Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0049-I/07
Steuerpflicht von Zuwendungen eines Croupiers aus der Cagnotte (Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Trinkgelder)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-I/07vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 16., 23. und 29. November 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2001 bis 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige ist Croupier (Angestellter der B). In
seinen Berufungen vom 21.12.2006 gegen die am 16., 23. und 29.11.2006
ausgefertigten Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001 bis 2005 ersuchte er um
die ersatzlose Behebung dieser Bescheide mit der Begründung, dass - bei
richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhalts - Lohnbestandteile der
Einkommensteuer entzogen sind. Die Bestimmung des § 3 Abs. 1
Z 16a EStG sei hinsichtlich der Wortfolge "Dies gilt nicht, wenn aufgrund
gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte
Annahme von Trinkgeldern untersagt ist" gleichheits- und (damit)
verfassungswidrig. Die sachlich nicht zu rechtfertigende steuerliche
Benachteiligung der Dienstnehmer eines Konzessionärs folge aus dem
Abrechnungssystem des § 27 Glücksspielgesetz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sind von der Einkommensteuer
befreit: Ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung
dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und, ohne dass ein Rechtsanspruch
auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für
diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund
gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte
Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.
Gemäß
§ 124b Z 119 EStG 1988 ist
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 35/2005 anzuwenden, wenn
- die
Einkommensteuer veranlagt wird, erstmals bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1999,
- die
Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung
festgesetzt wird, erstmals für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.
Dezember 1998 enden.
2.) Der Bw. verweist darauf, dass bis zum Inkrafttreten der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988 sämtliche
Trinkgelder im Gastgewerbe, sonstigen Dienstleistungsgewerben (Friseuren udgl)
der Einkommen- bzw. Lohnsteuer unterlagen. Dies trifft mit der Maßgabe zu,
dass Trinkgelder, die Arbeitnehmer (zB eines gastgewerblichen Betriebs) nicht
direkt von den Gästen erhielten, sondern vom Arbeitgeber ausbezahlt wurden,
dem Lohnsteuerabzug zu unterziehen waren, während Trinkgelder, von denen
der Dienstgeber dem Grund und/oder der Höhe nach keine Kenntnis hatte,
nicht dem Lohnsteuerabzug, wohl aber der Einkommensteuerpflicht im
Veranlagungsweg unterlagen (vgl. Doralt, EStG 1988, § 41 Tz 5).
Trinkgelder waren daher in jedem Fall zu versteuern.
3.) Die Regelung des § 3 Abs. 1 Z 16a
EStG 1988 geht auf einen Initiativantrag (527/A XXII GP) zurück, dessen
Begründung wie folgt lautete:
"Bislang unterliegen Kreditkartentrinkgelder der
Lohnsteuer, während bare Trinkgelder im Rahmen von Lohnsteuerprüfungen
nicht erfasst werden können. Damit ist es bislang ausschließlich der
Steuerehrlichkeit des Trinkgeldempfängers überlassen, die Trinkgelder
im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. Eine
Überprüfungsmöglichkeit besteht praktisch kaum.
Eine Überwachung dieser baren Trinkgelder
wäre jedenfalls nur mit einem unverhältnismäßig hohen
Verwaltungsaufwand möglich. Auch eine Pauschalierung wäre undenkbar,
da viele unterschiedliche Trinkgeldhöhen bestehen und eine Feststellung,
wie Trinkgelder unter den Bediensteten aufgeteilt werden, nicht möglich
ist.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie
sollen daher alle von dritter Seite freiwillig an Arbeitnehmer gewährten
Trinkgelder, auf die der Arbeitnehmer jedoch keinen Rechtsanspruch hat, zur
Gänze lohn- bzw. einkommensteuerfrei gestellt werden. Damit sollen in
Hinkunft auch Kreditkartentrinkgelder von der Lohnsteuer befreit sein. Die
Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag (§ 41 Abs. 4
lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie für die
Kommunalsteuer (§ 5 Abs. 2 lit. c Kommunalsteuergesetz
1993).
Liegt jedoch eine gesetzliche Bestimmung oder eine
lohngestaltende Vorschrift vor, die eine Annahme von Trinkgeld durch den
Arbeitnehmer selbst verbietet und kommt es in der Folge zu einer Verteilung
durch den Arbeitgeber an die Arbeitnehmer, ist wie bisher von voller
Lohnsteuerpflicht auszugehen (z.B. § 27 Abs. 3
Glücksspielgesetz)."
4.) § 27 Abs. 3 und 4 Glücksspielgesetz
(kurz: GlSpG) lauten wie folgt:
"(3) Den Arbeitnehmern des Konzessionärs ist
es weiters untersagt, sich an den in den Spielbanken betriebenen Spielen zu
beteiligen oder von den Spielern Zuwendungen, welcher Art auch immer,
entgegenzunehmen. Es ist jedoch gestattet, daß die Spieler Zuwendungen,
die für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des Konzessionärs bestimmt
sind, in besonderen, für diesen Zweck in den Spielsälen vorgesehenen
Behältern [zu} hinterlegen (Cagnotte).
(4) Die Aufteilung der Cagnotte (Abs. 3) unter die
Arbeitnehmer des Konzessionärs ist durch Kollektivvertrag und durch eine
Betriebsvereinbarung zu regeln. Dem Konzessionär steht kein wie immer
gearteter Anspruch auf diese Zuwendungen zu. Von der Verteilung der Cagnotte
sind Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte mit Sonderverträgen sowie
Arbeitnehmer von Nebenbetrieben ausgenommen."
5.) Nach den Ausführungen des Bw. ist die Cagnotte,
aus der die Gesamtheit der Angestellten des Konzessionärs zur Gänze
ihre Einkünfte bezieht, bei richtiger rechtlicher Beurteilung als
Trinkgeldsubstitut zu verstehen. Die Cagnotte sei materiell eindeutig an die
Arbeitnehmer gerichtet. Der Spielbanken-Konzessionär habe keinerlei
Anspruch auf die darin gesammelten bzw. enthaltenen Gelder. Ganz im Gegenteil
werde die Cagnotte zur Gänze unter den Arbeitnehmern des Konzessionärs
aufgeteilt. Sie sei daher als Ausnahme vom Verbot für Arbeitnehmer von
Konzessionären (wie zB der B), Zuwendungen entgegen zu nehmen, zu
werten.
Die in § 3 Abs. 1 Z 16a zweiter Satz
EStG 1988 formulierte Ausnahme von der Steuerbefreiung erscheine in einer
Gesamtbetrachtung (Gastgewerbe - Trinkgeld, Cagnotte = Trinkgeld) nicht
gerechtfertigt und verfassungswidrig. Die Bestimmung verstoße gegen den
Gleichheitsgrundsatz, da gleiche Dienstleistungen (Trinkgelder) auch gleich zu
behandeln seien. Die Steuerfreiheit von Trinkgeldern und anderen freiwilligen
Zuwendungen einerseits bzw. die vorliegende Steuerpflicht der Cagnotte
andererseits sei sachlich nicht gerechtfertigt. Es könne kein Zweifel daran
bestehen, dass Trinkgelder zB im Gastgewerbe, bei Friseurbetrieben bzw. auch
Zuwendungen an die Cagnotte nach der Intention der Trinkgeldgeber eindeutig den
sie bedienenden Personen zugewendet werden sollen. Diese Zuwendungen würden
von den jeweiligen Croupiers von den Trinkgeldgebern direkt in Empfang genommen
und ihrerseits in der Cagnotte hinterlegt. Es könne auch keinen Unterschied
machen, ob der Adressat dieser Zuwendung bzw. des Trinkgelds den gesamten Betrag
für sich allein vereinnahmen könne oder ob ihm von diesem Betrag
aufgrund der Aufteilung auf alle Dienstnehmer des Konzessionärs (Croupiers)
nur ein entsprechender Prozent- oder Promillesatz zufließe.
Auch die Erläuterungen zum Initiativantrag würden
zum Ausdruck bringen, dass die Cagnotte bzw. die in § 27 Abs. 3
GlSpG genannten "Zuwendungen" das Trinkgeld für das Personal der
Spielbankunternehmung darstellen würden. Es könne sohin keinem Zweifel
unterliegen, dass es sich dabei um Trinkgeldzuwendungen handle und diese vom
Trinkgeldgeber ausschließlich den jeweiligen Bediensteten zugerechnet
werden.
Zusammenfassend sei daher festzuhalten: sowohl von der
Zweckwidmung der Kunden (Spieler) als auch von ihrer materiellen Funktion her
diene die Cagnotte als Trinkgeldsubstitut, das der "Belohnung" einer guten
Dienstleistung des Spielbankangestellten diene (vgl. Strejcek [Hrsg.],
Glücksspiele, Wetten und Internet, Wien 2006).
Auch die tatsächliche Verwertung bzw.
Abrechnungshandhabe der Cagnotte könne nicht zu Lasten der Dienstnehmer des
Konzessionärs gehen. Es dürfe kein Unterschied gemacht werden, ob die
Abrechnung in der Praxis durch den Konzessionär oder theoretisch von den
Dienstnehmern selbst durchgeführt werde. Die Lohnsteuerpflicht treffe
ausschließlich die Dienstnehmer der Spielbank bzw. des
Konzessionärs.
Die steuerliche Schlechterstellung dieser Zuwendungen bzw.
Trinkgeldsubstitute an Dienstnehmer eines Konzessionärs sei daher system-
und verfassungswidrig. In § 27 GlSpG sei ausdrücklich formuliert,
dass der Konzessionär keinen wie immer gearteten Anspruch auf die
Zuwendungen in der Cagnotte habe. Diese fließen ausschließlich den
Arbeitnehmern des Konzessionärs zu, die wiederum gemäß
§ 27 Abs. 3 GlSpG berechtigt seien, Zuwendungen direkt in Empfang
zu nehmen und diese in den dafür vorgesehenen Behälter (Cagnotte) zu
hinterlegen.
6.) Es kann offen bleiben, ob die Arbeitnehmer des
Konzessionärs berechtigt sind, Zuwendungen direkt in Empfang zu nehmen. Es
handelte sich (nach § 27 Abs. 3 GlSpG) immer noch um Zuwendungen, die
"für die Gesamtheit der Arbeitnehmer des
Konzessionärs bestimmt sind", dh um Zuwendungen an sämtliche
Arbeitnehmer der B, auch an solche, die nicht am Spieltisch tätig sind,
folglich um keine Zuwendungen an einzelne Arbeitnehmer aus Anlass einer von
diesen Personen erbrachten Dienstleistung. Dem Bw. ist es nicht gestattet,
Zuwendungen persönlich entgegen zu nehmen. Zuwendungen, die
dem Bw. (arg. "dem Arbeitnehmer",
§ 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988) anlässlich einer
Arbeitsleistung von dritter Seite gegeben werden, liegen nicht vor. Die
Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16a
erster Satz EStG 1988 sind somit nicht
erfüllt.
7.) Es braucht auch nicht beantwortet zu werden, ob ein
Tronk-System, bei dem Trinkgeld zunächst gesammelt und dann nach bestimmten
Gesichtspunkten an die Arbeitnehmer eines Betriebs verteilt wird, einer
Anwendung des § 3 Abs. 1 Z 16a
erster Satz EStG 1988 entgegen steht.
Dem Bw. war die direkte Annahme von Trinkgeldern auf Grund gesetzlicher
Bestimmungen jedenfalls untersagt (§ 27 Abs. 3 GlSpG). Eine Steuerfreiheit
der ihm zugeflossenen Anteile aus der Cagnotte wäre (zufolge § 3
Abs. 1 Z 16a zweiter Satz
EStG 1988) selbst dann ausgeschlossen, wenn es sich dabei - wie der Bw.
vorträgt - um "Trinkgeldsubstitut" handeln sollte.
8.) Der Unabhängige Finanzsenat ist nach derzeitiger
Gesetzeslage - selbst bei Bedenken gegen die von ihm anzuwendenden
Rechtsvorschriften - gehindert, an den VfGH heranzutreten und einen Antrag
gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen; er ist an die
bestehenden, ordnungsgemäß kundgemachten Gesetze gebunden. Eine
Ergebnis, mit dem dem Standpunkt des Bw. Rechnung getragen werden könnte,
lässt sich in Anbetracht des klaren Gesetzeswortlauts und der Intention des
Gesetzes (vgl. Initiativantrag, Absatz vier) auch nicht im Auslegungsweg
gewinnen. § 3 Abs. 1 Z 16a erster und zweiter Satz EStG 1988
waren anzuwenden.
9.) Ob der Sitz der vom Bw. behaupteten
Verfassungswidrigkeit in § 3 Abs. 1 Z 16a
zweiter Satz EStG 1988 gelegen ist oder
aber - in Wirklichkeit - in § 3 Abs. 1 Z 16a
erster Satz EStG 1988, ist vom
Unabhängigen Finanzsenat nicht zu prüfen. Nichts Anderes gilt auch
für die Frage, ob die in der Begründung des Initiativantrags eingangs
dargestellten Gründe eine Befreiung dieser Art zu tragen vermögen (so
bestehen beispielsweise im Sozialversicherungsrecht - gestützt auf §
44 Abs. 3 ASVG - zahlreiche Pauschalierungsregelungen, die Versicherungsschutz
ermöglichen; vgl. LStR Rz. 92c); weiters, ob das Argument zu
überzeugen vermag, wonach § 3 Abs. 1 Z 16a
zweiter Satz EStG 1988 gerechtfertigt
sein soll, weil der Lohncharakter der Zuwendung im Hinblick auf das
Annahmeverbot seitens des Arbeitnehmers "eindeutig" im Vordergrund stehe
(Bericht des Finanzausschusses über den Antrag 527/A, 806 der
BeilStenProtNR XXII. GP). Eine Prüfung der Frage, ob Lohnbestandteile in
beträchtlicher Höhe allenfalls gegen den Charakter von Trinkgeld
sprechen, war im vorliegenden Fall, in dem die Berufung bereits aus rechtlichen
Gründen abzuweisen war, nicht mehr vorzunehmen.
10.) Die Entscheidung über die Berufung obliegt namens
des Berufungssenates den Referenten, es sei denn, dass der Antrag auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat in den in § 282
Abs. 1 Z 1 BAO genannten Anbringen gestellt wird. Über die
Berufung hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, sofern der Antrag in
den in § 284 Abs. 1 Z 1 BAO genannten Anbringen gestellt
wird.
Anträge, die erst in einem die Berufung
ergänzenden Schreiben gestellt werden, begründen keinen Anspruch auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat bzw. auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung (vgl. zB VwGH 23.4.2001, 96/14/0091; VwGH 27.2.2001,
2000/13/0137, uva). Die Entscheidung konnte daher ohne Befassung des gesamten
Berufungssenates bzw. ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung
getroffen werden (die entsprechenden Antrage wurden nämlich (erst) mit
Schreiben vom 17.1. bzw. 27.3.2007 gestellt).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 16a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-I/07
- Stammnummer
- 27663
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF