Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0662-L/06
Keine Familienbeihilfe, wenn entsprechende Aufenthaltstitel (§ 3 FLAG 1967 idF bis 30.6.2006) nicht vorliegen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0662-L/06vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 11. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 30. Juni 2006 betreffend
Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die
Kinder xx, für die Zeit ab 1.1.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30.6.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die zwei minderjährigen Kinder
der Berufungswerberin für die Zeit ab 1.1.2006 abgewiesen. Gem.
§ 3 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach § 8 und 9
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten würden. Ein diesbezüglicher Nachweis sei nicht erbracht
worden. Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit begründet,
dass die Berufungswerberin seit Juli 2002 als Asylwerberin in Österreich
sei. Ihr Lebenspartner, Vater ihrer Kinder, halte sich ebenfalls seit 2002 in
Österreich auf und sei laufend in Österreich beschäftigt. Er sei
nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in
Österreich beschäftigt und halte sich nach NAG-Bestimmungen
rechtmäßig in Österreich auf. Die Berufungswerberin habe
bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006
die Voraussetzungen des § 3 des FLAG erfüllt und bereits ab 2003
Familienbeihilfe für ihre minderjährigen Kinder rechtmäßig
bezogen. Die Berufungswerberin sei, wie oben angeführt, seit 2002
als Asylwerberin in Österreich. Das Asylverfahren sei noch nicht
abgeschlossen. Für die Kinder habe sie Familienbeihilfe bis 1.1.2006
bezogen und diese sei auf Grund der Gesetzesänderung eingestellt worden.
Sie würden sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Die Berufungswerberin sei türkische Staatsbürgerin. Durch den
hier bekämpften Bescheid sei sie in ihrem Recht auf Familienbeihilfe, in
ihren Rechten auf Grund des Beschlusses 1/80 und 3/80 zum
Assoziationsabkommen EWG-Türkei sowie VO 1408/71 verletzt. Der EuGH
habe in zwei Urteilen bereits bestätigt, dass der Beschluss 1/80 des
Assoziationsrates unmittelbar anwendbar sei, sodass jede Diskriminierung auf
Grund der Staatsbürgerschaft unzulässig sei, sobald türkische
Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates
angehören würden. Auch der ARB 3/80 sowie VO 1408/72 regle
die Leistungen wie Familienbeihilfe. Die Abweisung stelle einen Verstoß
insbesondere gegen den Assoziationsratsbeschluss 3/80 dar. Nach
Ansicht von UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage für das
Fremdenrechtspaket") solle dieser rechtmäßige Aufenthalt - ebenso wie
bei nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der Gewährung
der Familienbeihilfe berücksichtigt werden. Schließlich erscheine
eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, die
in Österreich in der Regel eine neue Existenzgrundlage aufbauen
müssten, gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die
Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 des FLAG 1967 idF der
Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht
nach dem NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz
abstellen würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit
gleichheitswidrig. Auch handle es sich bei der Neuregelung des
§ 3 des FLAG durch die Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um
einen unzulässigen Eingriff in die wohl erworbenen Rechte der
Berufungswerberin und es werde dadurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete
Vertrauensschutz verletzt. Verfassungswidrig seien nämlich auch nur
pro Futura wirkende Beschränkungen wohl erworbener Rechte, soferne es sich
um schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
könnten (VfSlg. 11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung
finde sich in der hier angesprochenen Novelle des FLAG
nicht. Vertrauensschutz würden überdies auch faktisch
getroffene Dispositionen von Privatpersonen genießen, die diese im
Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen getroffen
hätten. Die bis zur Novelle des FLAG der Berufungswerberin
rechtmäßig zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stelle einen
wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten
(Miete, Aufwand für das tägliche Leben, insbesondere auch für die
Kinder) dar und die Berufungswerberin habe auf den Fortbezug der
Familienbeihilfe vertraut, um die tägliche Existenz sichern zu können.
Mit der plötzlichen und unvorhergesehenen Änderung durch die Novelle
des FLAG sei die Familie allerdings in der finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967
in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten. Nach § 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von
Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005,
BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde. Bis 31.12.2005 galt für
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, folgende
gesetzliche Regelung des § 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten
solche Personen dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei
einem Dienstgeber beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet bezogen. Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht
länger als drei Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung
gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung
ausländischer Arbeitnehmer verstieß. Die oben zitierte
Neuregelung der Ansprüche von Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, erfolgte im Rahmen umfangreicher Änderungen im
Bereich des Fremdenrechtes. Danach besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur
mehr für die Personen, die auch zur Niederlassung in Österreich
berechtigt sind, wobei diese Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im
Rahmen des Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf
die sich das Gesetz bezieht, sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im
Sinn des Gesetzes aufgezählt.
Die Berufungswerberin konnte keinen Aufenthaltstitel nach
der neuen gesetzlichen Regelung nachweisen. Eine (vorläufige)
Beschäftigungsbewilligung ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermitteln. Die Berufungswerberin kann auch aus der Tatsache, dass sie
Asylwerberin ist und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfügt, nichts für
ihren Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG
1967 Asylsuchende erst ab dem Zeitpunkt begünstigt, ab dem ihnen mit
Bescheid endgültig Asyl gewährt wurde. Diese Regelung entspricht
überdies in ihrem wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006
geltenden Rechtslage (§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 i.d.F.
BGBl. I Nr. 142/2004).
Das von der Berufungswerberin angeführte
Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei
(Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über
die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf türkische Arbeitnehmer und auf deren
Familienangehörige; Amtsblatt der EG Nr. C 110 vom 25. April
1983) ist nicht anwendbar, weil dieser Beschluss die Freizügigkeit von
Arbeitnehmern behandelt und nicht für Personen gedacht ist, die vor der
Türkei internationalen Schutz begehren.
Die Berufungswerberin zweifelt weiters die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (z.B. B 1986/06 vom 16.3.2007) hingewiesen, mit
denen dieser die Behandlung von Beschwerden, in denen die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Da die Abgabenbehörde ihre Entscheidungen im Sinn der
Gesetze zu treffen hat, liegen für die zwei Kinder der Berufungswerberin ab
Jänner 2006 die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe nicht vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0662-L/06
- Stammnummer
- 27849
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF