Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0256-G/06
Voraussetzungen einer Gebührenbefreiung gemäß § 20 Z 5 GebG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-G/06vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dient ein Rechtsgeschäft der Absicherung von (entstandenen oder denkbaren künftigen) Schadenersatzansprüchen des Gläubigers, so kann § 20 Z 5 GebG keine Gebührenfreiheit begründen (Arnold, Rechtsgebühren-Kommentar 8. Auflage, § 20 Rz 12).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch PSW
Steuerberatung & Wirtschaftsprüfung GmbH, 8010 Graz,
CvHötzendorfstraße 37a/II, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Umgebung vom 31. Oktober 2005 betreffend Rechtsgebühr
(gemäß
§ 33 TP 18 Abs. 1 GebG) im Beisein der
Schriftführerin Anita Eberhardt nach der am 18. April 2007 in
8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 14. Oktober 2003 wurde dem Finanzamt eine
zwischen dem Berufungswerber (Bw.) einerseits und Herrn JG und Frau WG
andererseits abgeschlossene Pfandbestellungsurkunde vom 22. August bzw.
1. September 2003 zur Anzeige gebracht. Diese Urkunde hat folgenden -
auszugsweise wörtlich wieder gegebenen - Inhalt:
"Allgemeines
( ..... ) Festgestellt
wird, dass die Ehegatten JG und
WG in Geschäftsbeziehung mit der
Bank XY, Filiale
F, stehen und von diesem Institut ein
Darlehen in Höhe von € 200.000,- gewährt erhalten, mit dem
die Restschulden der auf den genannten Liegenschaften einverleibten Pfandrechte
zurückbezahlt und die Pfandrechte gelöscht werden sollen. Dieses
Darlehen wird vom genannten Institut zu Kreditkonto in Schweizer Franken .....
geführt.
Zur Besicherung dieser
Bankforderung wird [der Bw.] mit Schuldschein sein Wertpapierdepot ....., und
zwar hievon seine 2.610,22 Stk. Z
Anteile ..... mit einem Kurswert per 8. April 2003 von
€ 219.572,- ..... zugunsten der Bank XY
verpfänden. [Der Bw.] selbst geht keine
persönliche Verpflichtung mit der Bank ein. ( ..... )
Wenn aus der
Nichterfüllung der Bedingung des genannten Schuldscheines gegenüber
der Bank XY seitens der Ehegatten
G [dem Bw.] ein Schade aus der
Verpfändung erwachsen sollte, vereinbaren die Vertragsteile, dass [der Bw.]
befugt ist, sich den Ersatz des Schadens aus der Liegenschaft der Ehegatten
G EZ ..... zu
vergüten.
Pfandbestellung
Die Ehegatten JG -
WG verpflichten sich zur ungeteilten
Hand:
a) [den Bw.] hinsichtlich
dieser Verpfändung vollkommen schad- und klaglos zu halten
und
b) aa) die ihnen je zu
einer ideellen Hälfte gehörige Liegenschaft EZ ..... für eine
allfällige Schadenersatzforderung [des Bw.] aus der Verpfändung seines
Wertpapierdepots zugunsten der Bank XY
bis zum Höchstbetrag von
€ 260.000,- zum Pfand zu bestellen, wobei diese Liegenschaft als
Haupteinlage zu bezeichnen ist und
bb) Frau WG
verpflichtet sich, die ihr allein
gehörigen Liegenschaften EZ ..... für eine allfällige
Schadenersatzforderung [des Bw.] aus der Verpfändung seines
Wertpapierdepots zugunsten der Bank XY
bis zum Höchstbetrag von
€ 260.000,- zum Pfand zu bestellen, wobei diese Liegenschaften die
Nebeneinlagen darstellen. ( ..... )"
Für dieses Rechtsgeschäft schrieb das Finanzamt
dem Bw. mit nunmehr angefochtenem Bescheid unter Hinweis auf § 33
TP 18 Abs. 1 GebG - ausgehend vom Wert der sichergestellten
Verbindlichkeit - eine Gebühr iHv. € 2.600,- vor.
Die dagegen erhobene Berufung wird damit begründet,
dass die gegenständliche Pfandbestellungsurkunde ein gebührenfreies
Sicherungsgeschäft zu einem (der Berufung beiliegenden) Kreditvertrag
darstelle. Der vorliegende Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
Der unter Einem vorgelegte Kreditvertrag wurde zwischen der
Bank XY als Kreditgeberin einerseits und Herrn HE als Kreditnehmer andererseits
abgeschlossen und wurde vom Kreditnehmer sowie vom Bw. am
5. September 2003 unterfertigt. Mit diesem Vertrag wurde Herrn HE ein
in Euro und Fremdwährung ausnützbarer Kredit bis zum Gegenwert von
€ 200.000,- zur Verfügung gestellt. Der Kredit wurde ua. dadurch
besichert, dass der Bw. sein Wertpapierkonto mittels separater
Verpfändungserklärung verpfändet hat.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt
damit begründet, dass die gegenständliche Pfandbestellungsurkunde zur
Besicherung allfälliger Schadenersatzforderungen gegen die Ehegatten JG und
WG errichtet worden sei.
Im Vorlageantrag wird auf den allgemeinen Abschnitt der
Pfandbestellungsurkunde hingewiesen, in welchem festgehalten sei, dass die
Pfandbestellung ein Sicherungsgeschäft zu einem gesetzeskonform
vergebührten Kreditvertrag darstelle. Wenn auch aus zivilrechtlichen
Gründen der Begriff der Schadenersatzverpflichtung in die
Pfandbestellungsurkunde Eingang gefunden habe, so ändere dies nichts an der
Tatsache, dass die Pfandbestellung ein Sicherungsgeschäft zu einem
Darlehensvertrag mit einem Kreditinstitut gewesen sei. Daher sei auch die
Befreiungsbestimmung des § 20 Abs. 5 (gemeint wohl: Z 5)
GebG anwendbar. Anders als etwa bei § 19 Abs. 2 GebG sei hier
nicht Voraussetzung, dass Haupt- und Nebengeschäft zwischen denselben
Vertragsteilen abgeschlossen werden müsse.
In der am 18. April 2007 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt wie folgt: Die Ehegatten G hätten
ursprünglich Darlehensverbindlichkeiten bei der BankAB gehabt. Infolge von
Zahlungsschwierigkeiten sei eine Umschuldung in der Weise durchgeführt
worden, dass Herr HE bei der Bank XY einen Kredit aufgenommen und diesen den
Ehegatten G zur Tilgung ihres bei der BankAB laufenden Darlehens zur
Verfügung gestellt habe. Die Rückzahlungen an die Bank XY seien von
den Ehegatten G geleistet worden, eine schriftliche Vereinbarung sei
diesbezüglich jedoch nicht getroffen worden. Als Sicherheit hätten dem
Bw. bzw. Herrn HE die mit der fraglichen Pfandbestellungsurkunde
verpfändeten Liegenschaften der Ehegatten G gedient.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist allein die Frage, ob im vorliegenden Fall die
Befreiungsbestimmung des § 20 Z 5 GebG zur Anwendung gelangt oder
nicht.
§ 20 Z 5 GebG sieht für Sicherungs- und
Erfüllungsgeschäfte - ausgenommen Wechsel - zu Darlehensverträgen
(§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und
Haftungs- und Garantiekreditverträgen mit Kreditinstituten, der
Österreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmen, den
Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und den Bausparkassen eine
Ausnahme von der Gebührenpflicht vor, sofern über die genannten
Verträge spätestens gleichzeitig mit der Beurkundung des
Nebengeschäftes eine Urkunde in einer für das Entstehen der
Gebührenschuld maßgeblichen Weise errichtet worden ist.
Die Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung des
§ 20 Z 5 leg. cit. setzt (ua.) voraus, dass es sich um ein zur
Sicherung (oder Erfüllung) eines Hauptgeschäftes abgeschlossenes
Nebengeschäft handelt. Der Sicherung eines Hauptgeschäftes dient jedes
Rechtsgeschäft, das die Zugriffsmöglichkeit des Gläubigers der
geschuldeten Leistung auf das Vermögen des Schuldners oder dritter Personen
erweitert (vgl. zB Gaier, GebG
3. Auflage, § 19 Rz 22). Voraussetzung für die
Gebührenfreiheit ist somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem
der in § 20 Z 5 GebG genannten Hauptgeschäfte und dem zu
dessen Sicherung oder Erfüllung abgeschlossenen Nebengeschäft.
Die genannte Bestimmung bezweckt, eine Kumulierung von
Gebührenvorschreibungen (ua. dann) hintan zu halten, wenn für aus
Darlehens-, Kredit- oder Haftungs- und Garantiekreditverträgen
resultierende Verbindlichkeiten (bzw. Forderungen) Sicherheiten bestellt werden.
Nur wenn es sich bei dem Hauptgeschäft um einen der in
§ 20 Z 5 GebG genannten Verträge handelt, ist eine
Anwendung der genannten Befreiungsbestimmung möglich.
Dient das Rechtsgeschäft der Absicherung von
(entstandenen oder denkbaren künftigen) Schadenersatzansprüchen des
Gläubigers, so kann § 20 Z 5 GebG keine
Gebührenfreiheit begründen
(Arnold, Rechtsgebühren-Kommentar
8. Auflage, § 20 Rz 12).
Angesichts der dargestellten Rechtslage konnte der
vorliegenden Berufung aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden
sein:
Die hier zur Beurteilung stehende Pfandbestellung dient
nicht der Absicherung des zwischen der Bank XY und HE abgeschlossenen
Kreditvertrages vom 5. September 2003 bzw. der daraus entspringenden
Forderungen der kreditgebenden Bank. Es mangelt daher am erforderlichen -
unmittelbaren - Zusammenhang zwischen dem gegenständlichen
Nebengeschäft und dem genannten Kreditvertrag.
Das vorliegende Rechtsgeschäft stellt bestenfalls ein
Nebengeschäft zu einem (gebührenfreien) Nebengeschäft dar: Die
Bank XY hat Herrn HE mittels Vertrag vom 5. September 2003 einen
Kredit iHv. € 200.000,- gewährt. Der Bw. hat zur Sicherstellung
dieses Kreditvertrages sein Wertpapierdepot als Pfand zur Verfügung
gestellt. Mit der berufungsgegenständlichen Vereinbarung vom
22. August bzw. 1. September 2003 hat sich der Bw. ausbedungen,
dass ihn die Ehegatten G schad- und klaglos zu halten haben, sofern ihm aus der
angeführten Verpfändung seines Wertpapierdepots ein Schaden erwachsen
sollte. Unter Einem wurden zur Besicherung dieser - allenfalls künftig
entstehenden - Schadenersatzforderungen des Bw. diverse Liegenschaften der
Ehegatten G zum Pfand bestellt. Es waren somit nicht - wie für die
Gebührenbefreiung gefordert - Ansprüche aus einem der in
§ 20 Z 5 GebG genannten Verträge, die mit der
Pfandbestellungsvereinbarung vom 22. August bzw.
1. September 2003 sichergestellt werden sollten, sondern vielmehr
(denkbare) Schadenersatzansprüche, die dem Bw. (seinerseits als
Pfandbesteller) aus einer künftigen Verwertung des von ihm zur Besicherung
des Kreditvertrages vom 5. September 2003 beigestellten Pfandes
erwachsen könnten.
Hinzu kommt, dass die Ausführungen in der
Pfandbestellungsurkunde unter dem Punkt
"Allgemeines" insoweit nicht den
Tatsachen entsprechen, als es dort heißt, dass die Ehegatten G in
Geschäftsbeziehung mit der Bank XY stünden und von dieser ein Darlehen
erhalten hätten. Ein entsprechender Vertrag wurde jedoch nicht vorgelegt
bzw. wurde in der Verhandlung von Seiten des Herrn HE sogar vielmehr dargetan,
dass die Ehegatten G nicht die erforderliche Bonität aufgewiesen
hätten, weshalb er (an deren Stelle) gegenüber der Bank XY als
Kreditnehmer aufgetreten sei. Er habe in weiterer Folge den ihm gewährten
Kreditbetrag den Ehegatten G zur Verfügung gestellt, damit diese -
gleichsam zum Zwecke einer Umschuldung - ihre Darlehensverbindlichkeiten
gegenüber einer anderen Bank tilgen konnten. Damit hat Herr HE
wirtschaftlich betrachtet seinerseits den Ehegatten G ein - mündlich oder
schlüssig vereinbartes und sohin nicht den in § 20 Z 5 GebG
für die dort angeführten Hauptgeschäfte normierten Kriterien
entsprechendes - Darlehen gewährt, zu dessen Absicherung das hier zu
beurteilende Nebengeschäft, in concreto die Pfandbestellung vom
22. August bzw. 1. September 2003, erfolgt ist.
Aber auch auf Grund der zeitlichen Abfolge der
Abschlüsse des (vermeintlichen) Hauptgeschäftes sowie des
berufungsgegenständlichen Sicherungsgeschäftes kann die
Gebührenbefreiung des § 20 Z 5 GebG in keinem Fall zum
Tragen kommen:
Durch die GebG-Novelle 1988 (mit Wirksamkeit für alle
Sachverhalte, für die die Gebührenschuld
nach dem 31. Juli 1988
entstanden ist) wurde die Wortfolge
"spätestens gleichzeitig mit der
Beurkundung des Nebengeschäftes" in die Z 5 des § 20
GebG eingefügt. Die Gebührenfreiheit von Nebengeschäften setzt
damit dieser Bestimmung zufolge voraus, dass in jenem Zeitpunkt, in dem die
Gebührenschuld entstünde, bereits eine Urkunde über das
Hauptgeschäft errichtet wurde. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann daher
ein - wenngleich im Zuge einer globalen mündlichen Einigung abgesprochenes
- "zu früh" beurkundetes Sicherungsgeschäft nicht die
Gebührenfreiheit nach § 20 Z 5 GebG beanspruchen (s zB
Arnold, aaO, § 20
Rz 11a). Selbst wenn daher die gegenständliche Pfandbestellung vom
22. August bzw. 1. September 2003 ein Sicherungsgeschäft zum
Kreditvertrag vom 5. September 2003 darstellen würde - was jedoch
aus den oa. Gründen tatsächlich nicht der Fall ist - , könnte die
Gebührenbefreiung nach § 20 Z 5 GebG nicht zur Anwendung
gelangen, da der Kreditvertrag zeitlich erst nach Abschluss des
Pfandbestellungsvertrages zustande gekommen ist.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 18.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Z 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 18 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-G/06
- Stammnummer
- 27978
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF