Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2555-W/02
Liebhaberei eines Handelsbetriebes
geltende FassungSonstiger BescheidRV/2555-W/02vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Mag. Dr.
Harald MACHACEK, Steuerberater, 2301 Wien-Groß Enzersdorf,
Rathausstr. 2-4/1/3, vom 28. Februar 2001 und 18. Mai 2001 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 21/22 vom 29. Jänner 2001 und 19. April
2001 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 sowie
Einkommensteuer für das Jahr 1998, entschieden:
Die
angefochtenen Bescheide werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Begründung
Strittig ist, ob die Tätigkeit (Handel mit gebrauchten
und neuen Video- und Computerspielen) der Berufungswerberin (Bw.) eine
Betätigung gem. § 1 Abs. 2 L-VO darstellt.
Bei der Bw. fand für den Zeitraum Jänner bis
September 1999 eine Umsatzsteuersonderprüfung gem. §§ 147ff BAO
statt, wobei u.a. folgende Feststellungen getroffen und im
Betriebsprüfungsbericht sowie im Schriftsatz vom 3. April 2001 dargestellt
wurden:
Die
Bw. habe vom August 1998 bis September 1999 einen Handel mit gebrauchten und
neuen Video- und Computerspielen unter dem Namen R betrieben.Es liege nach
Ansicht des Finanzamtes ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor.
Aufgrund
dieses Beobachtungszeitraumes gehe die Betriebsprüfung davon aus, dass von
vornherein kein Gesamtüberschuss aufgrund der Bewirtschaftung zu erzielen
gewesen wäre und dass daher eine Betätigung mit Annahme einer
Liebhaberei gem. § 1 Abs. 2 L-VO vorliege.Denn die
Tätigkeit der Bw., nämlich der Handel mit neuen und gebrauchten
Videospielen und Spielkonsolen sei dem Freizeitbereich zuzuordnen, da dafür
schon ein hobbyartiges Interesse vorliegen müsse und wofür auch schon
das unübliche besonders eng eingegrenzte Warenangebot
spreche.Freizeitausübung falle jedoch in § 1 Abs. 2 L-VO, auch
wenn damit Handel oder Verleih betrieben werde.
Die
Bw. habe mit Ausnahme des März 1999 ausschließlich
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, die Vorsteuerüberschüsse
auswiesen.
Die
Anmietung des Geschäftslokales in einer Lage, die das Vorhandensein von
Laufkundschaft geradezu ausschließe, die offensichtliche private
Verflechtung mit dem Vermieter des Lokales und das ausschließlich für
den Freizeitgebrauch geeignete besonders geringe Warenangebot seien weitere
Argumente für das Vorliegen eines solchen Liebhabereibetriebes.
Es
sei auch kein Regelbesteuerungsantrag eingebracht worden, um die beanspruchten
Vorsteuerbeträge zu legalisieren.
Auf
den ausgestellten Paragons und Rechnungen seien Steuersatz und bei anderen als
Kleinbetragsrechnungen auch Umsatzsteuerbeträge ausgewiesen worden.
Daher
seien die Umsatzsteuern gem. § 11 Abs. 14 UStG 1994 wie folgt
vorzuschreiben gewesen:28.695,50 S für 1999 und22.733,00 S
für Jänner 2000
Das Finanzamt folgte
bei der Jahresveranlagung für die Jahre 1998 und 1999 den o.a.
Feststellungen der Betriebsprüfung und setzte für das Jahr 1998 die
Umsätze und Vorsteuer sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null
fest und für das Jahr 1999 eine Umsatzsteuerschuld gem. § 11 Abs. 14
UStG 1994 i.H.v. 28.695,50 S vorläufig fest (alle Beträge in
Schilling):
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1998
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lt.
Erkl. v. 5.5.2000
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lt.
Bescheid v. 22.5.2000
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lt.
Bescheid v. 19.4.2001
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Umsatzsteuer:
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Gesamtbetrag der Umsätze (KZ 000)
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74.124,16
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74.124,16
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0
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Umsätze zu 20 % (KZ 022)
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74.124,16
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74.124,16
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0
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Vorsteuer (KZ 060)
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-107.811,84
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-107.811,84
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0
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Einkommensteuer:
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E.a.GW (KZ 330)
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-275.113,00
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-275.113,00
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0
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E.a.n.s.A. (KZ 245)
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175.237,00
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175.237,00
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175.237,00
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1999
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lt.
vorl. Bescheid v. 29.1.2001
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Umsatzsteuer:
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Gesamtbetrag der Umsätze (KZ 000)
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0
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Umsätze zu 20 % (KZ 022)
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0
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Vorsteuer (KZ 060)
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0
Die Bw. erhob gegen die o.a. Bescheide Berufung und
begründet diese sowie im Schriftsatz vom 7. August 2001 im Wesentlichen
folgendermaßen:
Die
Bw. berufe gegen die Annahme der Liebhaberei aus einkommen- und
umsatzsteuerlicher Sicht.
Die
Tätigkeit der Bw. sei eindeutig dem § 1 Abs. 1 L-VO
zuzuordnen.Aus umsatzsteuerlicher Sicht könne aber Liebhaberei nur
bei Betätigungen gem. § 1 Abs. 2 L-VO vorliegen.
Einkommensteuerlich
sei die Bw. stets bestrebt gewesen einen Gesamtgewinn zu erreichen.Der
Verlust im Jahre 1998 resultiere vor allem aus notwendigen Anfangsinvestitionen
und dem Wareneinkauf.Aufgrund der unvorhersehbaren Marktentwicklung im
Bereich der Video- und Gameboyspiele sowie dem Einstieg großer
Elektronikhandelsketten in diesen Marktbereich, sei es der Bw. nicht
möglich gewesen, ihre unternehmerische Tätigkeit weiter aufrecht zu
erhalten.Die rasante Marktentwicklung sei jedoch zum Zeitpunkt der
Geschäftseröffnung in keinster Weise vorhersehbar gewesen.
Bei
einer allgemeinen Einkommensverwendungssteuer, wie der Umsatzsteuer, sei es
nicht sachgerecht, die Erfolgssituation des leistenden Unternehmers zum
Kriterium der Steuerbelastung zu machen.
Die
Einordnung der Tätigkeit unter § 1 Abs. 2 L-VO werde
zurückgewiesen und sei von der Betriebsprüfung nur angenommen worden,
um auch umsatzsteuerlich Liebhaberei begründen zu können.
Der
Handel von gebrauchten und neuen Videospielen und Spielkonsolen eigne sich weder
für eine besondere Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung noch
entspreche er einer besonderen in der Lebensführung begründeten
Neigung der Bw.
Die
Einordnung der Tätigkeit unter Sport- und Freizeitausübung entbehre
jeder Grundlage.
Die
Bw. habe keine Videospiele und Spielkonsolen gesammelt, sondern damit einen
Handel betrieben; sie verfüge auch privat über keine derartige
Sammlung von Videospielen oder Spielkonsolen.Die Unterstellung, dass ein
hobbymäßiges Interesse der Bw. für derartige Videospiele
vorliege werde entschieden zurückgewiesen.
Spiele
im Wert von 250.000 S würden von keinem Menschen für private Zwecke
eingekauft werden.Für eine Hobbyausübung sei die Anmietung eines
eigenen Lokals weder notwendig noch sinnvoll.Die Bw. habe am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen wollen und habe für diesen Zweck das
Geschäft angemietet.Desweiteren seien auch Werbeausgaben für die
Geschäftsanbahnung und die Bekanntmachung des Geschäftszweiges
getätigt worden.
Auch
könne nicht von einem unüblichen und besonders eng eingegrenzten
Warenangebot bei einem jährlichen Wareneinkauf i.H.v. netto 216.310,36 S
gesprochen werden.
Die
Bw. beantrage daher die Anerkennung des Verlustes im Jahre 1998 sowie die
Aufhebung der Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 sowie des
Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 vom 19. April
2001.
Gem. § 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des
angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen im Sinne des
§ 115 Abs. 1 BAO unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung
hätte unterbleiben können. Durch die Aufhebung der angefochtenen
Bescheide tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor
Erlassung des Bescheides befunden hat.
Im Bereich der Umsatz- und Ertragsbesteuerung ist die
Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass eine unternehmerische
Tätigkeit der Bw. in den Streitjahren nicht vorliegt, da es sich im
gegenständlichen Fall um eine Betätigung gem. § 1 Abs. 2
Liebhabereiverordnung handelt.
Dies insbesondere, da die örtliche Lage des
angemieteten Geschäftslokals Laufkundschaft nahezu ausschließt und
die Bw. über ein besonders geringes Warenangebot
verfügte.
Dies bedeutet für den vorliegenden Fall
Folgendes:
Aus den vorgelegten Akten ist für die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht ersichtlich, dass es tatsächlich
zu einer Betätigung gem. § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung gekommen
ist, da seitens des Finanzamtes nicht dokumentiert worden ist, weshalb der
gegenständliche Handel mit gebrauchten und neuen Video- und Computerspielen
eine unternehmerische Betätigung gem. § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
ausschloss.
Es wird daher Aufgabe des Finanzamtes sein, vor der
Erlassung eines neuen Bescheides betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998
und 1999 sowie Einkommensteuer für das Jahr 1998 insbesondere die fehlenden
Ermittlungsschritte wie folgt nachzuholen:
Das
Finanzamt geht von einem abgeschlossenen Beobachtungszeitraum aus.Der
Aktenlage ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Bw. ihren Handel von
vornherein nur im Zeitraum August 1998 bis September 1999 durchführen
wollte.Gibt es etwa einen befristeten Mietvertrag etc. ?
Welche
konkreten persönlichen Umstände der Bw. sprechen dafür, dass es
sich bei der Tätigkeit der Bw. um eine Neigungstätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Liebhaberei-verordnung handelt ?
Bei
Neu-Eröffnungen ist üblicherweise mit erhöhten
Anfangsinvestitionen zu rechnen.Lt. Anlageverzeichnis wurden im Jahre 1998
bauliche Investitionen i.H.v. 274.439 S getätigt.Der Aktenlage ist
jedoch nicht zu entnehmen, in welchem Zustand sich das angemietete Lokal bei der
Anmietung befunden hat und um welche Investitionen es sich dabei konkret
gehandelt hat.In diesem Zusammenhang geht aus der Aktenlage nicht
hervor, ob die Mieterin (= Bw.) vom Vermieter eine Ablöse für die
getätigten Investitionen erhalten hat und wenn ja, in welcher Höhe.
Wenn sie keine Ablöse erhalten hat, erhebt sich die Frage, weshalb sie
diese nicht erhalten hat und ob diese etwa gerichtlich eingeklagt wurde.
Zum
Mietverhältnis wäre zu erheben, welche Fläche in welchem Zustand
für welchen Zeitraum (befristet oder unbefristet) zu welchem Mietzins an
die Bw. vermietet wurde.Ein Mietvertrag wurde bis dato auch nicht
vorgelegt.
Wie
wurde die Miete im Jahre 1998 i.H.v. 41.155 S und im Jahre 1999 i.H.v. 273.000 S
ermittelt ?Wie wurde die Miete entrichtet, bar oder per
Banküberweisung ?Welche zusätzlichen Kosten wurden von der Bw.
bezahlt (Strom, Gas, Wasser etc.)Die Entrichtung wäre mit
Zahlungsbestätigungen nachzuweisen.
Aufgrund
welcher Annahmen ist die Bw. von einem jährlichen Umsatz ab 1999 i.H.v.
1.000.000 S ausgegangen (wurde eine Prognoserechnung abverlangt) ?
Hat
es sich um eine reine Tauschbörse gehandelt oder wurden vorwiegend die
Artikel bar verkauft ?
Aus
der Aktenlage ist weiters nicht ersichtlich, wer den Handel tatsächlich
betrieben hat, da die Bw. ganzjährig auch nicht selbständig
beschäftigt war.Wie waren die Öffnungszeiten ?Wer waren
die Verkäufer ?Welche Stellung hatte Herr A - Vermieter und
Verkäufer ?In der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung scheint ein Gehalt
i.H.v. 8.500 S für Herrn A auf (vgl. Arbeitsbogen Bl. 18).Wie wurde
das Gehalt ermittelt, für welche Leistungen etc. ?Gibt es einen
Dienstvertrag für die Jahre 1998, 1999 und 2000 ?War Herr A
inkassoberechtigt (siehe Re vom 12. Februar 2000 an die Firma C) ?
Die
umsatzsteuerlichen Festsetzungen lt. Tz. 1 der Niederschrift vom 1. Dezember
2000 mangels Vorlage eines Regelbesteuerungsantrages gehen auch ins Leere, da
dieser ab dem Kalenderjahr 1998 nachweislich am 29. November 2000 beim Finanzamt
eingebracht wurde.
Aus
der Aktenlage nicht ersichtlich ist auch die Erlösdifferenz bei den
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate November und Dezember 1998 (=
Erlöse insgesamt i.H.v. 94.887,89 S) und der
Umsatzsteuerjahreserklärung (= Erlöse insgesamt i.H.v. 74.124,16
S).
Weshalb
wurde keine Betriebsaufgabebilanz erstellt und vom Finanzamt abverlangt ?
Wie
stellt sich das Betriebsergebnis unter Berücksichtigung eines etwaigen
Aufgabegewinnes dar ?
Aus
welchen Gründen ist es bis dato zu keiner Einkommensteuerveranlagung 1999
gekommen ?Wie wurden die Handelswarenerlöse bis 30. September 1999
i.H.v. 143.477,48 S berücksichtigt (siehe Arbeitsbogen Bl. 22) ?
Wie
wurde das Lokal beworben (Flugzettel, Inserate etc.) ?
Von
der Bw. wurden bis Mai 1999 Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben.Die
Geschäftsauflösung fand im Jänner 2000 statt.Was geschah in
den Monaten Juni 1999 bis Jänner 2000 ?Erfolgten die Einkäufe
etwa ohne Rechnungslegung ?
Die vorstehenden
Ausführungen zeigen deutlich, dass der Sachverhalt in wesentlichen Punkten
unerhoben geblieben ist und bei Durchführung der erforderlichen
Ermittlungen ein anders lautender Bescheid ergehen hätte
können.
Ob nach der Aufhebung tatsächlich ein anders lautender
Bescheid zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nach Erlassung des
Aufhebungsbescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab.
Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass
wesentliche Ermittlungen unterblieben sind, weshalb die Voraussetzungen für
eine ins Ermessen gelegte Zurückverweisung der Sache gem. § 289 Abs. 1
BAO vorliegen.
Bei der Entscheidung, ob der angefochtene Bescheid unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 20 BAO zu treffen ist. Entsprechend
dieser Bestimmung sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu
treffen.
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung
die Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei, unter
Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der
Einbringung der Abgaben (vgl. Ritz BAO-Kommentar, 3. Auflage, Rz. 7 zu §
20).
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor. Auf der anderen Seite sprechen
folgende Zweckmäßigkeitsgründe für die
Zurückverweisung:
Da der unabhängige Finanzsenat primär ein
Kontroll- und Rechtsschutzorgan darstellt, bleibt es Aufgabe und Pflicht der
Abgabenbehörde erster Instanz den Sachverhalt vollständig zu
ermitteln. Der unabhängige Finanzsenat macht von dem ihm
eingeräumten Ermessen auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides
insbesondere deshalb Gebrauch, da im gegenständlichen Fall die fehlenden
Ermittlungen einen Umfang annehmen, die allein in einem Vorhalteverfahren nicht
mit einem vertretbaren Aufwand durchgeführt werden können. Es ist
daher zweckmäßig diese fehlenden Ermittlungen von der
Abgabenbehörde erster Instanz nachholen zu lassen.
An dieser Stelle ist auch auf § 115 Abs. 2 BAO zu
verweisen, wonach den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen. Würde nun dieses Verfahren vom
unabhängigen Finanzsenat geführt, müsste jede Stellungnahme und
Erklärung, die von Seiten der Bw. einlangt, dem Finanzamt als Amtspartei
zur Gegenäußerung übermittelt und jede Stellungnahme des
Finanzamtes der Bw. zur Gegenäußerung bekannt gegeben werden. Diese
Vorgangsweise würde das Abgabenverfahren erheblich aufblähen und
zeitlich verzögern.
Die Entscheidung erscheint auch nicht unbillig zu sein, da
so auf das Begehren der Bw. bereits durch die erste Instanz entsprechend
reagiert werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/2555-W/02
- Stammnummer
- 27664
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF