Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0054-L/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung durch zu Unrecht geltend gemachte Betriebsausgaben und Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0054-L/06vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen HM, Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in W, vertreten durch die
Mag. Erich Halbartschlager Steuerberatung GmbH, 4400 Steyr,
Stelzhamerstraße 1a, über die Beschwerde des Beschuldigten vom
26. Mai 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr, vertreten
durch Dr. Dieter Baumgartner, vom 25. April 2006,
SN 051-2003/00054-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird insofern teilweise stattgegeben, als
der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides insofern ergänzt bzw.
abgeändert wird:
Der Tatzeitpunkt wird um das Jahr 2001 und der von der
Abgabenverkürzung betroffene Veranlagungszeitraum um das Wirtschaftsjahr
2000 erweitert. Weiters beträgt der Verkürzungsbetrag aus der
vorsätzlich zu Unrecht beanspruchten Investitionszuwachsprämie 2002
lediglich 16.811,64 €.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. April 2006 hat das Finanzamt
Kirchdorf Perg Steyr als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 051-2003/00054-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, er habe als Geschäftsführer und abgabenrechtlich
Verantwortlicher der Firma H-GesmbH im genannten Finanzamtsbereich in den Jahren
2002 und 2004 vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für die Veranlagungsjahre 2001 und 2002
eine Verkürzung an Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer
sowie an Investitionszuwachsprämie iHv. 354.353,00 S und
29.449,06 € bewirkt, indem er zu Unrecht Betriebsausgaben geltend
gemacht, Firmeneinnahmen nicht vollständig erklärt und die
Investitionszuwachsprämie zu Unrecht in Anspruch genommen habe, wodurch die
angeführten Abgaben und Prämien jeweils zu niedrig festgesetzt bzw. zu
Unrecht ausbezahlt worden seien und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
In ihrer Begründung verwies die Erstinstanz im
Wesentlichen auf die Ergebnisse der im Betrieb zur StNr. 12
durchgeführten abgabenrechtlichen Betriebsprüfungen zu ABNr. 34
und 56, denen zufolge 1. ein beim Neukauf eines Firmenfahrzeuges
(LKW) an die Lieferfirma zurückgegebener LKW im Wert von 144.000,00 S
(inkl. Umsatzsteuer) als kaputt ausgebucht worden und damit einerseits
Umsatzsteuer iHv. 24.000,00 S verkürzt und anderseits der Gewinn
(Forderung an Lieferfirma) um 120.000,00 S zu gering ausgewiesen worden
sei; 2. der als Betriebsaufwand geltend gemachte Ankauf eines nicht
betrieblich genutzten Motorrades eine verdeckte Gewinnausschüttung
darstelle und im Zusammenhang mit dem Kauf auch (zu Unrecht) Vorsteuer iHv.
26.333,00 S geltend gemacht worden sei; 3. eine im September
2000 beschlossene und zu einem Teil von 500.000,00 S im November 2000
durchgeführte Gewinnausschüttung von 525.000,00 S aufwandswirksam
(als laufender Lohnaufwand) bzw. im Zuge der Abschlussbuchungen als sonstige
Gesellschafterverbindlichkeit verbucht bzw. geltend gemacht und dadurch die
Möglichkeit durch eine spätere Tilgung der Verbindlichkeit eine
Ausschüttung ohne jegliche Steuerbelastung geschaffen worden sei, sowie
4. im Veranlagungsjahr 2002 zu Unrecht eine
Investitionszuwachsprämie für gebrauchte Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens von insgesamt 29.449,06 € beansprucht worden sei.
Die dargestellten, den wahren abgabenrechtlichen Sachverhalt verschleiernden,
Vorgangsweisen indizierten absichtliche Begehungsweise und stellten beim
Beschuldigten als langjährigem Unternehmer vorauszusetzendes
abgabenrechtliches Grundwissen dar.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Mai 2006, in welcher im Wesentlichen
wie folgt vorgebracht wurde:
Zu
Z. 1. sei das im Zusammenhang mit dem Neukauf eines LKWs
zurückgegebene defekte Fahrzeug zu Recht mit dem Vermerk "kaputt" mit dem
Restbuchwert ausgebucht worden. Wie bzw. ob der mit dem Neukaufpreis
gegenverrechnete Rücknahmepreis letztlich buchhalterisch erfasst worden
sei, entziehe sich der Kenntnis des, auf eine ordnungsgemäße laufende
Buchhaltung sowie auf einen entsprechenden ordnungsgemäßen
Jahresabschluss vertrauenden Beschwerdeführers (Bf.).
Das oben
unter Z. 2. angeführte, im Mai 2000 angeschaffte, Motorrad sei
sowohl betrieblich als auch privat genutzt worden. Nach Ansicht des Bf.
wäre der Motorradkauf richtigerweise in das Anlagevermögen aufzunehmen
und der Privatanteil zu versteuern gewesen. Ob und inwieweit im Zusammenhang mit
dem Kauf ein Vorsteuerabzug zustehe, sei dem Bf. bis zum Zeitpunkt der
Prüfung nicht bekannt gewesen und habe diesbezüglich jedenfalls keine
schädigende Absicht seinerseits bestanden.
Zur
angeführten Gewinnausschüttung laut Z. 3. werde darauf
hingewiesen, dass diese entsprechend einem Gesellschafterbeschluss erfolgt sei.
Der damalige steuerliche Vertreter der GesmbH habe die darauf entfallende
Kapitalertragsteuer berechnet und informiert, dass ein Betrag iHv.
525.000,00 S ausbezahlt werden könne. Am 8. November 2000 sei
schließlich ein Betrag von 500.00,00 S ausbezahlt worden. Über
die buchhalterische Darstellung dieses Vorganges im betrieblichen Rechenwerk
könne der Bf. nichts sagen. Fest stehe jedenfalls, dass die
Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abgeführt und
es zu keiner doppelten Auszahlung gekommen sei. Warum die Auszahlung unter
Lohnaufwand verbucht worden sei, könne der Bf., dem lediglich bekannt sei,
dass jede Gewinnausschüttung zu versteuern sei, nicht sagen. Unrichtig sei
jedenfalls der erhobene Vorwurf, dass durch die Betriebsprüfung eine zweite
Auszahlung verhindert worden sei.
Zur
Investitionszuwachsprämie laut Z. 4. schließlich sei dem Bf.
bekannt gewesen, dass es für neu angeschaffte Wirtschaftsgüter eine
entsprechende steuerliche Begünstigung gebe. Ob und wie weit Ausstellungs-
und Vorführgeräte ebenfalls begünstigt oder nicht begünstigt
seien, habe der Bf. aber nicht gewusst. Im Übrigen seien betreffend die
Gewährung der Investitionszuwachsprämie zahlreiche strittige
Fälle bei der Finanz anhängig, sodass schon auf Grund der dadurch
bestehenden Rechtsunsicherheit aus dem Handeln des Bf. kein strafrechtlicher
Tatbestand abgeleitet werden könne. Dem Bf. sei insbesondere auch nicht
bekannt, dass von den Vorführfahrzeugen eine entsprechende Prämie
durch ein anderes Unternehmen beantragt worden sei.
Es wurde
daher beantragt, das gegen den Bf. eingeleitete Finanzstrafverfahren
einzustellen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Bf. ein Verdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichende
Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige
als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne
eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht sicher ist, dass ein im
Abs. 3 lit. a bis e angeführter Grund für eine Abstandnahme
von der Einleitung des Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret nachzuweisen oder auch die Ergebnisse des durch die
Einleitung erst in Gang gesetzten förmlichen Strafverfahrens iSd.
§ 115 FinStrG vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sein werden (vgl. z. B. VwGH vom
19. Februar 1991, 90/14/0078).
Der Gegenstand des Einleitungsbescheides besteht dabei
nicht in der Feststellung der Tat, sondern in der Feststellung solcher
Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, der Verdächtige
könne ein Finanzvergehen begangen haben (vgl. VwGH vom
29. November 2000, 2000/13/0196). Daher reicht, im Unterschied zum
abschließenden Straferkenntnis, eine lediglich grobe Darstellung des zur
Last gelegten Verhaltens aus und müssen die einzelnen Fakten (noch) nicht
"bestimmt", d.h. in allen für eine (spätere) Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden (vgl. z. B. VwGH vom 21. März
2002, 2002/16/0060).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich ua. des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist
eine derartige Abgabenverkürzung ua. bewirkt, wenn
1. bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt
wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmelde-
bzw. Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten (lit. a) bzw. wenn
2. nicht bescheidmäßig festzusetzende
Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht wurden
(lit. d). Der Begriff Verkürzung umfasst dabei jede
Beeinträchtigung einer Abgabe in Bezug auf deren Höhe und deren
Fälligkeit, sodass eine Abgabenverkürzung beispielsweise auch dann
bereits bewirkt ist, wenn die Abgabe dem anspruchsberechtigten
Abgabengläubiger nicht zu dem Zeitpunkt zufließt, in dem dieser nach
den Abgabenvorschriften darauf Anspruch hätte (vgl. VwGH vom
15. Dezember 1993, 93/13/0055).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Auf das Vorliegen der jeweiligen sich in der Wissens- bzw.
Willenssphäre des objektiv tatbildlich Handelnden abspielenden
Vorsatzkomponenten ist regelmäßig aus den nach außen hin in
Erscheinung tretenden Tat- und Täterumständen zu schließen (vgl.
z. B. VwGH vom 12. März 1991, 90/14/0137).
Bei Verkürzungstatbeständen ist es nicht
erforderlich, dass der auf die Herbeiführung eines tatbildlichen
Sachverhaltes gerichtete Vorsatz (hier jeweils die Verletzung einer
abgabenrechtlichen Verpflichtung iSd. § 119 BAO und das Bewirken einer
Abgabenverkürzung iSd. § 33 Abs. 3 lit. a und d
FinStrG) auf einen zahlenmäßig bereits bestimmten oder auf einen
endgültigen Verkürzungserfolg gerichtet ist (vgl. z. B. VwGH vom
17. September 1992, 91/16/0093, bzw. OGH vom 18. Oktober 1990,
12 Os 115/90, Jus-Extra 1991, OGH-St 4). Vorsätzlich
iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG agiert bereits der, der es ernsthaft
für möglich hält, dass sein Handeln bzw. Unterlassen eine
abgabenrechtliche Pflichtverletzung darstellt und eine, Verkürzung der von
Rechts wegen zu entrichtenden Abgaben bzw. eine unrechtmäßige, nicht
bescheidmäßige Abgabengutschrift nach sich zieht und sich mit dieser
zwar noch nicht als gewiss aber schon als nahe liegend zu veranschlagenden
Möglichkeit letztlich abfindet.
Auf Grund der derzeitigen, neben den
verfahrensgegenständlichen Strafakt den Veranlagungsakt zu StNr. 12,
sowie die Arbeitsbögen ABNr. 34 und 56 umfassenden Aktenlage ist
für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung iSd. § 161
Abs. 1 FinStrG von nachstehendem Sachverhalt auszugehen:
Laut Bericht ABNr. 34 wurde im Betrieb der bereits
seit Februar 1990 vom Bf. als Gesellschafter-Geschäftsführer (und seit
September 1995 Alleingesellschafter) geführten GesmbH, mit dem
Betriebsgegenstand: Transportwesen, Wirtschaftsjahr: 1. September bis
31. August, beim Erwerb eines neuen Firmen-LKWs im Mai 2001 ein bis zu
diesem Zeitpunkt im Anlagevermögen der Firma befindlicher LKW zu einem
Rückgabepreis von 120.000,00 S (+ 20 % Umsatzsteuer =
24.000,00 S) an die Lieferfirma des Neuwagens zurückgegeben. Das
Neufahrzeug wurde mit dem vollen Anschaffungspreis aktiviert und der gesamte
Kaufpreis, d.h. ohne Abzug bzw. Anrechnung des laut entsprechender Rechnung
vereinbarten Rückgabepreises, an die Lieferfirma bezahlt. Der Restbuchwert
des Alt-LKWs von 1,00 S wurde bei der Bilanzherstellung 2001 mit dem
Vermerk "kaputt" ausgebucht und der Verkauf des Fahrzeuges nicht in den
betrieblichen Aufzeichnungen erfasst. Vom Prüfer wurde der
Verkaufserlös iHv. 120.000,00 S den zwanzigprozentigen Umsätzen
hinzugerechnet und eine Forderung gegen die Lieferfirma in eben dieser Höhe
in die Bilanz aufgenommen (vgl. Tz. 17 bzw. 26 des Prüfberichtes vom
11. Juni 2003).
Laut Tz. 19 und 31 des vorstehend angeführten
Berichtes wurde weiters festgestellt, dass eine Privatrechnung des
Geschäftsführers über den Ankauf eines Motorrades samt
Zubehör iHv. 158.000,00 S vom 5. Juni 2000, somit im Wirtschafts-
bzw. Veranlagungsjahr 2000 (Erklärungsabgabe bzw. bescheidmäßige
Abgabenfestsetzung: August 2001), im Zuge der von der im Betrieb angestellten
und für die laufende unterjährige Verbuchung der
Geschäftsfälle zuständigen Gattin des Bf., Frau EM, als
betrieblicher Aufwand verbucht und ein Vorsteuerabzug von 26.333,33 S
geltend gemacht worden sei. Da es sich nach den getroffenen Feststellungen um
keinen betrieblichen Aufwand handle, wurde von der Betriebsprüfung der
Vorsteuerabzug nicht anerkannt, die Bezahlung des Aufwandes als
außerbilanziell dem Unternehmensgewinn zuzurechnende, verdeckte
Gewinnausschüttung an den Gesellschafter-Geschäftsführer (= Bf.)
gewertet und demzufolge für die anfallende Kapitalertragsteuer eine
bilanzmäßige Forderung iHv. 39.500,00 S in das steuerliche
Rechenwerk aufgenommen (vgl. auch Blatt 56 des Arbeitsbogens). In der dem Bf.
gemäß
§ 115 FinStrG zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme
des Prüforganes zu der in der Beschwerde geltend gemachten zumindest
teilweisen betrieblichen Nutzung des Fahrzeuges, wurde (nochmals)
bestätigt, dass im Zuge der Prüfung auch eine nur teilweise
betriebliche Verwendung des Motorrades nicht erwiesen werden konnte.
Laut Tz. 28 des vorgenannten Berichtes wurde zudem
festgestellt, dass seitens der geprüften GesmbH im September 2000 eine
Gewinnausschüttung iHv. 700.000,00 S (an den Bf. als
Alleingesellschafter) beschlossen worden war. Nach Abzug der Kapitalertragsteuer
von 175.000,00 S wurden vom verbliebenen Betrag von 525.00,00 S am
8. November 2000 an den Bf. 500.000,00 S ausbezahlt. Die Auszahlung
wurde bei der laufenden Verbuchung anstelle als (steuerneutrale) sonstige
Verbindlichkeit aufwandswirksam auf dem Konto "Löhne" verbucht, bei der
(vom damaligen steuerlichen Vertreter durchgeführten)
Jahresabschlusserstellung 2001 wurden 525.000,00 S als "sonstige
Verbindlichkeiten-Gewinnausschüttung" in die Bilanz aufgenommen. Durch die
Betriebsprüfung wurde der zu Unrecht geltend gemachte Lohnaufwand um
500.000,00 S gekürzt und die "sonstigen
Verbindlichkeit-Gewinnausschüttung" auf 25.000,00 S, zum Stichtag
31. August 2001, vermindert.
Laut ABNr. 56 (vgl. Tz. 5 des
Besprechungsprogrammes vom 21. April 2005) wurde im Zuge einer weiteren,
für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 durchgeführten
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung zur StNr. 12 festgestellt,
dass die von der GesmbH für 2002 im Zusammenhang mit der Anschaffung bzw.
Herstellung prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter
erklärungsmäßig geltend gemachte und in der Folge am
Abgabenkonto als Gutschrift verbuchte Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108 e EStG 1988 in Höhe von
29.449,06 € (zur Gänze) nicht zustehe, da einerseits bei der
Ermittlung der für die Prämie 2002 ua. maßgeblichen
Anschaffungskosten prämienbegünstigter Wirtschaftsgüter auch
Kosten für gebrauchte Wirtschaftsgüter, nämlich für einen
Palfinger-Vorführ-Kran PK 54000 (laut Rechnung der Firma K vom
22. Mai 2002, Nr. 098573, Nettopreis: 76.000,00 €), ein
Sattelfahrzeug Scania R164GA (laut Rechnung der Firma WRGmbH vom 29. Mai
2002, Nr. 210806, Nettopreis: 82.847,00 €), ein Sattelanhänger
der Marke Noote Boom, Type OVB-55-03V (Rechnung der Firma WRGmbH vom
29. Mai 2002, Nr. 210807, Nettopreis: 66.859,00 €) und ein
Vorführ-LKW der Type MAN 26.460 + Aufbau (laut Rechnungen der Firmen
O-OHG vom 23. April 2002, Nr. 6119, Nettopreis: 69.000,00 €,
und P-GesmbH vom 25. Juli 2002, Nr. 59628, Nettopreis:
9.000,00 €), als Anschaffungskosten 2002 in Höhe von insgesamt
498.292,22 €, anstelle von tatsächlich 194.586,22 €
(vgl. § 108 e Abs. 2 leg. cit. bzw. Betrag B laut
Erklärung 108 e), und andererseits bei der Ermittlung der diesen
Kosten gemäß
§ 108 e Abs. 3 EStG 1988 bzw. Betrag
A laut Erklärung 108 e gegenüberzustellenden durchschnittlichen
Anschaffungs- und Herstellungskosten der Wirtschaftsjahre 1999 bis 2001,
Investitionskosten für einen Jumbo-Plateauanhänger (Rechnung der Firma
WS-GesmbH vom 29. April 1999, Nr. 116753: Nettopreis:
200.000,00 S) und einen Palfinger-Kran PK 17000 (Rechnung der Firma K
vom 21. Dezember 2000, Nr. 054840, Nettopreis: 560.000,00 S),
nicht berücksichtigt und damit ein zu geringer Betrag iHv.
203.801,59 €, anstatt 222.212,04 €, in Ansatz gebracht
worden waren und damit zu Unrecht eine Investitionszuwachsprämie 2002 im
angeführten Ausmaß beansprucht und auch gewährt worden sei,
obwohl einerseits aus den angeführten Rechnungen für 2002 die
begünstigungsschädliche Qualifikation "gebraucht" (im Gegensatz zu
"ungebraucht") klar erkennbar gewesen und andererseits die genannten
Investitionen 1999 bis 2001 in Höhe von 14.534,57 € (1999) bzw.
40.696,79 € (2001) ebenfalls zu berücksichtigen gewesen
seien.
Auf Grundlage der vorstehenden abgabenbehördlichen
Feststellungen ergingen entsprechende, jeweils unwidersprochen in Rechtskraft
erwachsene, Abgaben- und Haftungsbescheide betreffend die Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2000, 2001 und 2002 bzw. wurde die zu
Unrecht geltend gemachte Investitionszuwachsprämie 2002 als Lastschrift am
Abgabenkonto zur angeführten StNr. der GesmbH verbucht.
Wenngleich eine formelle Bindungswirkung zwischen Abgaben-
und Finanzstrafverfahren nicht (mehr) besteht, ist im Rahmen der auch die
abgabenbehördlichen Feststellungen entsprechend berücksichtigenden
freien Beweiswürdigung (vgl. VwGH vom 15. Dezember 1982,
82/13/0169) auch für das gegenständliche Verfahren bis auf Weiteres
davon auszugehen, dass sich aus den vorangeführten Feststellungen ein gegen
den Bf. gerichteter objektiver, einen Verkürzungsbetrag iHv.
354.353,00 S (Umsatzsteuer 2000: 26.333,00 S; Körperschaftsteuer
2000: 53.720,00 S und Kapitalertragsteuer 2000: 39.500,00 S;
Umsatzsteuer 2001: 24.000,00 S und Körperschaftsteuer 2001:
210.800,00 S) bzw. 29.449,06 € (Investitionszuwachsprämie
2002) umfassender, ja auch vom Bf. inhaltlich nicht bestrittener Tatverdacht
iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG ergibt.
Zur subjektiven, jeweils zumindest bedingten Vorsatz iSd.
§ 8 Abs. 1 FinStrG erfordernden Tatseite macht der Bf., indem er
im Wesentlichen auf seine Unkenntnis von der tatsächlichen buchhalterischen
Erfassung der genannten Geschäftsvorgänge (Nichterfassung der
Forderung im Zusammenhang mit LKW-Anschaffung vom Mai 2001, fehlerhafte
buchmäßige Erfassung des Motorradankaufes bzw.
ertragsmäßige Berücksichtigung der Gewinnauszahlung vom November
2000 als Lohnaufwand) einerseits und der entsprechenden Rechtslage (Vorsteuer
aus Motorradankauf vom Juni 2000 und Investitionszuwachsprämie 2002)
andererseits verweist, sinngemäß einen, gegebenenfalls
vorsätzliches Handeln ausschließenden Irrtum iSd. § 9
1. Satz FinStrG geltend.
Diesem Vorbringen ist jedoch in Bezug auf die
Nichterfassung der LKW-Rückgabe, des Motorradankaufes und der
Gewinnausschüttung einerseits die Art und die Größenordnung der
genannten Geschäftsfälle und andererseits die sich vor allem aus der
Persönlichkeit des Bf. bisher erschließenden Umstände der
Tatbegehung entgegenzuhalten. So kann, ausgehend von der im derzeitigen
Verfahrensstadium ebenfalls als Anhaltspunkt für einen Verdacht
heranzuziehenden Lebenserfahrung angenommen werden kann, dass der Bf., dem
bereits einmal, u. zw. im (letztlich eingestellten) Finanzstrafverfahren
StrLNr. 1/2 des Finanzamtes Steyr nachdrücklich die Notwendigkeit der
ordnungsgemäßen Verbuchung sämtlicher
Geschäftsvorgänge im Zusammenhang mit den abgabenrechtlichen Pflichten
vor Augen geführt worden war und der spätestens seit der
Betriebsprüfung ABNr. 78 von der Notwendigkeit einer exakten
Abgrenzung von betrieblich und privat veranlassten Aufwendungen (vgl.
Tz. 22 und 23 des Prüfberichtes vom 17. Mai 2001) Kenntnis hatte,
als langjährig durchaus erfolgreich tätiger Wirtschaftstreibender
nicht nur um die Bedeutung der zutreffenden bzw. vollständigen
buchmäßigen Erfassung aller im Rahmen des Geschäftsbetriebes
anfallenden Geschäftsfälle bzw. um die Aussagekraft und die Bedeutung
des steuerlichen Rechenwerkes wusste, sondern wohl auch davon ausgehen musste,
dass eine nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Handlungsabläufen
entsprechende, falsche bzw. lückenhafte Darstellung von steuerlich
jedenfalls relevanten Unternehmensvorgängen möglicherweise nicht nur
eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
darstellte, sondern gegebenenfalls auch eine Verkürzung von Umsatz- bzw.
Ertragsteuern nach sich ziehen würde. Dass er sich trotz dieses bei ihm
anzunehmenden unternehmerischen und auch abgabenrechtlichen Grundwissens um die,
in den Händen seiner Gattin gelegene, buchmäßige Erfassung der
von den schon von der Dimension und vom Anlass her nicht bloß als
unbedeutend einzustufenden Geschäftsvorgänge als abgabenrechtlich
Verantwortlicher nicht mehr weiter gekümmert bzw. ohne weiteres Nachfragen
auf die "ordnungsgemäße" Verbuchung und die Erstellung von, den
tatsächlichen Gegebenheiten entsprechender Jahresabschlüsse vertraut
haben will, erscheint daher auf Grund der dargestellten bisherigen
äußeren Faktenlage insgesamt wenig wahrscheinlich. Denn selbst wenn
dem Bf. möglicherweise die unrichtige und unvollständige
unterjährige laufende Verbuchung der ihm als Geschäftsführer
hinlänglich bekannten Geschäftsfälle nicht sofort aufgefallen ist
bzw. er sich nicht unmittelbar weiter darum gekümmert hat, so musste ihm
spätestens bei der Erstellung des jeweiligen Jahresabschlusses auffallen,
dass die die steuerlich relevante Ertragssituation des Unternehmens nicht
bloß unwesentlich beeinflussenden Vorgänge nicht bzw. allenfalls in
nicht zutreffender Weise in das steuerliche Rechenwerk der GesmbH Eingang
gefunden hatten. Somit ist für die Beurteilung der derzeitigen
Verdachtslage davon auszugehen, dass der Bf. entgegen der diesbezüglich als
Schutzbehauptung zu qualifizierenden Beschwerdeverantwortung, er habe auf die
ordnungsgemäße Verbuchung der Geschäftsfälle vertraut, zu
den maßgeblichen Tatzeitpunkten zumindest mit dem für einen bedingten
Vorsatz erforderlichen Wissen um die ernsthafte Möglichkeit einer
Tatbildverwirklichung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gehandelt und
diese Möglichkeit(en) letzten Endes (billigend) in Kauf genommen
hat.
Beim Teilfaktum Motorradankauf laut Bescheid vom
25. April 2006 kommt abgesehen davon, dass die zugehörigen
Verkaufsrechnungen vom 5. Juni 2000 (Motorrad samt Zubehör)
bezeichnenderweise nicht auf die GesmbH, sondern auf den HM selbst lauten,
hinzu, dass dem Bf. ob seiner Unternehmereigenschaft wohl die einen
Vorsteuerabzug ausschließende Rechtslage des § 12 Abs. 2
Z. 2 lit. b UStG 1994 hinlänglich bekannt war. Selbst wenn man
der auch angesichts der Art des Kaufgegenstandes wenig glaubwürdig
erscheinenden Verantwortung des Bf., das angeführte mit üblichem
Zubehör zur Ermöglichung von Ausfahrten für längere Strecken
und die Nutzung durch zwei Personen ausgestattete Touren-Fahrzeug sei
(vereinzelt) auch betrieblich eingesetzt worden, folgte, ergäbe sich im
Übrigen auch, dass jedenfalls die Geltendmachung der gesamten
annähernd 17 % des gesamten LKW-Betriebsaufwandes laut Gewinn- und
Verlustrechnung 2000 ausmachenden Anschaffungskosten als laufender
Betriebsaufwand im Jahr des Erwerbes zu Unrecht erfolgt ist.
Was die objektiv nach den Ergebnissen des Abgabenverfahrens
zu Unrecht erfolgten Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108 e EStG 1988 für die laut den im
Arbeitsbogen ABNr. 56 aufliegenden Verkaufsrechnungen der Firma WRGmbH vom
29. Mai 2002 (Sattelfahrzeug Scania Type R164GA 6X4 L:
82.847,00 € bzw. Sattelanhänger Noote Boom Type OVB-55-03V:
66.859,00 €), jeweils ausdrücklich als "gebraucht" (vgl.
§ 108 e Abs. 2 erster Satz EStG 1988) bezeichneten
Anlagegüter bzw. durch die unvollständigen Investitionsangaben 1999
und 2001, angeht, ist zur subjektiven Verdachtslage ebenfalls darauf zu
verweisen, dass sich sowohl die diesbezügliche
Begünstigungseinschränkung (auf ungebrauchte Anlagegüter) als
auch die sonstigen Grundlagen (§ 108 e Abs. 3
leg. cit.) bereits klar und eindeutig aus der Formulierung des
Gesetzestextes selbst ergeben. Da zumindest in dieser Hinsicht auch eine in der
Beschwerde geltend gemachte Rechtsunsicherheit in Wahrheit nicht erkannt werden
kann, und dem Bf. als versiertem und erfahrenen Unternehmer eine grundlegende
Kenntnis der einschlägigen Abgabenvorschriften wohl jedenfalls soweit
unterstellt werden kann, dass er zumindest um die schon aus dem bloßen
Gesetzestext erkennbaren grundsätzlichen Tatbestandsvoraussetzungen
für die Geltendmachung einer entsprechenden Investitionsbegünstigung
wusste, kann analog zum Vorstehenden auch hier aus den bisher erhobenen Tat- und
Täterumständen auf eine zumindest bedingt vorsätzliche
Handlungsweise iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG geschlossen
werden.
Anders stellt sich die Situation jedoch hinsichtlich der in
den o.a. Verkaufsrechnungen nicht ausdrücklich als gebraucht bezeichneten
Vorführ-Fahrzeuge bzw. -Geräte (vgl. Rechnung der Firma K vom
22. Mai 2002, Nr. 098573, bzw. Rechnungen der Firmen O-OHG vom
23. April 2002, Nr. 6119, und P-GesmbH vom 25. Juli 2002,
Nr. 59628) dar. Obwohl es sich aus abgabenrechtlicher Sicht bei den
genannten Investitionsgütern (Palfinger-Kran PK 54000 und LKW der Type
MAN 26.460 samt Aufbau) nicht um solche einer Begünstigung
gemäß
§ 108 e EStG 1988 zugängliche ungebrauchte
Wirtschaftsgüter handelt (vgl. z.B. Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz 1988, Tz. 75 zu § 10, VwGH vom
27. Jänner 1994, 93/15/0218, sowie zur Begünstigung nach
§ 108 e EStG 1988 UFS vom 31. Oktober 2003, RV/0165-K/03
bzw. zuletzt vom 5. Mai 2006, RV/0403-K/05), erschließt sich deren
Ausschluss aus dem Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter iSd.
§ 108 e Abs. 2 EStG 1988 nicht von vornherein aus dem
bloßem Gesetzeswortlaut, sondern erst bei Kenntnis und Beachtung der von
Lehre und Rechtssprechung zum Begriff ungebrauchte Wirtschaftsgüter
entwickelten Grundsätze. Solcherart aber kann dem Bf., der mangels
gegenteiliger Anhaltspunkte offenbar diesbezüglich in falscher Vorstellung
von der Wirklichkeit tatbildmäßig iSd. § 33 Abs. 1 iVm
Abs. 3 lit. d FinStrG handelte, auf Grund der derzeitigen
Erhebungssituation ein wider besseren Wissen bzw. unter billigender Inkaufnahme
der Tatfolgen gesetztes Handeln nicht angelastet werden. Ob der somit der
diesbezüglich dem Bf. schon in diesem Verfahrensstadium zugute kommende
Irrtum iSd. § 9 FinStrG letzten Endes unverschuldet entstanden oder
auf Fahrlässigkeit zurückzuführen ist, bleibt ebenso wie die
Erbringung des Tatnachweises im Sinne des § 98 Abs. 3 FinStrG den
Ergebnissen des im nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nach
den Bestimmungen des FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahren
vorbehalten.
Die darüber hinausgehende inhaltliche Modifizierung
des Spruches des angefochtenen Einleitungsbescheides ergibt sich aus den
vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen, denen zufolge der Motorradankauf
(Z. 2) im Wirtschaftsjahr 2000 und die Erklärungsabgabe bzw. die
Abgabenfestsetzung im August 2001 erfolgte.
Linz, am 20. April
2007
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0054-L/06
- Stammnummer
- 27981
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF