Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0786-W/07
Abrechnungsbescheid, Berufung gegen einen Bescheid, in dem nicht über den der Berufung zu Grunde liegenden Antrag entschieden wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0786-W/07vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 23. Februar 2007
gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom
2. Februar 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Berufung vom 23. Februar 2007 brachte der Bw. vor, dass
seinem Antrag vom 14. August 2006, dem Antrag vom 9. August 2006 auf Erlassung
eines Abrechnungsbescheides (zu den Buchungstagen 29.1.1991 und 1.6.1994) sowie
dem Antrag vom 19. Jänner 2007 auf Berufungsentscheidung laut Bescheid vom
2. Februar 2007 nicht nachgekommen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 246 BAO ist zur Erhebung einer
Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende
Bescheid ergangen ist.
Der Sammelbescheid vom 2. Februar 2007 hat nicht über
die in der Berufung angeführten Anträge abgesprochen, daher war die
Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 5.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
AbrechnungsbescheidBerufung gegen einen Bescheidin dem nicht über den der Berufung zu Grunde liegenden Antrag entschieden wurde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0786-W/07
- Stammnummer
- 27736
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF