Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0111-L/05
Familienbeihilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0111-L/05vom 05.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 vor, so ist für den Anspruch auf die Familienbeihilfe nicht mehr maßgeblich, ob auch die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 erfüllt sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. Dezember 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom 30. November
2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für x, für die Zeit ab Oktober 2004 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 30.11.2004 den Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für die volljährige Tochter
der Berufungswerberin für die Zeit ab Oktober 2004 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 abgewiesen. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gelte als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr bestehe nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder von
Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen würden. Der
Nachweis sei unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums
zu erbringen. Da die Tochter des Berufungswerbers diesen Nachweis nicht
erbringen könne, müsse die Familienbeihilfe mit September 2004
eingestellt werden. Die Meldung als Arbeitssuchende beim zuständigen AMS
sei für die Weitergewährung der Familienbeihilfe in diesem Fall nicht
anspruchsbegründend. Vielmehr solle durch die Gesetzesregelung eine
Möglichkeit geschaffen werden, den Kindern, welche die Schulausbildung
abgeschlossen hätten und sich auf Arbeitssuche befinden würden, eine
entsprechende Überbrückungshilfe zu gewährleisten.
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 2.12.2004 wird damit
begründet, dass die Tochter der Berufungswerberin zwar weiterhin
inskribiert sei, derzeit jedoch kein zielstrebiges Studium betreibe. Sie sei
seit 28.10.2004 arbeitssuchend gemeldet. Sollte sie eine Arbeit finden, werde
sie diese annehmen. Die Tochter sei derzeit noch unschlüssig, ob sie
weiterhin studieren oder arbeiten werde. Es könnte auch sein, dass sie ihr
Studium wieder zielstrebig betreiben werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17.1.2005 wurde die
Berufung vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Die in der Berufung
angeführten Gründe seien nicht dazu geeignet, eine Änderung der
Entscheidung herbeizuführen. Da die Tochter nach wie vor als Studentin
gemeldet sei, müsse § 2 Abs. 1 lit. b FLAG
1967 zur Entscheidungsfindung herangezogen werden.
Im Vorlageantrag vom 21.1.2005 werden die in der Berufung
genannten Gründe wiederholend angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 2 Abs. 1 lit. f
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, wenn sie aa) weder den "Präsenz- oder
Ausbildungsdienst" noch den Zivildienst leisten und bb) bei der
regionalen Geschäftsstselle des Arbeitsmarktservice als Arbeitssuchende
vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine
"Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice"
erhalten; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Bestätigung
des "Arbeitsmarktservice" nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt die Familienbeihilfe
für die Tochter der Berufungswerberin bis September 2004 auf Grund des
Studiums gem. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
gewährt. Aus der Bestätigung des Arbeitsmarktservice
Oberösterreich vom 2.4.2007 geht hervor, dass die Tochter der
Berufungswerberin in den Zeiträumen 28.10.2004 bis 28.5.2005 und 11.7.2005
bis 31.8.2005 arbeitssuchend vorgemerkt war, ohne einen Anspruch auf Leistung
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu haben oder eine Beihilfe zur
Deckung des Lebensunterhaltes zu erhalten. Somit lagen aber die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für die
Tochter der Berufungswerberin nach
§ 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 in der Zeit ab Oktober
2004 vor.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Linz, am 5.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0111-L/05
- Stammnummer
- 27723
- Gültig
- 05.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF