Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1537
Rentenzahlungen an einen ausgeschiedenen Gesellschafter einer schweizerischen Personengesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftE 14/22-IV/4/99vom 08.10.1999
Wortlaut laut Findok
Erhält ein in Österreich
ansässiger persönlich haftender Gesellschafter einer schweizerischen
KG nach altersbedingtem Ausscheiden aus der Gesellschaft für seinen
langjährigen Einsatz für die Gesellschaft eine lebenslängliche
Rente, dann ist zunächst nach österreichischem innerstaatlichen Recht
zu untersuchen, ob es sich hiebei um eine Kaufpreisrente, eine betriebliche
Versorgungsrente, eine außerbetriebliche Versorgungsrente oder
möglicherweise sogar um eine Unterhaltsrente handelt.
Wird die Rente tatsächlich für die Verdienste des
ehemaligen Gesellschafters bei der seinerzeitigen Führung des Betriebes
(des Mitunternehmeranteils) und nach Art einer "Pension" ausbezahlt, dann wird
nach österreichischem Recht in der Übertragung des
Mitunternehmeranteils ein unentgeltlicher Vermögensübergang erblickt
und es sind die Renten beim Empfänger als nachträgliche
Betriebseinnahmen i.S.d § 32 Z. 2 EStG steuerpflichtig. In dieser
Konzeption wird auch im Geltungsbereich des Steuerreformgesetzes 2000 keine
Änderung eintreten.
Bei dieser durch das innerstaatliche Recht vorgegebenen
Sichtweise werden die Renten dem Anwendungsbereich des Artikels 7 des
DBA-Schweiz zuzuordnen sein, mit der Folge, daß das Besteuerungsrecht an
diesen nachträglichen Einkünften aus der ehemaligen betrieblichen
Tätigkeit dem Betriebstättenstaat der Personengesellschaft, sonach der
Schweiz zu überlassen und in Österreich dementsprechend Steuerfreiheit
zu gewähren ist.
Allerdings wird der Fall auch aus schweizerischer Sicht zu
würdigen sein. Sollte nach schweizerischem innerstaatlichen Recht
derartigen Rentenzahlungen keine Eigenschaft als nachträgliche
Betriebstätteneinkünfte zugemessen werden und sollte folglich die
Schweiz aus der Sicht ihres innerstaatlichen Rechts die Rentenzahlungen weder
unter Artikel 7 noch unter Artikel 13 Abs. 2, sondern dem Artikel 21
unterstellen, dann ergäbe sich für die Schweiz aus dem Abkommen die
Verpflichtung, die Rentenzahlungen von der schweizerischen Besteuerung
freizustellen, da Artikel 21 dem Ansässigkeitsstaat, sonach Österreich
das Besteuerungsrecht zuweist.
Verliert solcherart die Schweiz auf Grund des Abkommens das
Besteuerungsrecht an den gegenständlichen Rentenzahlungen, dann legt
korrespondierend hiezu Artikel 23 des Abkommens Österreich nicht mehr die
Verpflichtung zur Steuerfreistellung auf. Denn nach Artikel 23 des Abkommens
trifft Österreich nur dann eine Steuerentlastungspflicht, wenn die
Einkünfte nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden dürfen;
diese Voraussetzung wäre aber bei schweizerischer Zuordnung der
Einkünfte unter Artikel 21 des Abkommens nicht gegeben.
08. Oktober
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 32 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 13 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 21 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 23 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Kaufpreisrentebetriebliche Versorgungsrenteaußerbetriebliche VersorgungsrenteVersorgungsrenteUnterhaltsrentePensionnachträgliche Betriebseinnahmen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- E 14/22-IV/4/99
- Stammnummer
- 2789
- Gültig
- 08.10.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF