsmäßig als erwiesen an, dass die
ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung keineswegs als klar
erwiesen angesehen werden kann. Diese Annahme gründet sich insbesondere
darauf, dass bislang bloß Einnahmen in Höhe von 144 € erzielt
wurden, ein Betrag also, der die bisherigen Aufwendungen nicht einmal
annähernd erreicht.
Hierzu kommt noch folgender Umstand: Die in Rede stehenden
Kurse wurden zum weitaus überwiegenden Teil in Deutschland absolviert.
Bereits nach weniger als einem Jahr nach Anmeldung ihrer Tätigkeit ist die
Bw. auch nach Deutschland übersiedelt und ist in Österreich nicht mehr
steuerpflichtig. Dies bedeutet also, dass Österreich eine Besteuerung
etwaiger in Zukunft anfallender Einnahmen mangels Inlandsbezug verwehrt ist. Die
Aufwendungen sind daher offensichtlich nicht (mehr) durch eine in
Österreich liegende Einkunftsquelle veranlasst, was auch aus diesem Grund
einer Berücksichtigung entgegen steht. Es kann daher auch auf sich beruhen,
ob ein Abzug der Aufwendungen in Deutschland etwa nach § 10d des deutschen
EStG möglich wäre.
Wien, am 23.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1978-W/05
- Stammnummer
- 28012
- Gültig
- 23.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF