Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2732-W/02
Aufteilung der Schuldzinsen für die Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2732-W/02vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vertreten durch Stb.ges., vom
31. Oktober 2001 und 30. Jänner 2002 gegen die
Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes A vom 1. Oktober 2001 für die
Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie vom 23. Jänner 2002 für das
Jahr 2000 - wobei die Berufung vom 30. Jänner 2002 gegen den
Bescheid vom 23. Jänner 2002 gemäß
§ 274 BAO als
auch gegen den gemäß
§ 295 Abs 1 BAO erlassenen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 vom 20. Februar 2002
gerichtet gilt -, nach der am 22. Februar 2007 durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die Festsetzung der
Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 wird in Euro
umgerechnet: Die mit bisher ESt97öS öS festgesetzte
Einkommensteuer für 1997 wird mit ESt97Euro €
festgesetzt. Die mit bisher ESt98öS öS festgesetzte
Einkommensteuer für 1998 wird mit ESt98Euro €
festgesetzt. Die mit bisher ESt99öS öS festgesetzte
Einkommensteuer für 1999 wird mit ESt99Euro € festgesetzt.
Die Einkommensteuerveranlagung
für das Jahr 2000 wird zugunsten des Berufungswerbers abgeändert. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer
für das Jahr 2000 sind dem als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) errichtete ein Gebäude, in
dessen Erdgeschoß sich seine Ordination befindet und in dessen oberen
Geschoßen sich seine Privatwohnung befindet.
Ein Teil der Gebäudeerrichtungskosten wurde
fremdfinanziert. Strittig ist die Zuordnung der Fremdmittel und der
diesbezüglichen Zinsen auf entweder - laut Finanzamt - aliquot die
betrieblichen und privaten Anteile oder - laut Bw - dezidiert auf den
betrieblichen Anteil.
Beim Bw fand eine abgabenbehördliche Prüfung
über die ersten drei Streitjahre statt, worüber ein mit
24. September 2001 datierter Bericht (ESt-Akt Bl 32ff/1999) erstattet
wurde, nach dessen Tz 23 der betriebliche Anteil am Gebäude 39,24%
(statt zuvor angesetzt: 48,6%) ausmache. Laut Tz 26 sei die
Fremdmittelverwendung für das ganze Gebäude und nicht für einen
abgrenzbaren Gebäudeteil erfolgt. Die für die Fremdmittel angefallenen
Zinsen seien daher nur im Ausmaß der betrieblichen Nutzung
abzugsfähig mit folgenden Auswirkungen:
|
Jahr
|
1997
|
1998
|
1999
|
bisherige Zinsenabsetzung
|
73.630
öS
|
204.763
öS
|
97.372
öS
|
davon 39,24% betrieblich
|
28.892
öS
|
80.349
öS
|
38.209
öS
|
Differenz
(Gewinnerhöhung)
|
44.738
öS
|
124.414
öS
|
59.163
öS
Diese Gewinnerhöhung fand
über Tz 30 Eingang in die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit, die das Finanzamt in den mit 1. Oktober 2001 datierten
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 1997, 1998 und 1999 jeweils
ansetzte.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 wurde Berufung
gegen diese Bescheide erhoben mit dem Begehren, die jeweilige Kürzung des
Zinsenaufwandes nicht vorzunehmen, sondern als Betriebsausgaben anzuerkennen
(ESt-Akt Bl 56f/1999; die Begründung ist gleichlautend wie die in der
Berufungsschrift betreffend 2000; s unten).
In der Einkommensteuererklärung des Bw für das
Jahr 2000 samt Beilagen/Ergänzungen wurde offengelegt, dass die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter Vornahme der
Zinsenkürzung höhererBetrag bzw unter voller Absetzung der Zinsen
niedererBetrag ausgemacht hätten (ESt-Akt Bl 4, 11, 22 verso / 2000);
die Differenz (=Zinsenkürzung) würde demnach 57.377,53 öS
betragen.
Das Finanzamt setzte in dem mit 23. Jänner 2002
datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit iHv höhererBetrag an.
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2002 wurde Berufung
gegen diesen Bescheid erhoben mit dem Begehren, den Betrag von
83.080,65 öS nicht zu kürzen, sondern als Zinsaufwendungen iZm
der Ordinationserrichtung zur Gänze anzuerkennen (ESt-Akt
Bl 24f/2000). Wie schon in der Berufungsschrift betreffend 1997 bis 1999
wurde eine mündliche Verhandlung beantragt und begründend
ausgeführt, dass sich das Finanzamt offenbar an Rz 1429ff der EStR
orientiert habe, wonach Verbindlichkeiten für Liegenschaften diese
grundsätzlich gleichmäßig belasteten, sodass Zinsen nur in jenem
Ausmaß abzugsfähig seien, als die Liegenschaft dem
Betriebsvermögen zuzurechnen sei. Jedoch werde in Rz 1430 von der
Grundregel eine Ausnahme gemacht, die auf den ggstdl Fall zutreffe
("Die Schuld ist vielmehr der betrieblichen
und privaten Nutzung des Gebäudes entsprechend aufzuteilen, ausgenommen es
wurde nur ein abgrenzbarer und ausschließlich betrieblich genutzter
Gebäudeteil finanziert.") Die Argumentation der Finanzverwaltung,
dass ein abgrenzbarer Bereich im Rahmen eines
Gebäudes nicht möglich sei, erscheine im vorliegenden Fall
nicht zutreffend. Die Abgrenzung im Sinne des VwGH-Erk 4.10.1995, 93/15/0130
beziehe sich auf den Begriff "Gebäudeteil", weshalb nicht nur ein
gesondertes betriebliches Gebäude ausschließlich fremdfinanziert
errichtet werden könnte. Zu untersuchen sei daher der Begriff des
"abgegrenzten Gebäudeteiles". Darunter könne nur ein Bereich
verstanden werden, der eigenständig genutzt werden könne, ohne andere
Räumlichkeiten im Rahmen dieser Nutzung zu beanspruchen. Unbeachtlich
müsse daher sein, wann dieser Gebäudeteil errichtet werde. Im
genannten Erkenntnis werde nur auf die Abgrenzbarkeit abgestellt und nicht auf
die Tatsache der nachträglichen Errichtung. Ebenso unbeachtlich müsse
die örtliche Lage des Gebäudeteiles sein, ob es sich um einen Anbau,
Zubau oder ähnliches handle. Die Ordination des Bw sei dergestalt
errichtet worden, dass diese das gesamte Erdgeschoß umfasse, wie auch aus
Tz 23 des BP-Berichtes ersichtlich sei, wonach das gesamte Erdgeschoß
mit Ausnahme des Stiegenhauses als betrieblich eingestuft werde. Die Ordination
habe einen gesonderten Eingang und sei von den sonstigen Räumlichkeiten
vollkommen unabhängig. Der Patientenverkehr und die Behandlungen finde
daher in einem völlig autarken Bereich statt, der die übrige
Gebäudenutzung nicht berühre (siehe Gebäudeplan; ESt-Akt
Bl 59/1999). In diesem Plan sei bereits die eindeutige betriebliche Nutzung
berücksichtigt worden. Auch der planende Architekt habe den Umstand, dass
es sich um einen abgrenzbaren Gebäudeteil handle, bestätigt und in
seinem Schreiben (ESt-Akt Bl 60f/1999) auch angeführt, dass die
Ordination sogar parifizierungsfähig wäre. Somit handle es sich
bei der Ordination des Bw um einen abgegrenzten Gebäudeteil. Die Abstellung
auf die Tatsache, dass abgegrenzte Gebäudeteile in einem einzigen
Gebäude nicht möglich seien, widerspreche dem oa VwGH-Erk. Da es sich
um einen eindeutig abgrenzbaren Gebäudeteil handle, sei auch im Sinne der
Rz 1421 die Finanzierung des betrieblichen Anteiles dem Steuerpflichtigen
freigestellt. Somit sei auch die ausschließliche Fremdfinanzierung
gerechtfertigt und eine Aufteilung der Zinsen wie laut BP nicht
statthaft.
Gestützt auf § 295 Abs 1 BAO
erließ das Finanzamt nach dem Ergehen eines
Einkünftefeststellungsbescheides an eine Gesellschaft, an der der Bw
beteiligt war, einen mit 20. Februar 2002 datierten Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000, der im Ergebnis wieder dieselben Bemessungsgrundlagen
enthielt, weil die Umschichtung von 500 öS nichtausgleichsfähigen
Verlusten aus dem Einkünfteanteil von Kennzahl 342 (IFB) auf Kennzahl 344
(§ 2 Abs 2a) per Saldo an den im Bescheid unverändert
ausgewiesenen, vor der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte
hinzugerechneten insgesamt 1.000 öS nichtausgleichsfähigen
Verlusten aus Beteiligungen nichts änderte.
In der am 22. Februar 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt:
Seitens Bw: Der Steuerpflichtige könne die
Finanzierung grundsätzlich frei wählen.
Seitens Finanzamt: Verweis auf aktuelle Rechtsprechung VwGH
19.10.2006, 2002/14/0061, die inhaltlich wie bisher sei, dh grundsätzlich
Aliquotierung, außer es werde nachgewiesen, dass getrennte
Finanzierung. Eine Trennung des Erdgeschoßes vom Rest des
Gebäudes sei wegen einheitlicher Gebäudeerrichtung nicht
möglich. Außerdem betrage der Schuldenstand per
31. Dezember 1997 ca 4,1 Mio öS, wogegen der betriebliche Anteil der
Baukosten für 1997 bis 1999 nur 2,9 Mio öS ausmache.
Seitens Bw: Die bisherige Rechtsprechung des VwGH betreffe
Fälle, in denen die Abgrenzbarkeit kein Thema gewesen sei, weil es sich um
einheitliche Gebäude gehandelt habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich
davon aber. Im BP-Bericht seien keine konkreten Feststellungen zur
Nichtabgrenzbarkeit bzw der Nicht-Zuordenbarkeit der Finanzierung
enthalten. Das Argument mit der Nichtdeckung der 4,1 Mio öS
Schuldenstand durch die 2,9 Mio betrieblichen Anteil sei neu. Die
Rechnungen des Baumeisters seien getrennt für die Ordination und den Rest
des Gebäudes gewesen.
Seitens FA: Verweist auf Blatt 97 des BP-Arbeitsbogens,
woraus die Schuldenstände entnommen worden seien.
Referent hielt vor, dass aus Konto 230 von den
Buchungstexten her keine Abgrenzung zwischen Ordination und Rest des
Gebäudes zu erkennen sei.
Seitens Bw: Auf den Rechnungen des Baumeisters sei immer
getrennt für Ordination und Rest des Gebäudes ausgewiesen
gewesen. Auf Frage des Referenten nach Vorlage dieser Rechnungen des
Baumeisters: Im Jahr 2002 habe es in A ein Hochwasser gegeben. Das Wasser sei
hüfthoch in der Ordination gestanden. Die betrieblichen und auch private
Papiere und anderes im Keller seien dabei zerstört worden.
Seitens FA: Die Hochwasserereignisse würden nicht
bestritten. Die Vorgangsweise der Verbuchung deute nicht auf einen
getrennten Ausweis in den Rechnungen hin, weil zuerst alle Teilrechnungen auf
das Konto gebucht und danach die ca 48% umgebucht worden seien.
Seitens Bw: Aus der Art der Verbuchung sei kein
Rückschluss darauf möglich, dass in den Rechnungen kein getrennter
Ausweis erfolgt sei. Es sei für den Bw kein Vorsteuerabzug mehr
möglich gewesen und deshalb sei die Aufgabe der Buchhaltung nur die
Erfassung der Beträge ohne Qualifizierung in
betrieblich/vorsteuerabzugsberechtigt und privat/nicht vorsteuerabzugsberechtigt
gewesen. Erst bei den Abschlussarbeiten habe der Bearbeitende die Rechnungen
qualifiziert und eine Umbuchung vorgenommen.
Seitens FA: Maßgeblich sei nicht die Abgrenzbarkeit
des Gebäudeteiles, sondern die Frage der Abgrenzbarkeit der Baukosten und
der Finanzierung. Verweis auf Bl 42 im BP-Arbeitsbogen, wo Architekt in
einem Fax an Steuerberater den betrieblichen Anteil von 48,6 % bekannt gegeben
habe.
Seitens Bw: Das Fax sei zur Aufteilung der nicht direkt
zuordenbaren Kosten wie Müllabfuhr angefordert worden. Die Stromzähler
für Ordination und Wohnung seien getrennt, was auch ein Hinweis für
die Abgrenzung sei. Die Aufteilung von Warmwasser und Heizung nach m² sei
auch in Wohnhausanlagen üblich.
Seitens FA: Die 48 % seien auch zur Aufteilung der
Baukosten verwendet worden. Wenn Rechnungen mit Abgrenzung zwischen Ordination
und Wohnung vorhanden gewesen wären, hätte man sich bei der
Betriebsprüfung keine Herabsetzung des betrieblichen Anteiles auf 39%
gefallen lassen.
Seitens Bw: Verweis auf Tz 23 im BP-Bericht; dort sei
bei dem hier maßgebenden Erdgeschoß keine Änderung durch die
Betriebsprüfung erfolgt. Auf die Frage des Referenten nach der
strittigen Differenz für 2000, die laut Berufungsschrift 83.080,65 öS
ausmache, wogegen die Differenz zwischen höhererBetrag und niedererBetrag
nur 57.378 öS ausmache: Antwort werde nachgereicht.
Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung des Bw vom
28. März 2007 wurde die Antwort nachgereicht: In der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2000 seien insgesamt Zinsen iHv
96.374,57 öS angesetzt worden, worin die unstrittigen Zinsen für
den Kontokorrentkredit iHv 13.299,92 öS enthalten seien. Die Differenz
von 83.080,65 öS sei in der Berufung vom 30. Jänner 2002
angeführt worden und betreffe nur jene Zinsen, die im Zusammenhang mit der
Finanzierung des Ordinationsbaues angefallen seien. Somit machten die
Einkünfte mit vollem Zinsenabzug niedererBetrag aus. Nach der Kürzung
der Zinsen um 50.479,80 öS (auf) 39,24% laut BP-Bericht würden
die Einkünfte höhererkorrBetrag öS
betragen. Gegenstand der BP-Schlussbesprechung sei hinsichtlich der
Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen einzig die Frage der erforderlichen
Abgrenzung der betrieblichen zur privaten Baulichkeit gewesen. Die direkte
Zuordnung des Fremdkapitals darüber hinaus sei vom prüfenden Finanzamt
nicht in Frage gestellt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Das Vorbringen neuer Argumente inklusive der
Präzisierung bisheriger Argumente in der mündlichen
Berufungsverhandlung ist den Parteien, also auch der Amtspartei,
gestattet.
§ 4 Abs 4 Satz 1 EStG 1988
normiert grundsätzlich: "Betriebsausgaben
sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt
sind."
Zinsen sind dann betrieblich veranlasst und als
Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die zugrunde liegende Schuld betrieblich
veranlasst ist (vgl Doralt,
EStG7,
§ 4 Tz 330 "Finanzierungskosten"). Dem Steuerpflichtigen steht es
zwar grundsätzlich frei, seinen Betrieb mit Fremdkapital oder Eigenkapital
zu finanzieren; die aufgrund der tatsächlichen Fremdmittelverwendung
hergestellte Zuordnung der Schulden zur betrieblichen oder privaten Sphäre
haftet jedoch an der Zuordnung des fremdfinanzierten Wirtschaftsgutes zur
betrieblichen bzw privaten Sphäre (vgl
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG, § 4 Anm 82 "Zinsen").
Gebäude können gegebenenfalls - anders als andere
Wirtschaftsgüter - für die Zuordnung zur betrieblichen bzw privaten
Sphäre in einen betrieblich genutzten Teil und einen privat genutzten Teil
aufgeteilt werden (Doralt, aaO,
§ 4 Tz 81). Im vorliegenden Fall befinden sich 39,24% des
Gebäudes im Betriebsvermögen und 60,76% des Gebäudes im
Privatvermögen.
Es handelt sich um ein mehrgeschoßiges Gebäude.
Dem Wesen eines mehrgeschoßigen Gebäudes entspricht es, dass jedes
seiner Geschoße (=Stockwerke) von den anderen Geschoßen
abhängig ist: Alle Stockwerke (außer dem untersten) ruhen auf
den darunterliegenden. Alle Stockwerke (außer dem obersten, wenn
man es als Einheit mit dem Dach sieht) sind zum Schutz vor Niederschlägen
auf die darüberliegenden Stockwerke angewiesen. Keines der
Stockwerke ist daher für sich allein zum bestimmungsgemäßen
Gebrauch existenzfähig. Dem Verweis auf die
Parifizierungsfähigkeit der Ordination ist entgegenzuhalten, dass gerade
auch das Zivilrecht, insb das Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG) die technische
Abhängigkeit aller Gebäudebestandteile voneinander
berücksichtigt, indem das "Wohnungseigentum" (§ 2 Abs 1 WEG)
eben nicht als unbeschränktes, herkömmliches Eigentum an einer Wohnung
inklusive der sie umgebenden Mauern und Decken definiert, mit deren Substanz der
"Wohnungseigentümer" (§ 2 Abs 5 WEG) im Sinne des
§ 354 ABGB nach Willkür schalten dürfte. Vielmehr ist der
"Wohnungseigentümer" an der Substanz der gesamten Liegenschaft nur mit
seinem Miteigentumsanteil beteiligt und das "Wohnungseigentum" ist das dem
Miteigentümer einer Liegenschaft eingeräumte dingliche Recht, eine
Wohnung (Wohnungseigentumsobjekt) ausschließlich zu nutzen und allein
darüber zu verfügen.
Die seitens des Bw vorgebrachte Aufteilung der Baukosten in
den Rechnungen des Baumeisters auf einerseits Ordination und andererseits Rest
des Gebäudes könnte daher - wenn sie vorgenommen worden ist - keine
demgemäße Zuordnung der errichteten Bausubstanz auf die
(betriebliche) Ordination und den privaten Teil des Hauses erzwingen. Es kann
daher dahingestellt bleiben, ob die vom Bw vorgebrachte und vom Finanzamt
bestrittene Aufteilung der Baukosten in den Rechnungen des Baumeisters erfolgt
ist. Für das Ausmaß der Zuordnung eines (ideellen) Teiles des
Gebäudes zum Betriebsvermögen und eines (ideellen) Teiles des
Gebäudes zum Privatvermögen hätte eine allfällige Aufteilung
durch den Baumeister ohnehin keine Auswirkung, denn das Ausmaß der
steuerlichen Zuordnung ergibt sich aus den Nutzungsverhältnissen.
Zur Rechtsprechung:
Rechtssatz 1 zu VwGH 4.10.1995, 93/15/0130:
"Bei einem hergestellten Wirtschaftsgut (hier:
Gebäude), welches sowohl betrieblich als auch privat genutzt wird, ist nur
der auf den betrieblich genutzten Teil entfallende Schuldbetrag Betriebsschuld.
Für die Zuordnung der Schuld (hier: Darlehensschuld) ist grundsätzlich
auch ohne Bedeutung, ob sie die Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes zur
Gänze oder nur zum Teil deckt. Dient die Schuld als solche der Herstellung
eines einheitlichen Wirtschaftsgutes, dann kann sie nicht schon deshalb, weil
sie geringer ist als die Herstellungskosten des betrieblich genutzten Teiles,
als allein den betrieblich genutzten Teil betreffend angesehen werden. Vielmehr
ist auch in einem solchen Fall die zur Herstellung des ganzen Wirtschaftsgutes
aufgenommene Schuld seiner Nutzung entsprechend aufzuteilen (Hinweis E
20.4.1977, 1468/76; E 21.5.1985, 85/14/0004)."
Rechtssatz 2 zu VwGH 4.10.1995, 93/15/0130:
"Eine zur Errichtung eines sowohl betrieblich
als auch privat genutzten Gebäudes aufgenommene Schuld ist dem
Verhältnis der Nutzung des Gebäudes entsprechend aufzuteilen. Eine
andere Betrachtung wäre allerdings dann geboten, wenn mit der Schuld nicht
die Errichtung des gesamten Gebäudes, sondern nachweislich ALLEIN die
Herstellung eines abgrenzbaren, ausschließlich betrieblich genutzten
Gebäudeteiles finanziert worden wäre."
Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass die bloße
steuerliche - hier unstrittig gegebene - Aufteilbarkeit des Gebäudes auf
Betriebsvermögen und Privatvermögen nicht ausreicht. Vielmehr muss mit
der Schuld (Verbindlichkeit)
nachweislich ein ausschließlich
betrieblich genutzter Gebäudeteil
finanziert worden sein. Ein
derartiger Nachweis wurde hier aber nicht erbracht.
Ein solcher Nachweis erscheint auch unmöglich
angesichts der vom Finanzamt vorgebrachten Diskrepanz zwischen 4,1 Mio öS
Schuldenstand per 31. Dezember 1997 (eigentlich handelt es sich laut
Bl 97 im BP-Arbeitsbogen um die Erhöhung der Schulden von
537.672,05 öS am 1. Jänner 1997 um 4.298.633,96 öS
auf 4.836.306,01 am 31. Dezember 1997) und dem betrieblichen Anteil der
Baukosten für die Jahre 1997 bis 1999 von 2,9 Mio öS. Nun
könnte dagegen eingewendet werden, dass der Bw ursprünglich von einem
höheren betrieblichen Anteil ausgegangen ist. Wenn aber die Umbuchung am
31. Dezember 1997 bzw der Endsaldo auf dem Konto 230 ´Sonstige
Baulichk.a. eig.Grund´ zum 31. Dezember 1997 betrachtet werden (BP-AB
Bl 46), so ergeben sich ein betrieblicher Anteil bzw privater Anteil von
2.824.983,42 öS bzw 2.865.688 öS. Damit bleibt die vom
Finanzamt vorgebrachte Diskrepanz auch unter Zugrundelegung der vom Bw
ursprünglich je ca zur Hälfte auf privat und betrieblich vorgenommenen
Aufteilung bestehen, wenn nicht nur bei den Schulden (Schuldenerhöhung) auf
das Jahr 1997 abgestellt wird, sondern auch bei den Baukosten.
Weder wurde vorgebracht, dass der jeweilige private Anteil
jeder einzelnen Baurechnung von einem Guthabenskonto und der jeweilige
betriebliche Anteil jeder einzelnen Baurechnung von einem Schuldkonto
überwiesen worden wäre, noch bietet der Ausdruck des Kontos 230
´Sonstige Baulichk.a. eig.Grund´ mit jeweils nur einem Gegenkonto
für jede Rechnung irgendeinen Anhaltspunkt für eine derartige
Vorgangsweise (vgl auch Vorhalt des Referenten in der mündlichen
Verhandlung, dass aus Konto 230 von den Buchungstexten her keine Abgrenzung
zwischen der Ordination und dem Rest des Gebäudes zu erkennen
sei). Aber auch eine derartige Vorgangsweise, gegen die überdies die
oa Diskrepanz zwischen Schulden(erhöhung) und betrieblichem Baukostenanteil
spricht, hätte laut Rechtssatz 1 zu VwGH 19.10.2006, 2002/14/0061 keine
wirksame Zuordnung von mehr als dem aliquoten Verbindlichkeitenanteil zur
betrieblichen Sphäre bewirkt: "Dient ein
vom Steuerpflichtigen angeschafftes oder hergestelltes Gebäude teils
betrieblichen, teils privaten Zwecken, so können Verbindlichkeiten, die der
Steuerpflichtige anlässlich des Erwerbes oder der Herstellung eingeht, nur
nach Maßgabe der betrieblichen Nutzung des Gebäudes auf das Betriebs-
und Privatvermögen aufgeteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. August
2000, 97/13/0019)."
Dem Berufungsbegehren kann daher nicht gefolgt werden. Die
angefochtenen Bescheide sind jedoch abzuändern:
die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 1999 (deren bisherige
"Euro-Information nicht den festgesetzten Steuerbetrag, sondern die Differenz
zwischen diesem und dem sogenannten Vorsoll auf dem Steuerkonto in Euro
umrechnete) wegen der zwischenzeitlichen Einführung der Eurowährung
zur Umrechnung der festgesetzten und mit der vorliegenden Berufungsentscheidung
bestätigten jeweiligen Steuerbeträge in Euro;
für
das Jahr 2000 zugunsten des Bw, weil aufgrund der nunmehr aufgeklärten
Diskrepanz zwischen den Angaben anlässlich der Steuererklärung bzw
anlässlich der Berufungserhebung die Einkünfte des Bw aus
selbständiger Arbeit für das Jahr 2000 nicht höhererBetrag
betragen, sondern höhererkorrBetrag öS.
Ergeht auch an Finanzamt X zu St.Nr. (nunmehr) Y
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2732-W/02
- Stammnummer
- 27829
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF