Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1520
Gastspiel eines tschechischen Nationaltheaters
geltende FassungEAS-AuskunftSch 322/1-IV/4/99vom 06.09.1999
Wortlaut laut Findok
Die Rechtslage, die bei Gastspielen eines
tschechischen Nationaltheaters zu beachten ist, wurde bereits in EAS 953
beschrieben. EAS 738 enthält weiterführende Hinweise
bezüglich der praktischen Durchführung einer Antragsveranlagung.
Daraus lässt sich keine Notwendigkeit erkennen, dass
von den 300 Mitwirkenden Einzelanträge gestellt und 300
Ansässigkeitsbescheinigungen beigebracht werden müssen. Vielmehr wird
sich empfehlen, dass zunächst durch den Rechtsträger des
ausländischen Theaters eine Antragsveranlagung beantragt wird; im Rahmen
der hiefür einzubringenden Steuererklärung muss der gesetzlich
vorgesehene Besteuerungsnachweis für jene Mitwirkenden erbracht werden,
für deren Einkünfte auf Grund von Artikel 17 des mit Tschechien
anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht Österreich
zugewiesen worden ist (es sind dies die Einkünfte aller darstellenden
Mitwirkenden, wie die Gesangssolisten, die auftretenden Chor-, Orchester- und
Ballettmitglieder sowie die Statisten, nicht hingegen die Techniker,
Inspizienten, Regisseure, Bühnen- und Kostümbildner, Schminkmeister
usw.).
Dieser Besteuerungsnachweis kann gemäß Ziffer 4
der EAS 738 in Verbindung mit Ziffer 3.2 lit. b AÖFV. Nr.
111/1999 entfallen, wenn es seitens des Finanzamtes als feststehend angesehen
wird, dass die Einkünfte der Mitwirkenden den zur inländischen
Steuerpflicht führenden Grenzwert von S 50.000,00 (AÖFV. Nr. 111/1999)
nicht überschritten haben. Dies wird vermutlich bei den meisten
Mitwirkenden zutreffen, die als Dienstnehmer von dem Theater beschäftigt
werden und bei denen lediglich der auf die Inlandsauftritte entfallende aliquote
Bezugsteil (allerdings erhöht um allfällige für das Gastspiel
gewährte Zulagen) in Österreich erfassbar ist.
Bei jenen Schauspielern und übrigen Mitwirkenden, die
vom Anwendungsbereich des Artikels 17 des Doppelbesteuerungsabkommens
erfasst sind und bei denen der Grenzwert überschritten wird, kann der
Besteuerungsnachweis durch Leistung des 20%igen Steuerabzuges von ihren
Bezügen erbracht werden (m.a.W. der bei der Veranlagung auf die
Körperschaftsteuer anzurechnende Steuerabzug wird um diese Beträge
gekürzt).
Für Mitwirkende, an deren Bezügen das
Besteuerungsrecht gemäß dem DBA-Tschechien Österreich zugewiesen
wird, ist im übrigen kein tschechischer Ansässigkeitsnachweis
erforderlich; denn dieser wird nur dann benötigt, wenn auf Grund des DBA
eine Steuerentlastung geltend gemacht wird, nicht aber wenn sich diese auf
innerstaatliches Recht gründet.
06. September
1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 DBA CZ (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Tschechien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 34/1979
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- Sch 322/1-IV/4/99
- Stammnummer
- 2771
- Gültig
- 06.09.1999 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF