Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1536
Entgelt für die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes
geltende FassungEAS-AuskunftI 16/7-IV/4/99vom 27.09.1999
Wortlaut laut Findok
Entgelte, die an eine schweizerische
Kapitalgesellschaft für die Einräumung des Alleinvertriebsrechtes in
Österreich hinsichtlich eines Finanzdienstleistungsproduktes gezahlt
werden, lösen für das schweizerische Unternehmen beschränkte
Körperschaftsteuerpflicht in Österreich aus, die gemäß
§ 99 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 im Abzugsweg zu erfüllen ist. Denn
Enkünfte aus der Überlassung von Rechten fallen unter § 28 Abs. 1
Z. 3 EstG 1988 und führen bei Rechtsverwertung in inländischen
Betriebstätten, im vorliegenden Fall in den Betriebstätten des
inländischen Berechtigten, zur inländischen Steuerpflicht.
Allerdings verpflichtet Artikel 7 des DBA-Schweiz derartige
EInkünfte, die einer in der Schweiz im Sinn des DBA ansässigen
Gesellschaft als deren Einkünfte zuzurechnen sind, von der
inländischen Besteuerung zu entlasten. Artikel 12 (Lizenzgebühren)
gelangt nicht zur Anwendung, da diese Bestimmung nur Entgelte für die
Nutzung gewerblicher oder künstlerischer Urheberrechte, also für die
Nutzungsüberlassung von "geistigem Eigentum" und nicht - wie § 28 Abs.
1 Z. 3 EStG 1988 - Entgelte für Rechte schlechtin erfaßt. Die
Abstandnahme von der inländischen Abzugsbesteuerung setzt allerdings die
Vorlage einer schweizerischen Ansässigkeitsbescheinigung auf dem Vordruck
ZS-CH2 voraus.
27.
September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 7 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 12 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 16/7-IV/4/99
- Stammnummer
- 2788
- Gültig
- 27.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF