Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1490-W/05
Außergewöhnliche Belastung für eine zu 100% behinderte Tochter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1490-W/05vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.,
Bundesbediensteter, Adr., vom 20. Jänner 2004 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 8. Jänner 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1998
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches. Die Abgabengutschrift beträgt € 3.554,57 (=
S 48.912,00).
Entscheidungsgründe
A)
Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Jahr 1998 (OZ 23 f./1998) wurde am 15. Dezember 2003 erstellt und
am selben Tag dem Finanzamt persönlich überreicht. Folgende
Erklärungsdaten gab der Bw. bekannt: eine bezugsauszahlende Stelle, bei der
er ganzjährig beschäftigt gewesen sei; die Geltendmachung des
Alleinverdienerabsetzbetrages, weil seine Ehegattin im Streitjahr (lediglich)
Einkünfte von ca. S 53.000,00 bezogen habe. Als Sonderausgaben
erklärte der Bw. Rückzahlungen von Darlehen und Zinsen, die für
Sanierung von Wohnraum oder energiesparende Maßnahmen aufgenommen wurden,
nach Abzug der dafür erhaltenen Beihilfen u. dgl. (KZ 457) in Höhe von
S 67.500,00. Als Werbungskosten erklärte der Bw. die kleine
Pendlerpauschale, d. h. Entfernungspauschale, für 21,3 km in Höhe von
S 5.280,00. Als außergewöhnliche Belastung für seine zu
100% behinderte Tochter beanspruchte der Bw. die Pauschale in Höhe von
S 3.600,00. Weiters erklärte der Bw., dass eine pflegebedingte
Geldleistung in Höhe von S 7.710,00 p. M. bezogen worden sei (Stufe
4). Unter der KZ 428 beantragte er das Schulgeld für eine
Sonder(Pflege)Schule bzw. Behindertenwerkstätte in Höhe von
S 43.476,00, nicht regelmäßige Ausgaben für Hilfsmittel
sowie Kosten der Heilbehandlung wurden in Höhe von S 3.200,00 unter
der KZ 471 beansprucht.
B)
Der Einkommensteuererstbescheid wurde am 8. Jänner 2004 (OZ 20 ff./1998)
erstellt. Folgende einkommensmindernde Positionen wurden in diesem Bescheid
berücksichtigt: Neben dem Pauschbetrag für Werbungskosten wurde die
erklärte Pendlerpauschale in Höhe von S 5.280,00
berücksichtigt. Als Sonderausgaben wurden S 16.875,00 (= 25% der
erklärten S 67.500,00) abgezogen. Die festgesetzte Einkommensteuer
errechnete sich als Gutschrift mit S 14.372,00
(= € 1.044,45). Als Begründung wurde (lediglich)
angeführt, dass es durch die Umrechnung der Beträge von Schilling in
Euro zu geringfügigen Rundungsdifferenzen kommen könne.
C)
Mit Schreiben vom 20. Jänner 2004 erhob der Bw. gegen den Erstbescheid
Berufung (OZ 11 ff./1998) (zur Post gegeben am 6. Februar 2004) und
führte Folgendes aus: Es seien vergessen worden, 1. die Ausgaben
für Wohnraumsanierung in Höhe von S 67.500,00, die für ein
behindertes Kind voll abzugsfähig seien (dzt. nur zu einem Viertel
berücksichtigt, Landesdarlehen, siehe Vorjahre); 2. die Aufwendungen
für Hilfsmittel für behinderte Menschen und Schulgeld
(S 43.476,00 und S 3.200,00 sonst. Hilfsmittel) seien zu 100% zu
berücksichtigen, also auch Kosten für ein Kfz in Höhe von
S 192.568,80 (S 209.900,00 abzüglich S 17.331,20), wenn kein
öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden könne; 3. der
Gehbehindertenfreibetrag in Höhe von S 2.100,00 monatlich für
seine Tochter aufgrund vorliegender Gehbehinderung; 4. die Pauschale von
S 3.600,00 monatlich für die Behinderung seiner Tochter werde
beantragt, sei aber derzeit noch nicht berücksichtigt; 5. MdE/GdB
mit Magendiätverpflegung für den Bw. und seine Gattin (AVAB) für
1998, da die Leiden mit Magendiätverpflegung (Gastritis) seit 1998
vorhanden seien - bitte L 38 zusenden; 6. dienstlich erforderlicher
Computerkauf für die Erstellung von Steuerungssoftware, Dienstplänen
etc. - 20% Privatanteil, 4 Jahre Nutzungsdauer, AfA S 5.928,00 für
1998; 7. Telefonkostenpauschale, beruflicher Anteil S 4.000,00 als
Funküberwachungsbeamter; 8. Kostenpauschale Stromkosten für
Computer, Drucker und Scanner S 500,00 für 1998; 9. es
gebühre die große Pendlerpauschale (= Unzumutbarkeitspauschale), weil
an der Mehrzahl der Tage, an denen er Dienst zu versehen habe, die Benutzung
eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich sei. Seine
Dienstantritte erfolgten alternierend (Wechsel-Schichtdienst) um 8 Uhr und 19
Uhr, das Dienstende sei alternierend um 19Uhr12 und 8Uhr12, auch an Sonn- und
Feiertagen.
Diesem
Schreiben wurden folgende Unterlagen (OZ 12 bis 18) beigelegt: - Kopie
des Zulassungsscheines des für die Tochter des Bw. angeschafften
Kfz; - Kopie des Ausweises gemäß
§ 29b StVO vom 12.
März 1998; - Kopie der Kfz-Rechnung vom 21. April 1998 mit dem
Vermerk des Zuschusses des zuständigen Bundessozialamtes in Höhe von
S 17.331,20; - Kopie eines Ersuchens der Bezirkshauptmannschaft
Tulln vom 16. Oktober 1997 an den Amtsarzt um Erstellung eines Gutachtens, ob
die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei und ob
eine Begleitperson erforderlich sei; weiters: Aktenvermerk des Amtsarztes, dass
die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels wegen der
Kniescheibenluxation kaum möglich oder zumutbar sei. Außerdem wird in
dem Aktenvermerk ausgeführt, dass eine Begleitperson immer erforderlich sei
(panische Angstzustände). - Kopie einer Diagnose eines Facharztes
für Orthopädie, womit bestätigt wird, dass die Tochter des Bw.
öffentliche Verkehrsmittel selbstständig nicht benutzen
könne; - Kopie der amtsärztlichen Bescheinigung vom 8. Juli
1999 an das Finanzamt zum Nachweis des Grades der Behinderung der Tochter des
Bw. in Höhe von 100% seit der Geburt sowie des Attestes, dass die Tochter
voraussichtlich dauernd außerstande sein werde, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen; - Kopie der Diagnose eines Facharztes für Kinder-
und Jugendheilkunde vom 2. Juli 1997; darin wird der Tochter des Bw. im
Wesentlichen ein autistisches Syndrom, ein psychomentaler
Entwicklungsrückstand, eine cerebralmotorische Bewegungsstörung
(Gleichgewicht, Koordination) sowie eine habituelle Patellarsehnenluxation
rechts attestiert; - Kopie der Honorarnote eines Psychotherapeuten vom
16. Juli 1998 über S 500,00; - Kopien von zwei weiteren
Kassabelegen einer klinischen Psychologin vom 18. Juli und 29. August 1998
über S 600,00 bzw. S 900,00; - Kopie einer
Bestätigung eines Facharztes für Kinderheilkunde und
Kinderneuropsychiatrie vom 23. August 1998 über S 1.200,00; -
Kopie der Rechnung vom 24. September 1996 über den Kauf eines Computers mit
einem Bruttobetrag von S 29.640,00.
D)
Am 13. Juli 2004 wurde ein Ergänzungsersuchen erstellt (OZ 9 f./1998), in
dem der Bw. zur Beantwortung folgender Fragen aufgefordert wurde: 1.
Betrage der Grad der Behinderung eines Kindes mindestens 50%, so bestehe zum
einen Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. Hinsichtlich der
Steuerfreibeträge könne der Bw. zwischen zwei Möglichkeiten
wählen: Entweder er weise sämtliche aus der Behinderung resultierenden
Aufwendungen nach und kürze diese um die erhaltenen Pflegegelder, oder er
beantrage den Pauschbetrag in Höhe von S 3.600,00 monatlich (von dem
wiederum die erhaltenen Pflegegelder abgezogen werden müssten). Daneben
könne er nur mehr Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl,
Blindenhilfsmittel), Heilbehandlungskosten (Arztkosten, Spitalskosten,
Kurkosten, Therapiekosten, Medikamente, durch Heilbehandlung verursachte
Fahrtkosten) sowie eine Sonder- oder Pflegeschule oder eine
Behindertenwerkstätte (werde das Kind in einem Vollinternat untergebracht,
müsse der Freibetrag von S 3.600,00 pro Internatstag um 1/30
vermindert werden) geltend machen. Fahrtkosten würden stets durch den
Pauschbetrag abgegolten und könnten daher nicht zusätzlich
berücksichtigt werden. Der Abzug des Freibetrages für ein eigenes Kfz
oder für Taxikosten sei leider nicht möglich.
Zufolge der
strengen Bestimmungen des § 20 EStG 1988 könnten die
Anschaffungskosten eines Kraftwagens auch dann nicht von der Steuer abgesetzt
werden, wenn dem Kind des Bw. die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels aufgrund einer Gehbehinderung nicht zumutbar sei. Im Hinblick
auf die Höhe der dem Bw. zugeflossenen pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld der Stufe 4 laut Angaben des Bw.) sei nach momentaner Aktenlage bei
Geltendmachung des Pauschbetrages, mit Ausnahme der Kosten der Heilbehandlung,
kein weiterer Freibetrag zu berücksichtigen. Der Bw. habe aber die
Möglichkeit, sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Behinderung seiner Tochter nachzuweisen (für diesbezügliche
Fahrtkosten könne z. B. das Kilometergeld in Höhe von S 4,90 bzw.
€ 0,356 von der Steuer abgesetzt werden).
Der Bw. werde
daher ersucht, eine entsprechende Aufstellung sämtlicher Aufwendungen unter
Anschluss Bezug habender Belege und Beweismittel vorzulegen (z. B. Aufstellung
über o.a. Fahrten).
2.
Außerdem werde der Bw. ersucht, die diesem Schreiben beigelegten Vordrucke
L 38 nach amtsärztlicher Untersuchung dem Finanzamt zu retournieren.
3. Darüber
hinaus werde um Bekanntgabe der genauen Adresse(n) des/der Dienstorte des Bw.
ersucht.
E)
Am 20. August 2004 wurde ein Antwortschreiben des Bw. (OZ 8/1998) am Finanzamt
persönlich überreicht. Darin wird ausgeführt:
1. Nach Meinung
des Bw. stelle in diesem besonderen Fall das Kfz für seine Tochter sehr
wohl ein Hilfsmittel dar - analog einem Rollstuhl. Wegen der autistischen
Grundsymptomatik und den damit zusammenhängenden Angststörungen
könne sie nur durch die Benutzung des eigenen Kfz (auch die Benutzung eines
Taxis, eines Kranken- oder Behindertentransportes sei nicht möglich) und
Einstieg in der abgeschlossenen Garage des Wohnhauses das Haus verlassen. Ein
Verlassen des Hauses sei aber, auch zu Zwecken der Heilbehandlung sowie zu
Zwecken der ärztlich verordneten Freiluftaufenthalte,
unerläßlich.
2. Weil wegen
der Zeitdauer seit dem Jahre 1998 die entsprechenden Befunde zur weiteren
Beweissicherung hinsichtlich der angeführten Magenerkrankungen nicht mehr
beschaffbar seien, werde in diesem Punkt die Berufung zurückgezogen.
3. Die genaue
Anschrift seines Dienstortes laute: Adresse.
F)
Am 18. Juli 2005 wurde seitens des Finanzamtes die Berufungsvorentscheidung
(OZ 6 f./1998) erstellt und der Bescheid vom 8. Jänner 2004
abgeändert.
Als
Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, wurde der
Betrag von S 10.428,00 (= Summe aus S 5.928,00, d. i. die beantragte
Jahres-AfA für den Computer, S 4.000,00, d. i. beantragte
Telefonkostenpauschale als Funküberwachungsbeamter, beruflicher Anteil,
sowie S 500,00, d. i. Kostenpauschale für Stromkosten des Computers,
Scanners und Druckers) berücksichtigt.
Als sonstige
Werbungskosten wurde der Betrag von S 6.240,00 (= Differenz zwischen der
Pendlerpauschale von S 5.280,00 gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit.
b EStG 1988 und von S 11.520,00 gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit.
c leg. cit.) angesetzt.
Die
Sonderausgaben wurden in der Berufungsvorentscheidung unverändert
gegenüber dem Erstbescheid in Höhe von S 16.875,00 (= 1/4 von
S 67.500,00) berücksichtigt.
Als
außergewöhnliche Belastungen wurden die nachgewiesenen Kosten aus der
Behinderung eines Kindes nach der Verordnung über
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von S 9.080,00 (d. i.
die Summe aus der Honorarnote über S 500,00, den Kassaeingangsbelegen
über S 2.700,00 und den Fahrtkosten in Zusammenhang mit einer
medizinischen Betreuung von S 5.880,00) berücksichtigt.
Die
Abgabengutschrift laut BVE wird mit € 610,82 (= S 8.405,00)
ausgewiesen.
Die gesonderte
Begründung zu dieser Berufungsvorentscheidung wurde am 19. Juli 2005
(OZ 2 ff./1998) erstellt. Darin wird ausgeführt, dass die Erledigung
aus folgenden Gründen vom Begehren des Bw. abweiche:
Betrage der
Grad der Behinderung eines Kindes mindestens 50%, so bestehe zum einen Anspruch
auf erhöhte Familienbeihilfe. Hinsichtlich der Steuerfreibeträge
könne der Bw. zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
Entweder er
weise sämtliche aus der Behinderung resultierenden Aufwendungen nach und
kürze diese um die erhaltenen Pflegegelder, oder er beantrage den
Pauschbetrag in Höhe von S 3.600,00 monatlich (von dem wiederum die
erhaltenen Pflegegelder abgezogen würden) und könne daneben nur mehr
Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Blindenhilfsmittel),
Heilbehandlungskosten (Arztkosten, Spitalskosten, Kurkosten, Therapiekosten,
Medikamente, durch Heilbehandlung verursachte Fahrtkosten) sowie eine Sonder-
oder Pflegeschule oder eine Behindertenwerkstätte (werde das Kind in einem
Vollinternat untergebracht, müsse der Freibetrag von S 3.600,00 pro
Internatstag um 1/30 vermindert werden) geltend machen. Fahrtkosten würden
stets durch den Pauschbetrag abgegolten und könnten daher nicht
zusätzlich berücksichtigt werden. Der Abzug für ein eigenes Kfz
oder für Taxikosten sei nicht möglich.
Zufolge der
strengen Bestimmungen des § 20 EStG 1988 könnten die
Anschaffungskosten eines Kraftwagens auch dann nicht von der Steuer abgesetzt
werden, wenn dem Kind des Bw. die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels aufgrund einer Gehbehinderung nicht zumutbar sei.
Da der Bw.
außer der Honorarnote in Höhe von S 500,00 und den
Kassa-Eingangsbelegen in Höhe von S 2.700,00 keine weiteren
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung seiner Tochter nachgereicht
habe, seien diese und zusätzlich Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer
medizinischen Betreuung in Höhe von S 5.880,00 als glaubhaft anerkannt
und als zusätzliche Kosten in Abzug gebracht worden. Der Pauschbetrag von
monatlich S 3.600,00 sei zwar als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt worden, habe jedoch steuerlich keine Auswirkungen, da der
Freibetrag das monatliche Pflegegeld in Höhe von S 8.535,00 nicht
übersteige.
Die AfA
für den Computerkauf, die Telefonkostenpauschale, die Kostenpauschale
für Strom, Computer, Drucker und Scanner seien als Werbungskosten anerkannt
worden. Weiters sei das unzumutbare Pendlerpauschale ( wohl gemeint: die
Unzumutbarkeitspauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG
1988) ab 20 km (Differenzbetrag auf S 11.520,00) berücksichtigt
worden.
Es werde darauf
hingewiesen, dass ein Vorlageantrag unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung
voraussetze; werde er vor Zustellung der Berufungsvorentscheidung gestellt, so
sei er wirkungslos (siehe VwGH vom 26. Juni 1990, 89/14/0122; 25. November 1999,
99/15/0136).
G)
Mit Schreiben vom 15. August 2005 (OZ 1/1998) stellte der Bw. den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz (Vorlageantrag). Es sei Folgendes vergessen worden:
1. Ausgaben
für Wohnraumsanierung in Höhe von S 67.500,00 für ein
behindertes Kind seien als nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen
für Hilfsmittel voll abzugsfähig (derzeit nur zu einem Viertel
berücksichtigt) - siehe VwGH- (richtig: VfGH-)Erk. vom 13. März 2003,
B785/02.
2. Aufwendungen
für Hilfsmittel für behinderte Menschen und Schulgeld
(S 43.476,00 + S 3.200,00 sonst. Hilfsmittel) seien zu 100% zu
berücksichtigen, also auch Kosten für ein Kfz in Höhe von
S 192.568,80 (209.900 - 17.331,20), wenn kein öffentliches
Verkehrsmittel benutzt werden könne - siehe auch VwGH-Erk. vom 3. August
2004, 99/13/0169. Wie schon im Schreiben des Bw. vom August 2004 unter Punkt 1)
angeführt, sei die Vorhaltung eines eigenen Kfz (siehe diverse
ärztliche Befunde und Gutachten) für seine Tochter unerlässlich,
deshalb auch Absetzung der Anschaffungskosten.
3. Aus dem
Schreiben der BH Tulln vom 20. August 1998 und 24. Februar 1999, das dem
Finanzamt in Kopie vorliege, sei ersichtlich, dass die Aufwendungen des Bw.,
alleine um seiner Tochter den Besuch der Einrichtung "Rainman´s Home" zu
ermöglichen, im Jahre 1998, abzüglich des Essensgeldes und des
Beitrages vom Land NÖ., S 33.626,00 betrugen. Auch gemäß
der Bescheidbegründung seien diese Kosten ohne Anrechnung auf das
Pflegegeld, weil sie in keinem Zusammenhang mit dem Pflegeaufwand stünden,
geltend zu machen.
4.
Gehbehindertenfreibetrag in Höhe von S 2.100,00 monatlich für
seine Tochter aufgrund vorliegender Gehbehinderung.
5. Die
Pauschale von S 3.600,00 monatlich für die Behinderung seiner Tochter
werde beantragt, werde aber derzeit noch nicht berücksichtigt.
H)
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2006 wurde der Bw. ersucht, nachstehende
Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen in Kopie
vorzulegen:
1) Im
Zusammenhang mit der Behinderung seiner Tochter werde der Bw. ersucht,
bekanntzugeben, welche der beiden Varianten im Rahmen der
außergewöhnlichen Belastungen er beantrage:
a) Beantragung
des pauschalen Freibetrages von S 3.600,00 (= € 262,00), vermindert um
die Summe der pflegebedingten Geldleistungen, sowie zusätzlich der
tatsächlichen Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel und Schulgelder
für eine Behindertenschule oder Behindertenwerkstätte.
b) Nachweis
sämtlicher tatsächlicher Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung,
nach Abzug pflegebedingter Geldleistungen.
2) Im Falle der
Variante 1a) werde der Bw. ersucht, die pflegebedingte Geldleistung sowie die
tatsächlichen Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel durch geeignete
Unterlagen nachzuweisen. Außerdem sei eine Bestätigung über die
zu zahlenden Schulgelder oder Gelder für die Behindertenwerkstätte
nachzureichen.
3) Soweit der
Bw. die tatsächlichen Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung seiner
Tochter geltend machen wolle [Variante 1b)], wären sämtliche noch
nicht nachgereichten Belege vorzulegen. Insbesondere seien die Aufwendungen
für die Wohnraumsanierung zu nennen, die er in seiner Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung als Sonderausgaben eingetragen habe. Hier wären der
Gebäude- oder Wohnungsplan, die Rechnung(en) über die erbrachten
Leistungen, der Kreditvertrag sowie der Tilgungsplan mit gesondertem Ausweis der
Darlehenstilgung und der Zinsentilgung nachzureichen.
Bemerkt werde,
dass die geltend gemachten Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug nicht
als Aufwendungen für Behindertenhilfsmittel beurteilt werden könne.
Diesbezüglich könnten die Fahrtkosten geltend gemacht werden, die
durch geeignete Unterlagen (Fahrtenbuch usw.) nachzuweisen wären.
4) Des Weiteren
seien für sämtliche geltend gemachte Aufwendungen die
Kontoauszüge beizubringen.
5) Soweit der
Bw. neben dem Pflegegeld Ersätze aus der Krankenversicherung oder aus einer
privaten Personenversicherung erhalten habe, seien diese bekanntzugeben und
mittels entsprechender Unterlagen zu belegen.
I)
Mit Telefax vom 11. März 2006 übermittelte der Bw. 22 Blatt
Unterlagen. Davon betreffen: - Seiten 2 bis 5 das Fahrtenbuch mit 16.581
km und km-Geld von S 81.246,90 (S 4,90/km); - Seite 6 das
Schreiben der Sparkasse der Stadt K. vom 1. August 2003, dass der Bw. im Jahr
1998 eine Gesamtrückzahlung von S 67.500,00 entrichtet habe; -
Seite 7 das Schreiben der BH Tulln vom 24. Februar 1999, womit die Abrechnung
der Kostenersätze mit den anfallenden Fahrtkosten für den Zeitraum
Juli bis Dezember 1998 bekanntgegeben
werde: bei 69 Anwesenheitstagen seien
Fahrtkosten von
S 21.528,00 (= S 312,00
pro Tag) verrechnet worden. Das Essensgeld betrage S 3.750,00, sodass
insgesamt S 25.278,00 berücksichtigt worden seien. Wenn davon
vorgeschriebene Kostenersätze in Höhe von S 16.992,00 abgezogen
würden, verblieben S 8.286,00 zur Überweisung auf das Konto des
Bw. Aufgrund der vielen Fehltage sei der Pflegegeld-Kostenersatz
anteilsmäßig vorgenommen worden. - Seite 8 das Schreiben der
BH Tulln vom 20. August 1998, womit die Abrechnung der Kostenersätze mit
den anfallenden Fahrtkosten für den Zeitraum
Jänner bis Juni 1998 bekanntgegeben
werde: Die Tochter des Bw. habe sich an 87 Tagen in der Einrichtung
"Rainman´s Home" befunden. Pro Anwesenheitstag seien an Fahrtkosten
S 312,00 zu verrechnen. Demgemäß betrügen die
Fahrtkosten für 87 Tage
S 27.144,00. An
Essensgeldbeiträgen seien S 6.100,00 bezahlt worden. Dieser Summe von
S 33.244,00 seien die zu entrichtenden Kostenbeiträge von
S 26.484,00 gegenüberzustellen, sodass dem Bw. ein Betrag von
S 6.760,00 ausbezahlt werde. - Seite 9 der stattgebende Bescheid der
BH Tulln vom 20. August 1998, wonach der Bw. ab 1. Jänner 1998
für die Dauer der Unterbringung in der Einrichtung "Rainman´s Home"
S 312,00 pro Fahrt zwischen Wohnort und Einrichtung erhalte. Die
Fahrtkosten würden halbjährlich im Nachhinein auf das Konto des Bw.
angewiesen. - Seiten 10 und 11 der Bescheid der BH Tulln vom 19. August
1998, wonach der Bw. aufgrund seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht verpflichtet
sei, zu den Kosten der Sozialhilfe für seine Tochter ab 1. Jänner 1998
a) S 1.854,00 (= Kostenersatz 1/3 von interner Unterbringung) und b)
S 2.560,00 (= 30% vom Pflegegeld der Stufe 4) zu leisten. Da dem Bw. jedoch
gleichzeitig bescheidmäßig Fahrtkosten für die täglich
zurückgelegten Fahrten in die Einrichtung "Rainman´s Home"
gewährt würden, seien die vorzuschreibenden Kostenersätze mit den
gebührenden Fahrtkosten halbjährlich gegenzuverrechnen. ... Als
monatlicher Kostenersatz sei dem Bw. daher aufgrund des Einkommens und aufgrund
der Gewährung von Pflegegeld ein Betrag von zusammen S 4.414,00
vorzuschreiben. - Seite 12 das Schreiben von "Rainman´s Home" vom
9. Juli 1998 über die Essensgeldbeiträge von Jänner bis Juni
1998. In diesem Schreiben wird bestätigt, dass die Tochter des Bw.
monatlich S 1.700,00 an den "Rainman´s Home" bezahle. Werde das Essen
nicht konsumiert, würden S 50,00 pro Tag zurückerstattet. Da im
ersten Halbjahr 1998 Essensgeldbeiträge von S 10.200,00 geleistet und
S 4.100,00 rückerstattet worden seien, seien S 6.100,00 an
Essensgeldbeiträgen bezahlt worden.
- Seite 13 das
Schreiben der BH Tulln vom 26. Mai 1998 betreffend
Kostenersatz-Verständigung. Die Tochter des Bw. befinde sich seit 1.
Jänner 1998 auf Kosten des Landes NÖ. im Verein "Rainman´s
Home". Die Verpflegskosten würden täglich S 617,16 und
S 1.300,00 pro Monat betragen, wozu der Bw. im Rahmen der gesetzlichen
Unterhaltspflicht einen Beitrag leisten müsse. Nach Berücksichtigung
der Sorgepflichten für zwei Personen ergebe sich aus dem Einkommen des Bw.
- nach Abzug der absetzbaren Sonderleistungen - eine monatliche
Bemessungsgrundlage von S 21.400,00. Der Kostenbeitrag werde daher bei
Berücksichtigung der externen Unterbringung S 1.854,00 betragen. Die
Tochter des Bw. habe Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4. Da sie in der
Einrichtung "Rainman´s Home" im Durchschnitt mehr als vier Stunden
täglich betreut werde, sei gemäß
§ 15 Abs. 4 des NÖ.
Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, 30% des zuerkannten Pflegegeldes ebenfalls als
Kostenersatz zu leisten. Als monatlicher Kostenersatz werde daher aufgrund des
Einkommens und des 30%igen Pflegegeldanteiles ein Betrag von S 4.414,00
vorgeschrieben. Da dem Bw. jedoch ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werde,
würden die Fahrtkosten mit den zu leistenden Kostenersätzen aufgrund
der bekanntgegebenen Aufenthaltstage vierteljährlich
gegenverrechnet.
- Seite 14 das
(zweite) Schreiben der BH Tulln vom 26. Mai 1998 betreffend
Fahrtkosten-Verständigung. Das Land NÖ. übernehme daher für
die Tochter des Bw. und eine Begleitperson ab 1. Jänner 1998 für die
Dauer der Unterbringung im Verein "Rainman´s Home" die Fahrtkosten
zwischen Wohnort und Einrichtung. Als Fahrtkosten würden die doppelten
Tarife einer Bahnfahrt zweiter Klasse gelten, weil für die
Überstellung ein Privatfahrzeug verwendet werden müsse. Es würden
daher pro Fahrt S 52,00 bezahlt und aufgrund der täglich geleisteten
Fahrten tägliche Fahrtkosten von S 312,00 übernommen. Wenn der
Bw. innerhalb der nächsten zwei Wochen keinen Einwand erhebe, erhalte er
über diesen Sachverhalt einen Bescheid (siehe oben zu Seiten 10 und
11).
- Seite 15 das
Schreiben der Sparkasse der Stadt K. vom 8. Mai 1992 über ein genau
bezeichnetes Wohnungsverbesserungsdarlehen (Nr. 0007-25xxx). Aufgrund der
Endabrechnung der NÖ. Landesregierung ändere sich die Zusage der
Sparkasse vom 10. Oktober 1989 wie folgt:
"Das Darlehen hat eine Laufzeit von 10 Jahren
und ist in halbjährlichen Annuitäten zu S 52.403,00
rückzahlbar. Unter Berücksichtigung des jährlichen
Annuitätenzuschusses von S 39.914,00 ergibt sich für Sie eine
Halbjahresleistung in der Höhe von S 32.446,00.
Rückzahlungsbeginn: 01. 07. 1990. Mit der letzten Annuität am 01. 01.
2000 ist gleichzeitig das Darlehen
abzudecken." Alle übrigen
Bedingungen der Darlehenszusage vom 10. 10. 1989 blieben unverändert
aufrecht.
- Seite 16 das
Schreiben der Sparkasse der Stadt K. vom 10. Jänner 1992 betreffend
NÖ. Althaussanierung, Zuschussanforderung zum Darlehen Nr. 0007-25xxx in
Höhe von S 674.328,00.
- Seiten 17 und
18 Bescheid der Gemeinde St.A. vom 24. Mai 1991 betreffend
Benützungsbewilligung des mit Bescheid vom 24. Juli 1987 bewilligten Zu-
und Umbaues beim Haus der Gattin des Bw.
- Seite 19 das
Antwortschreiben des Amtes der NÖ. Landesregierung vom 21. April 1988
betreffend das Ansuchen des Bw. um die NÖ. Althaussanierung.
- Seiten 20 bis
22 eine Kopie des Einreichplanes im Maßstab 1:100 über den Zu- und
Umbau des Hauses, bei dem die Gattin des Bw. als Miteigentümerin als
Bauwerber fungierte.
J)
Mit Schreiben vom 13. März 2006 wurde das zuständige Finanzamt vom
unabhängigen Finanzsenat aufgefordert zu der in Kopie übermittelten
Vorhaltsantwort innerhalb von drei Wochen ab Zustellung eine schriftliche
Stellungnahme zu übermitteln.
K)
Die unter Abschnitt J) angeforderte schriftliche Stellungnahme übermittelte
das Finanzamt (samt kopierter Unterlagen) mit Schreiben vom 24. März 2006
und führte Folgendes aus:
Aufgrund der
wiederum nur teilweisen Vorlage der seitens des UFS abverlangten Unterlagen
könne seitens des Finanzamtes keine stattgebende Berufungsvorentscheidung
erlassen werden. Folgende als außergewöhnliche Belastung beantragten
Aufwendungen könnten u. a. mangels Vorlage der angeforderten Unterlagen
nicht anerkannt werden: a) Wohnraumschaffung - es seien die Rechnungen
über die erbrachten Leistungen nicht vorgelegt worden. Aus dem Einreichplan
sei lediglich ersichtlich, dass ein Zu- und Umbau erfolgt sei. Aus den bisher
vorliegenden Eingaben sei ebenfalls nicht ausgeführt, in welchem
Zusammenhang dieser Zu- und Umbau mit der Behinderung des Kindes stehe.
Absetzbar seien nur solche aus der Behinderung des Kindes resultierenden
Aufwendungen, die zu keiner Werterhöhung führten, die also verlorenen
Aufwand darstellten. Beispiele für derartige Maßnahmen seien ein
rollstuhlgerechter Umbau mit Rampe, Lifteinbau, spezielle Behindertentoilette.
Andere Aufwendungen, die nach Meinung des Finanzamtes durch den Zu- und Umbau
hier vorlägen, stellten lediglich eine Vermögensumschichtung und damit
keine außergewöhnliche Belastung dar. b)
Gehbehindertenfreibetrag - Aufwendungen für Fahrten zum Arzt, ins Spital,
zur Therapie, in eine Sonder- oder Pflegeschule, in ein Behindertenheim etc.
stellten in der Regel eine außergewöhnliche Belastung dar. Anzusetzen
seien die tatsächlich zwangsläufig erwachsenen Aufwendungen, der
pauschale Freibetrag von S 2.100,00 p. M. für ein eigenes
Kraftfahrzeug stehe bei behinderten Kindern nicht zu (siehe auch Dkfm
Müller, "Freibeträge für behinderte Kinder", in SWK
8/98). c) Die volle Anerkennung der Kfz-Anschaffungskosten sei - wie
bereits auch im Ergänzungsschreiben des UFS an den Bw. ausgeführt -
nicht möglich. Die km-Gelder (nach Abzug der Kostenersätze) seien
natürlich anzuerkennen.
Anzuerkennen
wären daher: - km-Gelder iHv S 32.574,00 (beantragt S 81.246,00,
abzüglich Kostenersätze von S 21.528,00 und S 27.144,00)
bzw. wäre hier im Vergleich das monatliche Pauschale von S 3.600,00 p.
M. (= S 43.200,00 p.a.) günstiger für den
Berufungswerber. - zusätzlich zum pauschalen Freibetrag das Entgelt
für die Behindertenwerkstätte (inkl. Verpflegungskosten) iHv S
53.326,00. - zusammen ergebe dies Aufwendungen von S 96.326,00, von
denen jedoch das Pflegegeld iHv S 102.420,00 abzuziehen sei
(Berechnungsbeispiele siehe auch Beitrag in SWK 8/98 von Dkfm. Müller) und
daher insgesamt keine steuerliche Auswirkung zeigen könne. Es
verblieben daher - wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 19. Juli 2005
ausgewiesen - nur die mit der medizinischen Betreuung im Zusammenhang stehenden
Aufwendungen von S 9.080,00 ohne Berücksichtigung des Pflegegeldes
abzugsfähig.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Angemerkt wird, dass der Berufungspunkt 5 im Schreiben laut
Abschnitt E) gemäß Punkt 2. zurückgezogen wurde und das
Finanzamt die Berufungspunkte 6 bis 8 in der Berufungsvorentscheidung [siehe
Abschnitt F)] - nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates gesetzeskonform
- stattgebend erledigt hat.
Zu Punkt 9. der Berufung (= die Pendlerpauschale) ist
hervorzuheben, dass das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung [siehe
Abschnitt F)] lediglich den Differenzbetrag von der im Erstbescheid
berücksichtigten Entfernungspauschale für 20 bis 40 km
(S 5.280,00) und der in der Berufungsvorentscheidung angesetzten
Unzumutbarkeitspauschale für dieselbe Wegstrecke angesetzt hat. Da jedoch
in der Berufungsvorentscheidung die Abgabengutschrift unter Anrechnung der im
Erstbescheid festgesetzten (negativen) Einkommensteuer errechnet wurde, ist in
der vorliegenden Berufungsentscheidung (samt Berechnungsblatt) der ganze Betrag
der Unzumutbarkeitspauschale für 20 bis 40 km in der Höhe von
S 11.520,00 von den Einkünften des Bw. aus nichtselbstständiger
Arbeit abzuziehen. Die Summe der von den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit zu subtrahierenden Werbungskosten beträgt
demnach S 21.948,00 (= sonstige
Werbungskosten lt. BVE: S 10.428,00 und die vorhin angeführte
Unzumutbarkeitspauschale in Höhe von S 11.520,00).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass in
der gegenständlichen Berufungsentscheidung die Berufungspunkte 1 bis 4
[siehe Abschnitt C)] strittig sind.
I) Der Sachverhalt
ist durch folgende Umstände bestimmt:
a) Mit den Seiten 20 bis 22 des Telefaxes vom 11. März
2006 [siehe Abschnitt I)] übermittelte der Bw. eine Kopie des
Einreichplanes im Maßstab 1:100 über den Zu- und Umbau des Hauses,
bei dem die Gattin des Bw. Miteigentümerin ist und Bauwerberin war. Mit den
Seiten 15 und 16 des angeführten Telefaxes übermittelte der Bw. zwei
Kopien von Schreiben der Sparkasse der Stadt K. , mit den Seiten 17 und 18 den
Bescheid der Gemeinde St.A. über die Benützungsbewilligung für
den durchgeführten Zu- und Umbau beim Haus der Gattin des Bw. In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Streitjahr hat der Bw. die Rückzahlung des Darlehens für die NÖ.
Althaussanierung als Sonderausgaben unter der KZ 457 erklärt.
b) Laut Berufungsbeilage [siehe Abschnitt C), OZ 12 bis 18]
hat die Tochter des Bw. seit ihrer Geburt einen Behinderungsgrad von 100% und
wird voraussichtlich auf Dauer außerstande sein, sich selbst den Unterhalt
zu verschaffen. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist
ihr wegen einer Kniescheibenluxation nicht möglich. Außerdem leide
sie - laut dem Amtsarzt - an panischen Angstzuständen, weshalb sie
ständig eine Begleitperson benötigt. Laut der Diagnose eines
Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde wird der Tochter des Bw. im
Wesentlichen außerdem ein autistisches Syndrom, ein psychomentaler
Entwicklungsrückstand, eine cerebralmotorische Bewegungsstörung
(Gleichgewicht, Koordination) sowie eine habituelle Patellarsehnenluxation am
rechten Bein attestiert.
c) Im Streitjahr wurde des Weiteren ein Kraftfahrzeug mit
einem Preis von S 209.900,00 abzüglich eines Zuschusses in Höhe
von S 17.331,20, also mit einem Nettokaufpreis von S 192.568,80,
angeschafft.
d) Die Tochter
des Bw. hat während des Streitjahres immer wiederkehrend die Einrichtung
"Rainman´s Home" in 1180 Wien, Semperstraße 20, besucht. Dafür
sind monatliche Essensgeldbeträge von S 1.700,00 bezahlt worden, wobei
für den Zeitraum Jänner bis Juni 1998 S 4.100,00 (= S 50,00 pro
Tag) rückerstattet worden sind, d.s. 82 Anwesenheitstage [siehe Abschnitt
I), Seite 12]. Für die Dauer der Unterbringung seiner Tochter in dieser
Einrichtung erhielt der Bw. S 312,00 pro Anwesenheitstag Fahrtkostenersatz
[siehe Abschnitt I), Seite 8]. Im ersten Halbjahr war die Tochter des Bw. an 87
Tagen in dieser Einrichtung anwesend, im zweiten Halbjahr waren es 69
Anwesenheitstage.
e) Laut
Steuerklärung des Bw. erhielt er für seine Tochter Pflegegeld der
Stufe 4. Laut Auskunft des Bundesministeriums für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz bewirkte die Stufe 4 der Pflegegeldskala die
Auszahlung von S 8.535,00 p. M., d. s. S 102.420,00 p.a.
II)
einkommensteuerliche Beurteilung:
a) § 34
Abs. 6 dritter Teilstrich EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden
Fassung bestimmt, dass Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Personen,
für die gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) übersteigen ohne
Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.
§ 34 Abs.
6 letzter Satz leg. cit. normiert, dass der Bundesminister für Finanzen mit
Verordnung festlegen kann, in welchen Fällen und in welcher Höhe
Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte
Geldleistung zu berücksichtigen sind.
§ 1 Abs. 3
der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, BGBl.
1996/303, gibt an, dass die Mehraufwendungen gemäß
§§ 2 bis
4 dieser Verordnung nicht um eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen Freibetrag nach § 35 Abs. 3
EStG 1988 zu kürzen sind.
§ 3 Abs. 1
dieser Verordnung bestimmt für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung
ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, zur Abgeltung der Mehraufwendungen
für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein
Massenbeförderungsmittel aufgrund der Behinderung nicht benutzt werden
kann, dass ein Freibetrag von S 2.100,00 p. M. zu berücksichtigen ist.
Die Körperbehinderung ist durch eine Bescheinigung gemäß
§
29 b der Straßenverkehrsordnung 1960 oder einen Bescheid über die
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nachzuweisen (siehe dazu: § 2 Abs.
KfzStG 1952, § 2 Abs. 1 Z 12 des KfzStG 1992 oder § 4 Abs. 3 Z 9
VersStG).
§ 4 der
gegenständlichen Verordnung bestimmt, dass nicht regelmäßig
anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl,
Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im
nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind (BGBl. II 1998/91 ab
1998).
§ 5 Abs. 1
dieser Verordnung weist an, Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für
unterhaltsberechtigte Personen, für die gemäß
§ 8 Abs. 4
des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich
S 3.600,00 vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen
(Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) zu berücksichtigen.
§ 5 Abs 3
dieser Verordnung bestimmt: Zusätzlich zum (gegebenenfalls verminderten)
Pauschbetrag nach Abs. 1 sind auch Aufwendungen gemäß
§ 4 sowie
das Entgelt für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule
oder für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im
nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
b) Der Bw.
beruft sich in seinem Vorlageantrag [siehe Abschnitt G), Punkt 1. = Berufung,
Punkt 1., Abschnitt C)] auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.
März 2003, B785/02, zur Berücksichtigung der vollen Ausgaben für
die Wohnraumsanierung. Dazu ist auszuführen, dass der
Verfassungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis den Einbau eines
behindertengerechten Bades und WC an Stelle der standardmäßigen
Ausführung zu beurteilen hatte, wobei in diesem Fall die Kosten der
jeweiligen Standardausstattung abgezogen wurden und sich der geltend gemachte
Aufwand nur auf jene Mehraufwendungen bezieht, die ausschließlich durch
die Behinderung der Tochter des damaligen Beschwerdeführers verursacht
waren (siehe Punkt 2.2. des Erk.).
Im Fall des Bw.
wurde über Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates [siehe Abschnitt
H), Punkt 3)] lediglich die Kopie des Bescheides vom 24. Juli 1987 über die
Benützungsbewilligung des Zu- und Umbaues des Wohnhauses des Bw., seiner
Gattin und seiner Tochter vorgelegt (ad Seiten 17 und 18) sowie zwei Schreiben
der Sparkasse der Stadt K. (ad Seiten 15 und 16) betreffend eines Darlehens im
Rahmen der NÖ. Althaussanierung. Trotz schriftlicher Aufforderung im Rahmen
des Ergänzungsersuchens hat der Bw. keine Kopien der Rechnungen über
die im Rahmen des Zu- und Umbaues des Gebäudes durchgeführten Arbeiten
nachgereicht, sodass anhand des übermittelten kopierten Einreichplanes (ad
Seiten 20 bis 22) nicht beurteilt werden kann, welche konkreten Zu- und Umbauten
vorgenommen wurden, was die Kosten einer Standardausführung gewesen
wären und welche Bauausführungen durch die Behinderung der Tochter
kausal bedingt waren. Damit ist aber keine Berücksichtigung der gesamten
geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung im
Sinne der oben ausgeführten Bestimmungen möglich. Denn auch der
Verfassungsgerichtshof beurteilt nur eine Belastung des Einkommens des
Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung, womit
Vermögensumschichtungen nicht als außergewöhnliche Belastung
anzusehen sind (vgl. Doralt, EStG, III. Bd. Tz 20 zu § 34). Als Belastungen
sind nur solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch,
Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Soweit die
Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie keine Belastung
(Gegenwerttheorie).
Der
unabhängige Finanzsenat hält daher die vom Finanzamt vorgenommene
Berücksichtigung des im Jahr 1998 rückgezahlten Teil des Darlehens als
Sonderausgaben im Rahmen der Kennziffer 457 als dem Sachverhalt und der
Gesetzeslage entsprechend und weist die Berufung in diesem Punkt als
unbegründet ab.
c) Im
Vorlageantrag [siehe Abschnitt G)] wird unter Punkt 2. [= Berufung, Punkt 2.,
Abschnitt C)] das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August
2004, 99/13/0169, zitiert. Festzuhalten ist, dass die Anschaffung eines
Personenkraftwagens - bei dem es sich weder um ein Wirtschaftsgut mit einem
eingeschränkten Verkehrswert noch um ein Hilfsmittel im Sinn des § 4
der Verordnung BGBl. Nr 303/1996 handelt - keine außergewöhnliche
Belastung im Sinn des § 34 EStG 1988 darstellt.
Soweit der Bw.
mit diesem VwGH-Erkenntnis die Berücksichtigung der Anschaffungskosten
für ein Kfz in Höhe von S 192.568,80 beansprucht, wird auf
Doralt, EStG, III.Bd., Tz 78 zu § 34, Stichwörter
"Personenkraftwagen" und "Fahrtkosten" verwiesen. Demgemäß sind
Personenkraftwagen unter dem Titel Fahrtkosten steuerrechtlich zu beurteilen.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 scheidet eine
Berücksichtigung der Fahrtkosten, soweit sie als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten in Frage kommen, im Rahmen des subjektiven Nettoprinzips von
vornherein aus. Hingegen sind Fahrtkosten anläßlich der Konsultation
von Ärzten und dem Aufsuchen von Spitälern dieser Kommentarmeinung
zufolge regelmäßig zwangsläufig und daher als
außergewöhnliche Belastung absetzbar. Der unabhängige
Finanzsenat erweitert diese Rechtsansicht auch auf Fahrten der Tochter des Bw.
in die Einrichtung "Rainman´s Home", sodass im Jahr 1998 die ausgewiesenen
Fahrtkosten von S 81.246,90 abzüglich der Fahrtkostenersätze des
Amtes der NÖ. Landesregierung angesetzt werden können (siehe auch:
Dipl.Kfm. Eduard Müller: Freibeträge für behinderte Kinder,
SWK 8/1998, S. 245, Stichwort: Fahrtkosten). Die Fahrtkostenersätze
betrugen im ersten Halbjahr 1998 S 312,00 pro Tag, d. s. bei 87
Anwesenheitstagen S 27.144,00. Für das zweite Halbjahr 1998 wurden
laut Bescheid der BH Tulln [ad Seite 9, Abschnitt I)] ebenfalls S 312,00
pro Tag als Fahrtkosten ersetzt, d. s. bei 69 Anwesenheitstagen
S 21.528,00. Die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen zu
berücksichtigenden Fahrtkosten betragen daher
S 32.574,90.
Weiters sind
die Essensgeldbeiträge im nachgewiesenen Ausmaß zu
berücksichtigen. Laut Seite 8 des Telefaxes vom 11. März 2006 [siehe
Abschnitt I)] fielen im ersten Halbjahr S 6.100,00 an
Essensgeldbeiträgen an, im zweiten Halbjahr waren es S 3.750,00 (siehe
Seite 7 des angeführten Telefax). Insgesamt waren im Streitjahr somit
S 9.850,00 vom Bw. an
Essensgeldbeiträgen zu bezahlen.
An
nachgewiesenen Mehraufwendungen ergeben sich insgesamt sohin
S 42.424,90. Der im eingangs
erwähnten § 5 der Verordnung BGBl. Nr. 303/1996 vorgesehene Freibetrag
beträgt S 3.600,00 p. M. bzw. S 43.200,00 p. a. und stellt dieser
folglich die für den Bw. günstigere Variante dar, ist allerdings der
Verordnung zufolge bis auf S 0,00 zu kürzen, weil die pflegebedingten
Geldleistungen den Freibetrag übersteigen.
§ 5 Abs. 1
der oben genannten Verordnung normiert nämlich, dass Mehraufwendungen eines
Steuerpflichtigen für unterhaltsberechtigte Personen, für die
gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöhte Familienbeihilfe
gewährt wird, ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten mit monatlich
S 3.600,00 vermindert um die Summe der pflegebedingten Geldleistungen zu
berücksichtigen sind. Im Fall des Bw. ergibt sich dieser pauschale
Jahresbetrag mit S 43.200,00, das Pflegegeld für die behinderte
Tochter betrug im Jahr 1998 S 8.535,00 p. M., d. s. S 102.420,00
p. a., sodass sich im vorliegenden Fall ein fiktiver Negativbetrag von
S 59.220,00 ergibt.
Der im
Vorlageantrag unter Punkt 4 [= Punkt 3. der Berufung, Abschnitt C)] beanspruchte
pauschale Freibetrag von S 2.100,00 gemäß
§ 3 Abs. 1 VO
BGBl. Nr. 303/1996 steht im Hinblick auf die Berücksichtigung der laufenden
Fahrtkosten nicht zu.
Die Berufung
ist in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
d) Die
zusätzlich erklärten und unter Punkt 2. (der Berufung und des
Vorlageantrages) wiederum geltend gemachten
S 3.200,00 für Kosten der
Heilbehandlung werden vom unabhängigen Finanzsenat als
außergewöhnliche Belastung angesetzt (siehe § 4 der oben
ausgeführten VO), da der Berufung drei Kassabelege und eine Honorarnote
kopiert beigelegt sind.
Überdies
sind die Fahrtkosten zu den verschiedenen Ärzten in der bereits vom
Finanzamt geschätzten Höhe von
S 5.880,00 einkommensmindernd zu
berücksichtigen.
Unter Punkt 2.
des Vorlageantrages [= Punkt 2. der Berufung] beantragt der Bw. auch
S 43.476,00 an Schulgeld. Die
Tochter des Bw. absolviert in der Einrichtung "Rainman´s Home" eine
Beschäftigungstherapie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der VfGH im
bereits oben angeführten Erkenntnis vom 13. März 2003, B785/02,
einer engen Begriffsauslegung von § 4 der vorhin zitierten Verordnung
über außergewöhnliche Belastungen einen gesetzwidrigen Inhalt
beimisst. Deswegen ist anzunehmen, dass eine gesetzes- bzw. verfassungskonforme
Interpretation des Begriffes "Heilbehandlung" auch Beschäftigungstherapien
umfasst. Dies auch deshalb, weil eine teilweise Überlappung von
Maßnahmen der Heilbehandlung ieS und solchen der
Beschäftigungstherapie vorliegt. (vgl. Peter Pülzl,
außergewöhnliche Belastung bei Behinderung: Kosten für
Beschäftigungstherapie neben Heilbehandlungskosten ieS absetzbar? in:
taxlex 2006, S. 591). Außerdem ist unter § 5 Abs. 3 VO BGBl.
303/1996 angeordnet, dass zusätzlich zum gegebenenfalls verminderten
Pauschbetrag nach Abs. 1 auch Aufwendungen gemäß
§ 4 sowie
gemäß
§ 5 Abs. 3 der Verordnung BGBl. 303/1996 das Entgelt
für die Unterrichtserteilung in einer Sonder- oder Pflegeschule oder
für die Tätigkeit in einer Behindertenwerkstätte im
nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen sind.
In diesem
Zusammenhang wird auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 28. Juni 2006,
Zl. 2002/13/0134, verwiesen. Darin erkannte der VwGH, dass für den
damaligen Beschwerdeführer die Kosten für eine
Beschäftigungstherapie in Höhe von S 47.800,00 ebenso zu
berücksichtigen sind wie die Kosten für eine Heilbehandlung in
Höhe von S 5.114,24. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
dass durch den letzten Satz des § 34 Abs. 6 EStG 1988 die in
§ 34 Abs. 6 dritter Teilstrich leg. cit. getroffene Anordnung inhaltlich
verändert wird, indem der Bundesminister für Finanzen auch zur
Festlegung von solchen Fällen ermächtigt wird, in denen Aufwendungen
"ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung" zu berücksichtigen
sind. Davon hat der Verordnungsgeber durch die Statuierung verschiedener
Mehraufwendungen, die nicht um eine pflegebedingte Geldleistung zu kürzen
sind, Gebrauch gemacht (siehe § 1 Abs. 3 der zitierten Verordnung). Der
unabhängige Finanzsenat hat im fortgesetzten Verfahren diesem Erkenntnis
Rechnung getragen und der Berufung Folge gegeben (siehe GZ:
RV/1960-W/06).
Der Berufung
ist in diesem Punkt im dargelegten Umfang Folge zu geben.
Die Summe der
im Einkommensteuerbescheid anzusetzenden außergewöhnlichen
Belastungen beträgt daher
S 52.556,00.
Damit war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 2.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 6 dritter Teilstrich EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1490-W/05
- Stammnummer
- 27669
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF