Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0011-S/07
Zahlungserleichterung; Ratenbewilligung; Finanzstrafe
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-S/07vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen Frau M.A., Am., über die Beschwerde vom
12. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
30. Jänner 2007, SN xxx, betreffend Zahlungserleichterung
gemäß
§ 172 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in
Verbindung mit § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO)
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte
Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin folgende
Zahlungserleichterung erteilt wird:
Für die Entrichtung des mit
Stichtag 16.April 2007 am Finanzstrafkonto xyz aushaftenden Restrückstandes
von € 1.412,12 wird M.A. die Abstattung in 12 (zwölf) gleich
bleibenden Teilbeträgen zu je € 50.-und in einer Abschlusszahlung zu
€ 812,12.-bewilligt. Die erste Rate ist zum 10.Mai 2007
fällig, die weiteren Raten sind jeweils zum 10.der Folgemonate zu
entrichten. Nach Bezahlung der letzten Monatsrate ist als Abschlusszahlung der
obgenannte Betrag zu entrichten.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung des Finanzamtes Salzburg-Land als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 16.Februar 2004 wurde M.A. der
Finanzvergehen nach §§ 33 Abs. 2 lit a und 51 Abs. 1 lit a FinStrG
schuldig erkannt und über sie bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von
rund € 7.000.-eine Geldstrafe in Höhe von € 3.000.-verhängt.
Darüber hinaus wurden ihr die Kosten des Strafverfahrens von €
300.-auferlegt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
In der Folge wurden von der Bf. bis Ende 2005 monatlich
€ 100.-entrichtet. Im Dezember 2005 wurden nach einer Vorsprache beim
Finanzamt und einem zu Protokoll genommenen Antrag für die Dauer eines
Jahres Monatsraten zu je € 50.- bescheidmäßig bewilligt. Diese
Teilzahlungen wurden dann auch ein Jahr lang entrichtet.
Mit Eingabe vom 17.Jänner 2007 beantragte die Bf. ihr
für die Abstattung des noch aushaftenden Restrückstandes weiterhin
Monatsraten zu je € 50.-zu bewilligen. Sie verwies darauf, dass sie als
Hausfrau über kein laufendes Einkommen verfüge, den offenen Betrag
aber tilgen möchte.
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2007 hat das
Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde erster Instanz über
dieses Ansuchen in der Form entschieden, dass der Bf. Monatsraten zu je €
100.-gewährt wurden. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass mit der bewilligten Zahlungserleichterung die Abstattung
des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreicht werde und
durch den beantragten Zahlungsplan und die Angaben im Ansuchen die
Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Antragstellerin vom 12. Februar 2007,
in welcher im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass sie über kein Einkommen
verfüge und auch ihr Gatte nur Notstandshilfe beziehe. Der Antrag über
€ 50.-- sei mit einer Beamtin des Finanzamtes telefonisch besprochen
worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung,
Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit das
Finanzstrafgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben ..... den Zeitpunkt der
Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten
bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben
für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre
und die Einbringlichkeit der Abgaben (Strafen) durch den Aufschub nicht
gefährdet wird.
Jeder Zahlungserleichterungsentscheidung hat demnach die
Prüfung der Frage vorauszugehen, ob die sofortige oder sofortige volle
Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden
wäre und die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Fehlt es an einem der beiden Kriterien, ist im Rahmen der rechtlichen
Gebundenheit zu Ungunsten des Betroffenen zu entscheiden, ohne dass es der
Behörde ermöglicht würde, in eine Ermessensentscheidung
einzutreten.
Nach Auffassung der Rechtsmittelbehörde stellt die
sofortige Entrichtung des noch aushaftenden Restbetrages von rund €
1.400.-für die Bf. aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse eine erhebliche Härte im Sinne des § 212 BAO dar.
Zwar ist mit jeder Bestrafung zwangsläufig eine gewisse Härte
verbunden, doch soll diese Härte nicht den Ruin der wirtschaftlichen
Existenz des Bestraften nach sich ziehen. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann
die Behörde für die Entrichtung der Geldstrafe Raten in einer solchen
Höhe gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt,
als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung all seiner
Kräfte erhaltbar bleibt.
Über das Vermögen der Bf. wurde nach der
Aktenlage mit 26.Juni 2003 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
Trotz dieser äußerst angespannten wirtschaftlichen Situation hat sie
seit Oktober 2004 regelmäßig Teilzahlungen auf die in Relation zum
strafbestimmenden Wertbetrag überdurchschnittlich hoch bemessene Geldstrafe
geleistet und damit ihren Zahlungswillen unter Beweis gestellt. Für die Bf.
spricht auch, dass sie die angebotenen Teilzahlungen auch während der Dauer
dieses Beschwerdeverfahrens weiter entrichtet hat, in den Monaten Jänner
bis März wurden jeweils € 50.-bezahlt. Das Finanzamt
hat diesen Zahlungswillen auch berücksichtigt und der Bf. noch im Dezember
2005 Monatsraten zu € 50.-bewilligt. Nach Einschätzung des
Unabhängigen Finanzsenates besteht keine Veranlassung dazu, bei
unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nunmehr eine doppelt so
hohe Ratenhöhe festzusetzen. Schließlich haben die Überlegungen
in Richtung eines zu langen Tilgungszeitraumes auch schon im Jahr 2005
zugetroffen.
Letztendlich ist festzuhalten ist, dass die Bf. den
Rückstand bis zum Stichtag 16.April 2007 auf € 1.412,12 (darin
enthalten Nebengebühren wie Stundungszinsen) vermindern konnte, sodass vom
Nettostrafbetrag derzeit nur mehr rund € 1.000.-aushaften. Es ist daher zu
erwarten, dass die Bf. unter Einhaltung der erteilten Zahlungserleichterung den
aushaftenden Restbetrag in einem doch absehbaren Zeitraum abgestattet haben
wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
18. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-S/07
- Stammnummer
- 27953
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF