Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1098-W/06
Bescheidadressat bei nicht mehr bestehender Erbengemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1098-W/06vom 04.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., beide vertreten durch RA, gegen
den Bescheid des FA betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2001 beschlossen:
Die Berufung wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nach der am 23. Februar 2000 ohne Hinterlassung einer
letztwilligen Verfügung verstorbenen M.U. waren nach der gesetzlichen
Erbfolge deren 2 Söhne (K. und F.U.) und ihre 3 Töchter (I.F., E.K.
und Ka.U.) zu je 1/5 erbberechtigt.
Der Nachlass umfasste u.a. den Betrieb "E-Werk"
sowie eine Liegenschaft in P..
Der notariellen Niederschrift vom 9. Juli 2001 und dem
Beschluss des BG X. vom 12. Juli 2001 zufolge leistete K.U. eine
Abgeltungszahlung in Höhe von je 1 Mio S an seine 4 Geschwister
und diese erklärten, keine Erb- und Pflichtteilsansprüche geltend zu
machen. Von K.U. wurde eine bedingte Erbserklärung abgegeben und diesem am
12. Juli 2001 der gesamte Nachlass eingeantwortet.
Das Finanzamt erließ einen mit 3. März 2006
datierten Bescheid betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften nach § 188 BAO für das Jahr 2001, welcher an
"U.F. und Mitges" gerichtet wurde. Darin stellte das Finanzamt für das Jahr
2001 einen den Betrieb betreffenden Veräußerungsgewinn in Höhe
von 128.028,00 S fest, und rechnete diesen den weichenden Erben
anteilsmäßig (mit je 32.007,00 S) zu.
In der gegen diesen Bescheid von zwei der weichenden Erben
- Ka.U. (verehelichte R.) und E.K. (im Folgenden kurz Bw. genannt) - erhobenen
Berufung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Finanzamt zu Unrecht von
der Existenz einer Erbengemeinschaft ausgehe. K.U. sei deshalb Alleinerbe
geworden, weil sich die übrigen Kinder des ihnen zustehenden Erbrechtes
entschlagen hätten, was den Erbanfall bei den übrigen Kindern und
damit auch bei den Bw. verhindere. Eine Erbengemeinschaft sei daher nie
entstanden und es könne damit auch keine Mitunternehmerschaft vorliegen.
Weiters wird in der Berufung auch die Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes der Höhe nach bekämpft.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung - wie etwa im Erkenntnis vom 26.5.1998, 93/14/0191 - die Ansicht,
für den Fall, dass mehrere Personen zu Erben eines Betriebes berufen sind,
dieser Betrieb aber nur von einem Erben gegen Abfindung aus nachlassfremden
Mitteln an die Miterben weitergeführt wird, die weichenden Erben in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den auf sie entfallenden
Betriebsvermögensanteilen und der erhaltenen Abfindung einen
Veräußerungsgewinn erzielen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 27.1.1969,
249/68, vom 22.12.1976, 1688/74, und vom 14.4.1993, 91/13/0239), weil bei dieser
Konstellation der Erbe nach steuerrechtlicher Beurteilung mit dem Todestag des
Erblassers und nicht erst mit der Erbserklärung oder der Einantwortung in
die Rechtsstellung des Erblassers eintritt (vgl. auch das hg. Erkenntnis
vom13.3.1997, 96/15/0102).
M.U. verstarb ohne Hinterlassung einer letztwilligen
Verfügung, sodass auf Grund der gesetzlichen Erbfolge ihre 5 Kinder zu je
einem Fünftel als Erben berufen waren.
Das im Nachlass befindliche Einzelunternehmen wurde sohin
von 5 Erben geerbt und traten diese bereits mit dem Todestag in die
Rechtsstellung der Erblasserin ein. Entgegen der vom anwaltlichen Vertreter der
Bw. offenbar vertretenen Rechtsansicht sind die Erbserklärung und die
Einantwortung dabei, wie sich auch aus der vorzitierten Rechtsprechung ergibt,
nicht relevant. Dies bedeutet im gegenständliche Fall, dass mit dem
Todestag der Erblasserin am 23. Februar 2000 eine aus den Erben bestehende
Mitunternehmerschaft entstanden ist. Wenn nun die Erben im Zuge des
Verlassenschaftsverfahrens übereingekommen sind, dass nur ein Erbe,
nämlich K.U., den Betrieb weiterführen wird und die weichenden Erben
von ihm mit nachlassfremden Mitteln finanziell abgefunden werden, so hat diese
Mitunternehmerschaft aus steuerrechtlicher Sicht bis zu dem Zeitpunkt existiert,
in dem vertragsgemäß die Übertragung der Gesellschaftsrechte an
K.U. wirksam wurde. Dieser Vorgang kann zu einer
Veräußerungsgewinnbesteuerung im Sinne des § 24 EStG in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den auf die Erben entfallenden
Betriebsvermögensanteilen und den Abfindungsbeträgen führen,
wobei allfällige Veräußerungsgewinne im Rahmen eines
Feststellungsverfahrens nach § 188 BAO zu ermitteln sind.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die aus den Erben
bestehende Mitunternehmerschaft von 23. Februar 2000 (Todestag der
Erblasserin) bis zu der von den Erben im Juli 2001 (lt. Niederschrift über
die Verlassenschaftsabhandlung) über die Leistung der
Abfindungsbeträge getroffenen Vereinbarung bestanden hat.
Gemäß
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der
Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 an die
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche
Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne
eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der
Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid
gemäß
§ 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen
gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Die mit der "Personenumschreibung" getroffene Wahl des
Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung
jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende
Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will,
ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit
konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. den hg. Beschluss vom 6.4.1994,
91/13/0234).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 30.5.1984,
84/13/0104, ausgesprochen, dass ein Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO, der nach Beendigung der Personengesellschaft an diese ergeht,
keine Rechtswirkungen entfaltet (ebenso die hg. Beschlüsse vom 13.12.1988,
88/14/0192, und vom 14.9.1993, 93/15/0080).
Feststeht, dass die aus den weichenden Erben - von
Februar 2000 bis Juli 2001 - bestehende Erbengemeinschaft im Zeitpunkt der
Erlassung des erstinstanzlichen Feststellungsbescheides bereits beendet war. Der
im Jahr 2006 an "U.F. und Mitges"
gerichtete Feststellungsbescheid ist sohin an eine nicht mehr existierende
Gesellschaft ergangen und konnte daher keine Rechtswirkungen entfalten, sondern
geht ins Leere.
Da kein wirksamer Bescheid vorlag, war die Berufung
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
wurde unter Bedachtnahme auf § 284 Abs. 3 BAO Abstand
genommen.
Wien, am 4.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1098-W/06
- Stammnummer
- 27691
- Gültig
- 04.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF