Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0013-W/07
Säumniszuschlag bei behaupteter sachlicher Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-W/07vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufungen der B-GmbH, vertreten durch S-GmbH, vom
19. Juli 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat
Gerasdorf vom 10. Juli 2006 betreffend Säumniszuschlag
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden vom 10. Juli 2006
setzte das Finanzamt Säumniszuschläge in Höhe von
€ 223,83, € 607,54, € 247,09, € 218,02,
€ 308,86 und 272,52 fest, da die Umsatzsteuer 1998 in Höhe von
€ 11.191,62, die Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 30.377,25, die Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 12.354,38 und die Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 10.900,93 sowie die Kapitalertragsteuer 2000 in Höhe von
€ 15.442,98 und die Kapitalertragsteuer 2001 in Höhe von
€ 13.626,16 nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist
entrichtet wurde.
In den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen vom
19. Juli 2006 brachte die Berufungswerberin (Bw.) im Wesentlichen
Einwendungen gegen die Stammabgabenbescheide vor und beantragte die Berichtigung
der Säumniszuschläge entsprechend der Erledigung der zugrunde
liegenden Berufung gegen die Stammabgabenbescheide.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO sind die §§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212
Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5, 217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für die der
Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben, für die
der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind die §§
212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und 6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort
genannten Zweiwochenfristen jeweils einen Monat betragen.
Wird eine Abgabe
nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
gemäß
§ 217 Abs. 1 erster Satz BAO idF vor BGBl. I Nr.
142/2000 mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt der Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.
Gemäß
219 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt der Säumniszuschlag 2 %
des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens
am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß
§ 217 Abs. 1
BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten der
Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da der Säumniszuschlag von der
formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und nicht von der tatsächlich
entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu entrichten ist. Da die
genannten Bescheide wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben
ungenützt verstrichen ist und die Verpflichtung zur Entrichtung
hinsichtlich der bis 31. Dezember 2001 entstandenen Abgabenansprüche
weder gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder § 218
BAO hinaus geschoben wurde, noch eine Ausnahme im Sinne des § 217
Abs. 4 bis 6 bezüglich der nach dem 31. Dezember 2001
entstandenen Abgabenansprüche vorlag, waren Säumniszuschläge im
Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge
vorzuschreiben.
Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im Fall
einer späteren Abänderung oder Aufhebung der Grundlagenbescheide die
davon abgeleiteten Säumniszuschläge über Antrag nach
§ 221a Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 bzw.
gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000
entsprechend zu berichtigen wären.
Wien, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-W/07
- Stammnummer
- 27823
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF