Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1530
Abkommenswidrige rumänische Abzugssteuer auf Installationsleistungen
geltende FassungEAS-AuskunftH 727/1-IV/4/99vom 27.09.1999
Wortlaut laut Findok
Liefert eine inländische GmbH
Produkte im Wert von rund 15 Mio. S an eine rumänische Firma und führt
sie vor Ort in einem Zeitraum von wenigen Wochen um weitere rund 1 Mio. S die
erforderlichen Installationsarbeiten durch, dann ist die inländische GmbH
gemäß Artikel 7 des DBA-Rumänien in Rumänien von jeglicher
Einkommensbesteuerung zu entlasten.
Wird dessen ungeachtet in einem solchen Fall in
Rumänien unter Berufung auf den Lizenzgebührenartikel (Art. 12) des
Abkommens ein 10%iger Quellensteuerabzug von den Zahlungen für die
Installationsleistungen vorgenommen, so ist eine solche Vorgangsweise durch das
Doppelbesteuerungsabkommen nicht gedeckt.
Bereits in EAS 662, EAS 1313, EAS 1471 wurde
ausgeführt, dass anderweitig nicht behebbare Besteuerungsfehler anderer
Staaten bei der Vollziehung von Doppelbesteuerungsabkommen primär durch ein
Verständigungsverfahren aus der Welt geschafft werden müssen. Auch
wenn solche Verfahren zur Zeit lange dauern, würde es von
österreichischen Kontrolleinrichtungen der öffentlichen Verwaltung als
Ermessensmissbrauch gewertet werden, wenn grundlos darauf verzichtet wird,
österreichische DBA-Partnerstaaten im Rahmen des hiefür vorgesehenen
internationalen Verständigungsverfahrens zur Vertragseinhaltung zu
veranlassen und wenn anstelle dessen auf der Grundlage von § 48 BAO auf die
Erhebung inländischer Steuern verzichtet wird.
Das BM für Finanzen ist gegenwärtig bemüht,
durch finanzinterne Maßnahmen eine Beschleunigung und Intensivierung der
internationalen Verständigungsverfahren zu erwirken; im übrigen kann
aus Anlass der Beantragung eines Verständigungsverfahrens auf der Grundlage
von § 48 BAO eine vorläufige Anrechnung der im Ausland abkommenswidrig
erhobenen Steuer bis zu jenem Zeitpunkt beantragt werden, zu dem eine
Rückzahlung im Ausland erfolgt; bei wirtschaftlicher Notwendigkeit kann in
begründeten Fällen einem solchen Antrag positiv entsprochen
werden.
27. September
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 7 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- Art. 12 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
- § 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- H 727/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2781
- Gültig
- 27.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF