Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2642-W/06
Aufwendungen ohne Nachweis (ohne Belege)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2642-W/06vom 19.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 28. März 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 23. Februar 2006
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 23.
Februar 2006 bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die steuerliche Berücksichtigung von dem
Berufungswerber (Bw.) nach seinen Angaben entstandenen Aufwendungen.
Nach Einreichung einer Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2005 führte das Finanzamt eine
Arbeitnehmerveranlagung (Bescheid vom 3. Februar 2006) durch.
Da dem Finanzamt nachträglich bekannt wurde, dass der
Bw. im Jahre 2005 auch zeitweise Arbeitslosengeld bezog, wurde das Verfahren
wiederaufgenommen und die Einkommensteuer mit Bescheid vom 23. Februar 2006 neu
festgesetzt.
Der Bw. erhob gegen diesen Bescheid Berufung und
begründet diese wie folgt:
Die
Ehefrau des Bw. habe bis August 2005 in Bosnien gewohnt, ab September 2005 sei
sie mit der Tochter nach Österreich gezogen.
Bei
der Arbeitnehmerveranlagung 2005 sei es zu keiner Berücksichtigung der
Familienheimfahrten bis August 2005 i.H.v. 1.472 € und des Unterhaltes
für seine Tochter für 8 Monate i.H.v. pauschal 50 € pro Monat
gekommen.
Der
Bw. beantrage daher die Berücksichtigung der Familienheimfahrten i.H.v.
1.472 € und des Unterhaltes i.H.v. 400 €.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 31. März 2006
wurde dem Berufungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben.
Der Bw. stellte daraufhin dagegen einen Vorlageantrag an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz und ergänzt sein Berufungsbegehren
wie folgt:
Nichtberücksichtigung
von Fahrgeld (Wien - Bosnien) und
Kinderbeihilfe
(1 Kind) sowie
des
Wohnungssanierungskredites.
Begründet
werde dies mit einer "überhöhten Rückforderung".
Einem Ersuchen des Finanzamtes die beantragten
Aufwendungen abzuklären, kam der Bw. bis dato nicht nach.
Auch den Ergänzungsvorhalt vom 28. Februar 2007 der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ließ der Bw. bis dato ohne Angabe von
Gründen unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der
Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Bw. begehrt in seinen Schriftsätzen vom 18.
Jänner 2006, 28. März 2006 und 4. Mai 2006 nachstehende steuerliche
Begünstigungen bzw. die Berücksichtigung von Aufwendungen ohne diese
in irgendeiner nachprüfbaren Form zu belegen:
Mehrkindzuschlag, Familienheimfahrten, Unterhaltszahlungen,
Unterhaltsabsetzbetrag, Kreditraten, Darlehensrückzahlungen,
Fahrtkosten.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies nun
Folgendes:
Betreffend
dem Mehrkindzuschlag wird ausgeführt, dass über einen Mehrkindzuschlag
nicht im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens abzusprechen ist, weshalb die
Berufung schon aus diesem Grunde abzuweisen ist.Darüber hinaus wird
darauf hingewiesen, dass gem. §§ 9 bis 9d FLAG 1967 der
Mehrkindzuschlag nur zusteht, wenn der Bw. im Jahre 2005 für mindestens
drei Kinder nachweislich Familienbeihilfe bezogen hat und das Familieneinkommen
den Betrag von 43.560 € nicht überstiegen hat.Lt.
behördeninternen Ermittlungen hat der Bw. bloß zwei Kinder, A und
B.
Betreffend
Familienheimfahrten und Unterhaltskosten wird ausgeführt, dass dem
Steuerpflichtigen entstandene Werbungskosten und außergewöhnliche
Belastungen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen sind.Da es der
Bw. trotz zweimaliger Aufforderung unterlassen hat, die ihm entstandenen
Aufwendungen nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, können diese
schon mangels Nachprüfbarkeit nicht berücksichtigt
werden.Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass
Unterhaltsleistungen an volljährige Kinder, für die keine
Familienbeihilfe ausbezahlt wird, außer in den Fällen und im
Ausmaß der Z 4 des § 34 Abs. 7 EStG 1988 weder im Wege eines Kinder-
oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer außergewöhnlichen Belastung
zu berücksichtigen sind.
Da
der Bw. weder einen Kreditvertrag noch sonstige nähere Umstände zu den
Kreditzahlungen i.H.v. 6.000 € trotz Aufforderung bis dato bekanntgab, war
es dem unabhängigen Finanzsenat nicht möglich, den steuerlich
relevanten Zusammenhang von Kreditraten mit erklärten
Versicherungsprämien (KZ 455) zu erkennen.
Ebenso
bleiben die Hintergründe der bloß behaupteten
Darlehensrückzahlungen i.H.v. 2.758,80 € im Unklaren, da auch
diesbezüglich der Bw. keine näheren nachprüfbaren Angaben
tätigte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2642-W/06
- Stammnummer
- 27950
- Gültig
- 19.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF