Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0400-L/05
Nichtbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0400-L/05vom 12.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung vom 18. Februar 2005 und den Vorlageantrag vom 9. Mai
2005 des K, in A, als Masseverwalter im Konkurs der Fa. S, betreffend das als
"Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen"
bezeichnete Schreiben des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 14. Jänner 2005
und das als Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO bezeichnete Schreiben
des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 26. April 2005 entschieden:
Die Berufung vom 18. Februar 2005
und der Vorlageantrag vom 9. Mai 2005 werden gem. § 273 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Über das Vermögen der Fa. S wurde mit Beschluss
des Landesgerichtes Wels vom 23.9.2004, AZ. Z das Konkursverfahren eröffnet
und K zum Masseverwalter bestellt.
Mit dem als Bescheid über die Festsetzung von ersten
Säumniszuschlägen bezeichneten Schreiben vom 14.1.2005 wurden
Säumniszuschläge im Gesamtausmaß von € 689,22 festgesetzt.
Dieser "Bescheid" war wie folgt adressiert: S, z.H. MV K.
Dagegen wurde vom Masseverwalter mit Anbringen vom 18.2.2005
die gegenständliche Berufung eingebracht.
Dieser Berufung wurde mit dem als Berufungsvorentscheidung
bezeichneten Schreiben des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 26.4.2005 teilweise
stattgegeben. Dieses Schreiben war adressiert an die S, z.H. K .
Der Masseverwalter brachte mit Anbringen vom 9.5.2005 einen
Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist. Nach § 276 Abs. 4 BAO ist § 273 Abs. 1 BAO für
Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.
Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung
betreffend die Konkursmasse, soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners
beschränkt sind, gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80
BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach Konkurseröffnung der
Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder
Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während
des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.
Eine Erledigung kann gegenüber dem Gemeinschuldner, dem
in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs. 1
KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen
werden. Eine wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an
den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen. Eine an
"Herrn Gemeinschuldner z.H. Herrn Masseverwalter " adressierte Erledigung ist
nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet (VwGH
2.3.2006, 2006/15/0087). Durch die bloße Zustellung der an den
Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter wird sie dem
Masseverwalter gegenüber nicht wirksam (vgl.
Fischerlehner in
Koller/Schuh/Woisitzschläger,
Betriebsprüfung I, § 93 Abs. 2 BAO Anm. 3.5.).
Da im gegenständlichen Fall sowohl das als "Bescheid
über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen" bezeichnete
Schreiben des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 14.1.2005 als auch das als
Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO bezeichnete Schreiben vom 26.4.2005
nicht an den Masseverwalter sondern an den Gemeinschuldner gerichtet waren,
konnten diese nicht wirksam werden. Die dagegen eingebrachte Berufung vom
18.2.2005 und der Vorlageantrag vom 9.5.2005 waren daher unzulässig.
Ergänzend wird festgehalten, dass mit Bescheid vom
11.12.2006 die Entscheidung über die Berufung gem. § 281 in Verbindung
mit § 282 BAO ausgesetzt wurde. Da der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis
vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 die Berufungsentscheidung des UFS vom 5.1.2005,
RV/0559-L/04 aufgehoben und die Aufhebung im wesentlichen damit begründet
hat, dass gegen die vom einfachen Gesetzgeber getroffene Regelung des § 96
letzter Satz BAO keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, konnte das
gegenständliche Berufungsverfahren wieder fortgesetzt werden.
Somit war aber spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 12.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0400-L/05
- Stammnummer
- 27810
- Gültig
- 12.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF