Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0142-G/07
kein Nachweis der Voraussetzungen für eine begünstigte Auslandstätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0142-G/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen des Masseverwalters im Konkurs des Gemeinschuldners
GC, vom 14. November 2006 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 18. Oktober 2006 betreffend
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2003, 2004, 2005 und für
den Zeitraum 1-9/2006 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 12.9.2006 wurde über den Gemeinschuldner der Konkurs
eröffnet und nach Verteilung an die Massegläubiger mit Beschluss vom
22.2.2007 aufgehoben. Im Zuge einer den Zeitraum 1.1.2003 bis 12.9.2006
umfassenden Lohnabgabenprüfung stellte der Prüfer fest, dass für
einige Arbeitnehmer Auslandsbezüge im Sinne des § 3 Abs 1 Z 10 EStG
1988 steuerfrei abgerechnet worden waren, ohne einen Nachweis in Form von
Verträgen und genauen Tätigkeitsnachweisen im Ausland vorzuweisen. Das
Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ die
nunmehr angefochtenen Bescheide einschließlich den mit der nachgeforderten
Lohnsteuer zusammenhängenden Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfe, Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag und
Säumniszuschlägen.
In der dagegen erhobenen Berufung führte der
Masseverwalter unter anderem aus, dass kein ersichtlicher Grund bestehen
würde, diese Forderungen festzusetzen. Es sei nicht berücksichtigt
worden, dass die gegenständlichen Werkverträge im Ausland,
nämlich in Großbritannien, ausgeführt worden seien. Dies sei dem
zuständigen Referenten des Finanzamtes sowohl vom Gemeinschuldner als auch
von dessen steuerlichen Vertreter mitgeteilt und nachgewiesen worden.
In einem Ergänzungsersuchen forderte das Finanzamt
daraufhin den Masseverwalter auf, das Vorliegen der
Begünstigungsvoraussetzungen nachzuweisen und allfällige
Werkverträge vorzulegen. Weiters wurden die Prüfungsschritte, wie
folgt, wiedergegeben:
Im Zuge der telefonischen Prüfungsankündigung
hätte der Masseverwalter den Prüfer auf den steuerlichen Vertreter
verwiesen, da er hinsichtlich buchhalterischer Angelegenheiten über
keinerlei Informationen oder Unterlagen verfügen würde. Letztendlich
hätte das Büro P (zuvor mehrmaliger Wechsel des Steuerberaters)
kontaktiert werden können, wobei der zuständige Bearbeiter wegen der
nicht bezahlten Honorare die Mitarbeit und die Auskünfte praktisch
verweigert habe. Lediglich ein Ordner mit Lohnkonten, Reisekostenaufzeichnungen,
Monatsabrechnungen und Stundenaufzeichnungen sei zur Einsichtnahme zur
Verfügung gestellt worden.
Im Zuge eines Telefongesprächs mit dem Gemeinschuldner
sowie mit weiteren Gesprächen hätte der Prüfer herausfinden
können, dass der Gemeinschuldner Arbeitnehmer von der Straße weg
angeheuert und ins Ausland entsendet habe, um bei Großbauten Möbel
aufzustellen bzw. zu montieren. Auf Grund der mangelnden Qualität und
Kontrolle des Personals hätten die Aufträge zum Großteil nicht
erfüllt werden können, sodass keine oder nur wenige Einnahmen
zugeflossen seien.
Der Prüfer habe vom Gemeinschuldner telefonisch
sämtliche Werkverträge mit den Generalunternehmen verlangt, die die
Firma G als Subunternehmer für tatsächliche Montagetätigkeiten,
die gem. § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 steuerbegünstigt gewesen
wären, ausweisen würden. Solche Verträge (z.B. mit den Firmen V
GmbH und S GmbH) hätten nicht vorgelegt werden können bzw. seien dem
Vernehmen nach zwischen Generalunternehmen und der Firma G als Subunternehmer
auch nicht erstellt worden. Das Finanzamt hätte daher das Vorliegen der in
§ 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten Voraussetzungen für die
Steuerbegünstigung nicht überprüfen können und hätte
daher vielmehr davon ausgehen müssen, dass nicht alle Voraussetzungen (wie
z.B. die "jeweils ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat
hinausgehende Auslandstätigkeit") erfüllt gewesen seien.
Dass dieser Umstand von einem steuerlichen Vertreter auch
nachgewiesen worden wäre, sei als unzutreffend zu werten. Vielmehr sei sehr
wohl auf den Umstand Bedacht genommen worden, dass Arbeiter nach
Großbritannien entsandt worden wären. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung hätte die Steuerbegünstigung nicht zuerkannt
werden können, da die erbrachten Leistungen des Gemeinschuldners den
Charakter einer Beistellung von Hilfsarbeitern gehabt haben. Erwähnt werde
in diesem Zusammenhang, dass nachträglich keinerlei Reisekosten sondern
lediglich die bisher gem. § 3 steuerfrei belassenen Bezüge der
Lohnverrechnung unterworfen worden seien. In der Folge ersuchte das Finanzamt,
das Vorliegen der Begünstigungsvoraussetzungen nachzuweisen und
allfällige Werkverträge vorzulegen.
Der Masseverwalter antwortete diesbezüglich, dass nach
Auskunft der Steuerberatungskanzlei P es nicht richtig sei, dass dem Prüfer
die Mitarbeit und die Auskunft praktisch verweigert worden wäre. Es sei dem
Prüfer Einsicht in diverse Unterlagen gewährt worden. Diverse
Urkunden, die der Prüfer ebenfalls sehen wollte, hätten nicht
vorgelegt werden können, da solche nicht vorhanden gewesen wären. Auch
dem Masseverwalter seien diese vom Gemeinschuldner nicht zur Verfügung
gestellt worden.
Das Finanzamt ersuchte daraufhin bei den Firmen T GmbH und
VM GmbH & Co KG gemäß
§ 143 BAO um Darlegung der
geschäftlichen Verbindungen mit dem Gemeinschuldner, insbesondere
Werkverträge (und Fakturen) im Zusammenhang mit Montageaufträgen im
Ausland.
Die Firma T GmbH antwortete diesbezüglich, dass sich
die geschäftliche Beziehung mit dem Gemeingläubiger im Jahr 2006 auf 3
reine Montageaufträge von Wand- und Deckenverkleidungen aus vorgefertigten
Sperr- und Spanholzplatten in Wien und Niederösterreich bezogen
hätten, wobei das notwendige Material für die Arbeiten inklusive
Planungsarbeiten komplett von t beigestellt worden sei. Die 3 Aufträge
seien jedoch leider nicht, nur teilweise und in so mangelhafter Qualität
ausgeführt worden, dass der Schaden beträchtlich gewesen sei.
Die Firma v übermittelte mehrer Rechnungen des
Gemeinschuldners, aus denen hervorgeht, dass verschiedene
Montagetätigkeiten in England durchgeführt wurden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung verwies das
Finanzamt nach Erörterung der Rechtslage und dem Hinweis auf die
Lohnsteuerrichtlinien darauf, dass unter Bauausführung im weitesten Sinne
alle Maßnahme zu verstehen seien, die mit der Errichtung oder Erweiterung
von Bauwerken im Zusammenhang stehen würden. Die bloße Einrichtung
fertig gestellter Baulichkeiten mit beweglichem Mobiliar und Ähnlichem
zähle nicht zu den begünstigten Tätigkeiten (z.B. Aufstellen von
Regalen, Büromöbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände). Das
amtswegige Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Gemeinschuldner als
Subunternehmen mit der Möbelmontage für verschiedene
Generalunternehmen (z.B. Firma V GmbH oder die Firma t GmbH) beschäftigt
gewesen wäre. Verträge über diese Tätigkeiten seien nach
Aussage des Gemeinschuldners nicht abgeschlossen worden.
Weiters wurde darauf hingewiesen, dass bezüglich der
Auskunft der Firma V GmbH für verschiedene Zeiträume aus dem Jahr 2006
Arbeitszeiten für Montagetätigkeiten in verschiedenen englischen
Hotels verrechnet worden seien. Die einzelnen Montagezeiträume seien
jedenfalls kürzer als ein Monat. Die von der Firma t GmbH übermittelte
Auskunft wurde wörtlich zitiert. Abschließend wurde darauf
hingewiesen, dass die im amtswegigen Ermittlungsverfahren vorgelegten Unterlagen
die Steuerfreiheit der im Zuge der Prüfung nachversteuerten Bezüge
nicht darzulegen vermögen würden.
Dagegen erhob der Masseverwalter den Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 10 Einkommensteuergesetz
1988 sind Einkünfte, die Arbeitnehmer inländischer Betriebe (lit. a)
für eine begünstigte Auslandstätigkeit (lit. b) von ihren
Arbeitgebern beziehen, steuerfrei, wenn die Auslandstätigkeit jeweils
ununterbrochen über den Zeitraum von einem Monat hinausgeht.
a) Inländische Betriebe sind Betriebe von
inländischen Arbeitgebern oder inländische Betriebsstätten von im
Ausland ansässigen Arbeitgebern.
b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme,
Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich
der Errichtung von Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung,
Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die
Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.
Wie aus dem Wortlaut der gegenständlich in Betracht
kommenden Befreiungsbestimmung des § 3 ersichtlich, ist die Gewährung
der in Rede stehenden Steuerbefreiung der Einkünfte an bestimmte
Voraussetzungen gebunden. Das Finanzamt hat den Masseverwalter nachweislich im
Ergänzungsersuchen vom 15.11.2006 (und wohl auch bereits im vorangegangenen
Prüfungsverfahren) aufgefordert, die Begünstigungsvoraussetzungen
nachzuweisen und allfällige Werkverträge vorzulegen. Nach
abschlägiger Antwort des Masseverwalters ermittelte das Finanzamt selbst
und hat das Ermittlungsergebnis in der Begründung zur abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 7.2.2007 dargelegt. Unter anderem wurde darauf
hingewiesen, dass die einzelnen aufgelisteten Montagezeiträume für
Montagetätigkeiten in verschiedenen englischen Hotels jedenfalls
kürzer als ein Monat gewesen wären.
Nachdem eine Berufungsvorentscheidung wie ein Vorhalt wirkt
(vgl. z.B. VwGH vom 19.9.1995, 91/14/0208) und der Masseverwalter nunmehr nach
mehrmaliger Aufforderung mangels geeigneter Unterlagen nicht in der Lage war,
die die Begünstigung vermittelnden Voraussetzungen nachzuweisen, kann die
Nichtgewährung der Steuerbefreiung der für einige Arbeitnehmer im
Sinne des § 3 Abs 1 Z 10 EStG 1988 steuerfrei abgerechneten
Auslandsbezüge durch das Finanzamt nicht als rechtswidrig angesehen werden.
Es erübrigt sich daher, auf die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung wiedergegebene Rechtsansicht, wonach die bloße
Einrichtung fertig gestellter Baulichkeiten mit beweglichem Mobiliar und
Ähnlichem nicht zu den begünstigten Tätigkeiten (z.B. Aufstellen
von Regalen, Büromöbel und sonstiger Einrichtungsgegenstände)
zählen würde, näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0142-G/07
- Stammnummer
- 27854
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF