Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1324-L/06
Familienbeihilfe bei nicht zielstrebigen Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1324-L/06vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des NZ, vom 3. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 27. September 2006
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbestrages entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: Die
Familienbeihilfe in Höhe von 152,70 EUR und der Kinderabsetzbetrag in
Höhe von 50,90 wird für den Monat Mai 2006 gem. § 26 Abs. 1 FLAG
iVm § 33 Abs. 4 Z 3 lit a) EStG rückgefordert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 20. September 2006 wurde der
nunmehrige Berufungswerber (kurz Bw.) vom Finanzamt Grieskirchen Wels
aufgefordert, betreffend seine Tochter A. (geb. XXX) ein Schulabschlusszeugnis
vorzulegen. In einem Aktenvermerk vom 25.9.2006 auf dem vorgenannten
Schriftstück vermerkte das Finanzamt, dass lt. persönlicher Vorsprache
der Tochter des Bw. kein Abschlusszeugnis vorgelegt werden könne, da mit
Ende des Wintersemesters 2005/2006 die Schulausbildung abgebrochen worden sei.
In der Folge forderte das Finanzamt mit Bescheid vom 27. September 2006
für die Monate März bis Juli 2006 sowohl die Familienbeihilfe (763,50
EUR), als auch die Kinderabsetzbeträge (254,50 EUR) zurück.
Begründend führte die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung aus,
dass die Tochter des Bw. mit Februar 2006 die Schule abgebrochen habe, weshalb
der Anspruch auf Familienbeihilfe gem. § 2 Abs. 1 lit d)
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) mit 28. Februar 2006 erloschen sei.
Gegen diesen Rückforderungsbescheid brachte der Bw.
mit Schreiben vom 3. Oktober 2006, fristgerecht das Rechtsmittel der
Berufung ein. Begründend führte der Bw. in dieser Eingabe
sinngemäß aus, dass seine Tochter A. die Schulausbildung erst mit
30. April 2006 abgebrochen habe und daher die Rückforderungssumme in
Höhe von insgesamt 1.018,00 EUR keinesfalls richtig sein könne.
Beigelegt wurde diesem Berufungsschreiben eine Bestätigung der X-Schule vom
2.10.2006, aus der hervorgeht, dass die Tochter des Bw. bis 30. April 2006 den
dritten Jahrgang der genannten Schule besucht habe. Weiters legte der Bw. eine
Bestätigung des Arbeitsmarktservice, Geschäftsstelle B., vom
8. August 2006 vor, aus der sich ergibt, dass die Tochter A. seit
6. Juni 2006 als Arbeit suchend vorgemerkt sei und die genannte Person
keinen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder
auf eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das AMS habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30. November 2006 gab
das Finanzamt der Berufung teilweise statt, indem es lediglich für den
Monat Mai die Rückforderung der Familienbeihilfe (152,70 EUR) sowie des
Kinderabsetzbetrages (50,90 EUR), somit eine Forderung in Summe von 203,60 EUR
aufrecht hielt. Unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 lit b) und f) FLAG
führt das Finanzamt in seiner Begründung aus, dass ein Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, welche das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet hätten, dann gegeben sei, wenn sich diese in
Berufsausbildung befinden würden bzw. wenn sie beim AMS als Arbeitsuchende
vorgemerkt seien und keine Leistung erhalten würden. Auf Grund der
vorgelegten Nachweise des Bw. sei ersichtlich, dass seine Tochter A. die Schule
bis 30. April 2006 besucht habe, sowie ab 6. Juni 2006 beim AMS als
Arbeitsuchend ohne Leistungsbezug gemeldet gewesen sei. Somit sei dem
Berufungsbegehren hinsichtlich der Monate März, April, Juni und Juli 2006
stattzugeben gewesen.
In der Eingabe vom 5. Dezember 2006, welche als
Vorlageantrag gem. § 276 BAO zu werten ist, bringt der Bw.
sinngemäß vor, dass auch die Rückforderung betreffend den Monat
Mai 2006 zu Unrecht aufrecht erhalten werde, da auf Grund des Jahreszeugnisses -
welches in Ablichtung dem Finanzamt vorgelegt wurde - der Besuch des Schuljahres
2005/2006 belegt werde. Durch diese Eingabe gilt gem. § 276 Abs. 3 BAO die
eingebrachte Berufung wiederum als unerledigt. Mit Vorhalt des Unabhängigen
Finanzsenates (kurz UFS) wurde dem Bw. das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der
von der Behörde angenommene Sachverhalt mitgeteilt und diesem die
Gelegenheit zur Gegenäußerung eingeräumt. Innerhalb der
gesetzten Frist langte beim UFS vom Bw. keine Stellungnahme ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b) FLAG in der hier anzuwendenden
Fassung haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Lt. vorliegender Aktenlage besuchte die volljährige
Tochter des Bw. im Herbst 2005 die dritte Stufe der X-Schule. Am 25.9.2006 gab
die Tochter des Bw. anlässlich einer persönlichen Vorsprache beim
Finanzamt bekannt, dass sie mit Ende des Wintersemesters 2005/2006 diese
Schulausbildung abgebrochen habe und daher auch kein - wie vom Finanzamt
gefordert - Abschlusszeugnis vorlegen könne. In der Berufungseingabe vom
3.10.2006 führte der Bw. selbst aus, dass seine Tochter A. die Schule mit
30.4.2006 abgebrochen habe, wobei diese Angaben auch noch durch eine, dieser
Eingabe beigelegten Schulbestätigung der vorgenannten Schule, ausgestellt
am 2.10.2006, belegt werden.
Erst nach Ergehen der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Grieskirchen Wels mit 30.11.2006 legte der Bw. das am 7. Juli
2006 ausgestellte Jahreszeugnis der Abgabenbehörde vor und wendet ein, dass
dadurch der Nachweis erbracht sei, dass seine Tochter A. das ganze Schuljahr
2005/2006 besucht habe.
In Auslegung des Beihilfentatbestandes nach
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (außerhalb der
Sonderbestimmungen dieses Tatbestandes betreffend Kinder, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte
Einrichtung besuchen) hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsprechung
entwickelt, dass ein ernstliches, zielstrebiges und nach außen erkennbares
Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich sei, um von einer
Berufsausbildung sprechen zu können. Ein solches Bemühen manifestiere
sich insbesondere im Antreten zu Prüfungen. Zwar ist nicht der
Prüfungserfolg ausschlaggebend; das Kind müsse aber durch
Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen
für den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zu erfüllen (vgl.
das Erkenntnis vom 18.12.1996, Zl. 94/15/0170).
Aus dem vorgelegten Jahreszeugnis der Tochter des Bw. ist
zu entnehmen, dass diese im besagten Schuljahr 348 Unterrichtsstunden (davon 152
Stunden nicht gerechtfertigt) versäumte. In der Folge konnte die Tochter
des Bw. in sieben Gegenständen nicht bzw. in weiteren sechs
Gegenständen nur mit einem "Nicht genügend" beurteilt werden. Auch
bestätigte die Schulleiterin der X-Schule in einem Telefonat mit dem ho.
Referenten am 28.2.2007, dass auf Grund des nur mehr sporadischen Schulbesuches
von A. - gerade im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2005/2006 - diese zu
zahlreichen Prüfungen nicht angetreten sei und dies zur erfolgten "Nicht
Beurteilung" in zahlreichen Gegenständen im Jahreszeugnis geführt
habe. Überdies - so die Schuldirektorin weiter - sei es der Tochter nicht
möglich gewesen, auf Grund des Jahreszeugnisses überhaupt zu der
vorgesehenen Abschlussprüfung der gegenständlichen Schulausbildung
anzutreten.
Durch die persönlichen Angaben der Tochter des Bw. bei
ihrer Vorsprache im Finanzamt (25.9.2006), als auch durch die eigenen Angaben
des Bw. in seiner Berufungseingabe vom 3.10.2006 ergibt sich, dass
spätestens nach April 2006 ein Bemühen zur Ablegung von Prüfungen
- wie vorstehend bereits ausgeführt - nicht mehr vorlag. Dies findet noch
zusätzlich darin Bestätigung, dass die Tochter des Bw. bereits im
Folgemonat als Arbeitsuchend beim AMS gemeldet war, sowie auch durch die von der
genannten Schule mit 2.10.2006 ausgestellten Bestätigung. Auch steht dies
im Einklang mit den Aussagen der Schulleiterin im vorgenannten
Telefongespräch. Keinen anderen Schluss lässt auch das vorgelegte
Jahreszeugnis zu, worin die Leistung von A. in zahlreiche Gegenständen -
auf Grund des mangelnden Schulbesuches - nicht beurteilt werden konnten. Mit dem
vorgelegten Jahreszeugnis kann daher im gegenständlichen Verfahren nichts
gewonnen werden.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ergibt sich
daher unstrittig, auch wenn keine formelle Abmeldung der Tochter des Bw. vom
Schulbesuch erfolgte, dass im vorliegenden Fall von einem ernstlichen,
zielstrebigen und nach außen erkennbaren Bemühen um einen
Ausbildungserfolg der Tochter des Bw. nicht gesprochen werden kann, weshalb die
Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe und des
Kinderabsetzbetrages im hier streitrelevanten Monat Mai 2006 nicht vorlagen.
Daran kann auch das vorgelegte Jahreszeugnis nichts ändern.
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b)
Familienlastenausgleichsgesetz in der hier anzuwendenden Fassung haben Personen
nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher - wie
bereits in der
Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes vom 30.11.2006 ausgeführt - abzuändern.
Linz, am 4.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1324-L/06
- Stammnummer
- 27711
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF