Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1545
Moderator einer deutschen Unterhaltungssendung
geltende FassungEAS-AuskunftE 21/8-IV/4/99vom 25.10.1999
Wortlaut laut Findok
Schließt ein in Österreich
ansässiger Künstler mit einer deutschen Fernsehanstalt einen Vertrag
über seine Mitwirkung an einer deutschen Unterhaltungsshow ab, so
unterliegen die Vergütungen, die er für die Abhaltung dieser Show
erzielt, der deutschen Besteuerung und sind in Österreich von der
Besteuerung freizustellen. Die Rechtsgrundlage hiefür ist in Artikel 8 Abs.
2 letzter Satz (bei Einstufung des Vertrages als Werkvertrag) bzw. in Artikel 9
Abs. 1 DBA-Deutschland (bei Einstufung des Vertrages als Dienstvertrag) gegeben.
Werden bei dieser Show auch Filme vorgeführt, die mit dem Künstler in
Frankreich gedreht worden sind, dann ist damit zu rechnen, daß auch
Frankreich Besteuerungsrechte an den auf diese Tätigkeit entfallenden
Vergütungsanteil in Anspruch nimmt und die Berechtigung hiefür auf
Artikel 17 Abs. 1 DBA-Österreich/Frankreich stützt. Aus dem
Zusammenwirken der zitierten Bestimmungen der beiden Abkommen kann
gegenüber den beiden Staaten das Anrecht auf eine konfliktfreie
Vergütungsaufteilung abgeleitet werden.
Erhält der Künstler als freiberuflich
Tätiger darüberhinaus Zahlungen, die weder mit der deutschen
Unterhaltungsshow noch mit den vorgelagerten Filmaufnahmen unmittelbar
zusammenhängen (z.B. gesonderte Presseauftritte, gesonderte Interviews) und
können diese Zahlungen sonach nicht als Entgelt für den
künstlerischen Auftritt in Deutschland oder für die Filmaufnahmen in
Frankreich gewertet werden, unterliegen sie gemäß Artikel 8 Abs. 2
DBA-Ö/Deutschland sowie gemäß Artikel 14 DBA-Ö/Frankreich
der ausschließlichen Besteuerung in Österreich (es sei denn, diese
Tätigkeiten sind funktionell einer in Deutschland oder Frankreich
unterhaltenen festen Einrichtung des Künstlers zuzurechnen). Ist der
Künstler unselbständig tätig, dann würde die vorgenannte
Rechtsfolge nur eintreten, wenn er diese Tätigkeiten außerhalb
Deutschlands ausführt.
25. Oktober
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 8 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 17 Abs. 1 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
- Art. 14 DBA F (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 613/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 21/8-IV/4/99
- Stammnummer
- 2798
- Gültig
- 25.10.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF