Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0302-S/05
Zurücknahmebescheid gemäß § 275 BAO infolge Nichterfüllung eines Mängelbehebungsauftrages
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0302-S/05vom 11.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Die Berufung der Bw, vom
13. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
4. Juli 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000 gilt
gemäß
§ 275 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, als zurückgenommen.
Begründung
Gemäß
§ 250
Abs.1 BAO muss eine Berufung enthalten:
a) die Bezeichnung des
Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in
welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Entspricht eine Berufung nicht
den im § 250 BAO umschriebenen Erfordernissen, so hat die
Abgabenbehörde gemäß
§ 275 BAO dem Berufungswerber die
Behebung der inhaltlichen Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die
Berufung nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen
Frist als zurückgenommen gilt.
Daraus ergibt sich die
Verpflichtung der Abgabenbehörde in jenen Fällen, in denen einem
berechtigten Mängelbehebungsauftrag nicht, nicht zeitgerecht oder
unzureichend entsprochen worden ist, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom
Gesetzgeber vermutete Zurücknahme der Berufung festgestellt wird.
Mit Berufung vom 13.Juli 2005
begehrt die Berufungswerberin (Bw) im gegenständlichen Fall erstmals ganz
generell die steuerliche Anerkennung von Aufwendungen für "doppelte
Haushaltsführung und Heimfahrten" nach Banja Luka. Weder in der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2000 noch in
der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4.Juli 2005 finden sich
jedoch Erläuterungen bzw. ziffernmäßige Angaben über die
Höhe der beantragten Kosten, sodass der Erklärung, welche
Änderungen beantragt werden, ein bestimmter oder zumindest bestimmbarer
Inhalt nicht beigemessen werden kann ( vgl.Ritz, BAO, Kommentar, § 250 BAO,
Tz 11).
Die Berufungswerberin war somit
gemäß
§ 275 BAO mit Bescheid des unabhängigen Finanzsenates
vom 23.Februar 2007 mit der Behebung des Mangels der
fehlenden Erklärung der beantragten
Änderungen beauftragt worden, welchem Auftrag nicht entsprochen
wurde.
Da dem Auftrag vom 23.Februar
2007, den Mangel der Berufung vom 13. Juli 2005 zu beheben, innerhalb der
gesetzten Frist nicht entsprochen wurde, hatte die gesetzlich vorgesehene
Rechtsfolge einzutreten.
Salzburg, am
11. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0302-S/05
- Stammnummer
- 27695
- Gültig
- 11.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF