Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0988-L/06
Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0988-L/06vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vom 31. Juli 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom 26. Juli 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab 1. August
2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben. Die Familienbeihilfe wird ab August 2006 gewährt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist mazedonischer Staatsbürger und
hält sich zusammen mit seiner Ehegattin und seinen beiden
minderjährigen Kindern seit mehreren Jahren als Asylwerber in
Österreich auf und verfügt über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Über einen Aufenthaltstitel
nach den §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
verfügt er jedoch nicht. Das Finanzamt wies daher mit dem angefochtenen
Bescheid einen Antrag auf (Weiter)Gewährung der Familienbeihilfe für
die beiden Kinder unter Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach
§ 3 Abs. 1 bis 3 FLAG 1967 mit Wirksamkeit ab 1.8.2006 ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt, die
Familienbeihilfe ab 1.8.2006 weiterhin zu gewähren, und dies
sinngemäß folgendermaßen begründet: Der Berufungswerber
sei bereits seit mehreren Jahren in Österreich und nach den Bestimmungen
des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unselbständig
beschäftigt und verfüge über eine gültige Arbeitserlaubnis.
Bis zum In-Kraft-Treten der Novelle BGBl 100/2005 des FLAG 1967 hätte er
die Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe erfüllt. Er und
seine Kinder seien als Asylwerber in Österreich und verfügen über
eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes. Nach der Analyse der Regierungsvorlage für das
Fremdenrechtspaket sollte der rechtmäßige Aufenthalt in
Österreich ebenso wie bei den nach dem NAG berechtigten Fremden bei der
Gewährung von Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheine eine unterschiedliche Behandlung von
Flüchtlingen, die in der Regel eine neue Existenz aufbauen müssten,
gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die Regelung des § 3
FLAG 1967 idF der Novelle sei sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Außerdem handle es sich um einen unzulässigen
Eingriff in wohlerworbene Rechte und es werde der Vertrauensschutz verletzt. Die
bis zur Novelle ausbezahlte Familienbeihilfe stelle einen wesentlichen
Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten dar und er habe
auf den Fortbezug der Familienbeihilfe vertraut. Mit der unvorhergesehenen
Änderung sei seine Existenz bedroht.
Infolge einer späteren Ausdehnung des
Familienbeihilfenanspruches auch auf subsidiär Schutzberechtigte wurde der
Berufungswerber im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens aufgefordert,
allfällige Unterlagen vorzulegen, falls dies in seinem Fall zutreffen
würde. Der Berufungswerber übermittelte hierauf die Bescheide des
Bundesasylamtes über seine Aufenthaltsberechtigung bzw. die seiner
Familienangehörigen, in denen auch der Status des subsidiär
Schutzberechtigten bestätigt wurde, eine Bestätigung über seine
Erwerbstätigkeit, weiters eine Bestätigung, dass er keine Leistungen
aus der Grundversorgung erhalte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der
ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.
100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl I Nr. 168/2006) angefügt.
Absatz 5 besagt, dass abweichen von Abs. 1 Personen, denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Nach den dem Unabhängigen Finanzsenat nunmehr
vorliegenden Bescheiden des Bundesasylamtes wurde sowohl dem Berufungswerber als
auch seiner Ehegattin und den beiden Kindern der Status des subsidiär
Schutzberechtigten zuerkannt und zuletzt eine befristete Aufenthaltsbewilligung
bis 24.10.2007 erteilt. Der Status besteht bereits seit Dezember 2004. Beide
Ehegatten sind erwerbstätig und verfügen über ein
Familieneinkommen, das weitere Leistungen aus der Grundversorgung
ausschließt. Bei dieser Sachlage besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe
auch noch ab dem im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraum.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0988-L/06
- Stammnummer
- 27924
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF