Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0062-G/06
Gilt ein als Vorführfahrzeug im Ausland angemeldeter LKW auch ohne tatsächliche Nutzung beim Erwerber noch als ungebrauchtes Wirtschaftsgut?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-G/06vom 11.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Erwerb eines Lastkraftwagens, der zwölf Tage nach der kraftfahrrechtlichen Zulassung des ausländischen Veräußerers mit einem Kilometerstand von 12 km dem Käufer übergeben wird, ist noch als prämienbegünstigte Investition zu werten, weil das Wirtschaftsgut noch als ungebraucht zu qualifizieren ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch StB., vom
6. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom 17. August 2005
betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG
1988 2004 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabengutschrift
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Prämienbegünstigte
Wirtschaftsgüter 2004
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549.013,20
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Durchschnittsinvestitonen (2001-2003)
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-
69.246,58
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Investitionszuwachs 2004
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479.766,62
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Investitonszuwachsprämie
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€ 47.976,66
Entscheidungsgründe
Im angefochtenen Bescheid wurde die
Investitionszuwachsprämie für den am 29. November 2004
angeschafften LKW Volvo FM 9 mit Nettoanschaffungskosten von 77.850 €
nicht anerkannt, da es sich um ein nicht prämienbegünstigtes
Vorführfahrzeug handle.
In ihrer Berufung führte die Berufungswerberin (Bw.)
aus, sie habe mit Kaufvertrag vom 18. Februar 2004 beim
Fahrzeughändler in Nürnberg (Deutschland) ein Volvo FM 9/380 3-
Achs-Fahrgestell gekauft. Die Lieferung des Fahrzeugs sollte Mitte bis Ende Juli
2004 erfolgen. Weiters wurde vereinbart, die Zahlung sollte erst sechs Monate
nach der Erstzulassung erfolgen. Das Fahrzeug sollte insgesamt sechs Monate auf
den Händler in Nürnberg zugelassen werden, wobei die Bw. jedoch ab dem
dritten Monat die Kosten von Kraftfahrzeugsteuer und Versicherung zu tragen
hätte. Erklärend führte sie in diesem Zusammenhang aus, diese
Zahlungskonditionen und die Erstzulassung durch den Händler dienten unter
anderem auch dem Zweck, das Fahrzeug gegenüber der Firma Volvo als
Vorführfahrzeug auszuweisen und demnach für die Bw. einen entsprechend
geringeren Kaufpreis zu erwirken. Auf Grund der späten Lieferung des
Fahrgestells durch den Hersteller am 16. Juni 2004 und der zusätzlichen
Lieferung und dem Einbau einer Wiegeeinrichtung für die Bw. seien die
ursprünglich im oa. Kaufvertrag geplanten Vorführeinsätze durch
den Händler zur Gänze entfallen. Das Fahrzeug wurde bereits am
21. Juli 2004 in Deutschland zugelassen und der Bw. am 12. August 2004
mit einem Kilometerstand von zwölf Kilometer als Neufahrzeug übergeben
worden. Die gefahrenen zwölf Kilometer seien durch die Überstellung
zum Eichamt am 11. August 2004 zurückgelegt und weiters seien
Kfz-Steuer und Versicherung ab dem 21. Juli 2004 der Bw. in Rechnung
gestellt worden. Aus verkaufstechnischen Gründen sei das Fahrzeug ca. ein
halbes Jahr auf den Händler zugelassen gewesen. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise sei es nicht als Vorführfahrzeug genutzt worden, sondern
als Neufahrzeug zu qualifizieren. In der weiteren Folge wurde ein Datenblatt der
Einzelgenehmigung vom 30. November 2004 vorgelegt, aus dem sowohl die
Erstzulassung durch den deutschen Händler am 21. Juli 2004 als auch die
inländische Zulassung durch die Bw. am 20. Dezember 2004 hervorgeht.
In seiner Berufungsvorentscheidung bestätigte das
Finanzamt den angefochtenen Bescheid und führte sinngemäß aus,
durch die Zulassung sei einerseits jedenfalls die Möglichkeit der
Verwendung - sei es als Vorführwagen - gegeben und andererseits werde ein
Kraftfahrzeug im wirtschaftlichen Verkehr durch die Erstzulassung typischerweise
zu einem gebrauchten Fahrzeug anderer Marktgängigkeit als vor der
Zulassung, auch wenn keine tatsächliche Nutzung erfolgte. Daher reiche
schon die Möglichkeit einer Verwendung als Vorführwagen aus, welche
durch die Anmeldung dokumentiert werde, um als Fahrzeug als gebraucht
anzusehen.
In ihrem Vorlageantrag verwies die Bw. nochmals auf den im
Steuerrecht immanenten Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise und dass
sie nicht nachvollziehen könne, wie das Finanzamt zu seiner Entscheidung
gekommen sei.
In seinem Vorlagebericht verwies das Finanzamt auf das
Erkenntnis des VwGH vom 27.1.1994, 93/15/0218, und die UFS-Entscheidungen vom
27.6.2005, RV/0058-S/05 bzw. 11.5.2005, RV/0425-S/04, wobei fraglich sei, ob ein
als Vorführfahrzeug angemeldeter LKW auch ohne tatsächliche Nutzung
noch als ungebrauchtes Wirtschaftsgut zu werten sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung und
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden. Nach Abs. 2 der angeführten Gesetzesbestimmung sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Der
Investitionszuwachs ist bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
die Differenz zwischen deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei
Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem
1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004
enden.
Entsprechend dem vom Finanzamt unbeanstandet gebliebenen
Sachvorbringen wurde der streitgegenständliche LKW am 21. Juli 2004 vom
deutschen Händler erstzugelassen. Am 12. August 2004 - also 22 Tage
später - erfolgte die tatsächliche Übergabe mit einem
Kilometerstand von 12 km (!) an die Bw., die am 30. November 2004 die
Einzelgenehmigung und am 20. Dezember 2004 die inländische Zulassung
erwirkte.
Strittig ist, ob nach vorliegendem oa. Sachverhalt der
gegenständliche Lastkraftwagen ein Vorführfahrzeug oder ein
prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut ist und für dieses die
Investitionszuwachsprämie gebührt. Nach der Rechtsprechung des VwGH,
auf die bereits das Finanzamt in seinem Vorlagebericht als Amtspartei
hingewiesen hat, ist für die Unterscheidung zwischen Neu- und
Gebrauchtfahrzeugen ausschlaggebend, ob es in einer Weise verwendet wurde, dass
darin eine seinen Wert mindernde Benutzung zu erblicken ist. Im Erkenntnis des
VwGH vom 27.1.1994, 93/15/0218, wurde die Tatsache des Vorführfahrzeuges
nicht weiter releviert, wobei jedoch der Gerichtshof ausführte, es sei
für einen Vorführwagen typisch, dass er durchaus einer einen
Wertverzehr des Kraftfahrzeuges bewirkenden Weise benutzt werde. Eine solche
Benutzung wurde allerdings vom Finanzamt sachverhaltsmäßig weder
behauptet noch nachgewiesen. Die lediglich potentielle Möglichkeit einer
Benutzung als Vorführwagen reicht nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates gegenständlich nicht aus, zumal der Beurteilung
tatsächliche und nicht bloß mögliche Sachverhalte zu Grunde zu
legen sind. Die in der Berufungsvorentscheidung aufgestellte Behauptung, dass
ein Fahrzeug durch die Erstzulassung typischerweise schon zu einem gebrauchten
Fahrzeug mit anderer Marktgängigkeit als vor der Zulassung werde, kann bei
einem Kilometerstand von 12 km nicht nachvollzogen werden, zumal ein
Lastkraftwagen u.U. hunderttausende Kilometer zurücklegen kann.
Gegenständlich war das Fahrzeug lediglich 22 Tage (!) auf den
Händler zugelassen und es wurden lediglich 12 km zur Eichung der
Wiegeeinrichtung zurückgelegt. Den vom Finanzamt ins Treffen geführten
UFS-Entscheidungen lagen Verwendungen von LKWs von 8 Monaten und
40.490 km bzw. von 3 Monaten um
3.500 km zugrunde. In einem jüngeren Erkenntnis des VwGH vom
22.9.2000, 98/15/0073, war das Fahrzeug vor dem Anschaffungsvorgang bereits
11 Monate angemeldet und legte 20.700 km zurück, weshalb es als
gebraucht eingestuft wurde, wobei er ausführte, die Verwendung des
Fahrzeuges zur Ausstellung auf Fahrzeugmessen stelle für sich betrachtet
noch keine wertmindernde Benutzung dar (Zorn:
in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 108e EStG, Anm.
4), jedoch werde der Wert des Fahrzeuges nämlich wesentlich durch
seinen Kilometerstand geprägt. Da die vom Finanzamt ins Treffen
geführte Wertminderung bei einem im Zeitpunkt der Übergabe
vorliegenden Kilometerstand von 12 km (!) nicht erblickt werden konnte, war
das Fahrzeug noch als ungebraucht einzustufen. Die bloße Tatsache der
Erstzulassung beim ausländischen Händler - 22 Tage vor faktischer
Übergabe an die Bw. - lässt in diesem Zusammenhang keine derartigen
Schlussfolgerungen auf den Zustand des Wirtschaftsgutes zu.
Graz, am 11.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
VorführfahrzeugLastkraftwagenLKWungebrauchtes WirtschaftsgutInvestitionszuwachsprämieAnmeldungErstzulassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-G/06
- Stammnummer
- 27775
- Gültig
- 11.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF