Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0397-I/06
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0397-I/06vom 02.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Berufungsbehörde darf nicht erstmals neue, von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht herangezogene Wiederaufnahmegründe einführen. Auch das Finanzamt darf in einer Berufungsvorentscheidung nicht erstmals Wiederaufnahmegründe aufgreifen, auf die der angefochtene Wiederaufnahmebescheid nicht gestützt wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Berater, vom
16. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Landeck Reutte vom
16. Dezember 2005 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Einkommensteuer 1999 und Einkommensteuer 1999
entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4
BAO hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 1999 wird Folge
gegeben.
Die Berufung gegen den aufgrund
der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Einkommensteuerbescheid 1999 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist pauschalierter Landwirt und
R. Die Veranlagung für das Jahr 1999 erfolgte zunächst
erklärungsgemäß. Mit Ausfertigungsdatum 16. Dezember 2005
verfügte das Finanzamt die Wiederaufnahme des Verfahrens und erließ
einen (neuen) Sachbescheid.
Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide weist
folgenden Inhalt auf:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 Abs. 4 BAO, weil
Tatsachen und Beweismittel neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte."
Nur der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
enthielt den Zusatz, dass eine gesonderte Begründung noch ergehen wird.
Diese gesonderte Bescheidbegründung datiert vom 19. Dezember 2005. Die
gesonderte Bescheidbegründung bezieht sich ihrem Wortlaut und ihrem Inhalt
nach nur auf den Einkommensteuerbescheid 1999.
Gegen die genannten Bescheide wurde mit Eingabe von 16.
Jänner 2006 fristgerecht Berufung erhoben. Mit Schriftsatz vom 26.
März 2007 wurde die Berufung gegen die Wiederaufnahme dahin gehend
ergänzt als die Begründung nachgereicht wurde. Von Bw. wurde
vorgebracht, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorliegens von
Wiederaufnahmegründen unzulässig sei.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO unter den Voraussetzungen des Abs. 1
lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht
worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit
dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte.
Wie jeder andere Bescheid bedarf auch der die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügende Bescheid einer Begründung.
Diese hat einerseits die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und
Beweise anzugeben, die neu hervorgekommen sind und muss andererseits auch die
Qualifikation dieser Umstände als bedeutsam für den anders lautenden
Spruch des neuen Sachbescheides darlegen. Die Wiederaufnahmegründe sind in
der Begründung anzuführen. Dies ist nicht zuletzt deshalb notwendig,
weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich die
Berufungsbehörde bei der Erledigung der gegen die Verfügung der
Wiederaufnahme gerichteten Berufung auf keine neuen Wiederaufnahmegründe
stützen kann. Sie hat lediglich zu beurteilen, ob die von der
Abgabenbehörde erster Instanz angeführten Gründe eine
Wiederaufnahme rechtfertigen. Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmsgründe
ist nicht nur in der Berufungsentscheidung, sondern auch in der
Berufungsvorentscheidung nicht nachholbar (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung,
Kommentar, 3. Auflage, Anm. 4 zu § 307 BAO). Im vorliegenden Fall ist aus
dem bekämpften Bescheid nicht ersichtlich, aus welchen Gründen das
Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1999
verfügt hat.
Der strittige Bescheid verweist in einer
(Standard)Begründung lediglich auf neu hervorgekommene Tatsachen, die im
abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien und die allein oder
in Verbindung mit einem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Das Finanzamt verabsäumt
jedoch in ihrer Begründung im Wiederaufnahmebescheid, die "neu
hervorgekommenen Tatsachen" und das "sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert
zu benennen und diese näher auszuführen. Da aus dem
gegenständlichen Bescheid sohin nicht nachvollziehbar ist, auf welche neu
hervorgekommenen Tatsachen oder auf welches Ergebnis des Verfahrens sich die
Wiederaufnahme des Verfahrens stützt, erfolgte die Wiederaufnahme ohne
Begründung durch das Finanzamt.
Da die bekämpfte Wiederaufnahme sich sohin auf keinen
Wiederaufnahmegrund stützt, die Rechtsmittelbehörde jedoch auf Grund
obiger Ausführungen nicht befugt war, die fehlenden, vom Finanzamt im
bekämpften Bescheid nicht ausgeführten Wiederaufnahmegründe durch
neue zu ersetzen bzw. solche erstmals einzuführen, war
spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene
Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes zu beheben.
Gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO tritt durch die
Aufhebung des die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheides das
Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme
befunden hat. Mit der Aufhebung des Bescheides betreffend die Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 1999 durch diese Berufungsentscheidung
ist demnach der für dieses Jahr ergangenen Einkommensteuerbescheid
gemäß
§ 307 Abs. 1 BAO aus dem Rechtsstand ausgeschieden. Die
Berufung gegen den am 16. Dezember 2005 erlassenen Einkommensteuerbescheid war
daher als unzulässig geworden zurückzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden
Innsbruck,
am 2. April 2007
Normen und Schlagworte
- § 289 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 305 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0397-I/06
- Stammnummer
- 27650
- Gültig
- 02.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF