Findok · Erlässe & Informationen
V 249/13/1-IV/14/89
Steuerliche Absetzbarkeit von Versicherungsprämien als Sonderausgaben im Zusammenhang mit Rückvergütungen
geltende FassungErlassV 249/13/1-IV/14/89vom 07.09.1989
Wortlaut laut Findok
Aus gegebenem Anlaß teilt das Bundesministerium
für Finanzen zur Absetzbarkeit von Versicherungsprämien als
Sonderausgaben im Zusammenhang mit Rückvergütungen folgendes
mit:
1. § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 sieht vor, daß
Rückvergütungen aus Personenversicherungen, die keine Nachversteuerung
nach sich ziehen, zu einer entsprechenden Verminderung absetzbarer
Sonderausgaben zu demselben Versicherungsvertrag führen. Gemäß
§ 18 Abs. 4 EStG 1988 haben die Versicherungsunternehmen
Rückvergütungen innerhalb eines Monats dem Wohnsitzfinanzamt zu
melden. Eine Meldung kann unterbleiben, wenn die Rückvergütungen mit
künftigen Versicherungsprämien aufgerechnet werden. Um den Aufwand aus
dieser Meldepflicht bzw. aus dem abgabenbehördlichen Auswerten dieser
Meldungen möglichst gering zu halten, wurde mit Vertretern der
Versicherungswirtschaft ein vereinfachtes Meldeverfahren vereinbart. Wird dieses
Verfahren eingehalten, so sind die Versicherungen ihrer Meldepflicht in
ausreichendem Maße nachgekommen.
2. Das Funktionieren dieses Verfahrens hängt davon ab,
daß Prämien zu Personenversicherungen in Hinkunft grundsätzlich
nur dann abgezogen werden können, wenn eine Bestätigung der
Versicherung über Prämienleistungen vorliegt. In den
Bestätigungen werden - wie bisher - die Art der Versicherung, die
Polizzennummer, der Versicherungsnehmer und die im jeweils vorangegangenen Jahr
vorgeschriebenen (fällig gewordenen) Prämien ausgewiesen. Die Vorlage
einer derartigen Bestätigung schließt allerdings nicht aus, daß
in begründeten Fällen weitere Unterlagen (Polizzen, Einzahlungsbelege)
abverlangt werden.
3. Neben den unter Punkt 2 angeführten Daten
enthält die Versicherungsbestätigung auch allfällige
Rückvergütungen, die im vorangegangenen Jahr erfolgt sind. Wurde die
Rückvergütung gegen die Prämien aufgerechnet und wird nur die
gekürzte Prämie ausgewiesen, so wird in der Bestätigung lediglich
auf diesen Umstand hingewiesen. Rückzahlungen von Fehlüberweisungen
werden in die Bestätigung betraglich nur insoweit aufgenommen, als die
Fehlüberweisung in einer Bestätigung als vorgeschriebene (fällig
gewordene) Prämie ausgewiesen wurde.
4. In Bestätigungen über Prämienleistungen
zu sogenannten Gruppen- oder Firmenversicherungen erfolgt keine Unterteilung in
jene Prämienteile, die - allenfalls - vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitnehmer
bezahlt werden. Der vom Arbeitgeber bezahlte Prämienteil ist weiterhin
insoweit nicht absetzbar, als der damit verbundene Lohnbestandteil unter den
Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 15 EStG 1988 fällt (VwGH 7. Mai 1979,
3513/78). Prämienrückvergütungen zu Gruppen- oder
Firmenversicherungen können seitens der Versicherungsunternehmen in der
Regel den einzelnen versicherten Personen nicht betragsmäßig
zugeordnet werden. Sollte es zu Rückvergütungen gekommen sein, so
befindet sich auf der Versicherungsbestätigung in jedem Fall ein Hinweis,
daß Rückvergütungen vorgenommen wurden. Das Ausmaß der auf
den einzelnen Steuerpflichtigen entfallenden Rückvergütungen ist beim
Steuerpflichtigen zu ermitteln.
5. Über Unfallversicherungen, die in
Bündelversicherungen eingebunden sind (zB Kfz-Insassenversicherungen),
können keine Bestätigungen ausgestellt werden. Die darauf entfallenden
Prämien können weiterhin durch Vorlage der Polizzen sowie
Zahlungsbelege geltend gemacht werden. Mangels Vorlage einer entsprechenden
Bestätigung müßten die Versicherungsunternehmungen
Rückvergütungen von sonst in Bestätigungen aufgenommenen
Prämienleistungen gesondert melden.
6. Rückvergütungen in Form von Vorauszahlungen
und Rückkäufen von Versicherungen nach Ablauf der entsprechenden
Nachversteuerungsfrist werden nicht in der Prämienbestätigung
ausgewiesen, sondern von den Versicherungen gesondert gemeldet.
7.
September 1989 Für den Bundesminister:
Dr. Quantschnigg
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- V 249/13/1-IV/14/89
- Stammnummer
- 27956
- Gültig
- 07.09.1989 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF