Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0422-L/07
Geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0422-L/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des F.E. jun., Adresse, vertreten durch Vertreter,
Rechtsanwälte und Strafverteidiger, Adresse1, vom 10. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch RR
Renate Pfändtner, vom 7. Dezember 2006 betreffend Schenkungssteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 7. Juli 2006 wurde
dem Bw. von seinen Eltern, Herrn F.J.E. sen. und Frau M.E., das im Vertrag genau
bezeichnete Objekt übergeben. Der wesentliche Vertragsinhalt lautet wie
folgt: "I.)
Übergabeobjekt
1. Die
Übergeber sind je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der
Liegenschaft EZ A, bestehend aus
dem Grundstück 548/3 im unverbürgten Gesamtausmaß von
6.836 m².
Weiters sind
die Übergeber je zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der
Liegenschaft EZ 616 GB 40220 St. Georgen an der
Mattig, bestehend aus den
Grundstücken 512 und .74 im unverbürgten Ausmaß von
6.916 m².
Diese beiden
Liegenschaften bilden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen Gegenstand
des vorliegenden Übergabsvertrages. Der Gutsbestand dieser Liegenschaften
und der darauf befindlichen Belastungen ergeben sich aus den im folgenden
wiedergegebenen
Grundbuchsauszügen.
Grundbuch.....
........Zeilen:
31
2. Die Übergeber
übergeben und übertragen an den Übernehmer und dieser
übernimmt in sein Eigentum die im Vorhergehenden beschriebenen
Liegenschaften EZ A , bestehend
aus dem Grundstück 548/3, sowie die Liegenschaft
EZ B, bestehend aus den
Grundstücken 512 und .74 samt allen auf dieser Liegenschaft
befindlichen Baulichkeiten und allem was mit dieser Liegenschaft niet- und
nagelfest verbunden ist, samt Zubehör und überhaupt mit allen Rechten
und Pflichten, mit denen die Übergeber diese Liegenschaft bisher besessen
und benützt haben oder doch zu besitzen und benützen berechtigt
gewesen wären, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt
ist.
Nicht umfasst von der
Übergabe sind die Fahrnisse und Maschinen, die Büro-, Geschäfts-
und Betriebsausstattung und sonstige Gegenstände, die nicht im Eigentum des
Übergebers stehen.
II.) Gegenleistung
1. Erstübergeber
F.J.E.
sen.
a) Für die
Übertragung der vertragsgegenständlichen Liegenschaften und für
die Übertragung von 50 % der Kommanditanteile des Erstübergebers
an der Landtechnik X.Y., die einer
Vermögenseinlage (Hafteinlage) von 36.336,42 € entspricht,
verpflichtet sich der Übernehmer für sich und seine Rechtsnachfolger
im Besitze der Übergabeliegenschaften an den Erstübergeber, seinen
Vater, Herrn F.J.E. sen., solange
dieser lebt, allmonatlich im Vorhinein eine Leibrente von 2.000,00 €
(in Worten Euro zweitausend) zu bezahlen. Die Leibrentenzahlungsverpflichtung
beginnt mit
1. August 2006.
b)
.....
c)
.....
d) Der Übergeber
behält sich die Benutzung eines im Übergabsobjekt
Z befindlichen Büroraumes im
Ausmaß von rund 20 m² zurück. Dieser Büroraum befindet
sich im ersten Stock westseitig. Die Zurverfügungstellung dieser
Büroraumes erfolgt unentgeltlich. Der Übergeber hat auch keine
Betriebskosten oder Heizkosten zu bezahlen und ist berechtigt, die bestehenden
Telefon- und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich mitzubenützen.
Damit verbunden ist auch das Recht der alleinigen Benutzung eines
Parkplatzes.
Der Übergeber
....... Zustimmungserklärungen
abzugeben.
2.
Zweitübergeberin M.E.
Für
die Übergabe der Liegenschaftshälften der Zweitübergeberin
verpflichtet sich der Übernehmer zur Bezahlung eines Betrages von
10.000,00 € (in Worten Euro zehntausend). Dieser Betrag ist innerhalb
von vier Wochen nach allseitiger Vertragsunterfertigung zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug werden 6 % Verzugszinsen vereinbart. Auf eine
grundbücherliche Sicherstellung dieses Übergabepreises wird
einvernehmlich verzichtet.
III).) Übergabe und
Übernahme
Die
tatsächliche Übergabe und Übernahme in den physischen Besitz und
Genuss des Übernehmers erfolgt per 1. August 2006. Dieser Tag ist
auch Verrechnungsstichtag aller mit dem Besitz der Übergabeliegenschaft
verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern und gehen an diesem Tag
auch Last, Wag und Gefahr auf den Übernehmer über.
IV.)
.....
V.)
.....
VI.)
.....
VII.) Kosten und
Gebühren
Die mit der
Vorbereitung, Errichtung und grundbücherlichen Durchführung des
Vertrages verbundenen Kosten, Gebühren, Abgaben und Steuern trägt der
Übernehmer, der auch alleiniger Auftraggeber für die Vertragsverfasser
ist.
Die Parteien
erklären, dass zwischen ihnen in den letzten zehn Jahren keine
unentgeltlichen Zuwendungen stattgefunden
haben.
Der Einheitswert der
übergebenen Liegenschaften beträgt gemäß
Einheitswertbescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding,
EWAZ ABC
181.347,80 €.
Es wird
Schenkungssteuerbefreiung wegen Unternehmensübertragung gemäß
§ 15a ErbStG beantragt."
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 setzte das
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr für den Rechtsvorgang zwischen dem Bw.
und seinem Vater Grunderwerbsteuer iHv. 8.047,07 € fest. Mit
gleichem Datum erließ die Abgabenbehörde erster Instanz einen
Grunderwerbsteuerbescheid bezogen auf den Übergabsvertrag zwischen dem Bw.
und seiner Mutter. Mit diesem Bescheid wurde Grunderwerbsteuer iHv.
2.903,22 € festgesetzt.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 7. Dezember 2006
betreffend den Übergabsvertrag vom 7. Juli 2006 mit der Mutter
des Bw. wurde Schenkungssteuer iHv. 10.101,86 € festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2007 erhob der
steuerliche Vertreter des Bw. Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid vom
7. Dezember 2006 mit folgender Begründung: Die
Vorschreibung einer Schenkungssteuer bestehe schon dem Grunde nach nicht zu
Recht. Es werde darauf verwiesen, dass über die grundsätzliche
Berechtigung der Vorschreibung der Schenkungssteuer bereits eine Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Es werde beantragt, von der
Vorschreibung einer Schenkungssteuer Abstand zu nehmen und diese Vorschreibung
ersatzlos zu streichen. Weiters werde beantragt, mit der Erledigung der
vorstehenden Berufung zuzuwarten, bis die Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes vorliege, da diese auch präjudiziell für das
gegenständliche Verfahren anzusehen sei.
Am 13. Februar 2007 erließ die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung, mit welcher
die Berufung vom 10. Jänner 2007 abgewiesen wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass laut
Berufung über die grundsätzliche Berechtigung der Vorschreibung der
Schenkungssteuer eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei.
Wenn der Einschreiter offensichtlich die Verfassungsmäßigkeit des
Schenkungssteuergesetzes in Zweifel ziehe, sei ihm entgegen zu halten, dass die
Abgabenbehörden durch das Legalitätsprinzip verpflichtet wären,
die Abgaben nach den Bestimmungen der gehörig kundgemachten Gesetze zu
erheben. Es sei auch nicht Aufgabe der Behörde, die
Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetze zu verteidigen.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 stellten die
steuerlichen Vertreter des Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung über den
gegenständlichen Schenkungssteuerbescheid.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz teilt die
verfassungsrechtlichen Bedenken des Bw. gegen die Vorschreibung der
Schenkungssteuer. Diese Bedenken ergeben sich auch schon aus dem Beschluss des
Verfassungsgerichtshofes vom 8. März 2007, B 1983/06 mit dem
ein Gesetzesprüfungsverfahren hinsichtlich der Bestimmung des § 1
Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1955, betreffend
die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer (Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955), BGBl. 141, von Amts wegen eingeleitet
wurde. Nachdem dem Unabhängigen Finanzsenat ein Recht auf
Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht eingeräumt wurde,
hat dieser trotz der bestehenden Bedenken diese vermeintlich verfassungswidrige
Norm anzuwenden. Dem Bw. verbleibt daher nur die Möglichkeit, seine
verfassungsrechtlichen Bedenken in einer Beschwerde an den
Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
Aus dem Vorbringen des Bw. im Verfahren ergibt sich keine
auf eine Verletzung einer einfach gesetzlichen Norm gestützte
Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Vorschreibung der Schenkungssteuer. Nachdem -
wie das zuständige Finanzamt in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausführte - die
Abgabenbehörden durch das Legalitätsprinzip verpflichtet sind, die
Abgaben nach den Bestimmungen der gehörig kundgemachten Gesetze zu erheben,
ist die gegenständliche Berufung abzuweisen.
Linz, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 40 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0422-L/07
- Stammnummer
- 27881
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF