Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0037-W/02
Bei bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben wie die Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7b GebG (Kartenglücksspiele) die nach ihrer Fälligkeit erfolgen, fällt grundsätzlich ein Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur Hemmung der Einbringung führt. Anpassung des Säumniszuschlages an die herabgesetzten Rechtsgebühren laut Berufung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0037-W/02vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Dr. Wolfgang Leitner als
Masseverwalter der Bw. , Rechtsanwalt, 1010 Wien, Kohlmarkt 14, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
9. November 1995, StNr. yyy betreffend Säumniszuschlag - Steuer
entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben und die Säumniszuschlagsbescheide werden abgeändert wie
folgt:
Bescheid Nr. 1) Die Säumniszuschläge werden mit
jeweils 2%, das sind insgesamt Euro 246.334,31 (statt bisher
Euro 496.671,43) festgesetzt.
Bescheid Nr. 2.) Die Säumniszuschläge werden mit
jeweils 2%, das sind insgesamt Euro 169.156,63 (statt bisher
Euro 341.020,39) festgesetzt.
Im Übrigen werden die
Berufungen als unbegründet abgewiesen.
(Schillinginformation: Bescheid
Nr. 1.) statt: S 6,834.348,00 jetzt: S 3,389.634,00; Bescheid Nr. 2.)
statt S 4,692.543,00 jetzt: S 2,327.646,00)
Entscheidungsgründe
Mit 2 Bescheidformularen vom 9. November 1995 wurden zu Nr.
1) 5 Säumniszuschläge und zu Nr. 2) 2 Säumniszuschläge
betreffend die Rechtsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7
lit. b) GebG (Glücksspiele, die von einem Veranstalter angeboten oder
organisiert werden, wenn die Gewinste in Geld bestehen und zwar
Kartenglücksspiele), welche Gebühren gemäß
§ 33 TP 17
Abs. 2 GebG, auch wenn eine Urkunde nicht errichtet wird, ohne amtliche
Bemessung unmittelbar zu entrichten sind und daher bereits fällig geworden
waren, festgesetzt.
Fristgerecht wurde dagegen Berufung erhoben. Eingewendet
wurde, dass die Bestimmung des § 218 BAO irrtümlich nicht angewendet
worden sei. Es seien Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) und
Zahlungsaufschub gestellt worden, wobei dem auch Folge gegeben wurde, weswegen
die Bw. nicht zur Zahlung von Säumniszuschlägen verpflichtet sei. Es
werde daher der Antrag gestellt, dass die Zahlungserleichterung bewilligt werde,
bzw. in eventu die Finanzsache aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und
Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird gemäß
§ 217 BAO idF BGBl. 1994/682
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt
mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 hinausgeschoben wird.
Beim Säumniszuschlag in Höhe von zwei Prozent des
nicht rechtzeitig entrichteten Abgabenbetrages handelt es sich um eine
objektive, verschuldensunabhängige Säumnisfolge. Die Bestimmung des
§ 217 BAO räumt der Abgabenbehörde keinerlei Ermessen ein.
Einzige Voraussetzung für die Säumniszuschlagsvorschreibung ist daher,
dass eine konkrete Abgabenschuld spätestens bis zum Fälligkeitstag
nicht bzw. nicht zur Gänze entrichtet worden ist.
Im gegenständlichen Fall handelte es sich um
Rechtsgebühren gemäß
§ 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 lit. b GebG.
Diese Gebühren sind ohne amtliche Bemessung unmittelbar zu entrichten. Sind
Gebühren gemäß
§ 31 Abs. 3 GebG ohne amtliche Bemessung
unmittelbar zu entrichten, so sind diese am 20. des dem Entstehen der
Gebührenschuld folgenden Kalendermonats fällig. Bis zu diesem
Zeitpunkt hat der gemäß
§ 28 Abs. 3 zur unmittelbaren
Gebührenentrichtung Verpflichtete über die abzuführenden
Beträge an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine
Abrechnung vorzulegen. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen,
die eine Überprüfung der Wetteinsätze, Spieleinsätze oder
Gewinste der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes
gewährleisten.
Die Bw. betreibt ein Kartenkasino und bot interessierten
Personen die Möglichkeit, an von ihr in den Räumlichkeiten des Casinos
organisierten Kartenspielen mit Geldeinsatz teilzunehmen. Das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern vertrat die Rechtsansicht, dass durch die
fortgeführt veranstalteten Kartenspiele ab Jänner 1994 der Tatbestand
des § 33 TP 17 Abs. 1 Z. 7 GebG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.
965/1993 verwirklicht wird.
Die Bw. erklärte, die neue Bestimmung sei im Rahmen
ihres Betriebes nicht vollziehbar und gab zu erkennen, dass sie ihrer
Verpflichtung gemäß
§ 28 Abs. 3 GebG zur unmittelbaren
Entrichtung der Gebühr nicht nachkommen werde. Die Abgabenbehörde
führte daher gemäß
§ 151 BAO Prüfungen durch, um die
Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Auf Grund der unterbliebenen Selbstberechnung
der Gebühr und der Ergebnisse der Nachschau ergingen die Bescheide
gemäß
§ 201 BAO.
Wird eine Selbstbemessungsabgabe nach ihrer Fälligkeit
mit Bescheid festgesetzt, so steht zur Entrichtung einer allenfalls daraus
resultierenden Nachforderung gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO eine
Nachfrist von einem Monat zu. Ein Säumniszuschlag ist jedoch
unabhängig von der Einhaltung dieser Frist wegen der Nichtentrichtung der
Abgabe bis zum Fälligkeitstag verwirkt (Ellinger/Bibus/Ottinger,
Abgabeneinhebung durch die Finanzämter, 158ff). Bei
bescheidmäßigen Nachforderungen von Selbstbemessungsabgaben, die nach
deren Fälligkeit erfolgen, fällt daher grundsätzlich ein
Säumniszuschlag an, da die Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO nur zur
Hemmung der Einbringung führt (vgl. Ritz,
BAO2, § 217 Tz
11).
Die Säumniszuschlägen wurden bis zum heutigen Tag
nicht entrichtet.
Da mit heutigem Tage mit Berufungsentscheidungen
RV/1338-W/05 (Zeitraum 1.1. bis 31.1.1994), RV/1662-W/06 (Zeitraum 1.2. bis
28.2.1994), RV/1663-W/06 (Zeitraum 1.3. bis 31.3. 1994) RV/1664-W/06 (Zeitraum
1.4. bis 30.4.1994), RV/1665-W/06 (Zeitraum 1.5. bis 31.5.1994), RV/1666-W/06
(Zeitraum 1.6. bis 31.7.1994) und in der Berufungsentscheidung vom 13. Dezember
2004, RV/421-W/02 teilweise stattgegeben wurde, sind nunmehr die
Säumniszuschläge anzupassen:
Bescheid Nr. 1.) statt: S 6,834.348,00 jetzt:
S 3,389.634,00 (€ 246.334,31) Bescheid Nr. 2.) statt
S 4,692.543,00 jetzt: S 2,327.646,00 (€ 169.156,63)
Bescheid vom 9. November 1995 Nr. 1.)
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Abgabe
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Rechtsgebührenbescheid
vom 6.1.1994
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8,037.538,00
x 2% =
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160.751,00
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Rechtsgebührenbescheid
vom 31.1.1994
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37,190.469,00
x 2% =
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743.809,00
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Rechtsgebührenbescheid
vom 28.2.1994
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43,112.674,00
x 2% =
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862.253,00
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Rechtsgebührenbescheid
vom 31.3.1994
|
44,762.174,00
x 2% =
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895.243,00
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Rechtsgebührenbescheid
vom 30.4.1994
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36,378.913,00
x 2% =
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727.578,00
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Summe
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S 3,389.634,00
Bescheid vom 9. November 1995 Nr. 2.)
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Abgabe
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Betrag
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Säumniszuschlag
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Rechtsgebührenbescheid
vom 31.5.1994
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44,305.475,00
x 2% =
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886.109,00
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Rechtsgebührenbescheid
vom 31.7.1994
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72,076.874,00
x 2% =
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1,441.537,00
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Summe
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S 2,327.646,00
Mit dem Hinweis auf die Berufung gegen die
Rechtsgebührenbescheide und dem Antrag, den angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheid zu beheben, stellte die Bw. auch einen Antrag auf
Anpassung des Säumniszuschlagsbescheides gemäß
§ 221a Abs.
2 BAO alte Rechtslage (im gegenständlichen Fall in Analogie zu § 217
Abs. 8 BAO neue Rechtslage). Ein solcher Antrag kann auch in der Berufung gegen
den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages gestellt
werden, gesetzliche Inhaltserfordernisse bestehen nicht (siehe UFS vom 10.
Jänner 2007, RV/1330-W/06 und die dort zitierte Literatur).
Die Bw. wendet ein, dass eine Zahlungserleichterung
besteht, weswegen die Säumniszuschläge nicht festzusetzen seien.
Derzeit ist tatsächlich eine Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO bewilligt, die sich auch auf die Säumniszuschläge
bezieht. Ein derartiger Zahlungsaufschub hat aber keinen Einfluss darauf, dass
die einmal verwirkten Säumniszuschläge nicht festzusetzen sind. Nach
der damaligen Rechtslage ist überdies der Säumniszuschlag mit Ablauf
des Fälligkeitstages für die Rechtsgebühren auch fällig
gewesen. Die Festsetzung der Säumniszuschläge durch das Finanzamt
erfolgte zu Recht, und § 212a BAO "schiebt" - auch für die
Säumniszuschläge - "nur die Zahlungsverpflichtung hinaus" .
Nach Ergehen der Berufungsentscheidungen sowohl betreffend
Rechtsgebühren als auch betreffend Säumniszuschläge wird das
Finanzamt aufgrund der zwingenden Anordnung des § 212a Abs. 5 BAO den
Ablauf der Aussetzung verfügen. Der Zeitpunkt des Eintrittes der
Zahlungsverpflichtung für die zu Recht festgesetzten
Säumniszuschläge wird daher vom Finanzamt mit dem Ergehen des
Ablaufbescheides in Verbindung mit § 212a Abs. 7 BAO bekanntgegeben
werden.
Aus all diesen Gründen war die Berufung abzuweisen,
allerdings wurden die Säumniszuschläge den in den
Berufungsentscheidungen vom heutigem Tage und in der Berufungsentscheidung vom
13. Dezember 2004, RV/421-W/02 herabgesetzten Rechtsgebühren
angepasst.
Wien, am 5.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 TP 17 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0037-W/02
- Stammnummer
- 27758
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF