Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0056-W/04
Schätzung hinsichtlich Umsatz und Einkommen der Bw.; Vorliegen von vA?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0056-W/04vom 19.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Gr., vom
22. März 2002 und 8. April 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Baden, vom 14. Dezember 2001 und vom 21. Jänner 2002 betreffend
Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 1997 sowie betreffend
Kapitalertragsteuer (Haftungs - und Abgabenbescheid) für 1997
entschieden:
Der Berufung gegen den Umsatztsteuerbescheid für 1997
wird teilweise Folge gegeben.
Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid wird
Folge geben.
Diese angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Der Berufung gegen den Haftungs - und Abgabenbescheid
für Kapitalertragsteuer für 1997 wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind
dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe (Punkt 5.) zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die berufungswerbende Gesellschaft (Bw.) befindet sich seit
30. Dezember 1997 aufgrund eines Antrages der Hauptgläubigerin vom 22. 12.
1997, dem ein Eigenantrag vom 24. 12. 1997 folgte, in Konkurs. Feststellungen
einer Außenprüfung (Bp.), die zu den strittigen Bescheiden
führten, wurden vom (damaligen) Masseverwalter (MV.) der Bw. angefochten.
Währungsangaben ohne weiteren Hinweis beziehen sich
auf ATS.
1. Allgemeine Feststellungen durch die Bp. (Tz. 13 -
16a):
Es existiere für das geprüfte Jahr 1997, in dem
die betrieblichen Aktivitäten (Vermietung eines Betriebsareals) nach
Verkauf der Liegenschaft eingestellt wurden, keine Buchhaltung (Tz. 13). Infolge
formeller und materieller Mängel der Buchführung sei diese nicht
ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO (Tz. 14 mit Verweis
auf Tz. 16), sodass die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1997
gemäß
§ 184 BAO geschätzt wurden (Tz. 15).
Tz. 16 Sonstige Feststellungen zur Führung der
Bücher:
Ein
laufender Gewinn/Verlust 1997 wurde mangels vorgelegter Unterlagen und fehlender
Bilanzen (bereits seit 1992) nicht erklärt.
Die
Mieteinnahmen 1997 wurden nicht erklärt (Hinweis auf Tz. 19).
Der
Verkauf der (gegenständlichen) Liegenschaft an die L. wurde nicht
erklärt (9,800.000 ohne Ust - Verrechnung).
Der
Verkauf der Gegenstände und Rechte an die L. wurde nicht erklärt
(Kaufvertrag über Gegenstände und Rechte: 8,150.000 zzgl. 20% USt,
1,630.000; Anmerkung: wurde als Scheingeschäft gewertet).
Die
"Abschlagszahlung Option 1997" wurde nicht berücksichtigt (Näheres
unten).
Eine
Vorsteuerberichtigung 1997 gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG erfolgte
nicht (Punkt 2. 2.).
Forderungen
an nahestehende Firmen und Personen konnten nicht überprüft werden
(Punkt 2. 11).
Unter Tz. 16a wurden Gesellschaften, deren Verflechtungen
mit der Bw. bzw. mit ihr nahestehenden Personen, Verträge und
Geschäftsvorfälle, ausgewiesen wie folgt.
S.
(Österreich) = Bw.:
Gesellschafter der Bw. waren im strittigen Jahr u. a. Herr
AD., Frau GM., Herr J. und die SI (Schweiz): Herr PSt. ist Gesellschafter und
Verwaltungsrat (Geschäftsführer) der SI und der STAG. (Schweiz),
Holding der SI
L.
(Österreich):
Frau ISt. ist Geschäftsführerin und alleinige
Gesellschafterin der L. und Ehegattin des Herrn PSt..
B.
(Liechtenstein):
Herr PSt. ist wirtschaftlicher Gründer, Berechtigter
und Erstbegünstigter der B..
C.
(Liechtenstein):
Herr PSt. ist wirtschaftlicher Gründer, Berechtigter
und Erstbegünstigter der C..
EU-AG.
(Liechtenstein):
Die EU-AG. ist Treuhänderin der B. und der C.. Da
"hinterlegte Stiftungen", wie die B. und die C. keine
Geschäftstätigkeit entfalten dürfen, bietet sich die EU-AG. an,
als Treuhänderin gegen entsprechende Provision tätig zu werden.
Treuhandvertrag
C. - EU-AG.:
Am 31. 1. 1997 schloss Herr WM. als Bevollmächtigter
der C. mit der EU-AG. einen Treuhandvertrag mit dem Inhalt ab, dass die EU-AG.
für die C. eine Liegenschaft von der Bw. um 10,500.000 erwerben
solle.
Optionsvertrag
Bw. - EU-AG.:
Am 30. und 31. 1. 1997 wurde zwischen der Bw. und der
EU-AG. ein Optionsvertrag abgeschlossen. Darin wurde die Betriebsliegenschaft zu
einem Kaufpreis von 10,500.000 angeboten.
Kaufvertrag
Liegenschaft, L. - Bw.:
Nachdem Herr PSt. von der G. eine Kreditzusage erhalten
hatte, wurden zwei Kaufverträge abgeschlossen um die höhere
Kreditvergabe rechtfertigen zu können.
Mit Kaufvertrag vom 2. 10. 1997 wurde die Liegenschaft
sodann nicht an den Optionsnehmer, die EU-AG., sondern an die Firma L., die Herr
PSt. am 7. 8. 1997 gegründet hatte, um 9,800.000
veräußert.
Scheingeschäft,
Kaufvertrag bewegliche Gegenstände und Rechte zwischen L. und der
Bw.:
Mit Kaufvertrag vom 2./7. 10. 1997 wurde ein weiterer
Kaufvertrag über Mobilien errichtet, der für verschiedene auf der
Liegenschaft befindliche Gegenstände und Rechte einen Kaufpreis von
9,780.000 (8,150.000 + 20% USt, 1,630.000) vorsah.
Bei diesem Kaufvertrag handelte es sich um einen
"Scheinkaufvertrag", den Herr PSt. abschloss. Dies vor allem deshalb, weil die
Liegenschaft nicht mehr als 9,800.000 wert und Herrn PSt. bewusst gewesen sei,
dass höhere Investitionen zu tätigen waren. Daher sollte über
diesen zweiten Kaufvertrag durch die finanzierende Bank (G.) eine Finanzreserve
geschaffen werden. Auf diese Weise hatte PSt. einen höheren Kreditbetrag
zur Verfügung.
Kaufpreisreduktion
L. - Bw.:
Am 14. 10. 1997 wurde eine Kaufpreisreduktion in Höhe
von 650.000 vereinbart.
2.
Scheingeschäft, Abschlagszahlung Option, Bw.:- EU-AG.:
Am 10. 11. 1997 wurde von der Bw. an die EU-AG. ein Betrag
von 7,180.000 unter dem Titel "Abschlagszahlung betreffend Auflösung des
Optionsvertrages" überwiesen, obwohl im Optionsvertrag keine
Entschädigung für den Fall des Nichtzustandekommens des Kaufvertrages
vereinbart war.
Aussage
von Herrn PSt. vor dem Untersuchungsrichteramt Oe. (Schweiz):
Anmerkung hiezu: Ausgelöst wurde diese Aussage durch
eine Sachverhaltsdarstellung des MV. wegen §§ 146, 147 und 159 StGB
vom (wohl richtig) 22. 1. 1998 an die Staatsanwaltschaft, wobei Z. als
Vertragserrichter der zwei obgenannten Kaufverträge und als Treuhänder
für die damit zusammenhängende finanzielle Gebarung (u. a. auch
Überweisung der 7,800.000 auf das Konto der EU-AG.) fungierte. Es folgte am
28. 1. 1998 eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft durch den
Rechtsvertreter der BA sowie am 13. 3. 1998 eine weitere Strafanzeige durch das
LG.. Weiters erfolgte eine Anfechtungsklage wegen der o. a 7,800.000,
eingereicht durch den MV. gegen die EU-AG. und einen Verwaltungsrat vom 28. 9.
1998 an das Landesgericht. Nach veranlassten Sicherungsmaßnahmen und einer
Rechtfertigungsklage des MV. in Liechtenstein führte dies letztlich zu
einer vergleichsweisen Regelung (Vergleichsbetrag für die Konkursmasse
4,280.011,70).
Aussage: "Nachdem die
Finanzierung gesichert war, wurde Z.
damit beauftragt, eine GmbH für den Erwerb der Liegenschaft zu
gründen. Z. gründete auch
tatsächlich die L. mit Sitz in
Pd. für den Kauf. Bereits vor
Gründung der L. wurde mit Frau
GM. abgeklärt, dass sie die
Geschäfte bezüglich der Liegenschaft führen würde. Durch den
tatsächlichen Kauf der Liegenschaft in
Pd. durch die
L. wurde die in meinem Vorkaufsrecht
vereinbarte Abschlagszahlung fällig. Die genannte Abschlagszahlung in
Höhe von 7 Millionen kam aus dem Kreditvolumen.
Die Abschlagszahlung
wurde in folgende Teile aufgeteilt:
|
700.000,00
|
Dieser
Betrag ging an mich für die Mühewaltung
|
250.000,00
|
Dieser
Betrag ging an
Z.als Einzahlung des Stammkapials der
L.
|
ca.
6,000.000,00
|
Dieser
Betrag sollte von meinen Anwälten als Investitionsreserve und zur Deckung
von anfallenden Kosten angelegt werden."
Aufteilung
durch die EU-AG.:
Am 11. 11. 1997 wurden 250.000 an die L. als Stammkapital
der alleinigen Gesellschafterin und Geschäftsführerin ISt.
zurücküberwiesen. Am selben Tag wurden 700.000 an die B.
überwiesen, die diesen Betrag an PSt. für seine "Mühewaltung"
weiterüberwies. Ein Betrag von 6,159.115 wurde Frau GM. bar übergeben,
die diesen Betrag an Herrn WM. weitergab. Dieser reichte die Summe an PSt.
weiter. Ein Betrag von ca. 6,000.000 wurde als Investitionsreserve und zur
Deckung anfallender Kosten bei der B. angelegt.
2. Steuerliche Feststellungen
Umsatzsteuer:
2. 1. Tz. 19 Schätzung der Mieteinnahmen 1997
Mangels vorhandener Buchhaltungsunterlagen wurden die
Mieteinnahmen auf Basis der Mieterliste für 10/97 geschätzt wie
folgt:
|
Einnahmen laut
Mieterleiste 10/97
|
172.910,00
|
Monate
|
10
|
Hochgerechnete
Mieterlöse 1 - 10/1997
|
1,729.100,00
|
Sicherheitszuschlag
zu 25% ergibt:
|
432.275,00
|
Summe des
geschätzten Mietumsatzes:
|
2,161.375,00
|
20%
USt:
|
432.275,00
2. 2. Tz. 20 Vorsteuerberichtigung 1997 gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG:
|
|
Anschaffungs-
kosten
|
Vorsteuer
(20%)
|
Vorsteuerberichtigung
|
Zehntel
|
|
Aufber.
Acrylglasstaub f. Parkplatz 1991
|
484.990
|
96.998
|
6
|
58.199
|
Gebäude
1989
|
8,540.752
|
1,708.150
|
8
|
1,366.520
|
Umbau,
Adaptierungsarbeiten 1989
|
2,670.473
|
534.095
|
8
|
427.276
|
Umbau,
Adaptierungsarbeiten 1990
|
2,183.940
|
436.788
|
7
|
305.752
|
Umbau,
Adaptierungsarbeiten 1991
|
4,803.781
|
960.756
|
6
|
576.454
|
Strom
Herst. Zuleitung Schaltanl.1991
|
198.206
|
39.641
|
6
|
23.785
|
Summe der
Vorsteuerberichtigung:
|
|
|
|
2,757.985
2. 3. Kaufvertrag der Liegenschaft mit L.
Nach § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG besteht ein
steuerfreier Grundstücksumsatz von 9,800.000.
2. 4. Tz. 22 Kaufvertrag über Gegenstände und
Rechte mit Livec GmbH
Da im Kaufvertrag USt in Höhe von 1,630.000
ausgewiesen ist, wurde diese wie folgt festgesetzt:
|
Kaufvertrag
netto
|
8,150.000
|
ausgewiesene
USt. zu 20%:
|
1,630.000
2. 5. Tz. 23 Umsatz 1997
|
Schätzung
der Mieteinnahmen 1997:
|
2,161.375,00
|
USt
|
Kaufvertrag
Gegenstände und Rechte:
|
8,150.000,00
|
|
Steuerpflichtiger
Umsatz, zu 20% USt:
|
10,311.375,00
|
2,065.275,00
|
Vorsteuerberichtigung
gem. § 16 UStG laut Vlg.:
|
|
+180.000,00
|
Vorsteuerberichtigung
gem. § 12 Abs. 10 UStG:
|
|
+2,757.981,81
|
Zahllast laut
Bp.(gerundet):
|
|
5,000.260,00
Gewinnermittlung:
2. 6. Tz. 29 Laufender Gewinn/Verlust
Mangels vorgelegter Unterlagen und fehlender Bilanz
für das Jahr 1997 wurde der laufende Gewinn/Verlust mit 0
geschätzt.
2. 7. Zurechnungen: Tz. 30, Kaufvertrag über die
Liegenschaft, 9.800.000; Tz. 31 Kaufvertrag über Rechte, 8,150.000;
2. 8. Abrechnungen: Tz.32 Kaufpreisreduzierung, 650.000;
Tz. 33, Restbuchwert, 17,112.029 (laut Detaillierung)
2. 9. Tz. 34 Zusammenfassende
Gewinnermittlungsdarstellung:
|
Tz. 29
|
Laufender
Gewinn/Verlust
|
0
|
Tz. 30
|
Kaufvertrag
über die Liegenschaft
|
9,800.000
|
Tz. 31
|
Kaufvertrag
über Rechte
|
8,150.000
|
Tz. 32
|
Kaufpreisreduzierung,
|
-650.000
|
Tz. 33
|
Restbuchwerte
|
-17,112.029
|
Gewinn:
|
|
187.971
Einkommensermittlung:
2. 10. Abschlagszahlung Option
Da die "Abschlagszahlung Option" Frau GM. als
Gesellschafterin der Bw. bzw. Herrn PSt. zugeflossen ist, der Gesellschafter und
Verwaltungsrat (Geschäftsführer) der Sipar AG und der STAG. ist, wurde
eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe dieser Abschlagszahlung von
7,180.000 angesetzt.
2. 11. Tz. 36 Forderungen an nahestehende Firmen und
Personen
Da mangels vorhandener Buchhaltungsunterlagen und Bilanzen
der Eingang offener Forderungen an nahestehende Firmen bzw. Personen nicht mehr
überprüft werden kann, wurden die in der letzteingereichten Bilanz zum
31. 12. 1992 noch zu Buch stehenden von der Bp. als verdeckte Ausschüttung
angesetzt.
|
Darlehen IMAG,
Schweiz:
|
2,950.000,00
|
(Muttergesellschaft
der H.)
|
|
Darlehen R.,
Schweiz:
|
270.667,00
|
(Verwaltungsratspräsident der SI,
IMAG)
|
|
Verr. Kto. H.:
|
1,443.075,00
|
(Tochter der
IMAG)
|
|
Verr. Kto.
P.:
|
203.391,00
|
(Tochter der
PAG:, Schweiz)
|
|
Summe der Verdeckten Gewinnausschüttung:
|
4,867.133,00
2. 12. Tz. 37/38 Summe der verdeckten Ausschüttungen
und KESt - Bemessung:
Die Summe an verdeckter Ausschüttung wurde mit
12,047.133. festgestellt. Die KESt wurde hievon mit 31,25% (25% KESt - Satz
+6,25%, da die Bw. die KESt. trägt.), somit mit 3,764.729,00 berechnet und
festgestellt.
3. Berufungsausführungen (Eingabe vom 22. 3.
2002)
Vom MV. wurde beantragt, die Veranlagung des strittigen
Jahres im Sinne einer nachstehend erfolgten Darstellung zu veranlagen. Denn
seitens des zuständigen Prüfungsorganes sei der maßgebliche
Sachverhalt unrichtig recherchiert, vorhandene Unterlagen nicht richtig
ausgewertet bzw. gesetzwidrig interpretiert worden.
3. 1. Umsatzsteuer
3. 1. 1. Zu Tz. 19, Schätzung der Mieteinnahmen
Die Mieterliste für 10/97 sei nicht der Bw., sondern
bereits der L. zuzurechnen. Nach vorliegenden Informationen des MV. habe die Bw.
1997 keine Mieteinnahmen erzielt. Die L. habe die gegenständliche
Liegenschaft Anfang Oktober erworben, sodass ab diesem Zeitpunkt ihr
sämtliche Mieterträge zuzurechnen seien. Eine Hochrechnung der
Mieteinnahmen 1 - 10/97 sei nicht gerechtfertigt. Sollten in eventu Mieten der
Bw. zugeflossen sein, was bestritten werde, könnten der Bw. daher nur
solche für den Zeitraum 1 - 9/97 zugerechnet werden. Gehe man weiters von
der Annahme aus, die Mieterliste sei gesichert, dann sei ein Sicherheitszuschlag
unangebracht und unzulässig.
Die Bw. habe in den Jahren 1993 bis 1997 erhebliche
Mieteinbußen durch Nichtbezahlen der Miete seitens des Hauptmieters, Herrn
Bl., erlitten. Die von ihm zu entrichende monatliche Miete habe 98.000
+USt./Monat betragen. Die Bw. habe als Sollversteuerin für erhaltene
Mieterlöse oder Mieteinnahmen monatlich USt. abgeführt, was im Rahmen
der Bp. nicht gewürdigt worden sei. Es hätte zu einer USt -
Berichtigung aufgrund der Uneinbringlichkeit der offenen Mietforderungen
zugunsten der Bw. kommen sollen, zumal die Uneinbringlichkeit festgestanden sei.
Es werde hiezu die Einvernahme des Herrn J. und die des Herrn Bl., Einsichtnahme
in den Strafakt des LGX. sowie Durchsicht der dort aufliegenden Bankkonten,
Saldenlisten, Buchhaltungskonten und der erstellten Gutachten beantragt. Daraus
ließe sich der von der Bw. behauptete Sachverhalt überprüfen. Es
werde daher eine Festsetzung der USt. hinsichtlich der Mieteinnahmen mit S 0
begehrt.
(Anmerkung: Über diesen Mieter wurde mit Beschluss des
Handelsgerichtes am 27. 2. 2002 ein Konkursverfahren eröffnet).
3. 1. 2. Tz. 20 Vorsteuerberichtigung
Die erfolgte Ermittlung der Vorsteuerberichtigung sei
unrichtig. Es ergäbe sich insgesamt eine Zahllast von 1,018.442,00.
3. 1. 3. Zu Tz. 22, Kaufvertrag von Gegenständen und
Rechte an die L.
Im Strafverfahren gegen J. u. a. vor dem LGX. wurde durch
rechtskräftiges Strafurteil festgestellt, dass es sich bei dem Kaufvertrag
hinsichtlich der Fahrnisse um ein Scheingeschäft gehandelt hat. Nach
Ansicht der Bw. habe es sich nicht nur um ein Scheingeschäft, sondern
möglicherweise um ein Umgehungsgeschäft gehandelt, da die Parteien die
Anwendung einer bestimmten gesetzlichen Regelung vermeiden wollten. Die im
Konkurs - und Strafakt des LGX. erliegenden Urkunden belegten klar und deutlich,
dass die Kaufverträge bezüglich der Liegenschaft, die Fahrnisse und
der Optionsvertrag hinsichtlich der Abschlagszahlung größtenteils nur
zu dem Zweck geschlossen wurden, um Dritten in der Schweiz ansässigen
Firmen und Personen Vermögensmittel unberechtigterweise zukommen zu lassen.
Würde man von der Tatsache ausgehen, dass der Kaufvertrag bezüglich
der Fahrnisse Gültigkeit und hinsichtlich der Bezahlung der Umsatzsteuer
Folgewirkungen hätte, so würde dies bedeuten, dass aufgrund eines
nichtigen Geschäftes ein Gläubiger gegenüber den anderen
Gläubigern bevorteilt wäre. Dies hätte zur Konsequenz, dass
aufgrund eines nichtigen Geschäftes die Abgabenbehörde gegenüber
den anderen Gläubigern einen Vorteil in nicht unbeträchtlicher
Höhe anlässlich der Verteilung der Massemittel erwirken würde.
Die Nichtigkeit des Geschäftes ergäbe sich schon daraus, dass der
Masse, auch zugunsten der Abgabenbehörde, erhebliche Mittel
rückgeflossen sind. Vermerkt wurde auch, dass hinsichtlich der
Vermögensbevorteilung der Abgabenbehörde festgehalten wird, dass der
Erwerber der Fahrnisse die Vorsteuer nie lukrieren konnte, sodass es auch zu
keiner Schädigung der Abgabenbehörde gekommen sei.
3. 2. Körperschaftsteuer:
3. 2. 1. Abschlagszahlung Option
Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung sei
verfehlt, da es sich steuerlich nicht um die Ausschüttung eines Gewinnes zu
Gunsten der Gesellschafter gehandelt habe, sondern um eine strafrechtlich
implizierte Vermögensverschiebung zu Lasten der Konkursgläubiger.
Würde man dies steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung ansetzen,
so wäre der Zweck der Vermögensveschiebung, nämlich
Gläubiger zu benachteiligen, insofern dadurch erreicht, als dass durch die
Steuerlast auf eine Vermögensverschiebung, die mit verdeckter
Gewinnausschüttung gar nichts zu tun habe, nun doch die
Konkursgläubiger quotenmäßig benachteiligt seien.
Es handle sich um unberechtigte Entnahmen, die sohin zu
Forderungen und Rückforderungsansprüchen der Bw. gegenüber den
Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen führte. Diese
Rückforderungen seien nach erfolgtem Aufdecken auch gerichtlich betrieben
worden. Somit seien 4,600.000 abzüglich Kosten von SFR 35.000 zur
Rückzahlung gelangt.
Selbst wenn man eine verdeckte Gewinnausschüttung
annehme, könne dies nie zu einer Körperschaftsteuerbelastung
führen.
Entweder führe eine verdeckte Gewinnausschüttung
zu einer Reduktion von Aufwendungen oder zu einer Erhöhung zu gering
verrechneter Erlöse bzw. Erträge und somit zu einer Erhöhung des
steuerlichen Ergebnisses. Eine wichtige Ausnahme hievon stellten geldwerte
Forderungen der Gesellschaft gegenüber ihren Anteilsinhabern (oder deren
nahestehenden Personen) dar, die an sich als verdeckte Gewinnausschüttung
zu beurteilen seien. Denn auf der Ebene der Körperschaft sei es durch die
verdeckte Gewinnausschüttung nämlich zu keiner Minderung des
steuerlichen Einkommens gekommen (bloßer Aktivtausch: Zahlungsmittel gegen
Forderung). Aus diesem Grunde werde für steuerliche Zwecke eine
außerbücherliche Abschreibung der Forderung (infolge
Uneinbringlichkeit) fingiert, welche gleichzeitig als verdeckte
Gewinnausschüttung das steuerliche Ergebnis wieder erhöhe.
Sohin sei für einen Betrag von 7,180.000 zu Unrecht
Körperschaftsteuer in Höhe von 2,243.750 vorgeschrieben worden.
3. 2. 2. Forderungen an nahestehende Firmen und Personen
Auch hier sei das Tatsachensubstrat für die Annahme
einer verdeckten Ausschüttung zu gering. Da die Abgabenbehörde
jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe, sei bereits aufgrund der
begangenen Verfahrensfehler der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung
nicht gerechtfertigt. Zu den einzelnen Darlehen bzw. Forderungen werde bemerkt,
dass diese seitens der Bp. nahtlos aus der Bilanz 1992 übernommen wurden
ohne eine entsprechende materielle Prüfung durchgeführt zu
haben.
Ausführungen zu den einzelnen Darlehen bzw.
Forderungen:
Darlehen
IMAG, Schweiz
Die Bw. habe Mittel zur Sanierung der in ihrem Besitz
befindlichen Liegenschaften benötigt. Nachdem derartige Mittel von der Bank
nicht freígegeben worden waren, sei eine Zwischenfinanzierung
benötigt worden. Diese sei von der H. als Hauptmieterin der Liegenschaft
gewährt worden, wobei sich die H. wiederum bei der IMAG Schweiz
refinanziert habe. Diesbezügliche schriftliche Übereinkommen
lägen vor, wobei sich die Geschäftsvorgänge aus dem Strafakt beim
LGX. nachvollziehen ließen. Nach Darlehensgewährung der Bank an die
Bw. sei dieses Darlehen direkt durch Anweisung der H. an die IMAG Schweiz
rückgeführt worden. Diese Transaktionen seien anhand der
Bankkontoauszüge nachvollziehbar. Eine verdeckte Gewinnausschüttung
könne daher nicht vorliegen.
Darlehen
R., Schweiz
Auch hier liege ein reines Darlehensgeschäft vor,
wobei das ursprünglich gewährte Darlehen bis auf einen Restbetrag von
50.000,00 rückgeführt worden sei. Eine verdeckte
Gewinnausschüttung könne gleichfalls nicht vorliegen.
Verr.
Kto. H.
Diesfalls handle es sich um offene Mietforderungen der Bw.
an die H.. Da diese Gesellschaft im Jahre 1999 die Eröffnung des
Konkursverfahrens beantragt habe, seien diese Mietrückstände
uneinbringlich, sodass auch hier eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht
angenommen werden könne.
Verr.
Kto. P.
Auch hier sei festgehalten, dass der laut Bp. aushaftende
Betrag aufgrund des Konkurses dieser Gesellschaft als uneinbringlich zu
betrachten sei. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liege gleichfalls nicht
vor.
Ergänzend wurde hiezu vermerkt:
Selbst unter der Annahme einer verdeckten
Gewinnausschüttung, die bestritten werde, könne es nie zu einer
Körperschaftsteuerbelastung auf Ebene der Gesellschaft kommen. Da es sich
um geldwerte Forderungen der Gesellschafter gegenüber Anteilsinhabern (oder
nahestehende Personen) handle, sei es auf Ebene der Körperschaft durch eine
eventuelle verdeckte Gewinnausschüttung zu keiner Minderung des
steuerlichen Einkommens gekommen, sondern es habe sich nur um einen Aktivtausch
Zahlungsmittel gegen Forderungen gehandelt. Die Abgabenbehörde müsse
für steuerliche Zwecke eine außerbücherliche Abschreibung der
Forderung infolge Uneinbringlichkeit fingieren, die gleichzeitig als verdeckte
Gewinnausschüttung das steuerliche Ergebnis wiederum erhöhe und sohin
per Saldo keine Änderung herbeigeführt werde.
Als Beweis für die Ausführungen werde wiederum
die Einvernahme des Herrn J. sowie Einsichtnahme in den Strafakt beim LGX.
beantragt.
4. Stellungnahme der Bp.
Zu
TZ. 19 Schätzung der Mieteinnahmen
Mangels vorhandener Buchhaltungsunterlagen seien diese auf
Basis der Mieterliste für 10/97 in Form eines äußeren
Betriebsvergleiches mit den Mieteinnahmen der Käuferfirma geschätzt
worden.
Zu
Tz. 20 Vorsteuerberichtigung
Diese sei antragsgemäß auf 1,018.442,00 zu
korrigieren.
Zu
Tz. 22 Kaufvertrag, Gegenstand und Rechte der L.
Unter Hinweis auf § 11 Abs. 14 UStG sei eine Ust in
Höhe von 1,630.000 anzusetzen gewesen.
Zu
Tz. 35 Abschlagszahlung Option 1997
Da diese Abschlagszahlung Frau GM. als Gesellschafterin
der Bw. bzw. Herrn PSt. zugeflossen sei, der Gesellschafter und Verwaltungsrat
(Geschäftsführer) der Sipar AG und der STAG. ist, war von der Bp. eine
verdeckte Ausschüttung anzunehmen.
Auch wenn Herr PSt., dem die Zahlungen als verdeckte
Gewinnausschüttungen seiner Ehegattin, Frau ISt. zugekommen sind, diese
wieder an die Bw. aufgrund eines Vergleiches rücküberweisen musste,
könne eine bereits erfolgte verdeckte Ausschüttung nicht mehr
rückgängig gemacht werden.
Tz.
36 Forderungen an nahestehende Firmen und Personen
Mangels vorliegender Buchhaltungsunterlagen und Bilanzen
habe der Eingang offener Forderungen an nahestehende Firmen und Personen nicht
mehr überprüft werden können, sodass die in der zuletzt
eingereichten Bilanz zum 31. 12. 1992 noch zu Buch stehenden Forderungen als
verdeckte Gewinnausschüttungen dem Gewinn hätten zugerechnet werden
müssen.
5. Berufungsschreiben vom 8. 4. 2002:
In dieser Eingabe wird die Aufhebung des Haftungsbescheides
mangels Zutreffens der Anspruchvoraussetzungen beantragt, wobei begründend
das im Berufungsschreiben vom 22. 3. 2002 hinsichtlich "Abschlagszahlung Option"
und Forderungen an nahestehende Firmen und Personen wiederholt wurde.
Weiterer Verfahrensverlauf:
Mit ho. Mitteilung vom 24. Mai 2006 wurde der Bw. zur
Kenntnis gebracht, dass für den Zeitraum 1 - 10/1997
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht wurden und diese abgelichtet
übermittelt, was im Gegensatz zu den Ausführungen des MV. steht, keine
Umsätze erzielt zu haben. Mitgeteilt wurde auch, dass aus dem als
Scheingeschäft zu wertenden Mobilienverkauf eine nach § 11 Abs. 14
UStG anzusetzende USt. in Höhe von 1,630.000 in den Voranmeldungen nicht
enthalten sei. Weiters wurde zur Kenntnis gebracht, dass aus einem Schreiben des
Rechtsvertreters PSt.`s hervorgehe, dass Herr Bl. eine Mietzinsvorauszahlung
für den Zeitraum 10/97 bis 10/98 (13 Monate à brutto 98.112) im
März 1997 entrichtet habe.
In Beantwortung wurde vorerst bekanntgegeben, dass infolge
des zwischenzeitig (mit 13. 12. 2005) eröffneten Konkurses über den
MV. eine Masseverwalterin neu bestellt wurde. Aus den übergebenen
Unterlagen sei der Eingang von Mietenvorauszahlungen nicht ersichtlich.
Inwieweit die monatlichen Mietbeträge in den Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht erfasst worden seien, könne nicht abschließend beurteilt
werden. Allerdings lägen in einigen Monaten die
Umsatzsteuervoranmeldungsdaten über dem Betrag der von dem Mieter Bl. zu
entrichtenden Miete.
Hinsichtlich uneinbringlicher Forderungen gegenüber
dem Mieter Bl. werde auf die Berufungsausführungen des MV. verwiesen. Eine
beglichene Forderung bedeute nicht, dass nicht andere Forderungen aus Vorjahren
uneinbringlich geworden seien und daher eine Umsatzsteuerkorrektur nach §
16 UStG durchzuführen sei. Auch werde die Schätzungsberechtigung
aufgrund der zu ermittelnden Mieterlöse in Frage gestellt.
In diverse Unterlagen, die sich beim Landesgericht wegen
des Konkurs - und Strafverfahrens befinden, wurde anhand von erstellten
Ablichtungen des Prüfers Einsicht genommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Höhe der Steuerbemessungsgrundlagen:
Unter Bedachtnahme auf die zutage gekommenen gravierenden
Mängel der Buchführung, wie dies seitens der Bp. und des vom
Konkursgericht bestellten Gutachters festgestellt wurde, bzw. laut den Aussagen
der ehemaligen Geschäftsführung der Bw. anläßlich der
Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen sie, die Buchhaltungsunterlagen
vernichtet zu haben, besteht nach § 184 BAO für die
Abgabenbehörde die Verpflichtung, die Steuerbemessungsgrundlagen im
Schätzungswege zu ermitteln.
Ziel einer Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
Im Konkreten bedeutet dies, dass seitens des UFS die vom
Finanzamt durchgeführten Schätzungen auf deren Schlüssigkeit zu
überprüfen sind.
2. Umsatzsteuerbemessung
2. 1. Höhe der Mieteinnahmen
Im Rahmen des ho. Vorhaltes vom 24. 5. 2006 wurden der Bw.
die Umsatzsteuervoranmeldedaten für den Zeitraum 1 - 10/1997 zur Kenntnis
gebracht, woraus neben der für diesen Zeitraum ausgewiesenen Traglast (zu
20% USt). auch die Vorsteuerbeträge bekanntgegeben wurden.
Da gemäß
§ 19 Abs. 2 Z. 1 lit a UStG im
Rahmen der Sollbesteuerung grundsätzlich mit Ablauf des Kalendermonates in
dem die sonstigen Leistungen der Bestandgeberin erbracht wurden, die
Steuerschuld entsteht, ist davon auszugehen, dass die vom Mieter der
größten Bestandfläche, Bl., mit monatlich 81.760 zzgl. 20% USt.
zu entrichtende Miete nicht ordnungsgemäß als Teil der vereinbarten
monatlichen Entgelte erfasst worden sein konnte. Denn es wurden laut den
Voranmeldungen für 3 und 4 sowie 9 und 10/97 mit 20.916,60 (9) bis
76.966,60 (10) weniger vorangemeldet als die Miete Bl.`s betrug. Hieraus ist
abzuleiten, dass auch weitere Mietbeträge nicht ordnungsgemäß
erfasst wurden, sondern nur vereinnahmte Mietbeträge als Entgelte gemeldet
wurden. Überdies wurde in keinem dieser Monate ein Berichtigungstatbestand
nach § 16 UStG aufgezeigt.
Laut Art. V des Kaufvertrages über die Liegenschaft,
am 7. 10 1997 durch Unterschrift des Geschäftsführers der Bw., Herrn
AD., rechtswirksam geworden, nachdem bereits am 2. 10. die Vertreterin der L.
den Vertrag unterzeichnet hatte, gilt der Tag der Vertragsunterzeichnung als
Stichtag für Verrechnungen von Nutzungen und Lasten, Gefahr und Zufall.
Somit wurden zu Recht noch die für den Oktober d. J.
vereinbarten Mieten der Bw. zugerechnet. Dass Mieten zu Monatsbeginn verechnet
werden, ist allgemein üblich (Gegenteiliges ist auch nicht aktenkundig). Es
wurden konsequenterweise daher die Mieteingänge der Nachfolgegesellschaft
erst ab November 1997 zugerechnet. Es kann der Bw. daher nicht gefolgt werden,
dass nur Mieteingänge für den Zeitraum 1 - 9/97 ansetzbar seien. Auch
ist als angemessener Schätzungsmaßstab die Mieterliste für
Oktober heranzuziehen. Denn aus der ergibt sich, wobei allfällige
geringfügige Schwankungen (Solleinnahmen aus Vermietungen unterliegen
infolge allgemein geringer Fluktuation kaum wesentlichen Schwankungen) nach oben
oder unten in Kauf zu nehmen sind, ein dem § 184 BAO entsprechender
Schätzungsmaßstab. Aus einer Gesprächsnotiz vom 9. 3. 1998,
erstellt von RA TH. in Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag der E. an die L.
geht hervor, dass mit sämtlichen Altmietern der Bw. die L. neue
Verträge abgeschlossen habe, wobei - wie dies aus dem Mietverhältnis
des Mieters Bl. zu ersehen ist - ,die Mietenhöhe unverändert
übernommen wurde.
Es werden somit Mieteinnahmen laut Mieterliste für den
Zeitraum 1 - 10/1997 mit 1,729.000 angesetzt und mit dem Normalsteuersatz
versteuert. Da die Mieterträge somit erfasst sein dürften,
entfällt die Rechtfertigung für einen Sicherheitszuschlag.
2. 2. Weitere Ermittlungen zur
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
Im Gegensatz zu den Prüfungsfeststellungen wird der
laut Voranmeldungen mit insgesamt 39.655,51 ausgewiesene Vorsteuerabzug
berücksichtigt. Denn es ist unglaubwürdig und wurde durch die
Prüfungsfeststellungen nicht untermauert, weshalb ein Vorsteuerabzug nicht
zustünde. Da im Normalfall bei jedem Betrieb Aufwendungen mit
Umsatzsteuerbelastungen erwachsen, ist ein Ausschluss von geltend gemachten
Vorsteuerbeträgen ohne weitere Feststellungen nicht gerechtfertigt.
Nähere Erhebungen sind nicht zu vertreten, sodass die Summe der
erklärten Vorsteuerbeträge übernommen wird. Hingewiesen wird auf
Ruppe, UStG3,
§ 12, Abschnitt 3., "Schätzung von Vorsteuern", insbesondere Tz.
49 und 50 mit Judikaturhinweisen.
Der Verkauf von Gegenständen und Rechten an die L. ist
unstrittigerweise (vgl. Gutachten vom 9. 10. 2000, Seite 75 und Urteil, Seite
21f.) als auf einer "Scheinrechnung" basierend zu werten, da im Wesentlichen
Zubehör des Grundstückes bzw. wertlose aufgewertete Mobilien
veräußert wurden, somit tatsächlich die Lieferung des
Grundstückes basierend auf zwei Verträgen erfolgte. Unmaßgeblich
ist allerdings die Auffassung der Bw., es sei nicht nur ein Scheingeschäft,
sondern auch ein Umgehungsgeschäft dieser Vereinbarung zugrundegelegen.
Denn es verbleibt als umsatzsteuerliche Konsequenz die Zuordnung der mit diesem
"Scheinvertrag" verbundenen USt. zu einem nach § 11 Abs. 12 UStG zu
schuldenden Betrag.
Nach dieser Gesetzesstelle schuldet ein Unternehmer (hier
Bw.) einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz nicht schuldet, wenn er
ihn gesondert ausgewiesen hat, auf Grund der Rechnung. Eine Zuordnung zu §
11 Abs. 14 UStG trifft hingegen nicht zu. Der Gesamterlös aus dem Verkauf
des Grundstückes stellt einen nach § 6 Abs 1. Z. 9 lit a UStG
steuerfreien Umsatz dar. Der Umsatzsteuerausweis erfolgte aufgrund einer
Rechnung nach § 11 Abs. 2 UStG, repräsentiert durch diesen
"Scheinkaufvertrag".
Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG wird
antragsgemäß mit 1,018.442,00 festgesetzt. Die weitere
Vorsteuerberichtigung "laut Veranlagung" von 180.000 beruht auf einer nicht
nachvollziehbaren Schätzung und entfällt daher.
Eine Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer
hinsichtlich Mieteinnahmen auf 0 kann somit nicht erfolgen. Auf die rechnerische
Darstellung unter Punkt 5. wird weiterverwiesen.
Ergänzende Anmerkungen:
Ob, wie im Berufungsschreiben behauptet wurde,
Mietezahlungen (die übrigens sich auf rund 98.000
inklusive USt. belaufen haben) von
Herrn Bl. seit 1993 nicht bezahlt worden sein sollen, ist für die
umsatzsteuerliche Wertung erst dann von Bedeutung, wenn wegen Uneinbringlichkeit
des Entgeltes eine Änderung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage nach §
16 Abs. 3 Z. 1 UStG durchzuführen ist. Im Gegensatz zum Vorsichtsgrundsatz
nach § 201 UGB (HGB) bei Bilanzerstellung bedeutet Uneinbringlichkeit
des Entgeltes Realität, nicht Vermutung (Ruppe, a. a. O., § 16, Tz. 76
mwN). Folglich lag im strittigen Jahr 1997 Uneinbringlichkeit erkennbarerweise
noch nicht vor. Uneinbringlichkeit von Forderungen gegenüber dem Mieter
Herrn Bl. wurde im Berufungsverfahren überdies sichtlich nur behauptet,
nicht jedoch konkret dargetan. Es würde ja vom Nachfolgebetrieb das
Mietverhältnis mit Herrn Bl. nicht weitergeführt worden sein. Nicht
einmal bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, was über den Betrieb
Herrn Bl.´s erst am 27. 2. 2002 erfolgte, berechtigt nach der
Rechtsprechung des VwGH zur Annahme der vollständigen Uneinbringlichkeit
nicht bevorrechteter Forderungen. Erhebungen, ob Herr Bl. neben Mietezahlungen
sogar Mietevorauszahlungen geleistet habe, werden jedoch im derzeitigen
Verfahrensstadium wegen Unzweckmäßigkeit nicht
durchgeführt.
Der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid war daher
teilweise Folge zu geben.
Zu den Beweisanträgen der Bw. ist festzustellen, dass
es einer Einvernahme der Herren J. und Bl. sowie der Einsichtnahme in den
Strafakt des LGX. wegen Unerheblichkeit, da der maßgebliche Sachverhalt
ohne diese Verfahrensschritte abgeklärt werden konnte, nicht bedurfte
(§ 183 Abs. 3 BAO).
3. Einkommensermittlung
Strittig ist, ob verdeckte Ausschüttungen zu Recht
festgestellt wurden.
Es ist der Bw. zuzustimmen, dass weder hinsichtlich der
"Abschlagszahlung Option" noch hinsichtlich der Forderungen an nahestehende
Firmen und Personen 1997 eine verdeckte Ausschüttung realisiert wurde.
Zur "Abschlagszahlung Option" ist festzustellen, dass die
Ausführungen des MV. zutreffen, da durch die - unzweifelhaft unberechtigten
Entnahmen - lediglich eine Forderung der Bw. gegen die Anteilsinhaber geschaffen
wurde, die auch unverzüglich durch den MV. - nach Kenntnisnahme -
einzutreiben versucht und letztlich größtenteils realisiert werden
konnte (vgl. Bauer+/Quantschnigg/Schellmann/Werilly/Renner, Die
Körperschaftsteuer, 9. Lieferung, § 8, Anhang: ABC der verdeckten
Ausschüttungen "Entnahmen", lit. c "Unberechtigte Entnahmen").
Forderungen an nahestehende Firmen und Personen aufgrund
der Bilanzansätze des Jahres 1992 könnten nur dann eine
Vorteilszuwendung im Jahre 1997 bewirken, wenn in diesem Jahr ein
Forderungsverzicht festgestellt worden wäre, was jedoch nicht zutraf. Auf
die im Einzelnen dargelegte Detaillierung hiezu in der Sachverhaltsdarstellung
wird hingewiesen.
Da die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig
anekannt wurden, war von der beantragten Beweisaufnahme abzusehen (§ 183
Abs. 3 BAO).
Der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid war
somit Folge zu geben.
4. Berufung gegen den Haftungs - und Abgabenbescheid
hinsichtlich Kapitalertragsteuer Da verdeckte Ausschüttungen nicht
realisiert wurden, ist in Stattgebung der Berufung der gegenständliche
Haftungsbescheid aufzuheben.
5. Steuerberechnungen
5. 1. Umsatzsteuer (ohne Ansatz der steuerbefreiten
Umsätze)
|
Gesamtbetrag der Steuerpflichtigen Umsätze zu 20%
USt:
|
1,729.100,00
|
345.820,00
|
Steuerschuld gemäß
§ 11 Abs. 12
UStG:
|
|
1,630.000,00
|
Gesamtbetrag der Vorsteuern:
|
|
-39.655,51
|
Berichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10
UStG
|
|
+1,018.442,00
|
Zahllast:
|
|
2,954.606,49
|
Zahllast in Euro:
|
|
214.719,63
5. 2. Körperschaftsteuer
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
|
187.971,00
|
Einkommen:
|
187.971,00
|
Körperschaftsteuer: 34% von 188.000:
|
63.920,00
|
Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer:
|
-15.000,00
|
Abgabenschuld:
|
48.920,00
|
Abgabenschuld in Euro:
|
3.555,16
Wien, am
19. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Vereinbarte EntgelteMieterliste der Nachfolgeges. als SchätzungsmaßstabSchätzung von VorsteuernScheinrechnungScheinkaufvertragverdeckte Ausschüttungunberechtigte EntnahmenForderungsverzicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0056-W/04
- Stammnummer
- 27985
- Gültig
- 19.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF