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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1669-W/06

Das Kartenpokerspiel, Concord Aces und Lucky 9 unterliegen infolge ihrer Glücksspieleigenschaft der Rechtsgebühr

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1669-W/06vom 05.04.2007Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Wolfgang Leitner als Masseverwalter der Bw. , 1010 Wien, Kohlmarkt 14, gegen den Bescheid gemäß § 201 BAO des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 13. Juni 1995, StNr. yyy, betreffend Rechtsgebühren für den Zeitraum 1. Jänner 1995 bis 30. April 1995 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert: Die Rechtsgebühr gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG wird festgesetzt mit Euro 13,134.915,06 (25% von einer Bemessungsgrundlage von Euro 52,539.660,25). Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. (Schillinginformation: Bemessungsgrundlage S 722,961.486,93 x 25% = S 180,740.371,00)   Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin, (Bw.), betreibt ein Kartenkasino und bot interessierten Personen die Möglichkeit, an von ihr in den Räumlichkeiten des Casinos organisierten Kartenspielen mit Geldeinsatz teilzunehmen. Sie tritt nicht als Bankhalter auf und ist an den drei Kartenspielen, die im Rahmen ihres Casinos gespielt werden, nicht beteiligt. In einer Halle stehen Pokertische, ovalähnliche (halbkreisförmige) Spieltische mit Tuchbespannung, oberhalb Hängebeleuchtung, Teppichboden, gedämpfte Gesamtbeleuchtung. Räumlich angeschlossen ist auch ein gastronomischer Betrieb. Spielbetrieb ist von 0 bis 24 Uhr. Gespielt wurden die Kartenspiele "Seven Card Stud Poker", Lucky 9 und Aces. Laut Bescheid des Magistrats vom 20. Juli 1993, Reg.Zl.: xxx, ist die Bw. zur Ausübung des Gewerbes "Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter" berechtigt. Die am 12. Februar 1993 erstattete Anzeige betreffend die Ausübung des Gewerbes durch den Geschäftsführer ist vom Magistrat gemäß § 345 Abs. Z.1 GewO zur Kenntnis genommen worden. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vertrat die Rechtsansicht, dass durch die fortgeführt veranstalteten Kartenspiele ab Jänner 1994 der Tatbestand des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 965/1993 verwirklicht wird. Die Bw. erklärte, die neue Bestimmung des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG (BGBl 965/1993) sei im Rahmen ihres Betriebes nicht vollziehbar und gab zu erkennen, dass sie ihrer Verpflichtung gem. § 28 Abs. 3 GebG (BGBl 965/1993) zur unmittelbaren Entrichtung der Gebühr nicht nachkommen werde. Die Abgabenbehörde führte daher gem. § 151 BAO Prüfungen durch. Im Zusammenwirken mit der Bw. wurde ermittelt: Je nach der Einsatzhöhe beim Kartenspiel, die bei einem bestimmten Tisch vereinbart sind, ergaben sich beim einzelnen Pokerspiel, Lucky 9 und Aces geschätzte Gewinne, von welchen noch der Spieleinsatz des Gewinners in Abzug gebracht wurde. Somit wurde der Gewinst je Spiel ermittelt. Nach Angabe der Bw. werden an einem Tisch in der Stunde durchschnittlich 17 Spiele durchgeführt. Sodann wurde die Dauer der Bespielung der einzelnen Tische an einem Tag ermittelt. Auf diese Weise ließ sich eine Summe aller Tagesgewinne feststellen. Multipliziert mit der Anzahl der Tage wurden die einzelnen Bemessungsgrundlagen je nach Spielart ermittelt: Für den Zeitraum 1. Jänner bis 30. April 1995: | Poker | + S 1.061,921.143,00 | Lucky 9 und Aces | + S 395,662.500,00 | Bemessungsgrundlage bisher | + S 1.457,583.643,00 Auf Grund der unterbliebenen Selbstberechnung der Gebühr und der Ergebnisse der durchgeführten Nachschau erging der Bescheid gemäß § 201 BAO vom 13. Juni 1995 die "Gewinstgebühr für den Zeitraum 1.1. - 30.4.1995, Gebühr gemäß § 33 TP 17(1)7 iVm. § 28 Abs 4 GebG, lt. beiliegendem Prüfungsbericht, S 1.457,583.643,00 x 25% Geb., ds. S 364,395.911,00". Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet wurde unrichtige rechtliche Beurteilung, unrichtige Tatsachenfeststellung sowie Aktenwidrigkeit: Feststehe, dass die Bw. an den Kartenspielen, die im Rahmen ihres Casinos gespielt werden, nämlich "Seven Card Stud Poker", Lucky 9 und Concord Aces, selbst nicht beteiligt ist. Die Z. 7 des § 33 TP 17 Abs. 1 GebG verweist auf § 1 Abs. 1 GSpG: "Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen". Insbesondere bei dem Spiel "Seven Card Stud Poker" werde das Gegebensein eines Glücksspiels bestritten, denn nach der herrschenden Literatur lässt eine "winning strategie" auf lange Sicht einen Gewinn erwarten. Der einzelne Spieler könne aktiv in den Einsatzrunden in das Geschehen eingreifen. Auf Grund empirischer Werte gewinne letztlich derjenige, der die richtige "winning strategie" habe. Ein - auch in die Literatur Eingang gefundenes - Beispiel ist das Kartenspiel "Black Jack". Bei den Poker Meisterschaftsspielen gewinne derjenige, der die größte Geschicklichkeit besitze. Poker sei daher ein Geschicklichkeitsspiel. Zum Beweis verweist die Berufung auf die Monographie von Frank Höpfel im Jahrbuch Überblicke Mathematik 1978 "Zum Beweisthema der Abhängigkeit eines Spieles vom Zufall". In dieser werde ein Geschicklichkeitsspiel als ein Spiel charakterisiert, in dem "die... körperliche und geistige Fähigkeit die Entscheidung über Gewinn und Verlust bestimmt". Die Fähigkeit, die Kenntnisse und vielleicht auch ein besonderer Umstand, wie die Aufmerksamkeit seien für das Spiel besonders wesentlich. Das treffe insbesondere bei "Seven Card Stud Poker" zu. Weiters sei die Bemessungsgrundlage unrichtig, da die von den Gewinnern gesetzten Einsätze nicht abgezogen worden seien. Abgesehen davon, wonach es sich bei den vorliegend angewendeten Gesetzesbestimmungen der § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 und § 28 Abs. 3 GebG um eine "Anlassgesetzgebung" handle, sei diese auch für die Partei nicht einhaltbar, weil die Bw. über den Gewinn bei den einzelnen Spielen, welcher die Bemessungsgrundlage bilde, keine Verfügungsmacht habe. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Höchstgerichte schon mehrmals befasst worden: 1. Verfassungsgerichtshof 1.1. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 26. September 1995, B 220/95, bzw. vom 26. Februar 1996, B 3756/95 (Berufungsentscheidung vom 24. Oktober 1995, GA9-890/16/95 über den Zeitraum 1.1. bis 30.4.1995)) die Behandlung der Beschwerde ab. 1.2. Mit Beschluss vom 29. September 1998, B 2443/97, stellte der Verfassungsgerichtshof das Verfahren ein, da der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. August 1998, Zl. 97/16/0387, aufgehoben wurde. 1.3. Mit Beschluss vom 28. Februar 2006, B 63/05, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab (UFS-Zahl: RV/0421-W/02 vom 13. Dezember 2004, welche nur das Spiel "Seven Card Stud Poker" betraf) 2. Verwaltungsgerichtshof 2.1. Mit Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, Zl. 95/16/0047, hob der Verwaltungsgerichtshof die (erste) Berufungsentscheidung vom 14. Dezember 1994, GA 9-601/94, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aus zwei Gründen auf: a) als die tatbestandsrelevante Sachfrage, welche Rolle bei den der Gebühr unterworfenen Spielen der Zufall in Relation zu anderen Faktoren spielt zu ermitteln gewesen wäre und zwar allenfalls auch im Wege der Einholung eines einschlägigen Sachverständigengutachtens und b) als die von der Behörde vorgenommene Schätzung in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entsprechend dargelegt worden sei. 2.2. Mit Erkenntnis vom 20. August 1998 , Zl. 97/16/0387, hob der Verwaltungsgerichtshof die (zweite) Berufungsentscheidung vom 11. August 1997, GA 9-368/58/97, wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf: "Auszugehen ist davon, dass der von der belangten Behörde beigezogene Gutachter zu dem Ergebnis gelangte, dass die - für eine definitive Beurteilung - erforderliche qualitative und quantitative Analyse bislang noch nicht zu Ende geführt wurde. Dies bedeutet aber, dass die Angelegenheit sachverhaltsmässig noch nicht bis zur Spruchreife gediehen ist. Dazu kommt, dass die von der belangten Behörde angestellte Schlussfolgerung bereits einer logischen Prüfung nicht standhalten kann. Insofern nämlich die belangte Behörde meint, das Bluffen eines Pokerspielers sei äußersten Falles geeignet, die Höhe seines Gewinnes (oder Verlustes) zu beeinflussen, nicht jedoch den Spielausgang selbst, übersieht sie, dass in jeder Spielzusammensetzung (insbesondere aber dann, wenn nur zwei Personen am Spiel teilnehmen) immer auch der Fall denkbar ist, dass ein geschickt bluffender Spieler alle anderen (bzw. den anderen) Spieler dazu bewegt, das Spiel zu verlassen, womit für den Bluffer aufgrund seiner Geschickes der Spielgewinn gesichert ist, auch wenn die letzte Karte nicht aufgedeckt wird. Daraus folgt, dass im Beschwerdefall der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt noch einer Ergänzung bedarf, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben war." Diese Verfahren betrafen den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Juli 1994. 2.3. Mit Beschluss vom 28. März 1996, 95/16/0269 hob der Verwaltungsgerichtshof die Berufungsentscheidung vom 17. Juli 1995 über den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 1994 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften unter Verweis auf das Erkenntnis vom 18. Dezember 1995, 95/16/0047 auf. 2.4. Zu den vorliegenden Zeiträumen erging am 24. Oktober 1995 die Berufungsentscheidung GA 9-890/16/95. Diese Berufungsentscheidung wurde mit Bescheid gemäß § 299 BAO des Bundesministerium für Finanzen vom 15. Mai 1996, C 4/8-IV/10/96 in Ausübung des Aufsichtsrechtes aufgehoben, sodass dieses Rechtsmittel wiederum unerledigt ist. Mit Beschluss vom 26. Juni 1996, 95/16/0319 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein. Mit 1.1.2003 ist die Zuständigkeit zur Erledigung dieses Rechtsmittels auf den unabhängigen Finanzsenat übergegangen. Unter Bedachtnahme auf die in den Erkenntnissen geäußerte Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes war über die Berufungen abermals zu entscheiden. Über die Berufung wurde erwogen: Überblick: I.) Zur Gebührenpflicht dem Grunde nach 1. Zentrale Frage 2. Gesetzliche Grundlagen 3. Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 GSpG, insbesondere der Worte "ausschließlich"/"vorwiegend" vom Zufall abhängig 4. Erhebungen und Beweisaufnahmen 5. Gegenständlicher Sachverhalt (Poker, Lucky 9, Concord Aces) 6. Die Grundstruktur des Pokerspiels 6.1. Die Dualität der Erscheinung des Spiels 6.2.. Es ist nicht eine Spielperiode, eine Kartenpartie, in den Blick zu nehmen, sondern nur das Einzelspiel 6.3. Einwände der Bw., dass das Kartenpokerspiel ein Geschicklichkeitsspiel sei 6.4. Kein Geschicklichkeitselement im Spiel, insbesondere auch nicht nach der Spielregel 6.5. Bluffen 6.6. Die Frage nach der Kausalität ("Gewinn und Verlust" - "abhängt") 6.7. Wenn nur zwei Spieler spielen 6.8. Besondere Betrachtung der Stellung des Verlierers 6.8.1. Allgemein 6.8.2. Eine Stunde Pokerspiel 6.8.3. Nimmt die Möglichkeit des Bluffens dem Spiel den Charakter eines vorwiegend vom Zufall abhängigen Spiels? 6.8.4. Vergleich mit dem Urteil betreffend Sportwetten 6.9. Umkehr der Behauptungs- und Beweislast 7. Die Grundstruktur von Lucky 9 7.1. Spielstrategische Momente 8. Die Grundstruktur von Concord Aces 8.1. Die Merkfähigkeit der Kartenkombinationen 9. Die Gutachten im einzelnen 9.1. (April 1994): Bericht "Ein Vergleich der Geschicklichkeit in Spielen mit einem Hasardelement" (Universitätsprofessor für Wahrscheinlichkeitsrechnung und Mathematische Statistik, Dr. B.B. van der Genugten und Universitätsdozent für Spieletheorie, Dr. P.E.M. Borm, Katholische Universität Brabant, Tilburg, Niederlande), 9.2. (November 1996): "Gutachten über die Glücksspieleigenschaften des Kartenspiels 7-Card-Stud-Poker" von Univ. Prof. Dr. G, Institut für Statistik, Operations Research und Computerverfahren, Universität Wien (mathematisches Gutachten), 9.3. (Juni 1999): "Sachverständigengutachten über die Glücksspieleigenschaften des Kartenspiels Seven Card Stud Poker" von Univ. Prof. Dr. U. L, Vorstand am Institut für Statistik und Operations Research, Karl Franzens Universität Graz (mathematisches Gutachten) 9.4. Aufsatz über "Bluffen beim Pokerspiel" von Prof. Dr. W.A. Wagenaar, Reichsuniversität in Leiden, Niederlande 9.5. (14. September 1999, 2007 dem UFS überreicht) "Eine Analyse verschiedener Black-Jack-Varianten", Prof. Dr. B.B. van der Genugten (Center und Fachgruppe Ökonometrie), Dr. M. Das (Center Applied Research), Dr. P.E.M. Borm (Center und Fachgruppe Ökonometrie), Katholische Universität Brabant (Gutachten im Auftrag der Moulin Rouge Casino- und GastronomiebetriebsgmbH) 9.6. (April 2001): "Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Glücksspieleigenschaft des Kartenspiels Poker" Sachverständiger M, Elektrotechnik und Maschinenbau, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (soziologisches Gutachten). 10. Schlussfolgerungen 11. Rechtliche Beurteilung II.) Bemessungsgrundlage 1. Darstellung der vom Finanzamt durchgeführten Schätzung 2. Neuberechnung der Rechtsgebühr III.) Zusammenfassung IV.) Verwendete Literatur: Glücksverträge - Gewagte Geschäfte, online Lehrbuch Zivilrecht, Kapitel 12 der Onlineversion von Barta: Zivilrecht - Grundriss und Einführung in das Rechtsdenken (http://www.uibk.ac.at/Zivilrecht) Jörg Bewersdorff, Glück, Logik und Bluff, Mathematik im Spiel - Methoden, Ergebnisse und Grenzen, 3. Auflage, vieweg Gerhard Strejcek/Dietmar Hoscher/Markus Eder, Glücksspiel in der EU und in Österreich, Linde, 2001 Dr. Rudolf Sieghart, Die öffentlichen Glücksspiele, Wien, 1899 Erlacher, Glücksspielgesetz, Stand 1. Oktober 1997, 2. Auflage, Verlag Österreich Schwartz-Wohlfahrt, Glücksspielgesetz mit wichtigen Spielbedingungen, Manz Kurzkommentar, 1998 Frank Höpfl, Zum Beweisthema der Abhängigkeit eines Spieles vom Zufall, Jahrbuch Überblicke Mathematik 1978, Christian Bertl, Klaus Schweighofer, Österreichisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Kurzlehrbuch Ürek Vedat, Das Glücksspielstrafrecht und die Pokercasinos in Österreich, unveröffentlichte Diplomarbeit an der Universität Innsbruck Rita Danyliuk, Einmaleins der Kartenspiele, Humboldt, 2003 Alexander B. Szanto, Poker, Ekarte und Starpoker, 12. Aufl., Perlen-Reihe Piatnik, Richard F. Scheibb, Meister Poker, 1971 Sven Pieper, Bärbel Schmidt, Kartenspiele, Reclam Taschenbuch, 1994 Andy Bellin, Full House, Die Poker-Spieler und ihre Geheimnisse, Europa Verlag, 2002 Homo ludens, Der spielende Mensch, V, Internationale Beiträge des Institutes für Spielforschung und Spielpädagogik an der Hochschule "Mozarteum" Salzburg, Verlag Emil Katzenbichler, München-Salzburg, 1995, Michael Monka/Manfred Tiede/Werner Voß, Gewinnen mit Wahrscheinlichkeit, Statistik für Glücksritter, rororo Taschenbuch, 1999 Prof. Dr. W.A. Wagenaar, Bluffen beim Pokerspiel, Reichsuniversität in Leiden I.) Zur Gebührenpflicht dem Grunde nach 1. Zentrale Frage Da § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG bei bestimmten Glücksspielen iS des § 1 Abs. 1 GSpG zur Rechtsgebühr führt, ist folgende Frage zentrales Thema dieser Berufungsentscheidung: 1.1. Ist das Kartenpokerspiel, insbesondere die Form des "Seven Card Stud Poker" ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes? Überwiegen für Gewinn und Verlust die Zufallselemente oder die Geschicklichkeitselemente? 1.2. Sind die Kartenspiele Lucky 9 und Concord Aces je ein Glücksspiel im Sinne des Glücksspielgesetzes? Überwiegen für Gewinn und Verlust die Zufallselement oder die Geschicklichkeitselemente? 2. Gesetzliche Grundlagen Gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG unterliegen der Gebühr Glücksverträge wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird: Glücksspiele (§ 1 Abs. 1 GSpG), die von einem Veranstalter angeboten oder organisiert werden, und sonstige Veranstaltungen, die sich an die Öffentlichkeit wenden und bei denen den Teilnehmern durch Verlosung Gewinste zukommen sollen, wenn die Gewinste in Geld bestehen, vom Gewinst 25% (Novelle BGBl. 1993/965 ab 1. Dezember 1993). Das Gebührengesetz verweist auf § 1 Abs. 1 GSpG, der lautet: Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Spiele, bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen. Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt. Gemäß § 28 Abs. 3 GebG sind bei Glücksspielen (§ 1 Abs. 1 GSpG) die Vertragsteile sowie die Veranstalter, die Glücksspiele organisieren, Gebührenschuldner. Die Gewinste vermindern sich um die Gewinstgebühr. Der Veranstalter der Glücksspiele hat die Gebühr unmittelbar zu entrichten (§ 31 Abs. 3 GebG). Nach § 28 Abs. 4 GebG haben die .....übrigen zur unmittelbaren Gebührenentrichtung verpflichteten Personen besondere Aufzeichnungen zu führen, aus denen die für die Berechnung der Gebühr erforderlichen Grundlagen zu entnehmen sind. Gemäß § 33 TP 17 Abs. 2 GebG ist die Gebühr, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Nach § 31 Abs. 3 GebG sind die Gebühren am 20. des dem Entstehen der Gebührenschuld folgenden Kalendermonates fällig. 3. Auslegung der Bestimmung des § 1 Abs. 1 GSpG, insbesondere der Worte "ausschließlich"/"vorwiegend" vom Zufall abhängig Vorweg ist der Begriff Glücksspiel privatrechtlich zu positionieren. Es handelt sich dabei um einen Glücksvertrag im Sinne des § 1267 ABGB: Ein Vertrag, wodurch die Hoffnung eines noch ungewissen Vorteiles versprochen und angenommen wird. Die Pokerspieler, als auch die Spieler von Concord Aces und Lucky 9 beginnen ihr Spiel immer mit der ihnen in Aussicht gestellten Hoffnung, dass einem von ihnen ein Vorteil (Gewinn) zukommen wird. Im Hinblick darauf tätigen die Spieler ihre Einsätze. Damit gehören das Kartenpokerspiel, Lucky 9 und Concord Aces zu den entgeltlichen Glücksverträgen. Da § 1 GSpG und § 168 StGB in Bezug auf die tatbestandsmäßige Beschreibung des Glücksspiels einen identischen Text haben, kann zur Auslegung des § 1 GSpG die Judikatur und Literatur herangezogen werden, die zur Auslegung des § 168 StGB verwendet wird. Ein Zufall liegt vor (VwGH vom 18. 12. 1995, Zl. 95/16/0047, Seite 13 und angegebene Judikatur), wenn der Erfolg weder von zielbewusstem Handeln oder der Geschicklichkeit oder allein vom Belieben der beteiligten Personen abhängt, sondern wenn noch weitere Bedingungen dazutreten müssen, die außerhalb des Willens der beteiligten Personen liegen. Nun ist wieder der Tatbestand des § 1 Abs. 1 GSpG in den Blick zu nehmen. "Ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängig". Welche der "Bedingungen" dominiert? Der Begriff Zufall wird nach Meyers Enzyklopädisches Lexikon (in 25 Bänden, Bibliographisches Institut, Mannheim 1976) wie folgt definiert: "Zufall als allgemeiner Begriff für alles, was nicht als notwendig oder beabsichtigt erscheint oder dessen Eintreten durch keinen (unmittelbaren) erkennbaren bzw. nachweisbaren Grund bewirkt wird". Zufall ist dort, wo das Eintreten (Ereignis) durch keinen erkennbaren bzw. nachweisbaren Grund bewirkt wird. Demnach entspricht dieser Vorstellung von Zufall im Blick auf einen zu beurteilenden Geschehnisablauf nicht ein beliebiges Nebeneinander von "Zufallsbedingungen" und z. B. "Geschicklichkeitsbedingungen" in allen denkbarmöglichen mathematischen Verhältnisgrößen. Nach Ansicht der Abgabenbehörde ist der Text "ausschließlich" oder "vorwiegend vom Zufall abhängig" nicht so zu verstehen, dass hier eine Abwägung mit einem Ergebnis von z B. 53,7 % Zufallskomponente und 46,3 % Geschicklichkeitskomponente als Ziel tatbestandsgemäßer Ermittlungen Platz zu greifen hat. Zufall im Blick auf ein Ereignis ist ja nur dort, wo es im Gesamten gesehen keinen nachweislichen Grund (Ursachen, wie zielbewusstes Handeln, Geschicklichkeit) zu erkennen gibt. Bei der Beurteilung, ob Zufall oder Geschicklichkeit kausiert, ist eine Tendenz in Ausrichtung Ausschließlichkeit zu erkennen. Entweder "regiert" in seiner Fülle der Zufall oder in seiner Fülle die Geschicklichkeit. Es kann sich bei dem, was den Unterschied zur "Ausschließlichkeit" ausmacht, nur um kleine, eher zu vernachlässigende "Größen" handeln, die dem Spiel in seiner Gesamtbeurteilung nicht seinen "Charakter" nehmen. Um ein bestimmtes Spiel in den Blick zu bekommen gibt es verschiedene Annäherungen: Das Auslegen der Spielregel. Was gibt die "Spielregel her"? Bei manchen Spielregeln wird genau beschrieben, worauf es ankommt. "Gewinner ist, wem es gelingt durch ....", spricht für Geschicklichkeitsspiel, oder wenn es in der Spielregel heißt: "Gewinner ist der, der die höchste Anzahl an Würfelpunkten hat", spricht das für ein Glücksspiel. Einzelfallbetrachtungsweise: Es ist zu prüfen, ob der Ausgang eines einzelnen Spieles zumindest vorwiegend vom Zufall abhängt. Durchschnittsbetrachtungsweise: Es ist der durchschnittlich geübte und begabte Spieler in den Blick zu nehmen. Bei Kartenspielen, so Ehrlacher, Glücksspielgesetz, Stand 1. Oktober 1997, 2. Auflage, Seite 10, ist die Beurteilung, ob das Spiel ein Glücksspiel oder ein Geschicklichkeitsspiel ist, nur nach den Spielregeln möglich. Die Geschicklichkeitsspiele unterscheiden sich von den Glücksspielen dadurch, dass Faktoren wie Routine, Berechnung und Kombinationsgabe - eben die Geschicklichkeit - den Ausgang des Spieles überwiegend beeinflussen. Gesellschaftsspiele wie Tarock, Bridge oder Schnapsen sind bei Anwendung der üblichen Spielregeln als Geschicklichkeitsspiele einzustufen, "Hasardspiele" als Glücksspiele. 4. Erhebungen und Beweisaufnahmen Einsicht in den Gewerbeakt Im Antrag der Bw. bei der Gewerbebehörde verweist die Antragstellerin darauf, dass die von ihr durchgeführten Kartenspiele vom Glücksspielmonopol ausgenommen seien, und zwar gemäß § 4 Abs 1 GSpG. Einholung von Gutachten April 1994: Bericht "Ein Vergleich der Geschicklichkeit in Spielen mit einem Hasardelement" (Universitätsprofessor für Wahrscheinlichkeitsrechnung und Mathematische Statistik, Dr. B.B. van der Genugten und Universitätsdozent für Spieletheorie, Dr. P.E.M. Borm, beide Katholische Universität Brabant, Tilburg, Niederlande), November 1996: "Gutachten über die Glücksspieleigenschaften des Kartenspiels 7-Card-Stud-Poker" von Univ. Prof. Dr. G , Institut für Statistik, Operations Research und Computerverfahren, Universität Wien (mathematisches Gutachten), Juni 1999: "Sachverständigengutachten über die Glücksspieleigenschaften des Kartenspiels Seven Card Stud Poker" von Univ. Prof. Dr. U. L , Vorstand am Institut für Statistik und Operations Research, Karl Franzens Universität Graz (mathematisches Gutachten) Aufsatz über "Bluffen beim Pokerspiel" von Prof. Dr. W.A. Wagenaar, Reichsuniversität in Leiden, Niederlande 14. September 1999 (2007 dem UFS überreicht). "Eine Analyse verschiedener Black-Jack-Varianten", Prof. Dr. B.B. van der Genugten (Center und Fachgruppe Ökonometrie), Dr. M. Das (Center Applied Research), Dr. P.E.M. Borm (Center und Fachgruppe Ökonometrie), Katholische Universität Brabant (Gutachten im Auftrag der Moulin Rouge Casino- und GastronomiebetriebsgmbH) April 2001: "Erstellung eines Sachverständigengutachtens über die Glücksspieleigenschaft des Kartenspiels Poker" Sachverständiger M , Elektrotechnik und Maschinenbau, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger (soziologisches Gutachten). Teilnehmende Beobachtung Das Kartenspiel "Seven Card Stud Poker" wurde selbst beobachtet und daran teilgenommen. Gemeinsam mit dem Sachverständigen M nahm ein Organwalter der Abgabenbehörde 2. Instanz an Pokerspielen "Seven Card Stud Poker" teil und zwar im Casino Austria Wien 1. Bezirk, Kärntnerstrasse, im Veranstaltungsort der Bw. in Wien 11. Bezirk, sowie im "Zauberkistl" in Wien, 16. Bezirk. Am letzt genannten Ort wurde zu Übungs- und Demonstrationszwecken das Pokerspiel nur zu zweit gespielt. Am 12. Dezember 2003 wurden in den Räumlichkeiten der Nachfolgerin der Bw. in Wien zwischen Spielern beim Spieltisch die Spiele und der Ablauf der Spiele mehr als eine Stunde lang beobachtet. Im Selbstversuch simulierte der Organwalter das Pokerspiel mit einem "alter ego", um auch so die Grundstruktur dieses Spiels in den Blick zu bekommen und nachvollziehbar darzustellen. Lokalaugenschein bei der Nachfolgerin der Bw. am 11. Jänner 2007 (Lucky 9 und Concord Aces) Am 11. Jänner 2007 führte der Organwalter der Abgabenbehörde 2. Instanz nach vorheriger telefonischer Absprache und schriftlicher Mitteilung in den Räumlichkeiten der Nachfolgeunternehmung der Bw. einen Augenschein betreffend die Spiele Concord Aces und Lucky 9 durch. Auskunft erteilte der Geschäftsführer Herr B im Beisein des Rechtsanwaltes Dr. Mag. Andreas Schuster und des Steuerberaters Mag. Robert Zehetner (Aucon WirtschaftstreuhandgmbH) und er führte auch durch die Spielhalle. Anläßlich des Augenscheins wurde vom genannten Geschäftsführer ein weiteres Gutachten der Universität Brabant in Kopie überreicht "Eine Analyse verschiedener Black-Jack-Varianten", zu welchen auch Concord Aces gehört. Unterlagen zu Lucky 9 und Concord Aces Zu Lucky 9 und Concord Aces gibt es außer im Internet keine Literatur. Da diese Spiele Varianten der bekannten Spiele Baccara und Black Jack sind, wurde auf diese Literatur zurückgegriffen. Internetrecherche Spielbeschreibungen auf der Homepage der Nachfolgeunternehmung der Bw: http://www.ccc.co.at. Zentrum für Glücksspielforschung bei der Universität Wien (www.zfg.univie.ac.at). Forschungsstelle Glücksspiel, Universität Hohenheim (www.uni-hohenheim.de/gluecksspiel/forschung. Pai Gow, Baccara und Black Jack aus Wikipedia (de.wikipedia.org/wiki/Pai_Gow, de.wikipedia.org/wiki/Baccara, de.wikipedia.org/wiki/Black_Jack). www.freedownloadscenter.com/Games/Casino_Games/Lucky_9_Baccara.html, www.roulette-forum.de/->2 Aces(Spiel ähnlich wie Black Jack) 5. Gegenständlicher Sachverhalt Unterschied Poker - andere Kartenspiele Bei Poker spielt jeder Teilnehmer für sich selbst und hält sein Blatt (Kartenkombination), das aus 5 Karten besteht. Dieses Blatt ist nur dem Spieler bekannt (verdeckt). Die Spieler schließen Wetten darüber ab, wer von ihnen das beste Blatt (höherwertigste Kartenkombination) besitzt, wobei sie die Einsätze in eine Kasse, den Pot einzahlen ("setzen"). Poker unterscheidet sich von anderen Kartenspielen durch das Vorliegen zweier Phasen: 1. Phase: Verteilung der Karten an die Spieler 2. Phase: Die Spieler schließen Wetten darüber ab, wer von ihnen die höchstwertigste Kartenkombination hat. Wenn ein Spieler auf seine Kartenkombination eine hohe Wette legt und kein anderer Spieler bereit ist, die Wette anzunehmen, dann gewinnt dieser Spieler die bereits gemachten Einsätze, auch wenn seine Kartenkombination nicht die beste gewesen ist. Sobald die Wetten abgeschlossen sind, zeigen alle Spieler ihre Kartenkombination und der Spieler mit der höchstwertigtsten Kartenkombination gewinnt diese Wetten. Taktisches Verhalten (bluffen) kann nur in der 2. Phase des Spiels zum Einsatz kommen. "Seven Card Stud Poker" Im Gegenstand werden von der Bw. Pokerspiele in der besonderen Form des "Seven Card Stud Pokers" (in der Folge kurz "Poker") angeboten bzw. organisiert: Nach der Spielregel erhält jeder Spieler sieben (7) Karten zugeteilt, davon drei (3) verdeckt und vier (4) offen. Die besten fünf Karten zählen in der gegenseitigen Spielwette um das beste Blatt. Sind die Wetteinsätze abgeschlossen, werden von den Spielern die Karten aufgedeckt. Wer die beste Kartenkombination hat, gewinnt und streicht alle Wetteinsätze, den ganzen Pot, ein. Die Wette ist auch dann beendet, wenn ein Spieler einen Einsatz tätigt, den kein anderer Spieler mithalten will. Er erhält den Pot. Niemand erfährt, ob er wirklich gute Karten gehabt hat. Die Bw. bestreitet, dass es sich bei dem genannten Spiel um ein Glücksspiel handelt. Sie behauptet und versucht zu "beweisen", dass bei diesem Spiel die Geschicklichkeitskomponente gegenüber der Zufallskomponente überwiege, so dass nicht von einem Glücksspiel gesprochen werden könne. Lucky 9 Von der Bw. wurde das Kartenspiel Lucky 9 angeboten bzw. organisiert. Lucky 9 gilt als Modifikation des Kartenspieles Baccara. Laut Spielerklärung und Lucky 9 Regeln aus dem Jahr 1993 erhält jeder Spieler drei verdeckte Karten und hat anschließend die Möglichkeit, durch Kaufen einer zusätzlichen Karte möglichst nahe der Punktesumme 9 zu kommen. Lucky 9 wird mit 288 Karten gespielt (8 Kartendecks, aus denen alle Karten mit den Werten 7,8,9 und 10 entfernt wurden). Jeder Lucky 9-Spieler setzt zu Spielbeginn einen limitierten Einsatz in 1 bis 3 hiefür bestimmte Felder auf seinem Platz am Spieltisch. Einer der Spieler tritt als "Spieler-Geber" auf und spielt mit einem nicht limitierten Spieleinsatz gegen alle anderen Spieler. Die Karten der einzelnen Spieler werden mit denen des Spieler-Gebers verglichen und anschließend die Gewinne ausgezahlt. Die Bw. bestreitet zwar, dass es sich bei dem genannten Spiel um eine Glücksspiel handelt, doch laut dem von ihr vorgelegten Gutachten wird Lucky 9 eindeutig bei den Glücksspielen eingeordnet. Bluff besteht maximal im Re-agieren auf das Kaufen oder Nichtkaufen von Karten durch den anderen Spieler. Im Vordergrund steht bei Lucky 9 als Variante des Baccara die Merkfähigkeit, welche Karten bisher von allen Spielern gespielt wurden und die Berechnung, welche Karten noch im vorhandenen ausspielbaren Kartenpaket (Talon) sein und daher bei der nächsten Spielrunde dem Spieler zufallen könnten. Concord Aces Von der Bw. wird das Kartenspiel Concord Aces angeboten. Concord Aces ist eine Variante von Black Jack. Jeder Spieler erhält zwei offene Karten und hat anschließend die Möglichkeit, durch Kaufen von zusätzlichen Karten, möglichst nahe der Punktesumme 22 zu kommen. Concord Aces wird mit 52 Karten gespielt. Jeder Spieler setzt zu Spielbeginn einen limitierten Einsatz in 1 bis 3 hiefür bestimmte Felder auf seinem Platz am Spieltisch. Einer der Spieler tritt als "Spieler-Geber" auf und spielt mit einem nicht limitierten Spieleinsatz gegen alle anderen Spieler. Die Karten der einzelnen Spieler werden mit denen des Spieler-Gebers ("Dealer Aces") verglichen. Ziel ist es, näher an die die 22 Punkte heranzukommen als der Spieler-Geber. In den Spielbedingungen ist auch die Variante "Poker Aces" beschrieben. Nach den Angebagen des Geschäftsführers wurde tatsächlich Concord Aces nur in Variante von "Dealer Aces" gespielt. Die Bw. bestreitet zwar, dass es sich bei dem genannten Spiel um eine Glücksspiel handelt, doch laut dem von ihr vorgelegten Gutachten wird Concord Aces eindeutig bei den Glücksspielen eingeordnet. Da Concord Aces mit offenen Karten gespielt wird, gibt es keinen "Bluff". Die Karten liegen für jedermann einsichtig vor dem Spieler, weswegen sich diesbezügliche Täuschungsmanöver, da nicht zielführend, erübrigen. Bei Concord Aces als Variante des Black Jack gilt als Gewinnstrategie die Merkfähigkeit, welche Karten bisher von allen Spielern gespielt wurden und die kombinatorische Berechnung, welche Karten noch im vorhandenen ausspielbaren Kartenpaket (Talon) sein könnten und daher bei der nächsten Spielrunde dem Spieler zufallen könnten. 6. Die Grundstruktur des Pokerspiels Diese kommt auch zum Ausdruck, wenn das Spiel nur "allein" gespielt wird, d.h., wenn simuliert wird, es würden zwei Spieler spielen. Das Spiel erfolgt mit einem "alter ego". Die 52 Karten werden von dem einen (1) "Spieler" gemischt. Er ist zugleich auch der Dealer, wie im Casino. Man kann sich vor sich am Tisch eine Trennungslinie vorstellen, die eine linke und eine rechte Tischhälfte trennt. Auf der linken Seite fallen die ausgeteilten Karten für den "alter ego", auf der rechten die Karten für den Austeiler. Nach der Spielregel beginnt jetzt das Austeilen von einem gemischten Kartenstoß von 52 Spielkarten. Links, also für den "alter ego", zwei verdeckte Spielkarten (mit dem Kartenrücken nach oben, so schauen alle Spielkarten gleich aus) und eine offene Karte, mit dem Kartenbild nach oben hingelegt, dann auf die rechte Hälfte für den Austeiler zwei verdeckte Spielkarten sowie eine offene. In der zweiten Geberrunde bekommt der links situierte "alter ego" eine offene Karte, und der Austeiler eine offene Karte. Es folgt eine dritte und vierte "Geberrunde" in gleicher Weise, sodass auf jeder Seite bisher zwei (2) verdeckte Karten zu liegen gekommen sind (in der ersten Runde zugeteilt) und vier (4) offene Karten (in den Runden 2 bis 4 ). Nun folgt noch die fünfte und letzte Runde. Bei dieser wird in diesem Demonstrationsspiel je eine verdeckte Karte links und rechts, für "alter ego" und für den Austeiler zugeteilt. Im Ergebnis sind je sieben (7) Karten zugeteilt worden, davon sind drei (3) Karten verdeckt, vier (4) Karten sind offen. Gewinner ist derjenige (bzw. diejenige Seite hier im Demonstrationsspiel), welcher (bzw. welche) die höchstwertigste bzw. höherwertigere Kartenkombination, gebildet mit fünf (5) Karten von den sieben (7) Karten, aufweisen kann. In der Folge werden jene Kartenkombinationen (= "Blätter"), die bei Poker über Gewinn oder Verlust entscheiden, beschrieben: | Es sind 4 "Farben" im Spiel: Herz, Karo, Treff, Pik | Die Wertigkeitsfolge je einer Farbe lautet: As, König, Dame, Bube, 10 9 8 7 6 5 4 3 2 | (also 13 Karten, zu 4 Farben, ergibt insgesamt 52 Karten). Je seltener eine bestimmte Kartenkombination vorkommt, desto höher wird sie nach der Spielregel bewertet. Die äußerst selten vorkommende Kombination schlägt jedes andere Pokerblatt: | 1. ROYAL FLUSH: Die fünf höchsten Karten einer Farbe: | ZB: Herz As, Herz König, Herz Dame, Herz Bube und Herz 10. | 2. STRAIGHT FLUSH: Fünf aufeinanderfolgende Karten einer Farbe, aber nicht mit As beginnend: | ZB: Karo 10, Karo 9, Karo 8, Karo 7, Karo 6. | 3. FOUR A KIND: Vier Karten des gleichen Ranges: | ZB: Herz Dame, Pik Dame, Karo Dame, Treff Dame, Herz 3, Pik 10 | 4. Full House oder Full Hand: Ein Drilling und ein Paar: | ZB: Herz Dame, Pik Dame und Karo Dame, Herz 10 und Karo 10. | 5. FLUSH: Fünf beliebige Karten der gleichen Farbe: | ZB: Herz König, Herz Bube, Herz 7, Herz 5, Herz 2 | 6. Straight: Fünf aufeinanderfolgende Karten: | ZB: Pik 10, Pik 9, Treff 8 und Karo 7, Herz 6 | 7. THREE OF A KIND, Drilling, drei Karten des gleichen Ranges: | ZB: Herz As, Pik As und Karo As, Treff 8, Herz 6 | 8. TWO PAIRS, zwei Paare: | ZB: Herz König, Pik König, Karo Bube, Herz Bube, Herz 7 | 9. ONE PAIR, ein Paar: | ZB: Herz 9, Pik 9,Treff As, Herz Dame, Karo 5. | (10. Kein PAAR: | ZB: Pik 3, Treff Bube, Herz König, Herz 6, Herz 10) Der Bw. wurden als Beilage zu einem Vorhalt vom 13. Jänner 2004 Spielkarten zur Entnahme und zum eigenen Demonstrationsspiel zur Verfügung gestellt (betraf die nunmehr rechtskräftige Berufungsentscheidung RV/0421-W/02 vom 13.12.2004). Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Kontakt mit den Spielkarten, das Schauen auf die Farben, Figuren und Zahlen in ihrer Kombination einen eigenen Reiz auf den Spieler ausübt und als Faszinosum seine Wirkung zumeist nicht verfehlt. Die Grundstruktur des Spieles Poker: In fünf Runden werden sieben Karten ausgeteilt. Zu Beginn werden die Karten gemischt. Das ist etwas Tatsächliches, aber auch Symbolhaftes. Nicht Manipulation oder Geschick sollen im Spiel sein, sondern der Zufall soll regieren. Es ist ja nicht so, dass zunächst die Karten zugeteilt werden und nur die Ausgangslage soll dem Zufall anheim gestellt sein, und dann erst beginnt die Möglichkeit für jeden Spieler durch Geschick das Spiel voranzutreiben, durch Agitationen, Entscheidungen u.s.w., sondern beim Pokerspiel wird ausgeteilt und mit Beendigung des Austeilens der Karten ist das Spiel auch schon wieder zu Ende. Es ist mit der Zuteilung der letzten Karte entschieden, wer der Gewinner, der Verlierer ist. Das Zufallen der Karten entscheidet. Somit ist schon vorweg zu sagen: Der Gewinn ist, wenn es nach der Regel zum Aufdecken der Spielkarten kommt, vom Zufall abhängig und zwar ausschließlich. 6.1. Die Dualität der Erscheinung des Spiels Das Spiel beginnt mit der Austeilrunde. Der einzelne Spieler "steht unter Strom", und zwar vom Anfang des Spiels, der ersten Kartenzuteilrunde bis zum Zuteilen der letzten Karte. Dann ist das Spiel auch schon wieder zu Ende. Das ist der Schlusspunkt, dann steht der Gewinner fest bzw. es stehen die Verlierer fest. Der Blick auf das starre, eherne Zuteilen, Zufallen der Spielkarten an die einzelnen Spieler einerseits, andererseits das Abschirmen des Gedankens und der klaren Beurteilung von dem "Rundherum", das das Spiel für die Spieler so interessant macht, so anziehend, reizvoll, wodurch sie in den Bann gezogen werden, ja das sich so ausweiten kann, dass von einer Spielleidenschaft gesprochen werden muss. Dieses "Drumherum" um das Kartenspiel beim Poker ist "Strom", die Spieler stehen unter Spannung. Die Spieler empfinden etwas, erleben etwas. Um das Zuteilen der Karten und den Abschluss der Wetten entstehen zwei Spannungsfelder: Spannungsfeld 1: "Welche Karten werden mir bis zur letzten zugeteilten Karte noch zufallen?" Ein wenig Magie ist dabei. Ein gedankliches Beziehungsgeflecht wird aufgebaut. Da sind 52 Karten, Mitspieler und der Spieler selbst (Ego). Das Ersehnen einer Kartenkombination, das Wünschen in eine bestimmte Richtung, das Hoffen, kann zumindest für eine kurze Zeit ausgelebt werden. Manche Spieler unternehmen eine gewisse Anstrengung, einen Gedanken, eine bestimmte Kartenkombination "herbeizusehnen". Der rational eingestellte Spieler wird sich hier nicht lange aufhalten. Der Gedanke erfasst ihn vielleicht nur einen Bruchteil einer Sekunde, ist aber aus der "Sehnsucht" nach der "gewinnträchtigen" Kartenkombination genährt. Spannungsfeld 2: Beim Kartenpokerspiel geht es nicht nur um das reale Zufallen von Karten, sondern auch um ein ständiges Abschließen von Wetten. Bei jeder Einsatzrunde werden neue Wetten abgeschlossen: "Mein Kartenblatt ist nicht nur gut, sondern das bessere, das beste." Durch die Hingabe eines Einsatzes wird dieses Wettangebot in den Raum gestellt und zur Annahme angeboten. Wer seinerseits auch einen Einsatz leistet, stellt seinerseits auch ein Wettangebot. Wer höher setzt als der vorhergehend setzende Spieler, bekräftigt sein Wettangebot und fordert noch mehr heraus. Natürlich weiß der Spieler, ein hoher Wetteinsatz ist nicht ein Hinweis, dass ein Mitspieler tatsächlich die höherwertigen Karten in der Hand hat. Es könnte ein so genannter Bluff vorliegen. Die verschiedensten Gedanken schießen durch den Kopf des Spielers: Der Spieler versucht, seine Chancen, ein besseres Blatt zu erhalten abzuschätzen: "Werde ich meine Einsätze verlieren? Werde ich gewinnen? Meine Einsätze und noch viel mehr dazu, den ganzen Pot?" Damit ich das "aushalte", gibt das Spiel nach den Spielregeln Möglichkeiten der Aktion und Interaktion. Der Spieler darf sich beim Pokerspiel durch äußeres Gehabe nicht verraten, dass er gute, sehr gute, die bestmöglichen Karten in der Hand hat, weil sonst die Mitspieler aus dem Spiel aussteigen und damit der Pot nicht aufgefüllt werden würde. Sie würden dadurch erkennen, dass ihre Wette aussichtslos ist und steigen aus dem Spiel aus. Es macht aber auch wirtschaftlich gesehen für den Spieler keinen Sinn, den Pot durch weitere Einsätze aufzufüllen, wenn die Gewinnchance nur sehr gering ist. Es besteht die Möglichkeit mit Blick auf die offenen Karten der anderen Mitspieler im Vergleich mit den eigenen Karten die Gewinnchance abzuwägen. Soll weiter gespielt werden? Soll ein Risiko eingegangen werden? Sollen all die Einsätze verloren werden? Es eröffnet sich ein Entscheidungsspielraum. Die Entscheidungsmöglichkeit eines jeden Spielers besteht darin, das Spiel jederzeit verlassen zu können. Ein Spieler kann sich sagen: "Ich kann es bei ein oder dem anderen Spiel versuchen, obwohl ich keine gute, dh. keine seltene Kartenkombination in Händen habe, einmal etwas zu riskieren: Ich setze im Blick auf meine nicht gerade seltene Kartenkombination, durch einfache ratio nicht begründbar, höhere Einsätze. Ich will bei den Mitspielern, ohne dass sie meinen Plan auch merken, Glauben machen, ich hätte ein gutes Blatt (das nicht so häufig vorkommt). Ich habe z. B. nur ein Paar und mache Einsätze, die bei den anderen Spielern Aufmerksamkeit erwecken. Jetzt kann in dieser Situation der andere Mitspieler oder die anderen Mitspieler ein höherwertiges Paar oder zwei Paare oder einen Drilling in Händen haben, aber meinen, ich hätte bei so hohen Einsätzen mindestens ein "straight" (eine Strasse) und werfen die Karten weg (Verlassen das Spiel)." Einerseits ist beim Kartenpokerspiel das "Grundgerüst" höchst einfach, ehern, wie ein Granitblock, unveränderbar. Das "Grundgerüst" besteht im realen "Zuteilen" der Karten. Die erste Runde, die zweite bis zur vierten. Die letzte Karte wird zugeteilt, es entscheidet sich im Augenblick der Zuteilung der letzten Karte, wer der Gewinner ist. Gewinner ist, wer die beste Kartenkombination im Vergleich in Händen hat. Andererseits bietet das Pokerspiel dem Spieler eine Reihe von Verhaltensmöglichkeiten. Er kann seine Fantasie ausleben. Dazu gibt das Spiel nach der Regel Raum: Der Spieler kann seinen Einsatz erhöhen, er kann den Einsatz in gleicher Weise, also nicht erhöht, setzen, wie ein Vorspieler. Er kann bei einer Einsatzrunde eine Pause einlegen. Er kann das Spiel nach Überlegung verlassen. Beim klassischen Pokerspiel, bei welchem fünf Karten, allerdings verdeckt, zugeteilt werden, kann der Spieler nach der Spielregel Karten, die ihm für eine Kombination nicht aussichtsreich erscheinen, zurücklegen und sich andere, erhoffend bessere, zuteilen lassen. Er kann somit den Anstoß geben, nochmals Karten (bessere) zugeteilt zu bekommen. Welche er dann bekommt, ist wieder dem Zufall überlassen. Hingegen gibt es beim "Seven Card Stud Poker" dieses "Umtauschen" von Karten nicht. Die Aktionsmöglichkeit ist beim "Seven Card Stud Poker", abgesehen vom Verlassen des Spieles und vom Bluffen, welches bei beiden Spielarten möglich ist, eingeschränkter als beim klassischen Poker. Dafür werden statt nur fünf Karten sieben Karten zugeteilt, von welchen vier Karten offen auf dem Tisch liegen. Die Dualität der Erscheinung des Spiels besteht einerseits im ehernen Zufallen der Karten durch den Austeilvorgang und andererseits in taktischen Überlegungsmöglichkeiten und Aktionen der Spieler, wie ZB: das Bluffen oder das Verlassen des Spieles. Im einzelnen Pokerspiel - worunter ein solches zu verstehen ist, bei welchem bis zum Schluss des Spieles, dh. bis zum Aufdecken der Karten, mindestens zwei Spieler mitspielen - besteht aber nach der Spielregel keine Möglichkeit, eine Methode anzuwenden, die es bewirken (kausieren) würde, einem Spieler entgegen dem Zufallen der Spielkarten, ein z.B. jetzt ablaufendes Einzelspiel in zwingender Weise für sich zu entscheiden: Sozusagen den Lauf des Geschehens (des Zuteilens der Karten) zu seinen Gunsten "herumzureißen". 6.2. Es ist nicht eine Spielperiode, eine Kartenpartie, in den Blick zu nehmen, sondern nur das Einzelspiel Gemäß § 16 Abs. 5 lit. c GebG entsteht die Steuerschuld mit der Fälligkeit des Gewinstes (=Gewinn). Mit jedem einzelnen abgeführten Pokerspiel ist nach fünf Geberrunden und der letzten Einsatzrunde das Spiel beendet. Gewinner und Verlierer, Gewinn und Verlust sind bestimmt. Die letzte Einsatzrunde ändert nichts mehr am bereits feststehenden Gewinner. Mit dem Aufdecken der Spielkarten wird der bereits feststehende Gewinner nur festgestellt. Ihm wird der Pot, ein mehr oder weniger hoher Berg von Jetons, zugeschoben. Es kann jemand auch nur bei einem einzigen Spiel mitmachen und dann nach Hause gehen, mit Gewinn oder mit Verlust. Mit Ende der 5. Geberrunde und dem Feststellen des Gewinners nach der letzten Einsatzrunde und dem Aufdecken der Karten ist der Gewinn fällig und damit die Gebührenschuld entstanden (§ 16 Abs 5 lit. c GebG). Es ist daher schon in diesem Augenblick zu fragen, war bei diesem einzelnen Spiel der Gewinn vom Zufall abhängig? Hat es der Gewinner durch Geschick, durch eine gekonnt angewendete Methode in diesem Spiel in der Hand gehabt, die Kartenkombination so zu beeinflussen, dass er als Gewinner hervorgekommen ist? Wird das Spiel, alle fünf Runden, zu Ende gespielt, so passiert sowohl beim Demonstrationsspiel, in welchem die Karten nach links und nach rechts ausgeteilt werden, als auch in der Runde, in welcher z. B. sieben Spieler zusammen sitzen und einem Spieler nach dem anderen aus dem gemischten Kartenstoß die Karten zufallen, nichts als Zufall. Aus einem gemischten Kartenstoß werden die Karten nach der Spielregel zugeteilt und eine Karte nach der anderen fällt den einzelnen Spielern zu. Was sich am Spieltisch sonst noch an Aktion und Interaktion abspielt, hat keinen Einfluss auf das Zufallen der ausgeteilten Karten. Gewinn ist das, was bei jeder Auszahlung am Ende des einzelnen Spieles dem Gewinner zukommt. Das ist der Pot, die Summe aller geleisteten Einsätze am Spieltisch, der dann dem Gewinner zugeschoben wird. Davon zu unterscheiden ist der Gewinn im ökonomischen Sinn: Das ist der Restbetrag, ausgehend vom individuellen "Startkapital", der Summe der Einzelgewinne nach Abzug der Einsätze und der Verluste nach einer Mehrzahl von Einzelspielen, nach dem Ende einer "Partie", wie zB. eine Stunde Spiel, einen Abend lang, eine Nacht hindurch. Doch welches Spielkapital hat der einzelne Pokerspieler im Laufe der Zeit eingebracht hat, mit welchem Betrag geht er nach Hause? Hat er einen Gewinn oder einen Verlust? War dieser Gewinn von seiner Geschicklichkeit im Ablauf des Spieles abhängig? Diese Langzeitbetrachtung, wer am "am Ende des Tages" das Spielkapital hat, kommt bei Turnieren und Pokermeisterschaften zum Tragen, die nach einer eigenen Spielregel gespielt werden. Alle Spieler gehen mit dem selben Spielkapital ins Spiel. Wer im Minus ist, scheidet aus. Ein Ergänzen, ein Ausleihen gibt es nicht. Beim "Seven Card Stud Poker", das Gegenstand der Besteuerung ist, ist ein Kommen und Gehen der Spieler zu beobachten. Wird an einem bespielten Tisch ein Platz frei, wartet manchmal schon ein neuer Spieler und steigt in das Spiel ein. Eine Feststellung, wer der Gewinner von mehreren Spielen ist, wird beim alltäglichen Spiel nicht getroffen. Die Dealer beim Tisch, die die Karten mischen, austeilen und das Spiel überwachen, wechseln sich halbstündlich ab, da von ihnen höchste Konzentration verlangt wird. Niemand wird behaupten, das Roulettspiel sei ein Geschicklichkeitsspiel, weil es sogenannte "Systemspieler" gibt, die einen spektakulären Gewinn mit nach Hause gebracht, das heißt, die Casinobank, "geknackt haben". Bei der Beurteilung des Roulettspiels, ob Zufall oder Geschicklichkeit regiert, ist immer das einzelne Spiel im Blick. Die Kugel rollt im Spielkessel und bleibt nach physikalischen Gesetzen, also durch Zufall, stehen, wodurch die Entscheidung herbeigeführt wird. Eine Beeinflussung durch taktierendes Verhalten (Bluffen) der umstehenden Spieler ist (grundsätzlich) nicht möglich. Ebenso ist das einzelne zu Ende geführte Pokerspiel zu sehen. Das Zu-fallen der ausgeteilten Karten an den einzelnen Spieler bestimmt sich durch die Reihenfolge der Karten, die sich durch das vorhergehende "Mischen" ergeben hat und wird daher durch "Zu-fall" regiert. Der Spieler hat auf die Reihenfolge der Karten und das Zu-fallen der Karten keinen Einfluss. Wem von den Spielern die beste Kartenkombination zu-fällt, wer also Gewinner ist bzw. Verlierer, ist vom Zufall abhängig und zwar ausschließlich vom Zufall. An dieser Stelle ist es geboten, sich die Spielregel näher anzusehen und zwar dahingehend, ob sie nur auf das einzelne Spiel abstellt oder auf eine Spielperiode (Ablauf mehrerer Spiele in unmittelbaren zeitlichem Zusammenhang). Die Spielregel für "Seven Card Stud Poker" wie sie im Casino der Bw. aufliegt, enthält eine Information und 30 Punkte über die Spielregeln. Die Information beginnt mit der Anzahl der Karten und der Anzahl der Spieler. Es wird die erste Geberrunde beschrieben. Der Spieler mit der niedrigsten offenen Karte beginnt mit einem Einsatz von Geld (Jetons). Ab der zweiten Runde beginnt immer die höchste offene Hand mit dem Setzen. Es folgt die weitere Zuteilung, drei weitere Karten offen, die letzte verdeckt. Nach jeder Karte folgt eine Einsatzrunde. Die beste Hand, bestehend aus maximal fünf Karten, gewinnt den Pot. Es folgen 30 genauere Regeln:

Normen und Schlagworte

GlücksspielGeschicklichkeitsspielConcord AcesLucky 9KartenpokerspielSeven Card Stud PokerDegressionsabschlagTurnierspieleSchätzung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1669-W/06
Stammnummer
27787
Gültig
05.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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