Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0432-W/05
Höhe des Legats?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0432-W/05vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Helmut
Traar, 9500 Villach, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 6. Dezember 2004, ErfNr.
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie folgt: Die Erbschaftssteuer wird gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 18 % von € 25.370,--
sohin mit € 4.566,60
festgesetzt. Die vorläufige Abgabenfestsetzung wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
Entscheidungsgründe
Am 10. September 2003 verstarb Herr Z.P. unter
Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung. Nachdem die Testamentserbin
sich ihres Erbrechtes entschlagen hatte, gab die Tochter des Erblassers zum
gesamten Nachlass die unbedingte Erbserklärung ab.
Zugunsten der Berufungswerberin (Bw.) hatte der Erblasser
ein Legat ausgesetzt.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in
Wien setzte mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 der Bw. gegenüber die
Erbschaftssteuer in Höhe von € 63.635,56 fest. Zugrundegelegt
wurde der Erwerb ausländischen Vermögens in Höhe von
€ 167.572,46 abzüglich des Freibetrages gemäß
§
14 (1) Z. 3 ErbStG in Höhe von € 110,--.
Dagegen wurde Berufung erhoben und vorgebracht, dass die
erblasserische Tochter und Alleinerbin gegenüber der Bw. eine
Legatskürzung anstrebe, da sie in ihrem Pflichtteilsrecht verkürzt
sei. Darum stehe die Höhe des Legates nicht fest. Darüberhinaus sei
auch ein Betrag von € 65.709,-- (lt. Punkt 3.a) des
Verlassenschaftsprotokolls vom 29.9.2004 nicht miteinzubeziehen, da
hierüber der Erblasser noch zu Lebzeiten verfügt habe. Der
Plichtteilsergänzungsanspruch bewege sich in etwa in Höhe von
€ 108.500,-.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Jänner 2005 gab
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien dem
Berufungsbegehren insoweit statt als es den Bescheid für vorläufig
erklärte, mit der Begründung, dass die Abgabepflicht noch ungewiss
sei. Der endgültige Bescheid ergehe, sobald feststehe ob bzw. in welcher
Höhe eine Pflichtteilsergänzung an die Erbin zu zahlen
sei.
Die Bw. begehrte in weiterer Folge die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. Z. 1 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2
Abs. 1 Z. 1 der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund
eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches.
Dass im gegenständlichen Fall ein Erwerb von Todes
wegen vorliegt steht außer Streit.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde mitgeteilt, dass nach
Verhandlungen mit der Erbin aus der Verlassenschaft ein Betrag von
€ 25.480,- an die Bw. ausbezahlt worden war und damit alle
Ansprüche der Bw. erledigt und verglichen seien.
Dementsprechend ist die Erbschaftssteuer wie folgt zu
berechnen:
|
Legat
|
€
|
25.480,--
|
|
|
|
abzüglich Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 3 ErbStG
|
€
|
110,--
|
|
|
|
Summe
|
€
|
25.370,--
|
|
|
|
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (StKl
V)
|
|
|
18%
|
€
|
4.566,60
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 4.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0432-W/05
- Stammnummer
- 27706
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF