Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0009-W/05
Zurückweisung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0009-W/05vom 03.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen Bf., vertreten durch RA., über die Beschwerde des Beschuldigten vom
26. Jänner 2005 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Wien vom
20. Dezember 2004, Zl. 92.223/200-Str.IV/Kol(Pö), betreffend
Zurückweisung des Einspruches vom 3. Jänner 2001 gegen die
Strafverfügung vom 17. November 2000 als verspätet
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.Der Einspruch gegen die
Strafverfügung vom 17. November 2000 erfolgte rechtzeitig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 hat das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch des
Beschwerdeführers (Bf.) gegen die im Spruch genannte Strafverfügung
vom 17. November 2000 als verspätet zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 26. Jänner
2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer sei am 6. November 2000, dem Tag
des angeblichen Tatgeschehens von Österreich nach Rumänien ausgereist
und erst am 9. Dezember 2000 aus Rumänien nach Deutschland
zurückgekehrt. Dies werde durch die in Kopie übermittelten Stempel im
Reisepass des Beschuldigten bewiesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die in Rede stehende Strafverfügung wurde nach dem im
Akt erliegenden internationalen Rückschein am 1. Dezember 2000 an der
Adresse des Beschwerdeführers zugestellt.
Aus der mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des
Beschwerdeführers vom 17. Mai 2003 übermittelten Kopie des
Reisepasses sind die in der Beschwerde angeführten Daten der Ausreise aus
Österreich und der Rückreise aus Rumänien nach Deutschland
bewiesen.
Es ist daher erwiesen, dass der Bf. bis 9. Dezember 2000 an
seiner Wohnanschrift ortsabwesend war, sodass er erst nach seiner Rückkehr
vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Der Einspruch vom 3. Jänner
2001, zur Post gegeben am 4. Jänner 2001 ist daher fristgerecht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 156 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0009-W/05
- Stammnummer
- 27694
- Gültig
- 03.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF