Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0702-W/04
Beurteilung eines im Inland beschäftigten ungarischen Staatsbürgers hinsichtlich seiner Eigenschaft als Grenzpendler oder Wochenendpendler
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0702-W/04vom 19.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des A., in Ungarn, B. whft., vom 28. November
2003 gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998 und 1999
des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vom 17. November 2003
entschieden:
Spruch:
Der Berufung
wird statt gegeben.
Die angefochtenen
Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (i.d.F. Bw genannt) hat seinen
Familienwohnsitz gemeinsam mit seiner Ehegattin und den beiden noch zur Schule
gehenden Kindern in Ungarn. Aus den elektronischen Steuerdaten geht hervor, dass
er mindestens seit dem Jahr 1994 in Österreich (C.) bei einem Unternehmen
als Maler- und Anstreicher beschäftigt ist und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt. Die Entfernung zwischen der
Arbeitsstätte in C. und dem Familienwohnsitz beträgt rund 35 km.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2003 erhebt der Bw. gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997, 1998 und 1999
(Arbeitnehmerveranlagung) form- und fristgerecht Berufung, weil er den Abzug
einer außergewöhnlichen Belastung ohne Ansatz eines Selbstbehaltes
zur Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtungen für seine beiden
haushaltszugehörigen Kinder begehrt. Nach den Ausführungen der
Lohnsteuerrichtlinien 2002, RZ 865-867 sei in seinem Falle eine
außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 50,-- pro Kind und
Monat zu schätzen (€ 1.200,-- pro Veranlagungsjahr bzw. ATS
16.512,36).
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12.12.2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, weil für im Ausland lebende
Kinder Unterhaltsleistungen in Form einer außergewöhnlichen Belastung
nur dann berücksichtigt werden könnten, wenn eine unbeschränkte
Steuerpflicht vorliege. Da der Bw. in Österreich über keinen Wohnsitz
(lt. Zentralmeldeamt) verfüge, sei er somit nur beschränkt
steuerpflichtig.
Mit Vorlageantrag vom 22.12.2003 bekämpfte der Bw.
fristgerecht die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes und begehrt
Entscheidung über seine Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat.
Mit Vorhalt vom 30.01.2003 wurden vom Finanzamt
ergänzende Ermittlungen durchgeführt und der Bw. aufgefordert das
Vorliegen seiner unbeschränkten Steuerpflicht sowie der Unterhaltspflicht
gegenüber seinen Kindern durch Vorlage folgender Unterlagen (im Original
und in beglaubigter Übersetzung) nachzuweisen: Meldezettel, Geburtsurkunde
der Kinder, Schulbesuchsbestätigung. Der Bw. erbrachte die geforderten
Nachweise und legte zudem seinen Befreiungsschein nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz vor. Weiters erklärte er zu dem
geäußerten Vorhaltsbedenken, in keinen seiner Eingaben an das
Finanzamt (z.B. der ESt-Erklärung) eine beschränkte Steuerpflicht
behauptet zu haben. In allen Anträgen habe er Familienheimfahrten
beantragt. Weil in dem Antragsformular eine eigene Rubrik für
Familienheimfahrten nicht ersichtlich war, wurde es in der Rubrik für das
Pendlerpauschale mit dem ausdrücklichen Vermerk "Familienheimfahrten"
eingetragen.
Aus der vorgelegten Meldebestätigung der Gemeinde C.
geht hervor, dass der Bw. vom 9.7.1990 bis 19.3.1999 mit Wohnsitz in C. (D.)
amtlich gemeldet war. Weiters scheinen Anmeldungen des Bw. an den Adressen C.,
E. und F vom 12.1.2000 bis 9.1.2003 und 10.1.2003 bis 3.9.2004 im Zentralen
Melderegister auf. Über einen Befreiungsschein nach dem
Ausländerbeschäftigungsgesetz verfügt der Bw. seit Anfang 1996.
Bei dem Unterkunftgeber, bei dem der Bw. von 12.1.2000 bis
9.1.2003 amtlich gemeldet war (E. ) führte ein Erhebungsorgan des
Finanzamtes am 27.2.2004 eine Nachschau durch. Die Unterkunftgeberin teilte als
Auskunftperson folgendes mit:"Der Bw. wohnte in der Zeit, in der er in unserem
Betrieb bzw. im Malermeisterbetrieb des Sohnes beschäftigt war, bei uns in
einem ca. 12 m2
großen Zimmer im Obergeschoss des Hauses. Seit ca. 6.1.2004 ist der Bw.
arbeitslos gemeldet und wohnt nicht mehr bei uns. Das Zimmer wird seither von
uns privat genutzt. Es sind keine Sachen mehr von ihm im Zimmer. Während
der Zeit, wo er bei uns arbeitete, schlief er die ganze Woche bei uns und am
Wochendende fuhr er zu seiner Familie nach Hause. Außer dem Zimmer im
Obergeschoss konnte er noch die Räumlichkeiten im Keller nutzen. Dort
befindet sich auch eine Dusche. Der Bw. brauchte für den Aufenthalt nichts
zu zahlen. Es handelte sich um eine mündlich vereinbarte Nutzungserlaubnis
gegenüber einem Arbeiter, mit dessen Leistungen wir sehr zufrieden waren.
Im Falle einer Kündigung endete automatisch die Nutzungsmöglichkeit."
Der wahrheitsgemäße Inhalt der Niederschrift wurde von der
Auskunftsperson ausdrücklich bestätigt.
Mit Vorlagebericht vom 16.4.2004 legte das Finanzamt dem UFS
die Berufung mit der Feststellung vor, dass das Vorliegen eines Wohnsitzes im
Inland bestritten werde und somit ein unbeschränkte Steuerpflicht des Bw.
nicht gegeben sein könne. Der Familienwohnsitz des Bw. befinde sich in
Ungarn 35 km von der Betriebsstätte des Arbeitgebers entfernt. In der
Einkommensteuererklärung sei das Pendlerpauschale für die
tägliche Fahrt zum Arbeitsplatz beantragt worden. Der Bw. habe daher in
Österreich auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt, weshalb die Berufung
vom UFS abzuweisen sei.
In den vorgelegten Einkommensteuererklärungen
beantragte der Bw. mit dem Vermerk "Familienheimfahrten/Pendlerpauschale" ATS
11.520,--" den Abzug von Werbungskosten. In den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden wurde nur ein Teil davon anerkannt (1997: ATS
8.576,--. 1998: ATS 11.136,-- und 1999: ATS 9.376,--). Der Grund
hierfür ist weder aus dem Bescheid noch aus dem Steuerakt feststellbar. Im
Veranlagungsjahr 1999 ist ein Aktenvermerk mit der Berechnung (11.520 : 360 x
293 KT = ATS 9.376,--) enthalten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit stehen die Sach- und Rechtsfragen, ob der Bw. im
Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder mangels eines
solchen nur beschränkt steuerpflichtig ist sowie der Abzug von
Werbungskosten für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz in Ungarn und
seinem Aufenthaltsort oder seiner Arbeitsstätte in Österreich.
1. Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Inland
Gemäß
§ 1 Abs. 2
EStG sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die
im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Hat die
natürliche Person keinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Sinne des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 BAO ist sie gemäß
§ 1 Abs.
3 EStG 1988 beschränkt steuerpflichtig.
Einen Wohnsitz hat jemand dort,
wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter Wohnung sind
eingerichtete, zum Wohnen bestimmte Räume zu verstehen, die den
Verhältnissen des Steuerpflichtigen angemessen sind, sodass sie ihm ein
entsprechendes Heim bieten können.
Keine Wohnung sind
Mannschaftsunterkünfte oder Schlafstellen am Arbeitsort, Jagdhütten
und Bootshäuser sowie nicht ortsfeste Unterkünfte z.B. Campingmobil,
Wohnwagen (vgl. Doralt,
EStG9, § 1 Tz 10
m.w.H.).
Den gewöhnlichen Aufenthalt
hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend
verweilt. Die unbeschränkte Steuerpflicht tritt jedoch stets dann ein, wenn
der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall
erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate.
Der gewöhnliche Aufenthalt
setzt eine längere, jedoch nicht ständige Anwesenheit voraus;
erforderlich ist eine gewisse sachlich-räumliche Beziehung zum
Aufenthaltsort (VwGH, E. 31.3.1992, 87/14/0096). Den Gegensatz zum
gewöhnlichen Aufenthalt stellt der vorübergehende Aufenthalt dar, der
keine unbeschränkte Steuerpflicht begründet, es sei den, er dauert
länger als sechs Monate. Es kann auch ein Aufenthalt in einem Land
begründet werden, ohne dass ein Aufenthalt an einem bestimmten Ort
desselben begründet wird (Fuchs in Hofstätter-Reichel, EStG 1988 zu
§ 1 TZ 11).
Gastarbeiter mit
Arbeitserlaubnis oder Dienstvertrag von mehr als 6 Monaten, haben ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und sind somit unbeschränkt
steuerpflichtig (VwGH, 13.12.1982, 1603/80; LStR 2002, Rz 4).
Durch einen Inlandsaufenthalt
von mehr als sechs Monate wird jedenfalls die unbeschränkte Steuerpflicht
begründet, wobei sich die Sechsmonatsfrist auch über mehrere
Veranlagungszeiträume erstrecken kann. Kurzfristige Auslandsaufenthalte
hemmen den sechsmonatigen Fristenlauf, wenn die Umstände darauf
schließen lassen, dass die Person nach Beendigung des Auslandsaufenthaltes
wiederum in das Inland zurückkehrt. Dies ist beispielsweise bei Urlauben,
Familienheimfahrten, Geschäftsreisen oder sonstigen kurzfristigen
Auslandstätigkeiten der Fall (LStR 2002, RZ 5).
Andererseits haben Grenzpendler
aus dem Ausland, die täglich nach Hause zurückkehren hingegen keinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Da sie sich an den Arbeitstagen nicht
ganztägig im Inland aufhalten fehlt es an dem erforderlichen Maß an
sachlicher und räumlicher Beziehung zum Inland (Doralt,
EStG9, § 1 Tz 21
m.H. auf die Jud. des VwGH).
Zu beurteilen ist daher, ob der
Bw. in den Jahren 1997 bis 1999 Grenzpendler war, also an den Arbeitstagen
täglich zwischen seinem Familienwohnsitz in Ungarn und seiner
Arbeitsstätte hin- und hergefahren ist.
Dieser Umstand lässt sich
nach den Ergebnissen des vom Finanzamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens
nicht feststellen. Der Bw. ist seit 1990 in Österreich amtlich gemeldet.
Einer amtlichen Anmeldung kommt Beweiskraft zu, weil grundsätzlich davon
auszugehen ist, dass keine Scheinanmeldung oder -abmeldung vorliegt, sondern mit
der Wohnsitzmeldung die melderechtlichen Vorschriften erfüllt werden. Die
vorgelegte amtliche Meldebestätigung ist daher grundsätzlich ein
geeigneter Nachweis, dass sich der Bw. an der jeweiligen Unterkunft aufgehalten
hat.
Dieses Beweisergebnis wird durch
die Aussagen der einvernommenen Auskunftsperson eindeutig bestätigt. Die
Überprüfung des Finanzamtes erfolgte bezüglich einer Unterkunft,
die der Bw. erst nach dem Berufungszeitraum bezogen hat und zu einem Zeitpunkt,
in dem diese Unterkunft vom Bw. berufsbedingt schon aufgegeben worden war. Das
Ermittlungsergebnis lässt aber auch Rückschlüsse auf die Nutzung
früherer Unterkünfte zu und widerlegt die Vermutung des Finanzamtes,
der Bw. habe eine Scheinanmeldung vorgenommen, weil sich sein Familienwohnsitz
doch nur in 35 km Entfernung befinde.
Aus dem Verwaltungsakt lassen
sich nicht einmal Indizien entnehmen, die zu Zweifel berechtigen würden,
der Bw. habe in Österreich im Berufungszeitraum keinen Wohnsitz oder
zumindest gewöhnlichen Aufenthalt (Schlafstelle) gehabt. Die Vermutung der
Bw. sei Grenzpendler gewesen, ist durch die aktenkundigen Beweismittel
(Meldenachweise, Niederschrift über die Befragung eines Unterkunftgebers)
hinreichend und eindeutig widerlegt. Diese Mutmaßung kann auch nicht auf
Kenntnisse der allgemeinen Lebenserfahrung gestützt werden. Im Bau- und
Baunebengewerbe mit erfahrungsgemäß sehr frühen
Arbeitsbeginnzeiten und laufend wechselnden Einsatzorten (Baustellen auch in
verschiedenen Bundesländern z.B. Wien oder Nö.) ist das berufliche
Erfordernis einer Unterkunftnahme im Nahebereich der Arbeitsstätte
keineswegs ungewöhnlich, selbst wenn sich der Familienwohnsitz in nur 35 km
Entfernung im Nachbarland Ungarn befindet.
Widersprüchliche Angaben
des Bw. waren nicht festzustellen. Die Erklärung
"Familienheimfahrten/Pendlerpauschale" bedeutet für einen objektiven
Erklärungsempfänger, dass der Bw. die Berücksichtigung von
Familienheimfahrten, deren Abzug mit dem höchsten Pendlerpauschale begrenzt
ist, haben will.
Bei der gegebenen Beweis- und
Sachlage war daher von der unbeschränkten Steuerpflicht des Bw.
gemäß
§ 1 Abs. 2 EStG auszugehen. Auf Grund der nachgewiesenen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinen beiden Kindern war (im Sinne der
Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien, RZ 865f) eine
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes von
jährlich € 1.200,-- (ATS 16.512,36) in Abzug zu bringen.
2.
Familienheimfahrten
Aufwendungen für
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers vom Wohnsitz am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz sind im Rahmen der durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG
gesetzten Grenze Werbungskosten, wenn die Vorraussetzungen einer beruflich
veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen.
Als Fahrtkosten sind jene
Aufwendungen abzusetzen, die durch das tatsächlich benutzte Verkehrsmittel
anfallen. Der absetzbare Fahraufwand war im Streitzeitraum (1997-1999) mit ATS
28.800,-- jährlich, bzw. mit ATS 2.400,-- pro angefangenen Monat
begrenzt.
Die Angaben des
Abgabepflichtigen, dass er zu den Wochenenden oder arbeitsfreien Tagen zu seiner
Familie nach Ungarn gefahren ist, sind glaubwürdig und wurden durch die
Aussage der Auskunftsperson auch bestätigt. Feststellungen oder Anmerkungen
des Finanzamtes, weshalb den Ausführungen der Auskunftsperson keine
Glaubwürdigkeit zukäme, wurden keine getroffen.
Die Überprüfung der
Richtigkeit der Angaben eines Steuerpflichtigen in der Abgabenerklärung
fällt grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Abgabenbehörde
erster Instanz und ist nicht Gegenstand des kontradiktorischen
Rechtsmittelverfahrens. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit
bestehen ist auf Grund der Amtswegigkeit des Verfahrens und dem Gebot der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung von der Rechtmittelbehörde die
materielle Wahrheit weiter zu erforschen, sei es durch eigene Erhebungen,
Ermittlungsauftrag an die Abgabenbehörde erster Instanz oder Aufhebung und
Zurückverweisung der Sache gemäß
§ 289 BAO.
In der Berufungsentscheidung
wird daher den Angaben des Bw., dass die Voraussetzungen einer doppelten
Haushaltsführung vorgelegen sind und der Bw. mit seinem Pkw an den
arbeitsfreien Tagen zu seinem Familienwohnsitz gefahren ist, gefolgt.
Da die Anzahl der
Familienheimfahrten nicht aktenkundig ist, werden diese auf Grundlage der
allgemeinen Lebenserfahrung geschätzt. Es ist mit höchster
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Bw. an 11 Monaten eines Jahres
zumindest viermal im Monat den Familienwohnsitz angefahren hat. Bei einer
Wegstrecke hin und zurück von 70 km sind Fahrtkosten auf Basis des
amtlichen Kilometergeldes (ATS 4,90 und 1-5/1997 ATS 4,60) für
jährlich 3080 km zu berücksichtigen.
Auf Grundlage dieser
Schätzung und Berechnung waren für das Kalenderjahr 1997
Werbungskosten wegen Familienheimfahrten in Höhe von € 1.068,80 (ATS
14.707,- ) und für die Kalenderjahre 1998 und 1999 in Höhe von €
1093,87 (ATS 15.052,--) zu berücksichtigen.
Der im angefochtenen Bescheid
erfolgte Ansatz eines Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs.
1 Z. 6 EStG war auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes unzutreffend sowie
sachlich und rechnerisch nicht nachvollziehbar.
Der Berufung war - entsprechend
den vorstehenden Ausführungen - in vollem Umfang stattzugeben. Die einen
Spruchbestandteil bildende Abgabenberechnung erfolgt in Euro; informativ sind
für den Bw. auch Berechnungsblätter lautend auf Schilling
beigelegt.
Beilage:
3 Berechnungsblätter (jeweils in € und in S)
Wien, am 19.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
unbeschränkte oder beschränkte SteuerpflichtGrenzpendlerKinderabsetzbetragUnterhaltspflichtFamilienheimfahrtenBeweiswürdigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0702-W/04
- Stammnummer
- 27929
- Gültig
- 19.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF