Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1852-W/03
Tausch oder Teilung einer wirtschaftlichen Einheit?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1852-W/03vom 11.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Begünstigung des § 3 Abs. 2 GrEStG kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur für solche Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach geteilt wird. Über die wirtschaftlichen Einheiten haben dabei die Lagefinanzämter in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke bindenden Weise abzusprechen. Handelt es sich um zwei verschiedene wirtschaftliche Einheiten, dann liegt ein Austausch von Grundstücksflächen vor, der als Grundstückstausch zu versteuern ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau P.S., W, vertreten durch Herrn
D.W., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 1. April 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid
gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO abgeändert wie folgt: Die
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG wird festgesetzt mit
€ 468,57 (3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von
€ 13.387,66).
Entscheidungsgründe
Mit Kauf- und
Realteilungsvertrag vom 2. Jänner 2003 wurde zunächst von
Frau P.S., der Berufungswerberin, das im Teilungsplan des DI W.L., GZ. 02 mit
der Nr. 3 bezeichnete Trennstück des Grundstückes 5 Baufläche
eingetragen in EZ 1 um einen Kaufpreis von S 500,-- pro m² an Herrn
H.S. verkauft. Weiter wurde in diesem Vertrag festgehalten, dass Frau P.S. zu
3/5-Anteilen und Herr H.S. zu 2/5-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaften
EZ 2 mit dem Grundstück 11 Baufläche und EZ 3 mit dem Grundstück
4 Baufläche sind. Bei diesen beiden Grundstücken handelt es sich zum
Zeitpunkt der Vertragserrichtung um unbebaute Baugrundstücke.
Nach den Feststellungen des
Lagefinanzamtes bilden die beiden im Miteigentum stehenden Liegenschaften keine
wirtschaftliche Einheit. Das Grundstück Nr. 11 wurde unter dem
Einheitswertaktenzeichen x und das Grundstück Nr. 4 unter dem
Einheitswertaktenzeichen y bewertet.
Die Vertragsparteien kamen
überein, diese zwischen ihnen bestehende Miteigentumsgemeinschaft durch
Realteilung unter Zugrundelegung des oben genannten Teilungsplanes aufzuheben.
Frau P.S. übernimmt das ganze im oben zitierten Teilungsplan als Rest des
Grundstückes 11 bezeichnete Grundstück mit 1059 m² und Herr H.S.
alleine das im gegenständlichen Teilungsplan mit der Nr. 1 mit 91 m²
bezeichnete Trennstück des Grundstückes 11 sowie das Grundstück 4
mit 614 m².
Für diesen Erwerbsvorgang
wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien der
Berufungswerberin die Grunderwerbsteuer mit € 503,62 vorgeschrieben.
Bei der Berechnung wurde die Tauschleistung mit € 14.389,18
festgesetzt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass diese beiden Grundstücke in der Natur eine
wirtschaftliche Einheit bilden und auch gemeinsam bewirtschaftet worden sind.
Mit der Realteilung wurde eine flächenmäßig ausgeglichene
Teilung der beiden im Miteigentum stehenden Grundstücke vorgenommen. Im
Hinblick auf die
flächenmäßig gleiche Teilung erfolgte von
keiner Seite eine Aufzahlung. Der Grunderwerbsteuerbescheid sei daher
vollinhaltlich aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z. 1 GrEStG unterliegt der Grunderwerbsteuer ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet,
soweit es sich auf ein inländisches Grundstück bezieht. Wird ein
Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von diesen der
Fläche nach geteilt, so wird die Steuer gemäß
§ 3 Abs. 2
GrEStG nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstückes, das der
einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, mit dem er am gesamten
zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.
Diese Begünstigung kommt
jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur
für solche Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche
Einheit (iSd § 2 Abs. 1 BewG 1955) unter mehreren Miteigentümern der
Fläche nach geteilt wird. Über die wirtschaftlichen Einheiten haben
dabei die Lagefinanzämter in einer auch für Grunderwerbsteuerzwecke
bindenden Weise abzusprechen (vgl. VwGH 19. 9. 2001, 2001/16/0402).
Maßgebend sind die Feststellungen im Zeitpunkt des Entstehens der
Grunderwerbsteuerschuld.
Nach den Feststellungen des
Lagefinanzamtes bilden die im Realteilungsvertrag angeführten
Grundstücke nicht eine wirtschaftliche Einheit, sondern zwei
wirtschaftliche Einheiten, weswegen der Erwerbsvorgang nicht nach § 3 Abs.
2 GrEStG befreit ist. Daran, dass es sich um zwei verschiedene wirtschaftliche
Einheiten handelt, hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert. Es liegt
somit ein Austausch von Grundstücksflächen vor, der als
Grundstückstausch zu versteuern ist. Die Befreiungsbestimmung des § 3
Abs. 2 GrEStG kann nur, wie der späteren Berechnung zu entnehmen sein wird,
für einen kleinen Teil zum Zuge kommen.
Nach § 4 Abs. 3 GrEStG ist
bei einem Grundstückstausch, der für jeden Vertragsteil einen Anspruch
auf Übereignung eines Grundstückes begründet, die Steuer sowohl
vom Werte der Leistung des einen, als auch vom Werte der Leistung des anderen
Vertragsteiles zu berechnen. Unter Gegenleistung für das Grundstück,
das jeder der Tauschpartner erhält, ist jeweils das von ihm in Tausch
gegebene Grundstück zu verstehen.
Ist also die Grunderwerbsteuer
nach § 4 Abs. 3 GrEStG vom Wert der Tauschgrundstücke zu berechnen,
dann hat sich die Wertermittlung nach den Bestimmungen des Ersten Teiles
(Allgemeine
Bewertungsvorschriften) des Bewertungsgesetzes 1955 zu richten, die nach
§ 1 dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den abgabenrechtlichen
Vorschriften oder aus dem Zweiten Teile dieses Gesetzes etwas anderes ergibt,
für die bundesgesetzlich geregelten Abgaben gelten. Nach § 10 des
Bewertungsgesetzes ist aber bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgesehen
ist, der gemeine Wert zu Grunde zu legen.
Der gemeine Wert wird in
Anlehnung an den Kauf- und Realteilungsvertrag mit S 500,-- =
€ 36,34 pro m² angesetzt. Für diesen Erwerbsvorgang ergibt
sich daher die nachfolgende Berechnung:
|
Gegeben wird: Vom
Grundstück 11 91 m²
x 36,34 =
€ 3.306,94 davon 3/5 Anteile = und das Grundstück 4
mit 614 m²
x
€ 36,34 = €
22.312,76, davon 3/5 Anteile = Summe = Gegenleistung
|
€
1.984,16
€ 13.387,66
€ 15.371,82
|
Erhalten wird: Vom
Grundstück 11 1059 m²
x
€
36,34 = € 38.484,06, davon 2/5 Anteile
|
€
15.393,62
Bezüglich der 91 m²
erfolgt ein Austausch innerhalb einer wirtschaftlichen Einheit, dieser Teil der
Gegenleistung ist frei nach § 3 Abs. 2 GrEStG.
|
Gegenleistung
|
€
15.371,82
|
- frei nach § 3 Abs. 2
GrEStG
|
€
1.984,16
|
Bemessungsgrundlage
|
€
13.387,66
Davon gemäß
§
7 Z. 3 GrEStG 3,5 % = € 468,57 Grunderwerbsteuer.
In der Stellungnahme vom
12. Oktober 2006 zum Vorhalt der beabsichtigten Entscheidung vom
19. September 2006 wurde vorgebracht, dass die Berufungswerberin beim
zuständigen Finanzamt einen Antrag gemäß
§§ 21 ff BewG
auf rückwirkende Fortschreibung und Nachfeststellung des Einheitswertes
für die Grundstücke 4 und 11 gestellt habe. Angeschlossen wurde ein
Antrag auf Fortschreibung und Nachfeststellung in Fotokopie. Mit Schriftsatz vom
26. Jänner 2007 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, bekannt
zu geben, ob der Antrag vom zuständigen Finanzamt bereits erledigt wurde.
Für den Fall, dass dieser Antrag noch nicht erledigt wurde, wurde um
Übersendung eines Nachweises, dass dieser Antrag beim zuständigen
Finanzamt eingebracht wurde, ersucht.
Am
30. Jänner 2007 wurde mitgeteilt, dass der Antrag noch nicht
erledigt wurde. Diesem Schreiben wurde eine Kopie des Antrages beigelegt. Mit
Schriftsatz vom 6. Februar 2007
wurde der Berufungswerberin
vorgehalten, dass die Übersendung einer Kopie des Antrages keinen
geeigneten Nachweis dafür darstelle, dass dieser Antrag auch
tatsächlich beim Finanzamt eingebracht wurde. Es wurde daher ersucht, einen
geeigneten Nachweis dafür zu übersenden, dass dieser Antrag auch
tatsächlich beim zuständigen Finanzamt eingebracht wurde. Ein
derartiger Nachweis wurde bis zum heutigen Tag nicht vorgelegt.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 11.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 4 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1852-W/03
- Stammnummer
- 27795
- Gültig
- 11.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF