Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0009-Z2L/07
Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0009-Z2L/07vom 13.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat
hat über die Beschwerde des Bf., Adr., vertreten durch Dr. Karl-Heinz
Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger, Mag. Stefan Ganahl,
Rechtsanwälte, 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, vom 27. Dezember
2007 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom
24. November 2006, Zahl 900000/07653/2006, betreffend
Aussetzungszinsen entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. November 2001 bewilligte das
Hauptzollamt Feldkirch dem Beschwerdeführer (Bf.) die Aussetzung der
Einhebung des mit Bescheid vom 17. September 2001, Zahl 900/90343/10/2001,
vorgeschriebenen Altlastenbeitrages.
Anlässlich der über die Berufung gegen den
Bescheid über die Vorschreibung des Altlastenbeitrages ergangene
Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2006, Zahl 900/09092/2001 wurde
gleichzeitig auch der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.
Mit Bescheid vom 22. September 2006 (zugestellt am 25.
September 2006), Zahl 900000/06630/2006, wurden in der Folge Aussetzungszinsen
in Höhe von € 6.241,10 festgesetzt.
Mit Eingabe vom
23. Oktober 2006 wurde dagegen der Rechtsbehelf der Berufung erhoben und die
ersatzlose Aufhebung des Bescheides beantragt.
Begründend
wurde ausgeführt, dass nach der Sach- und Rechtslage davon auszugehen sei,
dass der Beschwerde in der Hauptsache vollumfänglich stattzugeben sein
wird. Gegebenenfalls würden keine Aussetzungszinsen anfallen. Aber auch
eine bloße Herabsetzung der Abgabenschuld müsste bei der Festsetzung
von Aussetzungszinsen berücksichtigt werden.
Durch die
bescheidmäßige Festsetzung von Aussetzungszinsen habe die
Behörde I. Instanz dem Ausgang des Verfahrens beim Unabhängigen
Finanzsenat in unzulässiger Weise vorgegriffen. Vor einer endgültigen
Erledigung des Verfahrens über die allfällige Beitragsschuld
könnten Aussetzungszinsen weder dem Grunde noch der Höhe nach
festgesetzt werden. Der angefochtene Bescheid sei daher rechtswidrig.
Das Zollamt
Feldkirch wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 24. November 2006
(zugestellt am 27. November 2006), Zahl 900000/07653/2006, als unbegründet
ab.
Dagegen richtet
sich der Rechtsbehelf der Beschwerde vom 27. Dezember 2006 mit gleichlautender
Begründung. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf "faktische" Unterbrechung des
Beschwerdeverfahrens gestellt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO ist der Ablauf der
Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden a)
Berufungsvorentscheidung oder b) Berufungsentscheidung oder c) anderen das
Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen.
Dieser zwingenden gesetzlichen Anordnung ist das Zollamt
unter einem in seiner Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2006
nachgekommen.
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung
der Einhebung über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der
Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt Aussetzungszinsen in Höhe
von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu
entrichten.
Die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist gesetzliche Folge
des verfügten Ablaufes der Aussetzung der Einhebung von Abgabenschulden
infolge einer Berufungserledigung gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO
(vgl. VwGH vom 20. 02. 1996, 95/13/0021 und vom 21. 07. 1998, 98/14/0101).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (so auch zu den
Aussetzungszinsen) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren
nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen,
sondern nur einer formellen Abgabenschuld voraus. Im Falle der
nachträglichen Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach der
ausdrücklichen Regelung im § 212a Abs. 9 die Aussetzungszinsen
entsprechend abzuändern (vgl. VwGH 26. 01. 2006, 2005/16/0240).
Dem Bf. ist zwar zuzustimmen, wenn er vorbringt, dass im
Falle einer vollumfänglichen Stattgabe der Beschwerde keine
Aussetzungszinsen anfallen bzw. dass im Falle einer bloßen Herabsetzung
der Abgabenschuld auch dies bei der Festsetzung der Aussetzungszinsen
Berücksichtigung finden muss. Damit kann jedoch nicht ein Hinausschieben
des Zeitpunktes der Vorschreibung der Aussetzungszinsen begründet werden.
Vorgesehen ist zutreffendenfalls gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO
vielmehr die nachträgliche amtswegige Herabsetzung der Aussetzungszinsen
bzw. Aufhebung des Aussetzungszinsenbescheides.
Damit geht aber auch die Argumentation ins Leere, dass mit
der bescheidmäßigen Festsetzung von Aussetzungszinsen die belangte
Behörde dem Ausgang des Verfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat in
unzulässiger Weise vorgegriffen hätte.
Eine "faktische" Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens ist
weder nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung noch in den das
Rechtsbehelfsverfahren regelnden Bestimmungen des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes vorgesehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 13. April
2007
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0009-Z2L/07
- Stammnummer
- 27750
- Gültig
- 13.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF