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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0786-W/07

Abrechnungsbescheid, Berufung gegen einen Bescheid, in dem nicht über den der Berufung zu Grunde liegenden Antrag entschieden wurde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0786-W/07vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des L.P., (Bw.) vom 23. Februar 2007 gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 2. Februar 2007 entschieden: Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Entscheidungsgründe Mit Berufung vom 23. Februar 2007 brachte der Bw. vor, dass seinem Antrag vom 14. August 2006, dem Antrag vom 9. August 2006 auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides (zu den Buchungstagen 29.1.1991 und 1.6.1994) sowie dem Antrag vom 19. Jänner 2007 auf Berufungsentscheidung laut Bescheid vom 2. Februar 2007 nicht nachgekommen worden sei. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 246 BAO ist zur Erhebung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Der Sammelbescheid vom 2. Februar 2007 hat nicht über die in der Berufung angeführten Anträge abgesprochen, daher war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.   Wien, am 5. April 2007

Normen und Schlagworte

AbrechnungsbescheidBerufung gegen einen Bescheidin dem nicht über den der Berufung zu Grunde liegenden Antrag entschieden wurde

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0786-W/07
Stammnummer
27736
Gültig
05.04.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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