Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0994-L/06
Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0994-L/06vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung der Bw., vom 13. Juni 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 26. April 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.
Jänner 2006 bzw. 1. Mai 2006 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist ukrainische Staatsbürgerin
und hält sich mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern A und K bereits
seit mehreren Jahren als Asylwerberin in Österreich auf, ein weiteres Kind,
M, wurde im Jänner 2006 geboren. Da sie über keinen Aufenthaltstitel
nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
verfügt, wies das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid unter Hinweis
auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3 Abs. 1 bis 3
FLAG 1967 den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für M ab
1.1.2006 und für die beiden anderen Kinder ab 1.5.2006 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, die
Familienbeihilfe ab 1.1.2006 bzw. ab 1.5.2006 zu gewähren, und dies
sinngemäß folgendermaßen begründet: Die Berufungswerberin
sei bereits seit mehreren Jahren in Österreich nach den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig beschäftigt
und verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis. Bis zum
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005 des FLAG 1967 hätte sie die
Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt. Sie und
ihre minderjährigen Kinder seien als Asylwerber in Österreich und
verfügen über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den
Bestimmungen des Asylgesetzes. Nach der Analyse der Regierungsvorlage für
das Fremdenrechtspaket sollte der rechtmäßige Aufenthalt in
Österreich ebenso wie bei den nach dem NAG berechtigten Fremden bei der
Gewährung von Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheine eine unterschiedliche Behandlung von
Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen müssten,
gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des § 3
FLAG 1967 idF der Novelle sei sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen unzulässigen
Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der Vertrauensschutz verletzt. Die
bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen
Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten dar und sie habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut. Mit der unvorhergesehenen
Änderung sei ihre Existenz bedroht.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung stellte die
Berufungswerberin einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Im Zuge des weiteren Verfahrens brachte die
Berufungswerberin einen ergänzenden Antrag ein, worin sie ausführte,
dass ihr ab 12.5.2004 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten
zukomme. Auch ihre Kinder hätten denselben Status. Ihr Ehegatte sei
erwerbstätig und sie würden auch keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten. Vorgelegt wurden die Bescheide des Unabhängigen
Bundesasylsenates und des Bundesasylamtes, die Aufenthaltsberechtigungskarten
für subsidiär Schutzberechtigte gemäß
§ 52
Asylgesetz der gesamten Familie und der Einkommensnachweis des Ehegatten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.7.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl I Nr. 168/2006) angefügt.
Absatz 4 besagt, dass abweichend von Abs. 1 Personen, denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat nunmehr
vorliegenden Bescheidausfertigungen des Unabhängigen Bundesasylsenates
wurde der Berufungswerberin und den übrigen Familienmitgliedern mit
12.5.2004 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit
Bescheid des Bundesasylamtes zuletzt eine befristete Aufenthaltsbewilligung bis
11.5.2007 erteilt. Die Berufungswerberin selbst ist derzeit nicht
erwerbstätig, erwerbstätig ist lediglich ihr Ehegatte. Leistungen aus
der Grundversorgung erhält die Familie keine.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der mit BGBl I Nr. 168/2006
geänderten Gesetzesstelle hat eine Person, der der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie unselbständig oder selbständig
erwerbstätig ist. Diese Voraussetzung erfüllt im Berufungszeitraum
lediglich der Ehegatte der Berufungswerberin, sodass nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates einer Gewährung von Familienbeihilfe an ihn
ab 1.7.2006 nichts entgegensteht. Der Antrag der Berufungswerberin war jedoch
mangels einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit abzuweisen.
Linz, am 18.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0994-L/06
- Stammnummer
- 27952
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF