Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0087-W/07
Aufwendungen iZm mit einem Bewerbungsgespräch auf Grund einer in Aussicht genommenen neuen Tätigkeit stehen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit und können zusätzlich zum Vertreterpauschale berücksichtigt werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0087-W/07vom 18.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der DI UL, W, vom 21. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und
Purkersdorf vom 28. März 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die
Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der elektronisch eingebrachten
Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2005 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) neben dem Vertreterpauschale auch die
Berücksichtigung von Literaturaufwendungen und Reisekosten als
Werbungskosten.
Das FA 12/13/14/Purkersdorf verweigerte die
Berücksichtigung der zusätzlich geltend gemachten Ausgaben mit der
Begründung, dass mit dem Pauschbetrag sämtliche Aufwendungen
abgegolten seien. Zusätzliche Werbungskosten könnten auf Grund der
Verordnung zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 6 EStG 1988 nicht
berücksichtigt werden.
In der form- und fristgerecht eingebrachten Berufung wurde
eingewendet, dass die weiteren geltend gemachten Werbungskosten nicht im
Zusammenhang mit der Vertretertätigkeit stünden.
In der Folge übermittelte die Bw. dem FA nachstehende
Werbungskostenaufstellung:
Fachliteratur:
|
Der menschliche Körper
|
7,95
|
Französisch Sprachkurs und
Grammatikübungsbücher
|
42,39
|
Das Lola-Prinzip
|
24,70
|
Kommunikationstraining - Birkenbihl
|
9,20
|
Miteinander reden 1/2/3 v. Thun
|
15,40
|
Unterlagen zur Pharmareferentenprüfung
|
252,00
|
|
351,64
Reisekosten für
Bewerbung:
|
Übernachtung
|
42,00
|
Kilometergeld für 938 km (x 0,365)
|
333,928
|
|
375,93
Weiters
übermittelte die Bw. die Rechnungen betreffend die Kosten der
Übernachtung sowie die Anschaffung der geltend gemachten Bücher, das
Fahrtenbuch und eine Bestätigung der Managementberatung, aus welcher
hervorgeht, dass die Bw. am 23.8.2005 bei der GmbH&CoKG einen
Gesprächstermin wahrgenommen hat.
Mit
Berufungsvorentscheidung des FA 12/13/14/Purkersdorf vom 6. Oktober 2006 wurde
die Berufung abgewiesen und nochmals begründend ausgeführt, dass mit
den pauschalen Werbungskosten alle Werbungskosten - nicht nur jene, die mit den
typischen Aufwendungen eines Vertreters im Zusammenhang stehen - abgegolten
seien. Zusätzliche Werbungskosten könnten nur dann berücksichtigt
werden, wenn die nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Werbungskosten in ihrer
Gesamtheit den jeweiligen Pauschbetrag übersteigen, in diesem Fall
könne der übersteigende Teil der Werbungskosten zusätzlich zum
Pauschbetrag geltend gemacht werden.
Im
Vorlageantrag vom 15. Oktober 2006 wurde von der Bw. ausgeführt, dass mit
dem Vertreterpauschale - im Gegensatz zum allgemeinen pauschalen
Werbungskostensatz - nur die typischen Aufwendungen eines Vertreters abgegolten
würden. Da nur der allgemeine pauschale Werbungskostensatz sämtliche
Werbungskosten beinhalte, seien neben der Vertreterpauschale auch
Werbungskosten, welche nicht mit der Vertretertätigkeit im Zusammenhang
stehen, anzuerkennen (z.B. Bewerbungskosten).
Mit Vorhalt
des UFS vom 13.2.2007 wurde die Bw. ersucht bekanntzugeben und nachzuweisen, mit
welcher (künftigen) Tätigkeit die beantragten Reisekosten und
Aufwendungen für Fachliteratur in einem ursächlichen Zusammenhang
stehen. Darüber hinaus wurde der Bw.aufgetragen, die
Berufsbezogenheit der geltend gemachten Fachliteratur im Einzelnen darzutun.
Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass Literatur, die von allgemeinem
Interesse oder für einen nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit bestimmt
ist, im Allgemeinen ein im Privaten gelegenes Bedürfnis befriedigt und
daher zu nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung führt (VwGH
30.1.2001, 96/14/0154) und dass es sich nach Ansicht des UFS bei den beantragten
Druckwerken (Der menschliche Körper, Französisch Sprachkurs, Das
Lola-Prinzip, Kommunikationstraining, Miteinander reden) um allgemeinbildende
und/oder für weite Teile der Bevölkerung lesenswerte Bücher von
allgemeinem Interesse handelt.
In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte die Bw. mit, dass
es sich bei den beantragten Reisekosten und der Fachliteratur um Aufwendungen
handle, welche mit ihrer damals in Aussicht genommenen beruflichen
Veränderung in einem ursächlichen Zusammenhang stünden.
Zum damaligen Zeitpunkt habe sie die Abwerbung eines
multinationalen Konzerns der Nahrungsmittel- und Pharmaindustrie für eine
beruflich und finanziell interessante Position erhalten. Aus diesem Grund habe
sie sich dem Bewerbungsverfahren gestellt. Nach mehreren Runden habe sie die
Einladung zu einem abschließenden Gespräch in H mit den
Geschäftsführern dieses Konzerns erhalten, bei dem nur noch kleine
Punkte auszuhandeln gewesen wären. In der Folge sei ihr die Stelle
definitiv angeboten worden.
Da sich beim letzten Gespräch jedoch herausgestellt
habe, dass diese Stelle im ersten Jahr in Deutschland anzutreten sei und sich
während des Bewerbungsverfahrens ihre persönliche Situation
geändert hatte, habe sie in der Folge die angebotene Stelle nach langen
Überlegungen abgesagt.
Aus ihrer Sicht würden die damals beantragten
Aufwendungen (Reisekosten, Fachliteratur) in ursächlichem Zusammenhang mit
dieser angestrebten neuen beruflichen Tätigkeit stehen. Daher werde um
Berücksichtigung der beantragten Werbungskosten neben der
Vertreterpauschale und um Richtigstellung des Steuerbescheides 2005
ersucht.
Die Vorhaltsbeantwortung der Bw. wurde dem Finanzamt zur
Stellungnahme übermittelt, wobei sich das Finanzamt der Rechtsansicht, dass
Werbungskosten, die von der Pauschalierung nicht erfasst sind, neben dem
Pauschbetrag berücksichtigt werden können, anschloss.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten allgemein die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart
abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Der § 17 Abs. 6 EStG 1988 ermächtigt den
Bundesminister für Finanzen, zur Ermittlung von Werbungskosten
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festzulegen.
Dieser Ermächtigung entsprechend erging die Verordnung
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl II 382/2001, die im
§ 1 bestimmt:
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen
werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988
folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses
festgelegt:
Z 9. Vertreter
5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.190 Euro
jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich
Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört
sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete
Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der
Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst
verbracht werden.
§ 5 der Verordnung bestimmt: Werden die
Pauschbeträge in Anspruch genommen, dann können daneben keine anderen
Werbungskosten aus dieser Tätigkeit
geltend gemacht werden.
Werbungskosten, die von der Pauschalierung nicht erfasst
sind, weil sie in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
Tätigkeit stehen, können jedoch zusätzlich zum Pauschbetrag
berücksichtigt werden (vgl. Rz 428 LStR).
Die Bw. ist daher mit ihrem Vorbringen, dass Aufwendungen,
die in keinem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit ihrer
Vertretertätigkeit stehen, zusätzlich zu den pauschalen Werbungskosten
zu berücksichtigen sind, grundsätzlich im Recht.
Lehre und Rechtsprechung sind sich in der Ansicht einig,
dass auch Ausgaben, die vor der Erzielung steuerlicher Einnahmen - also in der
Vorbereitungsphase - geleistet werden, grundsätzlich Werbungskosten (sog.
vorweggenommene Werbungskosten) sein können, sofern sie im Zeitpunkt der
Verausgabung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind
und Umstände vorliegen, die über die bloße
Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (VwGH
15.1.1981, 15/1817/79: VwGH 28.5.1986, 85/13/0045) und klar und eindeutig nach
außen in Erscheinung treten (VwGH 23.6.1992, 92/14/0037), beispielsweise
Aufwendungen durch Vorstellungsreisen oder Aufwendungen zur
Arbeitsplatzvermittlung.
Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend
gemachten Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörde aber nach Art
und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens
glaubhaft machen.
Voraussetzung für den Abzug sogenannter vorbereitender
oder vorweggenommener Werbungskosten ist jedenfalls ein objektiver Zusammenhang
mit einer bestimmten in Aussicht genommenen Einkunftsquelle.
1.
Reisekosten
Hinsichtlich der als Werbungskosten beantragten Reisekosten
ist unstrittig, dass die Bw. in H ein Vorstellungsgespräch geführt
hat. Nach Ansicht des UFS sind aber auch die weiteren Voraussetzungen einer
steuerlichen Berücksichtigung erfüllt, zumal die Bw. mit den
vorgelegten Unterlagen und in ihrer Vorhaltsbeantwortung den erforderlichen
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in Aussicht genommenen neuen
Tätigkeit aufgezeigt hat und die ernsthafte Absicht zur Erzielung von
Einkünften - nicht zuletzt iVm der Bestätigung der Managementberatung
- klar erwiesen ist. Damit steht auf Grund der getroffenen
Sachverhaltsfeststellungen fest, dass die geltend gemachten Reisekosten nicht
mit der ausgeübten Tätigkeit, sondern mit der auf Grund der geplanten
beruflichen Veränderung angestrebten -und auch zugesicherten -
Arbeitsstelle (Tätigkeit) in einem ausreichend bestimmten Zusammenhang
stehen.
Dass die Bw. den neuen Arbeitsplatz schlussendlich nicht
angetreten hat, ist unerheblich, weil es dem Abzug von Ausgaben oder
Aufwendungen nicht entgegensteht, dass es letztlich nicht zum Zufluss von
Einnahmen gekommen ist. Tatsache ist, dass die (vergeblichen) Ausgaben
(Reisekosten) in einem klar erkennbaren Zusammenhang mit dem angestrebten
Arbeitsverhältnis stehen.
Die auf Grund des Bewerbungsgespräches in Heidelberg
entstandenen Aufwendungen i.H.v. € 375,93 sind daher neben dem
Vertreterpauschale als Werbungskosten abzugsfähig.
2.
Fachliteratur
Auch
hinsichtlich der als Fachliteratur geltend gemachten Aufwendungen wird von der
Bw. vorgebracht, dass diese in ursächlichem Zusammenhang mit der
angestrebten neuen beruflichen Tätigkeit stünden und daher
zusätzlich zum Vertreterpauschale zu berücksichtigen
wären.
Wenngleich es
zutreffen mag, dass die beantragten Bücher bzw. Unterlagen im Hinblick auf
die in Aussicht genommene neue Tätigkeit angeschafft wurden, kann die Bw.
das darin vermittelte Wissen nach Ansicht des UFS weitgehend auch in ihrem
ausgeübten Beruf als Vertreterin nutzen. Es handelt sich dabei somit um
Werbungskosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den
Einkünften aus der Vertretertätigkeit stehen und daher nicht neben dem
Vertreterpauschale geltend gemacht werden können.
Aber selbst
wenn diese Werbungskosten nicht von der Pauschalierung erfasst wären,
wäre für die Bw. aus nachstehenden Überlegungen nichts
gewonnen:
Nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den
einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.9.2004, 2000/13/0156,
ausgeführt hat, enthält die zuletzt genannte Bestimmung als
wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen,
dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden
werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes
eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen
und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig
machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die
eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen. Bei
der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der
Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden,
dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu
vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis
dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof
in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass die Anschaffung von
Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht
fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt
ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl.
z.B. VwGH vom 24.11.1999, 99/13/0202).
Nun liegt es
am Bw., die
Berufsbezogenheit
der Werke, für die Aufwendungen geltend gemacht worden sind, darzutun
(siehe auch das Erkenntnis des VwGH vom 27.5.1999, 97/15/0142).
Unter
Zugrundelegung der vorangeführten Rechtsprechung ist nach Auffassung des
UFS davon auszugehen, dass die geltend gemachten Aufwendungen für
Fachliteratur nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, weil es sich bei
den beantragten Druckwerken nicht um Fachliteratur, sondern um Literatur von
allgemeinem Interesse handelt. Kenntnisse auf dem Gebiet der Kommunikation und
Rhetorik ("Kommunikationstraining", "Miteinander reden") sind in allen
Berufssparten notwendig und werden solche Bücher auch von Angehörigen
der verschiedensten Berufsgruppen erworben und gelesen. Gleiches gilt für
die von der Bw. angeschafften Bücher aus den Bereichen Medizin und
Philosophie/Psychologie (das "Lola-Prinzip" zeigt im Wesentlichen auf, wie jedes
Ziel mit weniger Zeit und Aufwand erreicht werden kann), sowie den
"Französisch Sprachkurs und Grammatikübungsbücher". Auch diese
Bücher sind von allgemeinem Interesse und werden nicht nur von Personen,
die sie im Rahmen ihres Berufes verwenden, gekauft und gelesen, sondern auch von
zahlreichen anderen Personen. Dazu kommt, dass die Bw. die Berufsbezogenheit
sämtlicher Bücher, deren Kosten geltend gemacht worden sind, trotz
ausdrücklicher Aufforderung durch den UFS nicht nachgewiesen hat.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Die Werbungskosten errechnen sich
wie folgt:
|
Vertreterpauschale lt. FA
|
1.702,51
|
Reisekosten Bewerbung
|
375,93
|
Summe Werbungskosten lt.
UFS
|
2.078,44
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 18.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 17 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Z 9 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
- § 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0087-W/07
- Stammnummer
- 27949
- Gültig
- 18.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF