Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2320-W/06
Familienheimfahrten nach Bratislava
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2320-W/06vom 16.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wr. Neustadt, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
für das Jahr 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist seit
1992 als Betonbauer in Österreich tätig. In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 beantragte
der Bw die Anerkennung von Werbungskosten im Zusammenhang mit seinen
wöchentlichen Familienheimfahrten (lt. Erklärung 130 km) nach B..
Mit Bescheid betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2005 wurden die oa
Werbungskosten nicht anerkannt. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass
Familienheimfahrten eines Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum
Familienwohnsitz nur Werbungskosten seien, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen würden.
Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen am
Ort des Familienwohnsitzes eine Erwerbstätigkeit ausüben würde.
Würden die Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte doppelte
Haushaltsführung nicht vorliegen, so könnten die Kosten für
Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht
werden. Als vorübergehend würde bei einem verheirateten oder in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem
Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden. Da im Fall des Bw die
Voraussetzungen nicht zutreffen würden, könnten die geltend gemachten
Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Mit Eingabe vom 24. Juli 2006
erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung. Begründend wurde
ausgeführt, dass seine Ehegattin in der Slowakei berufstätig sei.
Seine erwachsenen Kinder würden in B. leben. Ein Kind wohne noch bei ihm in
der Wohnung in B.. Er beantrage daher die Familienheimfahrten.
Weiters legte der Bw eine Arbeits-
und Wohnbestätigung (vom 18. Juli 2006) seines Arbeitgebers vor, aus der
hervorgeht, dass der Bw seit 7. Jänner 1992 als Betonbauer im Betrieb
tätig sei und wochentags das Arbeiterquartier auf dem Werksgelände als
Unterkunftnehmer bewohnen würde. Sein Dienstverhältnis sei auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen worden und sei derzeit aufrecht.
Darüberhinaus legte der Bw
eine (übersetzte) Bestätigung (vom 19. Juli 2006) des Einkommens
seiner Gattin für das Jahr 2005 vor. Aus dieser geht hervor, dass die
Gattin des Bw seit 1. Juli 2002 bei der Fa. A.. in B. beschäftigt sei und
das Nettoeinkommen im Jahr 2005 laut Lohnzettel 179.989,-- Sk (rd.
4.700,-- €) betragen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
31. August 2006 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das
Beschäftigungsverhältnis seit 1992 in Österreich bei der gleichen
Firma bestehen würde. Die Gattin würde am Familienwohnsitz erst seit
2002 einer Beschäftigung nachgehen. Nur bei Unzumutbarkeit der Verlegung
des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort würden die
Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung und damit in
Zusammenhang stehende Familienheimfahrten vorliegen.
Aufgrund des konstanten
Beschäftigungsverhältnisses seit 1992 beim gleichen Arbeitgeber liege
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung zum
Beschäftigungsort in Umständen, die außerhalb der
Erwerbstätigkeit liegen würden, sodass der Abzug von Werbungskosten
nicht in Betracht kommen würde. Dem Berufungsbegehren hätte daher
nicht entsprochen werden können.
Mit Eingabe vom 14. September 2006
erhob der Bw gegen den oa Bescheid Berufung (wohl gemeint stellte der Bw den
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den UFS). Begründend
wurde ausgeführt, dass er Familienheimfahrten und nicht Kosten der
doppelten Haushaltsführung beantragt hätte und er mit der Erlassung
einer 2. Berufungsvorentscheidung einverstanden wäre.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2006
teilte der Bw mit, dass er zur Richtigstellung das Finanzamt informieren
möchte, dass seine Gattin nicht erst seit 2002 einer Beschäftigung
nachgehen würde - wie in der Bescheidbegründung ausgeführt -
sondern bereits vorher im regulären Angestelltenverhältnis gewesen
sei. Weiters reichte der Bw noch eine (übersetzte und beglaubigte)
Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt über die
Versicherungszeiten seiner Gattin in der Slowakei seit dem Jahr 1993
nach.
Die Beschäftigungszeiten der
Gattin als Arbeitnehmerin stellen sich daraus wie folgt dar:
- ab dem 1.1.1993 bis 28.2.1993
selbständig erwerbstätige Person;
- ab dem 1.11.1993 bis 30.1.1995;
- ab 1.2.1995 bis 31.1.2001
- ab 11.4.2001 bis 30.4.2002
- ab 1.7.2002 bisher ohne
Abmeldung.
Über Ersuchen des
Unabhängigen Finanzsenates bekannt zu geben, ob seitens des Bw jemals der
Versuch unternommen worden sei, den Familienwohnsitz von B. nach Österreich
zu verlegen bzw ob ein diesbezüglicher Antrag auf Aufenthaltsbewilligung
für die Ehegattin sowie ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung
für die Ehegattin gestellt worden sei, führte der Bw mit Schreiben vom
2. März 2007 aus, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes nach
Österreich nicht überlegt worden sei. Sein Aufenthalt sei ja immer mit
einer zeitbegrenzten Beschäftigungsbewilligung (Arbeitsgenehmigung bzw
Arbeitserlaubnis) limitiert gewesen. Dies sei ihm und seiner Familie als nicht
ausreichende Basis für eine solche tiefgreifende Änderung erschienen.
Seine Ehefrau und die Kinder würden nicht Deutsch sprechen und eine
problemlose Integration wäre nicht gewährleistet gewesen. Für
seine Gattin und die Kinder sei nie ein Antrag auf Aufenthaltsbewilligung bzw
Beschäftigungsbewilligung für seine Gattin gestellt worden. Sein Sohn
sei am 29.07.1978 und seine Tochter am 24.7.1980 geboren. Seine Gattin sei seit
2002 durchgehend bei der Fa. A. in B. ganztätig beschäftigt
gewesen. Dies würde auch für das Jahr 2005 zutreffen.
Dem Schreiben wurden einige
Bescheide in Kopie betreffend Beschäftigungsbewilligungen vorgelegt aus
denen ersichtlich ist, dass diese immer nur befristet für einen Zeitraum
ausgestellt worden sind (zB: für die Zeit 19. Dezember 1991 bis 30.
November 1992, 1. Dezember 1992 bis 30. November 1993, 5. November
1993 bis 4. November 1995, 5. November 1995 bis 4. November 1997 sowie 24.
März 2003 bis 23. März 2007).
Die oa Schreiben wurden dem
Finanzamt als Amtspartei zur Kenntnisnahme übermittelt.
Festzuhalten ist, dass in den
Jahren 1996 bis 2004 die Kosten für die Familienheimfahrten (begrenzt mit
der Höhe des höchsten Pendlerpauschales) anerkannt worden sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der UFS geht von nachstehendem
Sachverhalt aus:
Der Bw. ist slowakischer
Staatsbürger, verheiratet und seit 1992 durchgehend beim selben Arbeitgeber
in Österreich beschäftigt. Die Ehegattin des Bw ist seit 1993 bis 2005
(mit einigen Monaten Unterbrechung) immer in der Slowakei beschäftigt
gewesen und bezog im Streitjahr Einkünfte in Höhe von
€ 4.700,00. Die Kinder (geboren 1978 und 1980) leben ebenfalls in der
Slowakei. Der Familienwohnsitz des Bw ist von seinem Beschäftigungsort
(laut Routenplaner http: // www.viamichelin.at) 118 km und einer Fahrzeit von 1
Stunde und 25 Minuten entfernt. Der Bw hat weder für seine Gattin noch
für seine Kinder einen Antrag auf Aufenthalts- bzw
Beschäftigungsbewilligung gestellt. Der Bw bewohnt von Montag bis Freitag
das Arbeiterquartier auf dem Werksgelände seines Arbeitgebers als
Unterkunftnehmer.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß
§ 16
Abs 1 erster Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei
der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gemäß
§ 20
Abs 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua die für
den Haushalt des Stpfl und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen
werden.
Wenn dem Arbeitnehmer
Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und
die Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese
Mehraufwendungen Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 EStG 1988.
Unter "doppelter
Haushaltsführung" sind folglich jene Aufwendungen zu verstehen, die dem
Steuerpflichtigen durch die beruflich veranlasste Begründung eines eigenen
Haushaltes an einem außerhalb des Familienwohnsitzes gelegenen
Beschäftigungsortes erwachsen. Die Begründung eines eigenen Haushaltes
am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz
des Steuerpflichtigen
vom
Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche
Rückkehr nicht zugemutet werden kann und entweder
die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes
nicht privat veranlasst ist oder
die
Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet
werden kann. Dies ist zB bei einer ständig wechselnden Arbeitsstätte
der Fall oder dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die
auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier oder fünf Jahren befristet
ist (VwGH 26.11.1996, Zl 95/14/0124).
Unzumutbarkeit der täglichen
Rückkehr ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom
Beschäftigungsort mehr als 120 km entfernt ist. In begründeten
Einzelfällen kann auch bei einer kürzeren Wegstrecke Unzumutbarkeit
anzunehmen sein.
Nach den in der Verwaltungspraxis
zum Themenkomplex der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr entwickelten
Prinzipen ist davon auszugehen, dass diese ab einer Entfernung von mehr als 120
km jedenfalls als nicht mehr gegeben zu erachten ist. Ungeachtet dessen kann in
begründeten Einzelfällen, wie beispielsweise bei schwierigem
Gelände, bzw schlechten Straßen auch bei einer kürzeren
Wegstrecke Unzumutbarkeit der Rückkehr vorliegen (in diesem Sinne VwGH vom
15.2.1977, 1602/76;
Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 16 Tz 102 "Doppelte
Haushaltsführung").
Im vorliegenden Fall kann nach
Ansicht des UFS dem Bw eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnsitz
nicht zugemutet werden. Begründet wird dies dadurch, dass bei einer
Fahrtstrecke von rund 118 km und einer laut Routenplaner
(http://www.viamichelin.com) resultierenden Fahrtzeit von 1 Stunde und 25
Minuten von Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz
keine Rede mehr sein kann. Dies auch unter dem Aspekt, dass nicht übersehen
werden darf, dass in vorgenannter Zeitkomponente die Parameter Witterungs- und
/oder Straßenverhältnisse (Staus) und Wartezeiten beim
Grenzübergang keinen Eingang gefunden haben und diese daher durch Zuschlag
nach oben zu korrgieren ist.
Als Familienwohnsitz gilt jener
Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein
lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender
Partner (auch ohne Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988) einen
gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen
dieser Person bildet.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aus der Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum
Aufwendungen für Familienheimfahrten dennoch als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten bei den aus der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünften
Berücksichtigung finden, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange
als durch die Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem
Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort
der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet aber nicht,
dass zwischen den für eine solche Unzumutbarkeit sprechenden Gründen
und der Erwerbstätigkeit ein ursächlicher Zusammenhang bestehen
müsste.
Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung haben (dies insbesondere aus
der Sicht einer sofortigen Wohnsitzverlegung), als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder in einer Erwerbstätigkeit
seines Ehegatten (VwGH 27.5.2003, 2001/14/0121; VwGH 22.2.2000, 96/14/0018; VwGH
19.2.1999, 95/14/0059 uva; zuletzt VwGH 21.9.2005, 2001/13/0241). Solche
Ursachen müssen aus Umständen resultieren, die von erheblichen
objektiven Gewicht sind (VwGH 3.8.2004, 2000/13/0083).
Bei einer dauernden Beibehaltung
des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes ist keine
private Veranlassung zu unterstellen und somit die Berücksichtigung von
Familienheimfahrten als Werbungskosten zulässig, wenn der Ehegatte des
Steuerpflichtigen am Familienwohnsitz steuerlich relevante Einkünfte im
Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 aus einer
oder die Einkünfte in Bezug auf das Familieneinkommen von wirtschaftlicher
Bedeutung sind. Behält der Steuerpflichtige den bisherigen Familienwohnsitz
auf Dauer deswegen bei, weil er dort ein Eigenheim errichtet hat oder die Kinder
dort die Schule besuchen, dann sind die Aufwendungen für
Familienheimfahrten privat veranlasst und deshalb nicht abzugsfähig (VwGH
18.5.1995, Zl 93/15/0244).
Laut der übersetzten und
beglaubigten Einkommensbestätigung der Gattin des Bw vom 19. Juli 2006
hat diese im Jahr 2005 179.989,--Sk (= ca. 4. 700,00 €) bezogen. Nach
Ansicht des UFS ist der von der Ehegattin erwirtschaftete Nettolohn jedenfalls
ausreichend, um diese im obigen Sinn als steuerlich relevante Einkünfte
anzusehen und daher auch in weiterer Folge keine private Veranlassung für
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes zu unterstellen.
Als Werbungskosten kommen im
Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unter anderem Kosten der
Familienheimfahrten in Betracht, wobei diesbezüglich auf die durch
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit e leg cit gesetzten Grenzen
Bedacht zu nehmen ist. Abs. 1 Z 2. lit. e dieser Gesetzesstelle besagt
nämlich, dass bei den einzelnen Einkünften Kosten der Fahrten zwischen
Wohnung am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz
(Familienheimfahrten). soweit sie den auf Dauer der auswärtigen
(Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchstens in § 16 Abs. 1
Z. 6 lit.c angeführten Betrag übersteigen, nicht abgezogen werden
dürfen. Dies bedeutet, dass im Berufungsfall von einer jährlichen
Familienheimfahrtsobergrenze in Höhe von € 2.421,00 auszugehen
ist. Alle darüber hinaus gehenden Kosten betreffend Familieheimfahrten
fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z. 2 lit.e leg.
cit.
Die als Werbungskosten zu
berücksichtigenden Aufwendungen müssen nach übereinstimmender
Ansicht von Lehre
(Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Bd. III B, § 16 EStG 1988
allgemein, Tz 4, S 10ff, und die dort angeführte Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes) und Rechtsprechung nach Art und Umfang nachgewiesen
oder wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft gemacht werden.
Fehlt ein Nachweis der Höhe nach, ist die Abgabenbehörde zwar zur
Schätzung berechtigt, nicht aber dazu, den geltend gemachten Aufwand
überhaupt nicht anzuerkennen (VwGH vom 1. März 183,82/14/01999,
und vom 7. November 1981, 418/80). Nur wenn Aufwendungen schon dem Grunde nach
nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind, ist die Abgabenbehörde davon
enthoben, über deren Höhe Beweise aufzunehmen bzw die Höhe zu
schätzen.
Nach Ansicht des UFS ist auf Grund
des Schreibens des Arbeitgebers des Bw davon auszugehen, dass der Bw lediglich
von Montag - Freitag das Arbeiterquartier benützt hat und somit glaubhaft
ist, dass der Bw an den Wochenenden zu seiner Familie nach B. gefahren
ist.
Dem Bw stehen daher Werbungskosten
in Höhe der jährlichen Familienheimfahrtsobergrenze in Höhe von
€ 2.421,00 zu.
Es war daher aus oa Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Ergeht auch an Finanzamt
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 16. April
2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenZumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den FamilienwohnsitzEhegattinsteuerlich relevante Einkünfteslowakischer Staatsbürger
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2320-W/06
- Stammnummer
- 27912
- Gültig
- 16.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF