Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0076-G/06
Aussetzungsanträge können nach Ergehen einer Sachentscheidung der damit in Zusammenhang stehenden Berufung abgewiesen werden, weil die gesetzlichen Voraussetzung für eine Aussetzung nicht mehr vorliegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-G/06vom 17.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch StB., vom
18. Jänner 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom
21. Dezember 2005 betreffend Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO ab 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 1. November 2005 wurde gegen die
Berufungsvorentscheidung gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide der
Zeiträume 1-6/2005 ein Vorlageantrag an den unabhängigen Finanzsenat
und gleichzeitig ein Aussetzungsantrag gemäß
§ 212a BAO
eingebracht. Die angefochtenen Bescheide seien unter Hinweis auf die Urteile des
EuGH C 453/02 und C 462/02 rechtswidrig, weil die Änderung des
Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 105/2005 gleichheitswidrig sei,
wenn die Glückspielautomatenumsätze von nicht konzessionierten
Betreibern steuerpflichtig, während die
Glücksspielautomatenumsätze von konzessionierten Betreibern unecht
steuerbefreit seien. Im angefochtenen Bescheid vertrat das Finanzamt die
Rechtsansicht, eine Aussetzung der Einhebung sei nicht zu bewilligen, weil die
Berufung nach der Lage des Falles wenig Erfolg versprechend erscheine. In seiner
Berufung verwies der Berufungswerber (Bw.) darauf, dass eine Offenkundigkeit
einer Erfolglosigkeit nicht vorliegen könne, wenn ein
Universitätsprofessor die Auffassung vertrete, die Neuregelung erscheine
weiterhin gemeinschaftsrechtlich bedenklich. Mit Berufungsentscheidung vom 3.
April 2007 wurde die Berufung gegen die Sachbescheide als unbegründet
abgewiesen und die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken nicht geteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe
unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf
Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung
unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht,
oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der
Abgabenschuld.
Anträge auf
Aussetzung der Einhebung können gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO bis
zur Entscheidung über die damit in Zusammenhang stehende Berufung gestellt
werden. Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer
Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der
Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294 BAO). Der Ablauf der Aussetzung ist
anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1)
ergehenden
a)
Berufungsvorentscheidung oder
b)
Berufungsentscheidung oder
c)
anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die
Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer
Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall
der Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz (§ 276 Abs. 2 BAO) nicht
aus.
Da gemäß
§ 212a Abs. 3 BAO Anträge auf
Aussetzung der Einhebung von Abgaben nur bis zur Entscheidung über die
damit in Zusammenhang stehende Berufung gestellt werden dürfen, war die
Berufung abzuweisen, da über die zu Grunde liegende Berufung bereits mit
Berufungsentscheidung vom 3. April 2007 abgesprochen wurde und ein nach
Berufungserledigung noch unerledigter Aussetzungsantrag als unbegründet
abzuweisen ist (VwGH 3.10.1996, 96/16/0200).Diese Rechtsfolge ergibt sich
auch aus § 212a Abs. 5 BAO, wonach im Falle einer bereits bewilligten
Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Berufung zwingend der Ablauf zu
verfügen ist.Darüber hinaus kann nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Bescheid, der eine beantragte
Aussetzung der Einhebung verweigert, außerdem ab dem Zeitpunkt, zu dem
über die Berufung, von deren Erledigung die Höhe der Abgabe, deren
Aussetzung beantragt wurde, unmittelbar oder mittelbar abhing, bereits
abgesprochen ist, den Abgabepflichtigen nicht mehr in seinen subjektiven Rechten
verletzen (VwGH 10.4.1991, 91/15/0011). Auf Grund der fehlenden gesetzlichen
Voraussetzungen erfolgte daher die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der
Einhebung.
Graz, am 17.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-G/06
- Stammnummer
- 27896
- Gültig
- 17.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF