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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW FSRV/0009-W/05

Zurückweisung

geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-W/05vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch RA., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom 20. Dezember 2004, Zl. 92.223/200-Str.IV/Kol(Pö), betreffend Zurückweisung des Einspruches vom 3. Jänner 2001 gegen die Strafverfügung vom 17. November 2000 als verspätet zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 17. November 2000 erfolgte rechtzeitig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 hat das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des Beschwerdeführers (Bf.) gegen die im Spruch genannte Strafverfügung vom 17. November 2000 als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Jänner 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Der Beschwerdeführer sei am 6. November 2000, dem Tag des angeblichen Tatgeschehens von Österreich nach Rumänien ausgereist und erst am 9. Dezember 2000 aus Rumänien nach Deutschland zurückgekehrt. Dies werde durch die in Kopie übermittelten Stempel im Reisepass des Beschuldigten bewiesen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Die in Rede stehende Strafverfügung wurde nach dem im Akt erliegenden internationalen Rückschein am 1. Dezember 2000 an der Adresse des Beschwerdeführers zugestellt. Aus der mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2003 übermittelten Kopie des Reisepasses sind die in der Beschwerde angeführten Daten der Ausreise aus Österreich und der Rückreise aus Rumänien nach Deutschland bewiesen. Es ist daher erwiesen, dass der Bf. bis 9. Dezember 2000 an seiner Wohnanschrift ortsabwesend war, sodass er erst nach seiner Rückkehr vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Einspruch vom 3. Jänner 2001, zur Post gegeben am 4. Jänner 2001 ist daher fristgerecht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 3. Mai 2007

Normen und Schlagworte

Fristgerechte EinbringungZurückweisungZustellungOrtsabwesenheit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
Geschäftszahl
FSRV/0009-W/05
Stammnummer
27694
Gültig
03.05.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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