Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0451-I/06
Verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen den bei beschränkter Einkommensteuerpflicht vorgesehenen Hinzurechnungsbetrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0451-I/06vom 06.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein
Schwaz betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), ein niederländischer
Staatsangehöriger, ist im Inland mit Einkünften aus der Verpachtung
eines Fischereirechtes sowie Darlehenszinsen beschränkt
einkommensteuerpflichtig. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005
wurde das im Inland steuerpflichtige Einkommen (4.027,18 €) bei Berechnung
der Steuer um den Hinzurechnungsbetrag gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG
1988 von 8.000 € erhöht; auf die so ermittelte
Steuerbemessungsgrundlage (12.027,18 €) wurde der Tarif gemäß
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 angewendet, woraus sich eine Einkommensteuer von
777,09 € ergab.
Dagegen wurde mit Berufung eingewendet, das Einkommen sei
richtig mit 4.027,18 € ermittelt worden, der Hinzurechnungsbetrag von 8.000
€ erscheine nicht gerechtfertigt. Der Bw. sei ein pensionierter
Geschäftsmann in Holland, der in Österreich lediglich über ein
Einkommen aus einer Darlehensgewährung und aus einer Fischereiverpachtung
verfüge. Er verbringe lediglich einige Wochen im Jahr in seinem ehemaligen
Haus in X. Beantragt werde, das Einkommen des Jahres 2005 mit 4.027,18 €
festzusetzen, sodass keine Einkommensteuer anfalle.
In der abweislichen Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, die beschränkte Einkommensteuerpflicht des Bw. sei
unbestritten. Gemäß
§ 102 Abs. 3 EStG 1988 sei die
Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen ab der Veranlagung 2005
mit der Maßgabe zu berechnen, dass dem Einkommen ein Betrag von 8.000
€ hinzuzurechnen sei. Dieser Hinzurechnungsbetrag sei ein Ausgleich
für den ab 2005 in den allgemeinen Steuertarif integrierten allgemeinen
Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch
hatten.
Im Vorlageantrag machte der Bw. geltend, die im
Einkommensteuergesetz angeordnete Hinzurechnung des Betrages von 8.000 €
zur Ermittlung der Einkommensteuer sei "verfassungs- und EU-rechtswidrig".
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 in der erstmalig
bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwendenden Fassung durch
das Abgabenänderungsgesetz 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, lautet:
Die Einkommensteuer ist bei beschränkt
Steuerpflichtigen gem. § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen, dass
dem Einkommen ein Betrag von 8.000 Euro hinzuzurechnen ist.
In den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage, 686 BlgNR XXII. GP, heißt es dazu:
"In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH
ist es Sache des Wohnsitzstaates, das Existenzminimum steuerfrei zu stellen.
Beschränkt Steuerpflichtige sollen daher an der das Existenzminimum
sichernden Null-Steuerzone nicht mehr im selben Umfang wie unbeschränkt
Steuerpflichtige (10.000 €) teilnehmen. Daher soll bei der
Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger beim Tarif nach
§ 33 Abs. 1 die Null-Steuerzone teilweise unberücksichtigt
bleiben. Aus Vereinfachungsgründen sollen aber auch beschränkt
Steuerpflichtige in Höhe von 2.000 € an der existenzsichernden
Null-Steuerzone teilnehmen. Dies wird durch die Hinzurechnung eines Betrages von
8.000 € zur Bemessungsgrundlage erreicht. Im Ausland ansässigen
Steuerpflichtigen, die ihre Haupteinkünfte in Österreich erzielen,
steht aber die in § 1 Abs. 4 geregelte Option auf
unbeschränkte Steuerpflicht zu."
§ 33 Abs. 1 EStG 1988 in der
gleichfalls ab der Veranlagung 2005 anzuwendenden Fassung durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 57/2004, lässt Einkommen bis 10.000
€ steuerfrei. Nach dem bis 2004 geltenden Tarifsystem (§ 33 Abs. 1 in
der Fassung vor dem Steuerreformgesetz 2005) war für die ersten 3.640
€ keine Einkommensteuer angefallen; für unbeschränkt
Einkommensteuerpflichtige hatte sich darüber hinaus noch durch den Abzug
des allgemeinen Steuerabsetzbetrages (§ 33 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung
vor dem Steuerreformgesetz 2005) ein steuerfreies Existenzminimum ergeben. Im
neuen Tarifsystem ist der allgemeine Absetzbetrag entfallen, er wurde in den
Tarif eingearbeitet (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Band III C, Tz 3 zu § 33). Um beschränkt Steuerpflichtige
im neuen Tarifsystem "nicht im selben Umfang
wie unbeschränkt Steuerpflichtige (10.000 €) an der das
Existenzminimum sichernden Null-Steuerzone teilnehmen zu lassen"
(Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004), wird das
Einkommen beschränkt Steuerpflichtiger bei Anwendung des Steuertarifes um
8.000 € erhöht (§ 102 Abs. 3 erster Satz EStG 1988 idF BGBl.
I Nr. 180/2004); der Hinzurechnungsbetrag bewirkt, dass bei beschränkt
Steuerpflichtigen nur (inländische) Einkommen bis 2.000 €
steuerfrei bleiben.
Der Regelungsinhalt des § 102 Abs. 3 erster Satz EStG
1988 (idF BGBl. I Nr. 180/2004) ist daher nicht etwa darin gelegen, dass in
Höhe des Hinzurechnungsbetrages ein "fiktives" Einkommen besteuert werden
soll. Vielmehr ist § 102 Abs. 3 EStG 1988 als reine Tarifbestimmung zu
sehen (Reiner in RdW 2006, Seite 720 ff), die bei beschränkter
Einkommensteuerpflicht ergänzend zu § 33 Abs. 1 EStG 1988 hinzutritt.
Wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zutreffend ausgeführt
wurde, ist der Hinzurechnungsbetrag ein Ausgleich für den ab dem Jahre 2005
in den Tarif des § 33 Abs. 1 EStG 1988 integrierten allgemeinen
Steuerabsetzbetrag, auf den beschränkt Steuerpflichtige keinen Anspruch
hatten (Fellner in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Band
III D, Tz 4 zu § 102).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es grundsätzlich
Sache des Wohnsitzstaates (und nicht jene des Quellenstaates), durch
Gewährung eines Grundfreibetrages das Existenzminimum steuerfrei zu stellen
(so auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 2004 unter
Hinweis auf das Urteil des EUGH vom 12.6.2003, Rs. C-234/01, Gerritse; siehe
dazu weiters Loukota, EG-Grundfreiheiten und beschränkte Steuerpflicht,
Linde-Verlag 2006, S. 228 ff). Gemeinschaftsrechtliche
Diskriminierungsverbote werden durch die in Rede stehende Bestimmung des
nationalen Einkommensteuerrechtes daher nicht verletzt. Die (innerstaatliche)
Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung hat der unabhängige
Finanzsenat nicht zu prüfen; hingewiesen sei lediglich auf die oben
dargestellte Entstehungsgeschichte und den Normzweck, der die Regelung durchaus
sachgerecht erscheinen lässt.
Innsbruck, am
6. April 2007
Ergeht auch an: Finanzamt als
Amtspartei
Normen und Schlagworte
- § 102 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0451-I/06
- Stammnummer
- 27754
- Gültig
- 06.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF