Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2038-W/05
Einkünfte aus der Einräumung von Lizenzrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2038-W/05vom 03.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
der Bw., Adr., vertreten durch S., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden,
vertreten durch Mag. Chvatal, betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003 nach der am 29. März
2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die getroffene
Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht.
In der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das
Jahr 2003, wurden u. a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
ausgewiesen und in einer Beilage auf die auch im Gesellschaftsvertrag
festgehaltene Veränderung der Gesellschaft mit August 2001
hingewiesen.
Im Feststellungsbescheid vom 11. Mai 2005 ordnete das FA
die genannten Einkünfte den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu und wies
in der Begründung darauf hin, dass die Überlassung gewerblicher
Schutzrechte (Einräumung von Lizenzen) durch den Erfinder selbst idR zu
Einkünften aus selbständiger Arbeit, bei Verwertung im Rahmen eines
Gewerbebetriebes des Erfinders jedoch zu Einkünften aus Gewerbebetrieb
führe. Der bereits im Vorjahr von der Bw. zitierte § 28 Abs. 1 Z
3 EStG 1988 komme nur in Ausnahmefällen zur Anwendung z. B. wenn etwa ein
Patentrecht zum Privatvermögen eines Erben des Erfinders gehöre oder
der Erbe das gewerbliche Schutzrecht in Lizenz vergeben habe.
Dagegen wurde Berufung erhoben. Die Bw. verwalte für
die Gesellschafter die Zahlungseingänge für die Patentnutzung. Sie
habe nur erweiterte Zahlstellenfunktion und die Einkünfte seien daher
§ 28 Abs. 1 Z 3 EStG zuzuordnen. Gemäß
§ 28 Abs.
1 Z 3 EStG seien die Einkünfte aus Patentverwertung unter Vermietung und
Verpachtung einzuordnen, wenn es sich um die Überlassung von gewerblichen
Schutzrechten handle.
Dies sei in diesem Fall gegeben. Die Gesellschafter der
GesbR haben das gegenständliche Patent im Rahmen ihrer beruflichen
Tätigkeit für ihren damaligen Arbeitgeber (A.) zufällig
entwickelt. Gemäß Doralt Einkommensteuerkommentar § 22 EStG
Rz 94/1 seien Zufallserfindungen nicht den Einkünften aus
selbständiger Arbeit bzw. Gewerbebetrieb zuzuordnen, wenn sie als
Nebenprodukt einer anderen Tätigkeit anfallen und wenn für sie keine
weiteren umfangreichen und planmäßigen Maßnahmen zur Auswertung
getroffen werden müssen (ähnlich Doralt § 23 Rz 57
Nachhaltigkeit). Das Patent sei das Abfallprodukt für eine andere Erfindung
gewesen. Der Arbeitgeber habe aufgrund von Umstrukturierungsmaßnahmen die
Patentverwertung aufgegeben und an die Gesellschafter der GesbR unentgeltlich
weitergegeben. Die Gesellschafter seien Einzelrechtsnachfolger. Das Patentgesetz
verpflichte den Patentinhaber - wohl aus volkswirtschaftlichen Gründen -,
bei Nichtfortführung den Erfindern eine unentgeltliche Überlassung des
Patents einzuräumen.
Die Gesellschafter der GesbR hätten dieses Patent
unentgeltlich übernommen und die Verwertung übernommen. Die GesbR sei
ursprünglich zur Bündelung von gewerblichen Tätigkeiten
(Planungsleistungen) gegründet worden. Da sich jedoch die Rechtsform
für diese Tätigkeiten als nicht geeignet erwiesen habe, sei die GesbR
zur Zahlstelle für die Patentverwertung umfunktioniert worden und
tätige seit 2002 keine anderen Einkünfte mehr als die aus der
Patentverwaltung und Zahlstellenfunktion. Der Erlass des BMF sei in der
Formulierung zwischen Urheber und Erfinder unscharf, denn das Patent könne
von jemanden anderen "ausgebeutet" werden somit Inhaber sein, der jedoch nicht
der Erfinder sei. Der Erlass spreche von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung dann, wenn die Einzelrechtsnachfolge des Urhebers angetreten werde.
Das sei hier der Fall. Die GesbR erziele daher seit 2002 nur mehr Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung.
Das FA wies die Berufung als unbegründet ab. Bei der
gegenständlichen GesbR handle es sich laut Gesellschaftsvertrag eindeutig
um einen Gewerbebetrieb. Laut Gesellschaftsvertrag habe jeder der
Vertragspartner bei der Gewerbehörde eine Gewerbeausübung aufgrund der
Verwertung der bestehenden Patente angemeldet und jeder der Vertragspartner
bringe die Berechtigung zur Gewerbeausübung in das gemeinsame Unternehmen
ein. Weiters bringe jeder der Vertragspartner sämtliche Schutzrechte, die
im Zusammenhang mit dem D. bestehen, vollständig in das Unternehmen ein. Es
erscheine nicht glaubhaft, dass es sich bei der Erfindung um ein Zufallsprodukt
handle, da laut Gesellschaftsvertrag umfangreiche Arbeiten im Zusammenhang mit
der Entwicklung, Konstruktion und Vermarktung des o. a. Systems
durchgeführt worden seien und die GesbR gegründet worden sei, um das
Produkt möglichst vollständig in das Eigentum der Vertragspartner zu
bringen und anschließend zu vermarkten. Einkünfte aus der
Überlassung der im § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 angeführten
Rechte stellen nur dann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn
sie vom Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger des Urhebers erzielt werden und
nicht zu den Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 2 bis 3 EStG 1988
gehören. Die Urheber (Erfinder) des o. a. Systems seien die Gesellschafter
der GesbR. Einkünfte die die Erfinder selbst erzielen, stellen
regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, sofern
die Nutzung nicht im Rahmen eines Gewerbebetriebes erfolge. Da es sich bei der
GesbR um einen Gewerbebetrieb handle, seien die erzielten Lizenzeinkünfte
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Im dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde eingewendet,
dass die Berufungsvorentscheidung auf einen Gesellschaftsvertrag verweise, der
für die berufungsgegenständlichen Jahre nicht mehr aktuell sei. Aus
diesem Grund werde der letztgültige Vertrag beigelegt.
Der Ansicht des FA, dass es sich nicht um ein
Zufallsprodukt handle, werde entgegengehalten, dass das Produkt schon vom
damaligen Urheber so weit zur Marktreife gebracht worden sei, dass es ohne
weitere Arbeiten vermarktet werden konnte. Der Urheber habe es aber aufgrund von
Umstrukturierungsmaßnahmen nicht mehr weiter verfolgen wollen.
Allfällige durchzuführende Arbeiten hätten die Vermarktung
betroffen. Die GesbR habe nur mehr Zahlstellenfunktion, da die
Vermarktungsagenden von einer anderen, weil besser geeigneten, Gesellschaft
durchgeführt werden.
Darüber hinaus sei entgegen zu halten, dass
allgemeines Rechtswissen sei, dass Gesellschaftsverträge möglichst
alle Eventualitäten im Geschäftsleben abdecken sollen, wobei einzelne
Punkte eines Gesellschaftsvertrages nicht gelebt werden müssten; dass in
einem Gesellschaftsvertrag weit gefasste Klauseln enthalten seien, sei nichts
Ungewöhnliches. Im vorliegenden Fall musste das Produkt ursprünglich
nicht weiter entwickelt werden, es sei marktreif gewesen. Die Klausel habe nur
die Möglichkeit einräumen und alle Eventualitäten abdecken
sollen.
Weiters werde darauf hingewiesen, dass Urheber und Erfinder
nicht ein und dieselbe Person sein müssten. Wie schon in der Berufung
ausgeführt, könne es Personenidentität geben, es müsse nicht
zwangsläufig so sein. In dieser Hinsicht führe der Erlass des BMF eine
unscharfe Argumentation. Aus dem Gesetz sei diese Argumentation nicht
ersichtlich. Im vorliegenden Fall sei der Urheber die Firma A. gewesen, welche
das Patent kostenlos an die Erfinder weitergeleitet habe. Somit seien die Herren
Ing.S. und Dr. K. Einzelrechtsnachfolger nach dem Urheber, die die
Abrechnungsinteressen in einer GesbR gebündelt hätten und seien
deshalb die Lizenzeinnahmen in den Einkünften aus § 28 Abs. 1 Z 3 EStG
zu erfassen.
In der am 29.März 2007 abgehaltenen
Berufungsverhandlung wiederholte Ing.S. das Berufungsvorbringen und wies
ergänzend darauf hin, dass sich die GesbR nach Gründung der GmbH
komplett aus dem operativen Geschäft zurück gezogen habe und auf die
Funktion einer Zahlstelle (für die beiden Patentinhaber) reduziert worden
sei. Es sei lediglich noch ein von der GesbR initiierter Rechtsstreit, der etwa
drei Jahre gedauert habe, abgewickelt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die im Rahmen einer Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht erzielten Einkünfte aus der Einräumung von
Lizenzrechten, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus Vermietung und
Verpachtung zu qualifizieren sind.
Die Gesellschafter der berufungswerbenden GesbR haben im
Rahmen ihres Dienstverhältnisses bei der Firma A. ein technisches Verfahren
(M.) entwickelt, das vom Dienstgeber zum Patent angemeldet und vermarktet wurde.
In weiterer Folge hat der ehemalige Arbeitgeber die Patentverwertung aufgegeben
und den Erfindern das Patent unentgeltlich übertragen (Beschluss des
Österreichischen Patentamts vom 12. März 1999). Mit
Gesellschaftsvertrag vom 27. September 1999 wurde eine Gesellschaft nach
bürgerlichem Recht zum Zwecke der Vermarktung und Weiterentwicklung des D.
gegründet:
Präambel
In
den Jahren der gemeinsamen Tätigkeit beim Arbeitgeber
A. respektive seinen
Vorgängerunternehmen, .. wurden umfangreiche Arbeiten im Zusammenhang mit
der Entwicklung, Konstruktion und Vermarktung eines
M. durchgeführt. Nach der
Auflösung der ursprünglich gemeinsamen Abteilung und Entscheidung der
A., das Produkt nicht
weiterzuführen, da A. für die
Vermarktung eines entsprechenden Systems nicht strukturiert ist, soll das
Produkt nun möglichst vollständig in das Eigentum der Vertragspartner
gebracht, anschließend vermarktet und gegebenenfalls weiterentwickelt
werden.
Der
Start und Aufbau der ersten Aktivitäten soll in einer sehr kostenschonenden
und risikoarmen Variante erfolgen, weshalb als Gesellschaftsform die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewählt wurde. Diese
Gesellschaftsform ist jedoch nicht bindend, sie kann jederzeit im Einvernehmen
zwischen den Vertragspartnern geändert werden.
1.
Gewerbeberechtigung
Jeder
der Vertragspartner hat bei der entsprechenden Gewerbebehörde eine
Gewerbeausübung auf Grund der Verwertung der bestehenden Patente
angemeldet. Jeder der Vertragspartner bringt hiermit die Berechtigung zur
Gewerbeausübung in das gemeinsame Unternehmen ... ein.....
6.
Betriebsausgabenaufteilung
Betriebsausgaben,
die im direkten Zusammenhang mit dem Aufbau des Unternehmens stehen sowie solche
im direkten Zusammenhang mit Projektierungs- und Vermarktungstätigkeiten
werden zu gleichen Teilen aufgeteilt.....
8.
Patente und andere Schutzrechte
Jeder
der Vertragspartner bringt sämtliche Schutzrechte, die im Zusammenhang mit
dem D. bestehen, vollständig in
das Unternehmen ein. Folglich werden Patente und andere Schutzrechte sowohl von
der Kostenseite als auch von der Anspruchsseite zu gleichen Teilen
geteilt......
11.
Gesellschaftsform
Die
Gesellschaftsform kann im Einvernehmen der Vertragspartner jederzeit
geändert werden, insbesonders wenn besondere Vorteile für die
Vertragspartner durch rechtliche oder steuerliche Gründe in einer anderen
Gesellschaftsform überwiegen...
Im Steuerakt befindet sich
weiters ein Schriftstück "Änderung des Gesellschaftsvertrages" vom 1.
August 2001. Darin wird festgehalten, dass der ursprüngliche Zweck der
GesbR durch Verlagerung des operativen Zweckes in eine andere Gesellschaft
obsolet geworden sei. Der Gesellschaftsvertrag vom 27. 9. 1999 sei daher
gegenstandslos und werde dem neuen Gesellschaftszweck angepasst:
Die GesbR dient als Zahlstelle für
Erhaltung von gemeinsamen, zugewachsenen Nutzungsrechten von Patenten und die
Überlassung derselben an Dritte.....Die ehemals gewerbliche Tätigkeit
wird eingestellt. Noch laufende Aufträge werden binnen einer Woche
abgerechnet und abgeschlossen....."
Das FA vertritt die Ansicht, dass Einkünfte die die
Erfinder selbst erzielen regelmäßig Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit darstellen, sofern die Nutzung nicht im Rahmen
eines Gewerbebetriebes erfolge. Da es sich bei der GesbR laut
Gesellschaftsvertag eindeutig um einen Gewerbebetrieb handle, stellen die
erzielten Lizenzeinkünfte Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
In der Berufung wird unter Bezugnahme auf den
geänderten Gesellschaftsvertrag darauf hingewiesen, dass die
Vermarktungsagenden von einer anderen - besser geeigneten - Gesellschaft
übernommen worden seien und die GesbR nur mehr Zahlstellenfunktion im
Hinblick auf die Patentverwaltung habe. Die GesbR erziele daher seit 2002 nur
noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In der mündlichen
Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass im Jahr 2003 noch ein Rechtsstreit
bezüglich Vergaberecht, den die GesbR initiiert habe, abgewickelt worden
sei.
Auch werde die Ansicht vertreten, es handle sich um eine
Zufallserfindung, weil das Produkt schon vom damaligen Urheber zur Marktreife
gebracht worden sei. Da der Urheber das Patent kostenlos an die Erfinder
weitergeleitet habe, seien die Erfinder als Einzelrechtsnachfolger nach dem
Urheber anzusehen und auch aus diesem Grund die Lizenzeinnahmen als
Einkünfte gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 zu
erfassen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind auch
"Einkünfte aus der Überlassung von
Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der
Verwertung von Rechten, insbesondere
aus
- der Einräumung der
Werknutzung ...
- der
Überlassung von gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen
und von Berechtigungen" (§ 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 23 EStG
1988 Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung,
die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist. Gemäß
§ 23 Z. 2 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch Gewinnanteile der Gesellschafter von
Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind.
Als Mitunternehmerschaften gelten neben der im Gesetz ausdrücklich
erwähnten OHG sowie der KG auch die GesbR, sofern sie einen Gewerbebetrieb
unterhält.
Vermögensverwaltung im Sinne der Abgabenvorschriften
liegt nach der Definition des § 32 BAO insbesondere vor, wenn
Vermögen genutzt (Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder
unbewegliche Vermögen vermietet oder verpachtet) wird. Die Nutzung des
Vermögens kann sich aber auch als Gewerbebetrieb oder als land- und
forstwirtschaftlicher Betrieb darstellen, wenn die gesetzlichen Merkmale solcher
Betriebe gegeben sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist eine Tätigkeit,
die selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unternommen wird erst dann gewerblich, wenn
sie den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. Dies ist dann
der Fall, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang
deutlich jenes Ausmaß
übersteigt, das üblicherweise mit der
Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (VwGH 26.7.2005, 2003/14/0050).
Als maßgebend für die Qualifikation der aus der
Überlassung der Lizenzen im Rahmen der GesbR erzielten Einkünfte als
solcher aus Gewerbebetrieb ist deshalb die Frage anzusehen, ob die Gesellschaft
bzw. die Gesellschafter neben der bloßen Gebrauchsüberlassung der
Lizenzen bzw. Verwaltung der Patente noch zusätzliche darüber hinaus
gehende Leistungen erbracht haben (VwGH 28.11.2002, 98/13/0046). Dass aber im
Streitjahr derartige Leistungen erbracht wurden, lässt sich dem im
angefochtenen Bescheid als festgestellt erkennbaren Sachverhalt nicht entnehmen.
Neben Rechtsanwaltskosten, die die Abwicklung eines Rechtsstreits aus der
früheren betrieblichen Tätigkeit betreffen und als solche
nachträgliche Betriebsausgaben darstellen, werden in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Einnahmen lediglich aus Lizenzgebühren
ausgewiesen; bei den Aufwendungen handelt es sich um Bankspesen und
Patentgebühren.
Wenn das FA davon ausgeht, dass es sich bei der GesbR
allein "aufgrund des Gesellschaftsvertrages" um einen Gewerbebetrieb handle,
berücksichtigt es nicht, dass der Gesellschaftsvertrag geändert und
die Vermarktung der Erfindung seit 2001 von einer anderen Gesellschaft
übernommen wurde. Feststellungen dass in der Auslagerung der
Vermarktungsagenden in die im Jahr 2001 neu gegründete X. GmbH unter
Zurückbehaltung der Patentrechte in der GesbR eine unübliche
Gestaltung zu erblicken wäre, hat das FA nicht getroffen und ergibt sich
dies auch nicht aus der Aktenlage. Da die gewerbliche Tätigkeit der GesbR
im Streitjahr jedenfalls bereits beendet war, hatte der UFS im
gegenständlichen Verfahren nicht zu beurteilen, in welchem Veranlagungsjahr
- 2001 oder 2002 - der Betrieb bzw. die gewerbliche Tätigkeit
tatsächlich eingestellt wurde und welche Konsequenzen damit zu verbinden
sind.
Insoweit die Ansicht vertreten wird, es handle sich um eine
Zufallserfindung, ist darauf hinzuweisen, dass darunter Ideen verstanden werden,
die ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif sind. Der Umstand, dass der
damalige Dienstgeber die Erfindung bereits zur Marktreife entwickelt hat und
diese nunmehr ohne weitere Arbeiten vermarktet werden könne, macht die
Erfindung nicht nachträglich zur Zufallserfindung. Abgesehen davon, kommt
nach Ansicht des UFS aber auch eine Einordnung der strittigen Einkünfte als
solche aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 22 EStG 1988
mangels Feststellungen über eine Wissenschaftlichkeit (oder
Ziviltechnikerähnlichkeit) der Tätigkeit der GesbR bzw. deren
Gesellschafter im Streitjahr, nicht in Betracht.
Es ist daher davon auszugehen, dass die im Jahr 2003 im
Rahmen der Gesellschaft nach bürgerlichem Recht erzielten Einkünfte
aus der Überlassung der Lizenzen, als Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung zu qualifizieren sind.
Wien, am 3.
April 2007
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1.
Die im Kalenderjahr 2003
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erzielten
Einkünfte werden gem. § 188 BAO festgestellt.
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Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung....................................
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63.236,61
€
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Von
den Einkünften wurde einbehalten:
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Kapitalertragsteuer
von endbesteuerungsfähigen
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Kapitalerträgen...................................................................................
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7,62
€
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In
den Einkünften sind enthalten:
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Halbsatzeinkünfte
(§ 37 (1) EStG
1988)..........................................
|
63.236,61
€
|
endbesteuerungsfähige
Kapitalerträge zum vollen
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Steuersatz...........................................................................................
|
29,61
€
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Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 23 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2038-W/05
- Stammnummer
- 27659
- Gültig
- 03.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF