Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1488-W/04
Kalkulatorische Schätzung eines Blumengroßhandels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1488-W/04vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Gerold
Müller Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftstreuhänder,
1033 Wien, Invalidenstraße 1/5, vom 2. Juni 2003 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 13. Mai 2003
betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis
1999, Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für den
Zeitraum 1997 bis 1999 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) betrieb einen
Blumengroßhandel in der Rechtsform einer GmbH. Es wurden Blumen aus
EU-Ländern importiert und großteils am Groß-Grün-Markt in
I. bzw. an andere Firmen verkauft.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung (BP) über den
Zeitraum 1997 bis 1999 wurden folgende, das Berufungsverfahren betreffende
Feststellungen getroffen:
ad Kassabuchführung)
Die erzielten Erlöse wären nahezu
ausschließlich bar vereinnahmt worden. Der ordnungsgemäßen
Kassabuchführung komme bzgl. der Ordnungsmäßigkeit der
Buchhaltung daher große Bedeutung zu.
Im Zuge der Betriebsbesichtigung am 21. August 2002
wäre mit dem Geschäftsführer der Bw., Herrn GF.
a) ein
Kassasturz durchgeführt und
b) von den
gängigsten Pflanzen die Einkaufs- und Verkaufspreise aufgenommen
worden.
Dabei wären folgende Mängel festgestellt
worden:
Differenz
Kassastand Soll-Ist/Daten:
Gemeinsam mit Herrn GF. wäre bei der
Betriebsbesichtigung festgestellt worden, dass das in der Firma ausgedruckte
Kassajournal per 14. August 2002 einen Kassastand von 8.124,27 €
auswies. In der Zeit zwischen 14. bis 21. August 2002 hätte im Betrieb kein
Kassabeleg vorgelegt werden können, Hr. GF. jedoch mitgeteilt, dass seine
Gattin "heute" € 5000 bzw. € 6000 bei der Bank eingezahlt hätte
(der Beleg wäre am nächsten Tag gefaxt worden). Damit hätte sich
folgende Rechnung ergeben:
|
Kassastand
lt. Journalausdruck
|
8.124,27
€
|
abzgl.
Einzahlung Volksbank (lt. Beleg)
|
-
5.000,00 €
|
ergibt
einen rechnerischen Kassastand von
|
3.124,27
€
Der von Herrn GF. gezählte Bargeldbestand hätte
einen Betrag von € 1.685,00 plus € 218 an Münzen
ergeben und die daraus resultierende Differenz von 1.221,27 € nicht
aufgeklärt werden können. Differenzen
zwischen dem Soll- und dem Istkassastand widersprechen jedoch den
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und verpflichten
die Behörde zur Schätzung. (VwGH vom 26.5.1961,
1216/58).
Der
Ist-Kassabestand wurde nicht ermittelt:
Weiters hätten auch keine täglich geführten
schriftlichen Kassastandsaufzeichnungen vorgelegt werden können. Rechtlich
führte die BP dazu aus:
Gemäß
§ 131
Abs. 1 Z. 2 BAO ist eine tägliche Eintragung in die Bücher
zwar nicht mehr notwendig. Die Bareingänge und -ausgänge sind
täglich in geeigneter Form festzuhalten, so dass die Grundlagensicherung
zumindest einmal pro Tag gegeben ist. Nach den Grundsätzen einer
ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung ist die
tägliche Abstimmung des Ist-Bestandes und des Soll-Bestandes erforderlich.
Eine derartige Abstimmung ist nur dann möglich, wenn der Istbestand
täglich aufgezeichnet wird (Mindestvoraussetzung für eine
ordnungsmäßige Kassengebarung, VwGH 21.5.1965, 166/65). Dem Grundsatz
kaufmännischer Ordnung wird nicht genüge getan, wenn statt der
täglichen Abstimmung der Kassaführung daraufhin, ob der Sollstand mit
dem Iststand übereinstimmt, nur gelegentliche Abstimmungen vorgenommen
werden (VwGH 26.5.1961, 1216/58).
Inventuren
wurden nicht aufbewahrt:
Die händisch geführten Inventuren 1997 bis 1999
wären nicht vorgelegen, hätten jedoch Grundaufzeichnungen dargestellt,
die aufzubewahren gewesen wären. Die tatsächlichen Warenbestände
wären daher für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar und die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege zu ermitteln gewesen.
Auf Grund der festgestellten Mängel würde
für die Vollständigkeit der verbuchten Geschäfte keine
Gewähr vorliegen und wären weder die Erlöse
(Kassabuchaufzeichnungen) noch die Wareneinkäufe (fehlende
Grundaufzeichnungen zu den Inventuren) schlüssig und nachvollziehbar. Zu
den erklärten Erlösen wären daher Sicherheitszuschläge wie
folgt hinzugerechnet worden:
|
1997
|
1998
|
1999
|
1.000.000,00
|
1.250.000,00
|
750.000,00
Die Höhe des Sicherheitszuschlages hätte sich
auf Grund einer von der BP durchgeführten Kalkulation, welche der Bw. zur
Stellungnahme übermittelt worden wäre. Die von der Bw. in diesem
Zusammenhang erstellte Gegenkalkulation wäre von der BP berücksichtigt
worden. Der Mittelwert aus diesen Umsatzdifferenzen wäre als Grundlage
für den Sicherheitszuschlag herangezogen worden.
Die unterschiedlichen Kalkulationsansätze
(Rohaufschlagsermittlung von Herrn GF. , Kalkulation BP) würden wie
nachfolgend beschrieben und rechnerisch dargestellt lauten.
Bei der Betriebsbesichtigung wäre mit Hrn. GF. die
Einkaufs- und Verkaufspreise von 12 Pflanzen schriftlich aufgenommen und diese
von der BP als Basispreise für die Ermittlung der Rohaufschläge
herangezogen worden. Da bei manchen Pflanzen die Verkaufspreise mit einer
Preisspanne "von - bis" angegeben worden wären, hätte die BP zwei
Rohaufschlagslisten (Einzeltatbestand = ETB) erstellt, eine Rohaufschlagsliste
unter Einbeziehung der höchsten und eine mit den niedrigsten
Verkaufspreisen. Der sich daraus ergebende Mittelwert ((67, 69+92,32):2=80,14)
wäre auf die Gesamterlösberechnung angewendet und Differenzen zwischen
S 685.000,-- und S 1.110.000,-- ermittelt worden.
In dieser Berechnung wäre der in der Verlust- und
Gewinnrechnung ausgewiesene Wareneinkauf um einen Wert von 10 % berichtigt und
auch bei der Aufschlagsermittlung zu berücksichtigt worden:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Wareneinkauf
10 % lt. Erkl.
|
9.964.515,15
|
11.892.942,53
|
8.234.086,88
|
Bareink.
Gärtnereien
|
280,00
|
27.439,11
|
39.168,16
|
Wareneinkauf
10 % Inland
|
220.581,38
|
91.898,07
|
40.320,00
|
Bestandsveränderungen
|
-45.154,00
|
19.396,01
|
37.918,48
|
Korr.
HW Einsatz lt. BP
|
10.140.222,53
|
12.031.675,72
|
8.351.493,52
|
Provisionen
|
-330.006,20
|
-487.282,87
|
-496.078,72
|
Zwischensumme
|
9.810.216,33
|
11.544.392,85
|
7.855.414,80
|
Transport
in %
|
2%
|
2%
|
2%
|
Schwund
in %
|
10%
|
10%
|
10%
|
Transport
Betrag
|
196.204,33
|
230.887,86
|
157.108,30
|
Schwund
in Betrag
|
981.021,63
|
1.154.439,29
|
785.541,48
|
Kalk.
WES lt. BP
|
8.632.990,37
|
10.159.065,71
|
6.912.765,02
Transportkosten) Die Transportkosten wären mit einen
pauschalen Abschlag von 2 % gekürzt und damit die in den Rechnungen
ausgewiesenen Transportkosten aus der Gesamtkalkulation ausgeschieden
worden.
Schwund) Der Schwund wäre im Zuge der
Betriebsbesichtigung mit ca. 10 % angesetzt worden.
Emballagen) Lt. Durchsicht der Eingangsrechnungen
wären die Emballagen als Durchlaufposten aufgeschienen.
Die Kalkulation wäre der Bw. zur Stellungnahme
vorgelegt und von der Bw. eine Gegenkalkulation erstellt worden, welche nicht
von den eigentlichen Warenpreisen sondern erhöht um die Provisionen,
Transportkosten und Emballagen mit pauschalen Prozentsätzen ausgegangen
wäre. Basierend auf einem höheren Wareneinsatz hätte sich ein
niedriger Rohaufschlag von durchschnittlich 35,84 % ergeben.
Herr GF. hätte diesen
Rohaufschlag auf die von der BP aufgestellte Kalkulation angewendet, in der die
Kosten für Transport, Emballagen und Provisionen nicht berücksichtigt
worden wären. Daraus hätte sich eine falsche kalkulatorische
Erlösberechnung ergeben. Von der BP wäre der Rohaufschlag der Bw. in
Höhe von 35,84 % zur Berechnung der Gesamterlöse herangezogen worden.
Dafür wären wie im Einzeltatbestand des Bw. berechnet, zum
Wareneinsatz die 20 %igen Transportkosten fiktiv hinzugerechnet worden (lt.
Bilanz wären die tatsächlich ausgewiesenen Transportkosten geringer
angegeben worden), die Provisionen und Emballagenkosten wären lt. den
vorgelegten Eingangsrechnungen im Wareneinsatz bereits enthalten gewesen. Danach
wäre der Rohaufschlag von 35,84 % auf den errechneten Wareneinsatz
aufgeschlagen worden. Die daraus resultierenden Erlöszahlen hätten zu
den Erlösen lt. Gewinn und Verlustrechnung zwischen S 860.000,-- und S
1.205.000,-- differiert. Durch die Darstellung von zwei
Erlösberechnungsmethoden (eine mit dem Rohaufschlag von Hrn. GF. , eine von
der BP mit einem bereinigten Wareneinsatz) unter Einbeziehung, der von der Bw.
selbst errechneten Rohaufschläge, hätten sich bei beiden
Kalkulationsmethoden Erlösdifferenzen in wesentlicher Höhe ergeben.
Die aus beiden Kalkulationen
ergebende Differenz wäre in der Folge als Mittelwert errechnet und als
Sicherheitszuschlag wie folgend dargestellt angesetzt worden.
|
Erlösberechnung
lt. Rohaufschlag Hrn. Waschek
|
|
|
|
lt.
Bilanzzahlen
|
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
HW
Einsatz Blumen
|
|
|
10.140.223,00
|
12.031.675,72
|
8.351.493,52
|
|
Schwund
10 %
|
|
|
10%
|
10%
|
10%
|
|
Schwund
Betrag v. EK
|
|
|
1.014.022,30
|
1.203.167,57
|
835.149,35
|
|
|
|
|
9.126.200,70
|
10.828.508,15
|
7.516.344,17
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Transport
|
20%
|
|
1.825.240,14
|
2.165.701,63
|
1.503.268,83
|
|
|
|
|
|
|
|
|
WES
Gesamt
|
|
|
10.951.440,84
|
12.994.209,78
|
9.019.613,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
RA
wie oben
|
|
|
35,84%
|
35,84%
|
35,84%
|
|
Kalk.
Erlös
|
|
|
14.876.437,24
|
17.651.334,56
|
12.252.242,30
|
|
Erlös
lt. Bilanz
|
|
|
14.043.590,67
|
16.445.898,57
|
11.393.169,24
|
|
Differenz
Erlös
|
|
|
832.846,57
|
1.205.435,99
|
859.073,06
|
2.897.355,62
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erlösberechnung
lt. BP
|
|
|
lt.
Bilanzzahlen
|
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
|
HW
Einsatz Blumen
|
|
|
10.140.223,00
|
12.031.675,72
|
8.351.493,52
|
|
Provision
|
|
|
328.543,23
|
487.282,87
|
496.078,72
|
|
Wareneinsatz-Basis
|
|
|
9.811.679,77
|
11.544.392,85
|
7.855.414,80
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ev.
Transportkosten
|
|
|
2%
|
2%
|
2%
|
|
Schwund
|
|
|
10%
|
10%
|
10%
|
|
Transport-Betrag
|
|
|
196.233,60
|
230.887,86
|
157.108,30
|
|
Schwund
Betrag
|
|
|
981.167,98
|
1.154.439,29
|
785.541,48
|
|
Kalk.
Einsatz
|
|
|
8.634.278,20
|
10.159.065,71
|
6.912.765,03
|
|
RA
wie oben
|
|
|
80,14%
|
80,14%
|
80,14%
|
|
Erlös
errechnet
|
|
|
15.553.788,75
|
18.300.540,97
|
12.452.654,92
|
|
Rabatte
|
|
|
3%
|
3%
|
3%
|
|
Rabatte
Betrag
|
|
|
466.613,66
|
549.016,23
|
373.579,65
|
|
Erlös
- Rabatt
|
|
|
15.087.175,09
|
17.751.524,74
|
12.079.075,27
|
|
Erlös
lt. Bilanz
|
|
|
14.043.590,67
|
16.445.898,57
|
11.393.169,24
|
|
Differenz
Erlös
|
|
|
1.043.584,42
|
1.305.626,17
|
685.906,03
|
3.035.116,63
Ad Gesellschafterzuschuss)
Das Konto Darlehen wäre am 1. August 1998 mit einem
Saldo von S 1.010.000,-- eröffnet und zum Bilanzstichtag am 31. Juli 1999 S
860.000,-- erfolgsneutral als Gesellschafterzuschuss ausgebucht worden.
Bei dem Betrag von S 860.000,-- hätte es sich um
erhaltene Fremddarlehen gehandelt, welche im Zeitraum 1992 bis 1996 von
Verwandten und Bekannten gewährt und nicht zurückbezahlt worden
wären. Nach Ansicht der BP hätte es sich dabei nicht um einen
Gesellschafterzuschuss, sondern um den Verzicht der Darlehensgeber auf
Rückzahlung gehandelt, welcher gewinnwirksam zu erfassen sei.
Ad Verdeckte Gewinnausschüttung)
Auf Grund der angeführten Mängel wäre der
Sicherheitszuschlag als verdeckte Gewinnausschüttung wie folgt erfasst
worden.
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
Sicherheitszuschl.
|
1.000.000,--
|
1.250.000,--
|
750.000,--
|
zzgl.
Umsatzst.
|
100.000,--
|
125.000,--
|
75.000,--
|
Summe
|
1.100.000,--
|
1.375.000,--
|
825.000,--
|
Kest
|
366.667,--
|
458.333,--
|
275.000,--
|
verdeckte
Aussch.
|
1.466.667,--
|
1.833.333,--
|
1.100,000,--
In der form- und fristgerechten Berufung wurde
eingewendet, dass die Höhe des Sicherheitszuschlages mit zwei Faktoren
begründet worden wäre:
Pkt. 1) ein am 14. August 2002 vorgenommener Kassasturz
hätte eine nicht aufgeklärte Differenz von € 1.221,27 ergeben,
Pkt. 2) aus dem Umstand, dass keine Originalaufzeichnungen
für die Inventuren 1997 bis 1999 vorgelegt worden wären.
Bezüglich der Kassastanddifferenz wäre darauf
hingewiesen worden, dass eine tägliche Aufzeichnung notwendig sei, um eine
richtige Abstimmung des Kassastandes vornehmen zu können.
Die Bw. hätte diesbezüglich auf die
Rechtsprechung des VwGH (Verwaltungsgerichtshof) 1961 und 1965 verwiesen. Eine
Schätzung sei nach § 184 Abs. 3 BAO dann vorzunehmen, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Nach den neuen Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Zi. 2 BAO
sei jedoch die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die
für Zwecke der Erhebung der Abgaben zu führenden Bücher und
Aufzeichnungen zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage
nach Ablauf des Kalendermonates erfolgen.
Im vorliegenden Fall wären somit die Anforderungen an
die Tagesaufzeichnungen nach den neuen Bestimmungen nicht mehr so streng wie die
ältere VwGH-Judikatur. Die festgestellte Kassabuchdifferenz von €
1.221,27 würde zudem im Verhältnis zu den erklärten Umsätzen
im Promillebereich liegen.
Die Bw. hätte zwar keine handschriftlichen
Aufzeichnungen für Inventur vorlegen können, die Höhe des
Sicherheitszuschlages sei jedoch nicht begründet. Die Bw. hätte die
Warenbestände entsprechend der Kassa(buch)führung durch
Computereingaben aufgezeichnet. Nach den neuen Richtlinien der BAO wäre
dies möglich.
Die Sicherheitszuschläge wären letztlich mit
einem berechneten durchschnittlichen Rohaufschlag von 80,14 % ermittelt worden,
jedoch würde der durchschnittliche Rohaufschlag eines
Blumengroßhandels von der Wirtschaftskammer im äußeren
Betriebsvergleich mit durchschnittlich 35 bis 40 % angegeben. Diese Werte
würden somit weit auseinander liegen.
Der Grund sei lt. Bw. darin zu sehen, dass die BP zwar den
Schwund mit 10 % berücksichtigt hätte, aber die Effektivität
nicht bestimmt worden wäre. Anlässlich der Betriebsbesichtigung
wären Höchstverkaufspreise besprochen worden, die sich nicht umsetzen
hätten lassen, sondern hätten Qualitätsverluste, schlechter
Sortierung und nicht zuletzt %mäßige Rabatte einen verminderten
Verkaufspreis verursacht bzw. mindestens um 5 bis 10 % den Rohaufschlag
beeinflusst.
Bedingt durch den Sicherheitszuschlag würde eine
verdeckte Gewinnausschüttung unterstellt, welche jedoch bei den
Anteilsbesitzern nicht zugeflossen wäre. Ein Zuschlag, der auf Grund von
Ordnungsvorschriften abgeleitet worden wäre, sei lt. Bw. nicht als
zugeflossener Mehrgewinn zusehen.
Eine schlechte wirtschaftliche Lage in der Vergangenheit
hätte zu einer Überschuldung geführt und wäre aus diesem
Grund vom Geschäftsführer der Bw., Herrn GF. , aus der privaten
Sphäre ein Darlehen zugeführt bzw./und in der Bilanz des Jahres 1999
ein Gesellschafterzuschuss von S 860.000,-- gebucht worden. Die BP hätte
diesen nicht als steuerfreien Gesellschafterzuschuss behandelt, sondern als
steuerpflichtigen Gewinn. Dies würde jedoch nicht den eigentlichen
wirtschaftlichen Sachverhalt nämlich Kapitalstärkung und Vermeidung
der Illiquidität treffen. Die Beurteilung dieses Einlagenzuschusses als
Fremddarlehen sei somit nicht richtig, sondern als steuerfreier
Gesellschafterzuschuss zu beurteilen.
Die BP nahm zur Berufung wie folgt Stellung:
Lt. Bw. wären die verlangten Tagesaufzeichnungen nach
den neuen Bestimmungen nicht mehr so streng auszulegen und würden die
festgestellten Kassabuchdifferenzen im Promillebereich zu den erklärten
Umsätzen liegen.
§ 131 Abs. 1 Z 2 BAO wäre dahingehend
abgeändert worden, dass die Eintragung in die Bücher als zeitgerecht
angesehen wird, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage erfolgen. Die
Führung von richtigen und vollständigen Büchern sei jedoch
weiterhin aufrecht. Eine materielle Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung liege vor, wenn die aufgezeichneten und festgehaltenen
Dateninhalte mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Im gegenständlichen
Fall wären jedoch im Kassabuch nicht alle Bareinnahmen und -ausgaben
erfasst worden. Beim durchgeführten Kassasturz hätte sich der o. a.
Fehlbetrag ergeben. Da ein Grossteil der Erlöse über die Kassa erzielt
worden wäre, sei auf eine ordnungsgemäß geführte Kassa
besonderes Augenmerk zu legen. Von einem "kleinen" Kassafehlbetrag in Höhe
von € 1.221,27 könne nicht die Rede sein, der errechnete
Kassastand zum 21. August 2002 hätte € 3.124,27 ergeben, das sei
eine Differenz von 40 %.
Die Bestimmungen über täglich zu führende
Kassastandsaufzeichnungen seine lt. dem o. a. VwGH-Erkenntnis auszulegen. Jedoch
soll dabei gewährleistet werden, dass die Grundlagensicherung mindestens
einmal täglich durchgeführt und der Kassa-Sollstand mit dem
Kassa-Iststand verglichen wird. Durch die tägliche Erfassung des
tatsächlichen Kassastandes könnte gewährleistet werden, dass die
später erstellten Kassabuchaufzeichnungen mit der Realität
übereinstimmen. Würden diese Aufzeichnungen nicht geführt,
könne der errechnete Kassastand niemals mit dem tatsächlichen
Kassastand verglichen werden. In gegenständlichen Fall wären diese
Kontrollen nicht durchgeführt worden, wie aus der Kassastandsdifferenz
ersichtlich sei.
Diese Kassabuchmängel würden einer
ordnungsgemäß geführten Buchhaltung widersprechen und wäre
daher eine Schätzung durchzuführen gewesen.
ad Inventuren wurden nicht aufbewahrt)
Bei der Betriebsbesichtigung wäre Hr. GF. nach den
händisch geführten Inventuren 1997 bis 1999 befragt worden. Diese
wären jedoch nach der Eingabe in den Computer weggeschmissen worden.
Für den gesamten Zeitraum hätten somit nur die EDV-Ausdrucke der
Inventuren vorgelegt werden können. Diese Grundaufzeichnungen wären
jedoch Bestandteil der Buchführung und aufbewahrungspflichtig, die
tatsächlichen Warenbestände seien daher nicht nachvollziehbar.
Sämtliche Aufzeichnungen, die für die Buchhaltung
erstellt worden wären, würden Grundaufzeichnungen darstellen - auch
wenn auf "Schmierzetteln" erstellt - und würden ebenfalls der
Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO unterliegen.
In der Berufung sei angegeben worden, dass die
Warenbestände durch Computereingabe aufgezeichnet worden wären, ebenso
wie die Kassa. Bei der Betriebsbesichtigung wäre Hr. GF. gefragt worden, ob
die Warenein- bzw. -verkäufe laufend erfasst bzw. eine Lagerbuchhaltung
geführt worden wären. Dies wäre von Hrn. GF. verneint worden.
Jedoch wäre eine handschriftliche Inventur 2002 vorgelegt worden. Das
Kassabuch wäre darüber hinaus im Rahmen des Buchhaltungsprogrammes
erstellt und eine Lagerbuchhaltung nicht vorgelegt worden.
Ad Kalkulation:
Bei der Betriebsbesichtigung wären mit Hrn. GF.
weiters die Einkaufs- und Verkaufspreise von 12 Pflanzen schriftlich aufgenommen
worden und diese Basispreise von der BP zur Ermittlung der Rohaufschläge
herangezogen worden. Dabei wären bei manchen Pflanzen die Verkaufspreise
mit einer Preisspanne "von - bis" angegeben worden und hätte die BP zwei
Rohaufschlagslisten (Einzeltatbestand = ETB) erstellt, eine Rohaufschlagsliste
unter Einbeziehung der höchsten und eine mit den niedrigsten
Verkaufspreisen. Der sich daraus ergebende Mittelwert ((67, 69+92,32):2=80,14)
wäre auf die Gesamterlösberechnung angewendet worden.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass der
durchschnittliche Rohaufschlag eines Blumengroßhandels von der
Wirtschaftskammer im äußeren Betriebsvergleich mit durchschnittlich
35 bis 40 % anzugeben sei. Dieser %-Satz wäre bei einer Gegenkalkulation
von Hrn. Waschek (siehe Blatt "Zusammenfassung Rohaufschlagskalkulation" lt.
BP-Bericht) ebenfalls ermittelt, jedoch in diesem %-Satz die Emballagen,
Provisionen und Transportkosten mitberücksichtigt worden. Die BP hätte
bei ihrer Aufschlagsermittlung diese Positionen (Emballagen, Provisionen,
Transportkosten) nicht berücksichtigt, wodurch die unterschiedlichen
Aufschläge (zwischen Bw. und BP) erklärt werden können. In der in
dem BP-Bericht dargestellten Position, jedoch bei der Ermittlung des
Wareneinsatzes berücksichtigt, wäre dadurch dem Umstand Rechnung
getragen worden, dass nicht bei sämtlichen Waren die gleichen -
aufschlagsmindernden Faktoren - angefallen wären, jedoch auf die
Gesamtkalkulation Einfluss hätten. Um die von Hrn. GF. ermittelten
Rohaufschläge zu berücksichtigen wurde von der BP eine
Erlösberechnung mit diesen Aufschlägen (35,84%) durchgeführt
(siehe Bericht - Seite 9). Jedoch auch bei dieser Berechnung wäre es zu
Erlösdifferenzen zwischen S 830.000,-- und S°860.000,--
gekommen.
Weiters wurde in der Berufung angegeben, dass die bei der
Betriebsbesichtigung bekannt gegebenen Höchstpreise nicht zu erzielen
gewesen wären. Dazu sei anzumerken, dass bei der Betriebsbesichtigung "von
- bis" Verkaufspreise angegeben worden wären, d.h. die niedrigeren
Verkaufspreise wären bei der Ermittlung des Rohaufschlags, durch Errechnung
eines Mittelwertes, berücksichtigt worden.
Außerdem wäre bei der Kalkulation von allen
Erlösen ein 3 %iger Rabatt berücksichtigt worden, obwohl Hr. GF.
mitgeteilt hätte, dass nur bei manchen Kunden, bzw. bei Restbeständen
Rabatte gewährt worden wären.
Ad Verdeckte Ausschüttung:
Von der BP wäre weiters anhand von diversen
Kalkulationsmethoden, unter Einbeziehung der von der Bw. zur Verfügung
gestellten Kalkulation festgestellt worden, dass der Umsatz im
Prüfungszeitraum verkürzt worden wäre.
Lediglich die Höhe der Umsatzverkürzung
wäre, da sich bei geringfügiger Änderung der
Kalkulationsparameter große Umsatzänderungen ergeben hätten,
durch einen Sicherheitszuschlag abgedeckt worden. Es sei jedenfalls davon
auszugehen, dass Umsätze in der dargestellten Höhe verkürzt und
dem Gesellschaftergeschäftsführer Herrn GF. zugeflossen wären.
Die für eine verdeckte Ausschüttung notwendigen Voraussetzungen
(Vorteil und Zufluss) seien jedenfalls erfüllt und würde
diesbezüglich eine verdeckte Ausschüttung vorliegen.
Ad Gesellschafterzuschuss:
Das Konto Darlehen (Konto Nr. 3104) wäre am 1. August
1998 mit einem Saldo von S°1.010.000,-- eröffnet und zum Bilanzstichtag
31. Juli 1999 S 860.000,-- erfolgsneutral als Gesellschafterzuschuss ausgebucht
worden. Die BP hätte festgestellt, dass es sich dabei nicht um einen
Gesellschafterzuschuss, sondern um den Verzicht der Darlehensgeber auf
Rückzahlung gehandelt hätte, welcher gewinnwirksam zu erfassen
sei.
In der Berufung wäre ausgeführt worden, dass
diese Darlehen in Höhe von S 860.000,-- aus der privaten Sphäre der
GmbH zugeführt worden wäre und dieser Einlagenzuschuss nunmehr nicht
als Fremddarlehen angenommen werden könnte bzw. Hr. GF. diese Darlehen
privat schulden würde. Lt. Ansicht der BP sei folgendes
entgegenzuhalten:
Bei den S 860.000,-- hätte es sich um erhaltene
Fremddarlehen gehandelt. Diese wären im Zeitraum 1992 bis 1996 von
Verwandten und Bekannten gewährt und nicht zurückbezahlt worden.
Darüber gibt es keine Verträge. Weiters wäre dieses erhaltene
Geld in der Bilanz als Darlehen ausgewiesen worden (Konto 3104). Auch wäre
kein Vertrag bzw. Vereinbarung vorgelegt worden, dass Herr GF. das Geld ab
sofort privat geschuldet hätte und nicht die GmbH. Um solch eine
Vorgehensweise sinnvoll überprüfen zu können, hätte es
Verträge, die fremdüblich und nach außen hin ausreichend zum
Ausdruck gebracht werden, benötigt. Zudem würde es jeglicher
Lebenserfahrung widersprechen, dass ohne Verträge eine dritte Person die
Schulden eines anderen übernimmt. Bei der Schlussbesprechung hätte die
Bw. die Ansicht der BP geteilt.
In der Gegenäußerung der Bw. wurde
ergänzend eingewendet, dass sich die Bestimmung nach § 131 Abs. 1 Zi.
2 BAO mit Wirkung 1. Jänner 1994 wesentlich verändert worden
wäre. Danach sollen bestimmte Vorgänge in geeigneter Weise
täglich festgehalten werden, jedoch nicht täglich eingetragen werden.
Dies würde beim Buchführungspflichtigen und freiwillig
Buchführenden die Barein- und -ausgänge betreffen.
Diese Ausführungen wären in einem Erlass zur
Neufassung der Bestimmung nach § 131 Abs. 1 Zi. 2 BAO ergangen. Nach
Abschnitt 4/5 dieses Erlasses könnten für die Grundlagensicherung z.B.
Eingang- und Ausgangsrechnungen, Paragondurchschriften,
Registrierkassenkontrollstreifen, elektronische Datenverarbeitung,
Losungsblätter und Kassabuch mit Bestandsrechnung verwendet werden. Das
Festhalten könnte auch unmittelbar durch Eintragung in die Bücher und
Aufzeichnungen erfolgen.
Daraus sei abzuleiten, dass ein Kassabuch weder durch den
Buchführenden noch den Einnahmen-Ausgaben-Rechner geführt werden
müsse. Beim Buchführenden würde ein entsprechendes Kassabuchkonto
genügen. Würde eine EDV-Buchführung geführt, seien die
Eintragungen zeitgerecht, wenn sie spätestens bis zum 15. des
zweitfolgenden Monates erfolgen.
Im gegenständlichen Fall hätte die Bw. über
EDV ein Kassakonto geführt und somit entsprechend der Bestimmung nach
§ 131 Abs. 1 Zi. 2 BAO zeitgerecht alle Vorgänge erfasst. Die
Beanstandung und festgestellte Kassendifferenz zwischen Soll und Ist seien somit
kein formeller Fehler, der zu einer Beanstandung führen dürfe. Die
angeführte Differenz von 40 % zwischen dem Ist- und Sollstand der Kassa am
21. August 2002 dürfe somit nicht im Verhältnis von 40 %
ausgedrückt werden, sondern nur im Zusammenhang mit der
Gesamtgeschäftsgebarung gesehen werden.
Da die Erlöse zur Gänze über die Kassa
gelaufen wären, müsste auch die beanstandete Kassadifferenz im
Verhältnis Erlöse zu Kassabestand gesehen werden. Die beiden
Bezugsgrößen in Relation gesetzt würde ein zu
vernachlässigendes Verhältnis von 1,64 % ergeben: (Jahreserlöse
per 31. Juli 2002 in Höhe von S 894.745,--; durchschnittliche
Monatserlöse in Höhe von S 74.562,--; zu Kassadifferenz von €
1.221,--).
Ad Inventuren)
Bei der Betriebsbesichtigung wäre der
Geschäftsführer der Bw. Herr GF. nach den Inventuren gefragt worden,
da der BP nur EDV-Inventuren vorgelegt hätten werden können.
Bezüglich der Frage nach händisch geführten Inventuren wäre
vermerkt worden, dass diese nach Erfassung in der EDV nicht weiter aufbewahrt
worden wären.
Die BP hätte dadurch die tatsächlichen
Warenbestände nicht mehr nachvollziehen können. Die körperliche
Bestandsaufnahme zu den jeweiligen Bilanzstichtagen wäre lt. Bw.
außer Zweifel gestanden, jedoch die Nichtvorlage der Grundaufzeichnungen
beanstandet worden.
Die so genannten Uraufzeichnungen würden
grundsätzlich der Aufbewahrungsfrist unterliegen, jedoch entgegen zu
halten, dass diese Schmierzettel keine anderen Werte enthalten hätten als
die in die EDV eingegebenen. Allein aus dem Umstand, dass diese Schmierzettel
nicht aufgehoben worden wären, sei lt. Bw. keine Schätzungsbefugnis
abzuleiten. Die ermittelten Inventurwerte wären richtig und lediglich die
Uraufzeichnungen weggeschmissen worden.
Lt. Bw. würden formelle Mängel von Büchern
oder Aufzeichnungen nur dann zu einer Schätzung berechtigen, wenn sie
derart schwerwiegend sind, dass sie das Ergebnis der Bücher und
Aufzeichnungen nicht mehr glaubwürdig erscheinen lassen würden. Die
Sicherheitszuschläge würden ausdrücken, dass eine genaue
Rohaufschlagsermittlung nicht möglich sei, da die aus den EU-Ländern
importierten Blumen am Großgrünmarkt in I. verkauft worden
wären, es sich also ausschließlich um einen Großhandel
gehandelt hätte und die Konkurrenz auf diesem Sektor so vehement sei, dass
normale Rohaufschlagssätze wie sie preismäßig vorgesehen seien,
nicht erzielt werden hätten können.
Weiters hätte es starke Verluste durch Verderbnis
gegeben, da sie nicht rasch verkauft hätte werden können. Die Verluste
hätten zum Teil in Form des Schwundes Berücksichtigung gefunden,
würden jedoch eine wesentliche Größe ausmachen, wenn man sie
innerhalb des internen Betriebsvergleiches gegenüberstellt und wäre
über Jahre hindurch der Rohaufschlag gleich geblieben.
Die von der BP erstellten Rohaufschlagslisten seien rein
theoretisch und würden an der Realität vorbeigehen. Im
gegenständlichen Fall würde zudem nur ein kleiner Betrieb mit nur
fünf beschäftigten Personen vorliegen. Die aus fiktiven Umsätzen
abgeleiteten Steuernachforderungen würden die Firma in den Ruin treiben und
seien die steuerlichen Nachzahlungen lt. BP aus dem vorhandenen Vermögen
und auch in Zukunft nicht zu verdienen. Die Höhe der vorgenommenen
Sicherheitszuschläge würde an der Realität absolut vorbei gehen
und wäre niemals in diesen Größenordnungen den Betriebsinhabern
zugeflossen. Das Thema verdeckte Ausschüttung sei daher nicht von
Relevanz.
Ad Gesellschafterzuschuss)
Bezüglich des in der Bilanz ausgewiesenen Darlehens
von S 860.000,--, welches zum Bilanzstichtag 31. Juli 1999 erfolgsneutral als
Gesellschafterzuschuss ausgebucht worden wäre, wurde
ausgeführt:
Dieser Gesellschafterzuschuss wäre mit Bescheid vom
25. Oktober 2000, Erfassungsnummer 374.607/2000 der Gesellschaftssteuer als so
genannte Gesellschafterleistung unterzogen worden. Es würde sich dabei um
ein dem Geschäftsführer persönlich übergebenes Darlehen
handeln, um die drohende Insolvenz der Firma abzuwenden. Es hätte sich
dabei nicht um ein Darlehen gehandelt, welches von den Gläubigern an die
Bw. gegeben worden wäre, sondern eben ausschließlich ein
persönliches Darlehen des Geschäftsführers.
Dieses Darlehen müsste daher entweder als steuerfreier
Gesellschafterzuschuss gelten bzw. sei die Ausbuchung des Darlehens
grundsätzlich nicht gerechtfertigt, da der Geschäftsführer diese
Position nach wie vor gegenüber seinem Gläubiger schulden
würde.
Der Betrag wäre nur dann gerechtfertigt
aufzulösen, wenn die Gläubiger auf die Rückzahlung dieser Schuld
verzichtet hätten. Eine derartige Verzichtserklärung würde es
jedoch nicht geben. Somit müsste dieser Betrag in der Bilanz verbleiben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Umsatz- und Körperschaftsteuer)
Gem. § 184 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde
insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine
Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere
Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung
der Grundlagen wesentlich sind.
Ziel der Schätzung ist es, die Besteuerungsgrundlagen
festzustellen, die die größte Wahrscheinlichkeit für sich haben
(VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der Schätzungsmethode steht dabei der
Behörde im Allgemeinen frei, doch muss das Verfahren einwandfrei
abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein. Ob eine Kombination von
Schätzungsmethoden (kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem
Vermögenszuwachs, etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten
im Einzelfall ab und wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den
tatsächlichen Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Im Rahmen der kalkulatorischen Schätzung hat die
Behörde stets den besonderen betrieblichen Verhältnissen Rechnung zu
tragen, und durch möglichst genaue Fakturenanalysen, Aufgliederung und
Verprobung des Wareneinsatzes nach Warengruppen und durch sorgfältige
Ermittlung der unter Umständen unterschiedlichen Aufschlagssätze, der
tatsächlichen Auslastung der Betriebskapazitäten eine den
wahrscheinlichen Ergebnissen möglichst nahe kommende Schätzung
anzustreben (Stoll, BAO, § 184, Pkt. 4 c, u. a. VwGH 16.12.1986,
84/14/65).
Nach ständiger Rechtsprechung hat weiters die
Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem.
§°167 Abs. 2 BAO).
Im gegenständlichen Fall bekämpft die Bw. die
Zuschätzung des Sicherheitszuschlages dem Grunde und der Höhe nach.
Die Anforderungen an die Tagesaufzeichnungen seien nach den neuen Bestimmungen
des § 131 Abs. 1 Z.2 nicht mehr so streng und wäre EDVmäßig
ein Kassakonto geführt worden. Die Kassabuchdifferenz von € 1.221,27
wäre somit ein formeller Fehler, welcher zudem im Verhältnis zu den
erklärten Umsätzen nur im Promillebereich liegen würde bzw. nur
im Zusammenhang mit der Gesamtgeschäftsgebarung im Verhältnis zu den
Jahres- bzw. Monatserlösen zu sehen sei.
Auch wären die Warenbestände entsprechend den
neuen Bestimmungen EDVmäßig aufgezeichnet und lediglich die
Nichtaufbewahrung der Aufzeichnungen beanstandet worden. Die ermittelten
Inventurwerte wären jedoch richtig und allein aus diesem Umstand keine
Schätzungsbefugnis abzuleiten.
Die Höhe des Sicherheitszuschlages sei auf Basis eines
berechneten durchschnittlichen Rohaufschlages von 80,14 ermittelt worden, jedoch
würden die durchschnittlichen Rohaufschläge der Branche lt.
Wirtschaftskammer mit 35 bis 40% angegeben. Lt. Bw. hätte die BP zwar den
Schwund mit 10 %, jedoch die Effektivität nicht berücksichtigt. Die im
Rahmen der Betriebsbesichtigung besprochenen Höchstverkaufspreise
hätten sich nicht umsetzen lassen, sondern Qualitätsverluste,
schlechte Sortierung und auch Rabatte und Konkurrenz auf diesem Sektor
verminderte Verkaufspreise bzw. einen verminderten Rohaufschlag um mindestens 5
bis 10 % verursacht.
Der Sicherheitszuschlag wäre zu Unrecht als verdeckte
Gewinnausschüttung zugerechnet worden und hätte die schlechte
wirtschaftliche Lage zu einer Überschuldung geführt, aus welchem Grund
private Darlehen zugeführt und in der Folge im Jahre 1999 ein
Gesellschafterzuschuss von S 860.000,-- ausgebucht worden wäre. Die BP
hätte diesen zu Unrecht als steuerpflichtigen Gewinn und nicht als
steuerfreien Zuschuss beurteilt. Der Geschäftsführer würde diese
Beträge nach wie vor den Gläubigern schulden bzw./und hätten
diese keine Verzichtserklärung abgegeben.
Ad Zulässigkeit der Schätzung)
Zur Schätzungsberechtigung ist somit auszuführen,
dass ohne täglich geführte schriftliche Kassastandsaufzeichnungen und
Vernichtung der Grundbelege bzgl. Inventuraufzeichnungen unstrittig ein
formeller Mangel vorliegt, der nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der
Bücher in Zweifel zu ziehen. Erfolgen nämlich die Eintragungen in die
Bücher zusammengefasst (§ 131 Abs. 1 und 2 Z 2 zweiter und dritter
Satz BAO) bedarf es einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die
Bargeldbewegungen täglich erfasst werden. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen nur bei einer
(täglich) ordnungsmäßigen Kassabuchführung nicht
zusätzliche Grundaufzeichnungen wie Paragons,
Registrierkassenkontrollstreifen, Strichlisten usw. geführt werden (VwGH
23.3.1999, 98/14/0127; 7.10.2003, 2001/15/0025; 11.12.2003,
2000/14/0113).
Zur Schätzungsberechtigung ist auszuführen, dass
mangels Vorlage von täglich geführten Kassastandsaufzeichnungen sowie
einer nicht aufgeklärte Kassadifferenz vom 21. August 2002 in Höhe von
€ 1.227,27 eine täglich ordnungsmäßige
Kassabuchführung zu Recht in Zweifel gezogen wurde, auch konnte mangels
Aufbewahrung der Inventuraufzeichnungen unstrittig eine Überprüfung
der Inventur nicht durchgeführt werden. Die formellen Mängel sind nach
ständiger Rechtsprechung jedenfalls geeignet, die sachliche Richtigkeit der
Bücher in Zweifel zu ziehen.
Wenn die Bw. einwendet, dass die Anforderungen an die
Tagesaufzeichnungen nach den neuen Bestimmungen des § 131 Abs. 1 Z.2 nicht
mehr so streng wären und EDVmäßig ein Kassakonto als auch
Inventuren durchgeführt worden wären, ist auszuführen, dass
jedoch auf Grund des Fehlens der Grundaufzeichnungen nicht überprüft
werden konnte, ob sämtliche Erlöse erfasst wurden. Auf Basis der
fehlenden Kassastandsaufzeichnungen und Höhe der nicht aufgeklärten
Kassadifferenz vom 21. August 2002 führte die BP daher auf Basis der
Angaben des Geschäftsführers der Bw. im Zuge der Betriebsbesichtigung
eine Kalkulation der Umsätze durch und stellte erhebliche Differenzen fest.
Auf Grund des Fehlens bzw. Vernichtung der
Grundaufzeichnungen betreffend Kassabuch und Inventuren konnte somit nicht
überprüft werden ob sämtliche Erlöse erfasst wurden. Die
formelle Mängel in Verbindung mit der Feststellung von
Kalkulationsdifferenzen von rund S 1.044.000,--, S 1.306.000,-- und S 686.000,--
im Prüfungszeitraum 1997 bis 1999 sind als jedenfalls geeignet zu
beurteilen, die sachliche Richtigkeit der geführten Bücher in Zweifel
zu ziehen. Die Schätzungsbefugnis lag somit dem Grunde nach jedenfalls vor.
Die Nichtführung bzw. Nichtaufbewahrung von Grundaufzeichnungen lässt
zudem nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
grundsätzlich auf höhere Leistungen bzw. Erträge
schließen.
Ad Schätzungsergebnis)
Betreffend die Einwendung, die Höhe des
Sicherheitszuschlages wäre auf Basis eines berechneten durchschnittlichen
Rohaufschlages von 80,14 ermittelt worden, jedoch würden die
durchschnittlichen Rohaufschläge der Branche lt. Wirtschaftskammer mit 35
bis 40% angegeben, ist auszuführen, dass die Ermittlung des
durchschnittlichen Rohaufschlages auf Basis der vom Geschäftsführer
angegebenen Ein- und Verkaufspreise der gängigsten Pflanzen im Zuge der
Betriebsbesichtigung erfolgte. Diese wurden auf der Grundlage der Mindest- und
Höchstpreise Rohaufschläge (jeweils auf Basis der niedrigen und der
höchsten Verkaufspreise) ein Mittelwert von 80,14 errechnet.
Betreffend den eingewendeten Rohaufschlag von 35 bis 40 %
lt. Wirtschaftskammer ist auszuführen, dass der betriebsinterne
Rohaufschlag lt. Bw. von 35,84 % auf den Durchschnittswerten Ein- und
Verkaufspreise der Jahre 1996 bis 2002 basiert. Lt. Bw. hätte die BP zwar
den Schwund mit 10 %, jedoch die Effektivität nicht berücksichtigt.
Die im Rahmen der Betriebsbesichtigung besprochenen Höchstverkaufspreise
hätten sich nicht umsetzen lassen, sondern Qualitätsverluste,
schlechte Sortierung und auch Rabatte und Konkurrenz auf diesem Sektor
verminderte Verkaufspreise bzw. einen verminderten Rohaufschlag von mindestens 5
bis 10 % verursacht.
Dazu ist auszuführen, dass die BP auch auf Basis des
Rohaufschlages der Bw. - unter Berücksichtigung der Transportkosten - eine
Kalkulation durchführte und ebenfalls Kalkulationsdifferenzen in Höhe
von S 833.000,--, S 1.205.000,-- und S 859.000,-- (Summe rund S 2.900.000,--)
ermittelt wurden. Die Kalkulationsdifferenzen und Sicherheitszuschläge lt.
BP belaufen sich somit ebenso in Summe auf insgesamt S 3.000.000,--. Auch wurde
der Schwund entsprechend den Angaben der Bw. berücksichtigt. Betreffend die
Nichtberücksichtigung der Effektivität, dass Qualitätsverluste,
schlechte Sortierung und auch Rabatte und Konkurrenz verminderte Verkaufspreise
als auch verminderte Rohaufschläge verursacht hätte, wird
ausgeführt, dass dieser Einwand einerseits konkret nicht nachgewiesen wurde
und auch die Kalkulation auf Basis der Rohaufschlagsberechnung der Bw. wie oben
angeführt keine großen Abweichungen ergab (S 2.900.000,-- versus S
3.000.000,--) ergab. Die Bw. legte darüber hinaus Rohaufschlagsberechnungen
auf Basis der Ein- und Verkaufszahlen des Unternehmens für die Jahre 1996
bis 2002 vor, lautend auf 41,11 und 32,75 und 42,56, 35,39 und 34,47, 30,00 und
46,11. Der durchschnittliche Rohaufschlag für die Prüfungsjahre 1997
bis 1999 lautet somit auf 36,9 und ergäbe höhere
Kalkulationsdifferenzen als die angefochtene Kalkulation der BP.
Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gründet
sich somit auf für den Prüfungszeitraum ermittelte Rohaufschläge
und erfolgte lt. Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates in Anlehnung an die
eingewendeten Rohaufschläge der Bw. im Rahmes jenes Spielraumes, der mit
einer Schätzung verbunden ist. Die Nichtaufbewahrung bzw. Vernichtung der
Grundaufzeichnungen lässt nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch auf höhere Umsätze und Erlöse
schließen. Weiters ist auszuführen, dass nach herrschender Lehre und
ständiger Rechtsprechung die kalkulatorische Ermittlung der
durchschnittlichen Rohaufschläge der anerkannten Überprüfung der
Ordnungsmäßigkeit der Buchführung dient, zur Feststellung der
Schätzungsberechtigung und auch Schätzungshöhe.
Ad Gesellschafterzuschüsse)
Die schlechte wirtschaftliche Lage hätte zu einer
Überschuldung des Unternehmens geführt, und aus diesem Grund vom
Geschäftsführer der Bw. aus der privaten Sphäre Darlehen
zugeführt bzw. sei in der Bilanz 1999 ein Gesellschafterzuschuss von S
860.000,-- erfolgsneutral ausgebucht worden. Die Behandlung als
steuerpflichtigen Gewinn durch die BP würde nicht den eigentlichen Zweck
nämlich Kapitalstärkung treffen. Die Beurteilung dieser
Einlagenzuschüsse als Fremddarlehen sei unrichtig.
Ergänzend ist auszuführen, dass das Konto
Darlehen am 1. August 1998 mit einem Saldo von S 1.010.000,-- eröffnet und
zum Bilanzstichtag 31. Juli 1999 S 860.000,-- erfolgsneutral als
Gesellschafterzuschuss ausgebucht wurde. Diese Darlehen wurden lt.
Feststellungen der BP im Zeitraum 1992 bis 1996 dem Geschäftsführer
der Bw. von Verwandten und Bekannten gewährt und bisher nicht
zurückbezahlt. In der Bilanz wurden diese Beträge zwar als Darlehen
ausgewiesen, die Prüfung dieser Vorgehensweise jedoch nicht möglich
gewesen, da fremdübliche Verträge die nach außen hin ausreichend
zum Ausdruck gebracht worden wären, nicht vorgelegt wurden. Nach Ansicht
der BP widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass eine dritte Person die
Schulden eines anderen ohne vertragliche Vereinbarung übernimmt. Lt.
Berufungseinwendung würde es sich um dem Geschäftsführer
persönlich übergegebene Darlehen handeln und hätten die
Gläubiger nicht auf die Rückzahlung dieser Schuld verzichtet.
Weiters ist auszuführen, dass der BP ein
Umlaufbeschluss gemäß
§ 34 GesmbHG vom 12. Oktober 2000 S
860.000,-- zur Abdeckung des Verlustes per 31. Juli 1999 von den
Gesellschafterdarlehen als Gesellschafterzuschuss vorgelegt wurde. Lt. Bw.
handelt es sich somit um eine Vorgangsweise zur Verlustabdeckung bzw.
Kapitalstärkung. Verzichtserklärungen der Gläubiger würde es
lt. Bw. jedenfalls nicht geben.
Zu diesem Berufungspunkt ist zu entgegnen, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst im
bedingungslosen Forderungsverzicht eines Gesellschafters eine nicht
gewinnwirksame verdeckte Einlage gesehen werden kann. Der Beweggrund muss dabei
der Verzicht auf eine Forderung gegen die Gesellschaft sein, der in der
Gesellschafter- bzw. Eigentümerstellung liegen muss. Der Gesellschafter
muss die Einlage beabsichtigen und davon Kenntnis haben (VwGH 15.12.1994,
93/15/0008).
Im vorliegenden Fall wurden jedoch an den
Geschäftsführer gewährte Darlehen über den Zeitraum 1992 bis
1997 als Gesellschafterzuschuss ausgebucht. Dazu ist auszuführen, dass es
sich bei den Darlehen um Summen der (ehemaligen) Lebensgefährtin, der
Schwester und ehemaliger Mitarbeiter handelt, lt. Kontoführung jeweils mit
Eigenbeleg und Barzahlung gebucht. Weiters ist auszuführen, dass es einen
Vermerk des Geschäftsführers gibt wonach "nach ca. fünf Jahren
nichts zurückbezahlt wird".
Zum vorliegenden Sachverhalt ist somit auszuführen,
dass es auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates als nicht
üblich anzusehen ist, dass Darlehensgeber auf die Rückzahlung der
Darlehen zur Gänze verzichten. Aus dem Gesamtbild der Umstände ergibt
sich jedoch, dass die strittigen Darlehen nicht zurückbezahlt werden
sollten. Daraus ergibt sich, dass die Darlehensausbuchung des
Geschäftsführers nicht als ein - auf gesellschaftsrechtlicher Basis -
anzunehmender steuerneutraler Gesellschafterzuschuss zu werten ist, sondern in
freier Beweiswürdigung als sonstiger betrieblicher Ertrag. Die gesamte
Vorgangsweise spricht nämlich unter Verweis auf die oben angeführten
Ausführungen betreffend nicht ordnungsgemäße Buchführung
und Zuschätzung eines Sicherheitszuschlages vielmehr dafür, dass diese
Vorgangsweise zum Zweck der Darstellung von "nicht geklärten" Umsätzen
verwendet wurde. Eine erfolgsneutrale Ausbuchung dieser Darlehensbeträge
ist daher nicht anzuerkennen bzw. die steuerwirksame Ausbuchung als richtig zu
beurteilen.
Ad Kapitalertragsteuer)
Dem angefochtenen Bescheid betreffend Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1997 bis 1999 folgend wurde als steuerliche Konsequenz der
o. a. Betriebsprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung an die
Gesellschaft festgesetzt. In der Berufung wurden eingewendet, dass diese bei den
Anteilsbesitzern nicht zugeflossen wäre. Ein Zuschlag, abgeleitet aus
Ordnungsvorschriften sei nicht als zugeflossener Mehrgewinn zu sehen und
würde in dieser Größenordnung an der Realität vorbeigehen.
Dazu ist auszuführen, dass unter Verweis auf die oben
angeführten Ausführungen lediglich Argumente gegen die Sachbescheide
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer vorgebracht wurden.
Ergänzend wird ausgeführt, dass gemäß
§ 93 Abs. 2 lit.
a EStG Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Kapitalertragsteuer
unterliegen. Dazu zählen auch verdeckte Gewinnausschüttungen.
Zuschätzungen bzw. Sicherheitszuschläge führen nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich zu
verdeckten Gewinnausschüttungen bei den Anteilsinhabern, es sei denn es
wird von diesen bewiesen, dass kein Zufluss erfolgte (Quantschnigg-Schuch, Tz
11.11 zu § 27; VwGH 10.12.1985, 85/14/0080).
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist nach § 95 Abs. 2
EStG der Empfänger, der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für
die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Die Geltendmachung erfolgt
gegenüber dem zum Abzug Verpflichteten (Bw.) im Wege eines
Haftungsbescheides.
Der gegenständliche Bescheid ist somit Ausfluss der
betreffenden Sachbescheide, die in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zu
Stande gekommen sind, und sind die Gewinnzuschätzungen als verdeckte
Gewinnausschüttung zu beurteilen.
Bemerkt wird, dass der Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung in einem die Berufung ergänzenden Schreiben als
verspätet gilt. Dies gilt auch dann, wenn keine Berufungsvorentscheidung
erlassen wird und daher kein Vorlageantrag möglich ist, in dem die Partei
den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen konnte (vgl. Ritz, BAO,, Tz 2
zu § 284)-
Der Berufung war daher insgesamt nicht Folge zu geben.
Wien, am 05.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1488-W/04
- Stammnummer
- 27768
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF