Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4301-W/02
Ausstellung von Scheinrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4301-W/02vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 23. Mai 2005 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 14. Mai 2002
betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 sowie
gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom 22. April 2002 betreffend
Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 und den Haftungs- und Abgabenbescheid
vom 13. Mai 2002 betreffend Kapitalertragsteuer für den Monat Jänner
2002 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
E
ntscheidungsgründe
Bei der Bw., einer zwischenzeitlich aufgelösten und im
Firmenbuch (Alleingesellschafterin Frau S, handelsrechlicher
Geschäftsführer Herr B) gelöschten Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand in der Vornahme von
Malerei- und Anstricharbeiten (Raumgestaltung) bestand, erfolgte eine u. a. die
Umsatz- Körperschaft- und Kapitalertragsteuer betreffende
Betriebsprüfung jeweils hinsichtlich der Jahre 1999, 2000 und 2001. Die
Betriebsprüfung erfolgte, da dem Finanzamt von der BPD Wien eine Anzeige
übermittelt wurde, wonach am 2. Juni 2006 auf einer Baustelle der Bw. vier
nicht gemeldete Arbeiter angetroffen worden seien.
Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurde (Tz 18 des
BP-Berichtes) u. a. festgestellt, dass bei der Bw. mit Ausnahme einer
Bürokraft keine Dienstnehmer angestellt gewesen seien. Die von der Bw.
angenommenen Aufträge - hauptsächlich Sub-Aufträge von
größeren Baufirmen - seien nahezug auschließlich an die Firma T
weitergegeben worden. Ab Konkurseröffnung dieser Firma im September 2001
seien Leistungen von der Firma DB an die Bw. in Rechnung gestellt worden.
Dabei sei es dazu gekommen, dass beispielsweise eine
Leistung, die bereits im Jänner 2001 ausgeführt worden sei und von der
Bw. am 28. Jänner 2001 deren Auftraggeber in Rechnung gestellt worden sei,
von diesem erst am 26. September 2001 bezahlt worden und von der Firma DB am 27.
September 2001 in Rechnung gestellt und auch kassiert worden sei. Andererseits
sei eine Leistung, die im Juli 2001 erbracht und von der Bw. deren Auftraggeber
am 26. Juli 2001 in Rechnung gestellt und von diesem bereits am
3. August 2001 bezahlt worden sei, von der Bw. der Firma T am
22. August 2001 in Rechnung gestellt und auch kassiert worden.
Von der BP seien die einzelnen Leistungen genauer
untersucht worden. Dabei sei - unabhängig vom Zeitpunkt der
Leistungserbringung - festgestellt worden, dass dann, wenn eine Ausgangsrechung
vom Auftraggeber an die Bw. vor September 2001 bezahlt worden sei, diese
(Sub)leistung von der Firma T in Rechnung gestellt, d. h. erbracht worden sei.
Sei jedoch die Ausgangsrechnung vom Auftraggeber an die Bw. nach dem August 2001
bezahlt worden, sei diese (Sub)leistung von der Firma DB in Rechnung gestellt,
d. h. erbracht worden.
Zur Klärung dieser Umstände habe die BP am 20.
Dezember 2001 - an diesem Tag seien der BP erstmals Rechnungen der Firma DB
vorgelegt worden - sowie am 21. Dezember 2001 eine Erhebung an der
Betriebsadresse - H-Straße - des letzterwähnten Betriebes
durchgeführt. Dabei sei festgestellt worden, dass dieser dort nicht
ansässig sei. Von der für dieses Haus zuständigen Hausverwaltung
sei am 1. März 2002 bestätigt worden, dass an dieser Adresse weder
deren Gesellschaftergeschäftsführer - Herr GD - noch die Firma DB
gemeldet bzw. in den Vorjahren gemeldet gewesen seien. Auch existiere kein
entsprechender Mietvertrag.
Außerdem habe die Firma DB dem Finanzamt bis zu
diesem Zeitpunkt die Aufnahme deren Tätigkeit nicht gemeldet.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass von diesem am
7. März 2007 an der genannten Adresse Erhebungen durchgeführt wurden.
Diese ergaben wiederum, dass weder die Firma DB noch deren
Gesellschaftergeschäftsführer an der im letzten Absatz
angeführten Adresse bekannt bzw. - jemals - ansässig waren. Eine vom
UFS am 1. März 2007 betreffend Herrn GD beim Zentralen Melderegister
durchgeführte Anfrage ergab, dass über diesen keine Meldeauskunft
vorliegt. Weiters wird angemerkt, dass eine vom UFS ebenfalls am 1. März
2007 durchgeführte Firmenbuchabfrage ergab, dass im Firmenbuch als
Geschäftsanschrift der Firma DB nach wie vor, d. h. seit der am 10. Juli
1998 erfolgten Eintragung dieses Unternehmens in das Firmenbuch, die Adresse
H-Straße aufscheint.
Die Bw. sei von der BP und
auch von deren damaligem steuerlichen Vertreter mehrmals aufgefordert
worden, einen Kontakt zwischen der Firma DB bzw. deren
Gesellschaftergeschäftsführer und der Betriebsprüfung
herzustellen. Dazu sei es jedoch nicht gekommen.
Vom Erhebungsdienst sei schließlich Frau AW
(selbständige Buchhalterin) als Vertreterin der Firma DB ausfindig gemacht
worden. Mittels Zahlscheines vom 31. Jänner 2002 sei von dieser - offenbar
auf Grund der Erhebungen des Erhebungsdienestes - die Umsatzsteuerlast für
September 2001 (€ 1.027,16) sowie die Umsatzsteuerlast für Oktober
2001 (€ 494,18) an das Finanzamt bezahlt worden. Auch auf diesem Zahlschein
sei die Adresse H-Straße angeführt worden.
Am 26. Februar 2002 habe Frau AW im Zuge eines
persönlichen Gespräches niederschriftlich angegben, dass bei der Firma
DB bis dato keine Dienstnehmer gemeldet gewesen seien. Aus den
Eingangsrechnungen sei ersichtlich, dass die Firma JB die Leistungen erbracht
haben müsse. Offensichtlich habe die Firma DB nur als Vermittler der
Leistungen zwischen der Bw. und der Firma JB fungiert. Vom UFS wird
diesbezüglich angemerkt, dass Frau AW in dieser Niederschrift weiters
angab, dass Herr GD im Dezember 2001 an sie herangetreten sei, die Buchhaltung
und die Lohnverrechnung der Firma DB zu übernehmen. Dieser sei lediglich
einmal bei ihr erschienen und habe ihr einen Ordner mit Ausgangs- und
Eingangsrechnungen vom 5. September 2001 bis zum 28. November 2001
übergeben. Sonstige Angaben könne sie jedoch nicht tätigen. Frau
AW händigte der BP diesen Ordner aus.
Die Betriebsprüfung führte weiters aus, dass im
Zuge dieses Gespräches auch eine von Frau AW erstellte
Eröffnungsbilanz der Firma DB zum 1. September 2001 vorgefunden worden sei.
Diese hätte sich wie folgt dargestellt:
ERÖFFNUNGSBILANZ
|
Kassa
|
250.000,00
|
Stammkapital
|
500.000,00
|
Forderungen an Gesellschafter
|
250.000,00
|
|
|
|
500.000,00
|
|
500.000,00
Die BP führte diesbezüglich weiters aus, dass
eine derartige Eröffnungsbilanz auf Grund der offenbar bereits ab
Jänner 2001 durchgeführten Leistungen nicht existieren
dürfe.
Hinsichtlich der Firma JB - Anmerkung des UFS: diese wurde
im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit am 28. Oktober 2003 gelöscht -
führte die BP u. a. aus, dass diese mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 2. Oktober 2001 aufgelöst worden sei. In den Aufzeichnungen der Firma
DB seien vierzehn Rechnungen der Firma JB vorgefunden worden. Bei diesen
Rechnungen handle es sich jedoch um teilweise kopierte Rechnungen, d. h. der
Rechnungskopf sowie der untere Teil der Rechnungen samt Unterschrift und Stempel
seien kopiert und deren mittlerer Teil original gedruckt worden. Dies bedeute,
dass der Leistungsempfänger, die Leistung sowie der Rechnungsbetrag auf
vorkopierte Rechnungsformulare aufgedruckt worden seien. Dies bedeute auch, dass
mittels kopierter Unterschriften der Empfang von ca. ATS 1,45 Mio. (Anmerkung
des UFS: Zahlungskonditionen in sämtlichen von der letztgenannten Firma
stammenden Rechnungen
"Bar"
)
bestätigt worden sei. Weiters sei festzuhalten, dass die letzten Rechnungen
am Tag bzw. am Tag nach Konkurseröffnung ausgestellt worden seien und auch
der Zahlungsempfang an diesen Tagen bestätigt worden sei. Außerdem
sei im Rechnungskopf die Firmenbezeichnung stets falsch -
"instalieren" (Anmerkung des UFS: klein
und lediglich mit einem l) an Stelle von
"Installieren" wie im Firmenbuch -
geschrieben worden. Weiters führte die Betriebsprüfung aus, dass
sämtliche von der Firma JB stammenden Rechnungen mit dem gleichen Stempel
und mit der gleichen Unterschrift versehen gewesen seien, wobei die
Intensität der Druckfarbe, die Schräglage des Stempels als Ganzes und
der Schriftzug der Unterschrift stets gleich gewesen seien. Vom UFS wird
angemerkt, dass Kopien sämtlicher dieser Rechnungen im Arbeitsbogen der BP
enthalten sind. Weiters befinden sich in diesem Kopien von von der Firma DB
stammenden Rechnungen sowie von diesbezüglichen Kassa-Eingangsbelegen.
Hinsichtlich dieser Rechnungen ist auszuführen, dass auf diesen lediglich
deren Firmenbuchnummer, nicht jedoch deren Bankverbindung aufscheint.
Auf Grund dieser Feststellungen sei die BP der Ansicht,
dass es sich bei der Firma DB um eine steuerliche Scheinfirma handle, d. h.
diese Firma sei zwar im Firmenbuch eingetragen - seit Juni 1998 -, jedoch nach
außen hin nicht in Erscheinung getreten und sei sowohl steuerlich als auch
sozialversicherungsrechtlich als sogenanntes "U-Boot" anzusehen. Seitens der
Betriebsprüfung seien die von der Firma DB stammenden Eingangsrechnungen -
Rechnungssumme netto: ATS 3,761.330,-- - als Scheinrechnungen zu beurteilen. Die
BP führte weiters aus, dass die von der Bw. an die Auftraggeber in Rechnung
gestellten Arbeiten - wie bereits in der Anzeige der BPD-Wien angeführt -
offensichtlich von nicht angemeldeten Arbeitern ausgeführt worden
seien.
Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass zwischen der
Bw. und der Firma DB bezüglich der in Rede stehenden Rechnungen kein
Leistungsaustausch entstanden sei und verneinte die Abzugsfähigkeit der in
diesen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuern in Höhe von ATS
752.266,-- für das Jahr 2001.
Weiters ging die BP davon aus, dass die Bw. für die
nicht gemeldeten Arbeiter 50 % des bisher geltend gemachten Nettoaufwandes - ATS
1,880.665,-- - für die Firma DB verausgabt habe und brachte bei der
Ermittlung der Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 und der
Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 die nicht anerkannten Vorsteuern in
der genannten Höhe sowie die restlichen 50 % des bisher betreffend die
Firma DB geltend gemachten Nettoaufwandes als verdeckte Gewinnausschüttung
Ansatz. Daraus ergab sich folgende Berechnung:
|
50 % Aufwand Firma DB
|
1,880.665,--
|
zuzüglich gesamte Umsatzsteuer
|
752.266,--
|
Bemessungsgrundlage
|
2,632.931,--
|
KESt
|
877.644,--
|
verdeckte
Ausschüttung (gerundet)
|
3,510.575,--
Die unter Tz 18 des BP-Berichtes ermittelte verdeckte
Gewinnausschüttung wurde unter Tz 29 in Höhe von ATS 877.644,--
festgesetzt, wobei die Betriebsprüfung von einer verdeckten
Ausschüttung an die Alleingesellschafterin der Bw., Frau S ,
ausging.
In einer Ust-Sonderprüfung betreffend den Zeitraum
Jänner 2002 bis Februar 2002 fand die BP drei weitere von der Firma DB
stammende Eingangsrechnungen vor. Unter Verweis auf die im BP-Bericht betreffend
die Umsatz- Körperschaft- und Kapitalertragsteuer der Jahre 1999, 2000 und
2001 erstellten Ausführungen bzw. der Niederschrift über deren
Schlussbesprechung führte die BP (Tz 2 des BP-Berichtes) wiederum aus, dass
sie auf Grund dieser Feststellungen der Ansicht sei, dass es sich bei der Firma
DB um eine steuerliche Scheinfirma handle, d. h. diese Firma sei zwar im
Firmenbuch eingetragen - seit Juni 1998 -, jedoch nach außen hin nicht in
Erscheinung getreten und sei sowohl steuerlich als auch
sozialversicherungsrechtlich als sogenanntes "U-Boot" anzusehen. Seitens der
Betriebsprüfung seien die von der Firma DB stammenden Eingangsrechnungen -
Rechnungssumme netto: ATS 39.969,54 - als Scheinrechnungen zu beurteilen. Die BP
führte weiters aus, dass die von der Bw. an die Auftraggeber in Rechnung
gestellten Arbeiten - wie bereits in der Anzeige der BPD-Wien angeführt -
offensichtlich von nicht angemeldeten Arbeitern ausgeführt worden
seien.
Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass zwischen der
Bw. und der Firma DB bezüglich dieser Rechnungen kein Leistungsaustausch
entstanden sei und verneinte die Abzugsfähigkeit der in diesen
Eingangsrechnungen ausgewiesenen Vorsteuern in Höhe von ATS 7.993,91,--
für den Monat Jänner 2002.
Weiters ging die BP davon aus, dass die Bw. für die
nicht gemeldeten Arbeiter 50 % des bisher geltend gemachten Nettoaufwandes - ATS
19.984,77 - für die Firma DB verausgabt habe und brachte bei der Ermittlung
der Kapitalertragsteuer für den Monat Jänner 2002 die nicht
anerkannten Vorsteuern in der genannten Höhe sowie die restlichen 50 % des
bisher betreffend die Firma DB geltend gemachten Nettoaufwandes als verdeckte
Gewinnausschüttung Ansatz. Daraus ergab sich folgende Berechnung:
|
50 % Aufwand Firma DB
|
19.984,77-
|
zuzüglich gesamte Umsatzsteuer
|
7.993,91
|
Bemessungsgrundlage
|
27.978,68
|
KESt
|
9.326,00
|
verdeckte
Ausschüttung (gerundet)
|
37.304,68
Die Betriebsprüfung ging wiederum von einer
verdeckten Ausschüttung in der genannten Höhe an die
Alleingesellschafterin der Bw., Frau S , aus.
Das Finanzamt erließ in der Folge die
gegenständlichen Bescheide unter Zugrundelegung der Feststellungen der
Betriebsprüfung.
In der mit Schreiben vom 23. Mai 2002 bzw. vom 9. August
2002 (Ergänzung der Berufung vom 23. Mai 2002) eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass die Betriebsprüfung von der Ansicht ausgehe,
dass es sich bei der Firma DB um eine Scheinfirma handle und dass die von dieser
stammenden Rechnungen Scheinrechnungen darstellten. Die Bw. habe dieser Firma
Aufträge erteilt, diese seien entsprechend ausgeführt worden.
Festzustellen, wer diese Aufträge erfüllt habe, bzw. in welchem
Ausmaß Subunternehmer eingesetzt worden seien, sei nicht ihre Aufgabe
gewesen. Tatsache sei, dass Herr GD existiere und dass es unumgänglich
notwendig sei, diesen gemäß dem Grundsatz der materiellen
Wahrheitsfindung zu den Feststellungen des Finanzamtes zu befragen.
Die von der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen
beruhten daher auf Annahmen und Schätzungen. Gemäß
§ 184
BAO müsse das Ergebnis der Schätzung den tatsächlichen
Verhältnissen möglichst nahe kommen. Zu diesem Zweck wäre es
erforderlich gewesen, Erfahrungszahlen von Vergleichsbetrieben heranzuziehen.
Die Schätzungsbefugnis bedeute keineswegs, dass die Besteuerungsgrundlagen
willkürlich bestimmt werden könnten. Eine zulässigerweise
vorgenommene Schätzung setze voraus, dass die Behörde sämtliche
Erhebungen, die für die Bemessung von Bedeutung seien, durchführe und
somit sämtliche Sachverhaltsannahmen in einem einwandfreien Verfahren
gewinne und aus diesen Feststellungen die richtigen Schlüsse ziehe, wobei
die gezogenen Schlussfolgerungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens
in Einklang stehen müssten.
In ihrer Stellungnahme vom 18. September 2002 zu dieser
Berufung führte die Betriebsprüfung u. a. aus, dass im BP-Bericht
angeführt worden sei, dass es sich bei der Firma DB um eine steuerliche
Scheinfirma gehandelt habe. Im Zuge der gegenständlichen Prüfung seien
die Verantwortlichen des geprüften Unternehmens, Frau S sowie der von
dieser sowie vom handelsrechlichen Geschäftsführer ermächtigte
FJj. - Anmerkung des UFS: dieser wurde
von Frau S sowie von Herrn B ermächtigt, Angebote, Bauverhandlungen,
Baustellenabwicklungen sowie Kollaudierungen im Namen der Bw. durchzuführen
- im Beisein der steuerlichen Vertretung mehrmals aufgefordert worden, einen
Nachweis der von der Subfirma angeblich erbrachten und in Rechnung gestellten
Leistungen zu erbringen. FJj . sei
mehrmals ersucht worden, mit den Verantwortlichen der Firma DB Kontakt
aufzunehmen, damit dieser entweder im Finanzamt oder in den Räumlichkeiten
des steuerlichen Vertreters zu den Leistungen dieses Unternehmens befragt
hätte werden können. Dies sei der Betriebsprüfung von den
Verantwortlichen der Bw. zugesagt worden.
Bis zur Schlussbesprechung sei es jedoch nicht möglich
gewesen mit Verantwortlichen der Firma DB in Kontakt zu treten. Anfragen an das
Zentralmeldeamt betreffend des Aufenthaltes des Geschäftsführers des
genannten Unternehmens hätten ergeben, dass dieser im Inland nicht
polizeilich gemeldet sei. Die BP verwies in diesem Schreiben weiters auf die von
ihr an deren Adresse durchgeführten o. e. Ermittlungen.
Außerdem hätte eine Anfrage bei der Wiener
Gebietskrankenkasse ergeben, dass bei der Firma DB keine Dienstnehmer angemeldet
gewesen seien.
Den Ausführungen in der Berufung, dass es
unumgänglich notwendig sei, den Geschäftsführer gemäß
dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung zu den Feststellungen des
Finanzamtes zu befragen, sei im Prinzip nichts entgegenzusetzen.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen bestehe der
begründete Verdacht, dass die Firma DB nur dazu gedient habe, der Bw.
Scheinrechnungen zu liefern.
Die BP führte unter Hinweis auf die Bestimmungen der
§§ 11 und 12 UStG 1994 weiters aus, dass für den Fall, dass im
Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung festgestellt werde, dass
Rechnungen, auf Grund derer Vorsteuern geltend gemacht worden seien, insoferne
nicht der Vorschrift des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 entsprächen, als
diese keine oder eine unrichtige Anschrift des laut Rechnung liefernden
Unternehmers aufwiesen, eine Wiederaufnahme dieser Verfahren aus dem Grund des
Neuhervorkommens von Tatsachen gerechtfertigt sei.
Die BP stütze die Verweigerung der Anerkennung der in
den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer auch darauf, dass
sämtliche Personen, die zu den behaupteten Geschäftsbeziehungen
zeugenschaftlich befragt hätten werden können, nicht auffindbar
gewesen seien. Außerdem seien die angeblichen Geschäftsbeziehungen
kurz vor Ende der Betriebsprüfung abgebrochen worden. Weiters sei es den
Verantwortlichen der Bw. trotz persönlichem Kontakt - noch während der
Prüfung seien offene Verbindlichkeiten an die Firma DB bar bezahlt bzw.
Aufträge an diese vergeben worden - nicht möglich gewesen, einen
Kontakt zwischen der BP und den Geschäftspartnern der genannten Firma
herzustellen. Mit Ausnahme der vorhandenen Eingangsrechnungen hätten von
der Bw. keinerlei Unterlagen vorgelegt werden können, die einen
tatsächlichen Leistungsaustausch zwischen dieser und den Subunternehmen
hätten dokumentieren können.
In einer mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 eingebrachten
Stellungnahme zu diesen Ausführungen der Betriebsprüfung zu ihrer
Berufung brachte die Bw. vor, dass die Ergebnisse der Betriebsprüfung zu
Steuerbelastungen führen würden, die ein vergleichbarer Betrieb in der
Baubranche (Baunebengewerbe) nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
nicht haben könne. Es sei verständlich, dass bei der Bw. als kleines
Unternehmen in der Vergangenheit zu wenig Wert auf Formvorschriften gelegt
worden sei. Der Geschäftsführung der Bw. sei auch klar, dass dem
Finanzamt weitere Nachweise über die Existenz und über den
Geschäftsverkehr mit der Firma DB erbracht werden müssten.
Die Steuerbelastungen durch die Betriebsprüfung
führten jedoch dazu, dass die Existenz der Bw. trotz eines gesunden
Geschäftsbetriebes ernstlich gefährdet sei. Außerdem
entspräche das Ausmaß dieser Belastungen eher einer Strafe als einer
regulären Steuerbelastung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Umsatzsteuer
2001
Im Bereich der Umsatzsteuer ist strittig, ob der
Vorsteuerabzug aus den von der Firma DB stammenden Eingangsrechungen
zulässig ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 bestimmt, dass Rechnungen die
folgenden Angaben enthalten müssen:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung
oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder
den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei
Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden
(z.B. Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz.
6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Der Vorsteuerabzug setzt somit unter anderem voraus, dass
in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung erbracht
hat.
Die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 für eine Rechnung
erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine
Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (Kolacny-Mayer, UStG
1994 § 11 Anm. 3). Durch das Abstellen auf eine Rechnung iSd §11
UStG 1994 soll eine verwaltungsökonomische und praktikable Kontrolle der
Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger einerseits und
der steuerlichen Erfassung beim Leistungserbringer andererseits sichergestellt
werden. Dabei ist die Bindung des Vorsteuerabzuges an eine Rechnung im Sinne der
genannten Bestimmung nicht als unsachlich zu beurteilen, da der
Leistungsempfänger auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen
Rechnung dringen kann.
Weiters ist festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in einer den gesetzlichen Erfordernissen
entsprechenden Rechnung sowohl der richtige Name als auch die richtige Adresse
angegeben sein müssen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom
24. April 1996, Zl. 94/13/0133, 0134 und vom 20. November 1996, Zl.
95/15/0179). Demnach verneint der Verwaltungsgerichtshof das Recht auf
Vorsteuerabzug, wenn entweder durch die Angabe einer "Scheinfirma" oder einer
unrichtigen Anschrift des leistenden Unternehmers den Voraussetzungen des §
11 UStG 1994 nicht entsprochen ist. Das Erfordernis des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 dient der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer und der Erleichterung der Kontrolle, ob
der Leistungsempfänger die Leistung von einem Unternehmer erhalten hat. Es
dürfen somit hinsichtlich des tatsächlichen Namens und der Anschrift
keine Zweifel bestehen. Die Behörde muss auf Grund der Angaben in der
Rechnung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den
tatsächlichen Namen des Unternehmers samt seiner Anschrift erkennen
können.
Die Betriebsprüfung stellte hinsichtlich der Firma DB
fest, dass diese nicht an der in den Rechnungen dieses Unternehmes
angeführten Adresse ansässig war. Die vom UFS diesbezüglich
durchgeführten Ermittlungen ergaben, w. o. ausgeführt, dass die
genannte Firma bzw. deren Geschäftsführer zu keiner Zeit an dieser
Adresse ansässig waren.
Der diesbezüglichen Feststellung der
Betriebsprüfung hat die Bw. in keinem ihrer Schriftsätze substanzielle
Einwendungen entgegengesetzt. Die Bw. begnügte sich damit, vorzubringen,
dass an die Firma DB Aufträge vergeben habe, dass diese entsprechend
ausgeführt worden seien und dass es nicht ihre Aufgabe gewesen sei,
festzustellen, wer diese Aufträge durchgeführt habe.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die
Abgabenbehörden gemäß
§ 115 Abs 1 BAO die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach
Abs 2 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben.
Der solcherart definierten amtswegigen Ermittlungspflicht
(beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf die Ermittlung der materiellen
Wahrheit) steht aber als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des
Abgabepflichtigen gegenüber (siehe
Stoll, BAO-Kommentar, 1271).
Gemäß
§ 119 Abs 1 BAO sind vom
Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder
für die Erlangung abgaberechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet jedoch dort ihre Grenze, wo nach
Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 1995, Zl. 94/15/0131).
Im vorliegenden Fall ist in freier Beweiswürdigung
unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des
VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl.
98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund des
sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden
Gesamteindruckes - die Firma DB war nicht an der auf den gegenständlichen
Rechnungen angeführten Adresse ansässig, über deren
Geschäftsführer Herrn GD liegt, wie eine vom UFS am 1. März
2007 betreffend diesen beim Zentralen Melderegister durchgeführte Anfrage
ergab, keine Meldeauskunft vor, bei der Firma DB waren keine Dienstnehmer
gemeldet, im Berufungsergänzungsschreiben vom 9. August 2002
führte die Bw. aus, dass sie der genannten Firma Aufträge erteilt habe
und dass diese entsprechend ausgeführt worden seien, es jedoch nicht ihre
Aufgabe gewesen sei, festzustellen, wer diese Aufträge erfüllt habe,
bzw. in welchem Ausmaß Subunternehmer eingesetzt worden seien, die Bw.
wurde von der Betriebsprüfung und auch von
deren damaligem steuerlichen Vertreter mehrmals aufgefordert, einen
Kontakt zwischen der Firma DB bzw. Herrn GD und der Betriebsprüfung
herzustellen, dieser Aufforderung kam die Bw. jedoch nicht nach - sowie unter
Beachtung der obigen Ausführungen, dass in einer den gesetzlichen
Erfordernissen entsprechenden Rechnung sowohl der richtige Name als auch die
richtige Adresse angegeben sein müssen - diese Erfordernisse liegen
zumindest hinsichtlich der richtigen Adresse im konkreten Fall, w. o.
ausgeführt, keinesfalls vor -, davon auszugehen, dass auf Basis der
streitgegenständlichen Rechnungen kein Leistungsaustausch erfolgte.
Dem Vorbringen der Bw. im Berufungsergänzungsschreiben
vom 9. August 2002, dass es unumgänglich notwendig sei, Herrn GD
gemäß dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung zu den
Feststellungen des Finanzamtes zu befragen, ist zu entgegnen, dass die
Durchführung einer derartigen Befragung aus den genannten Gründen
nicht möglich war. Auf die die Bestimmungen der §§ 115 und 119
BAO betreffenden, obigen Ausführungen wird verwiesen.
Die aus den betreffenden Eingangsrechnungen im Jahre 2001
geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von ATS 752.266,-- waren daher nicht
anzuerkennen. Die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid des genannten Jahres
war daher als unbegründet abzuweisen.
2.)
Körperschaftsteuer 2001
Im Bereich der Körperschaftsteuer ging die
Betriebsprüfung davon aus, dass es sich bei der Firma DB um eine
Scheinfirma und bei den betreffenden Eingangsrechnungen um Schein- bzw.
Deckungsrechnungen handle, um eigene Personalaufwendungen für nicht
angemeldete Arbeiter abzudecken. Die BP ging weiters davon aus, dass die Bw.
für diese nicht gemeldeten Arbeitnehmer 50 % des bisher geltend gemachten
Nettoaufwandes für die genannte Firma verausgabt habe und behandelte die
restlichen 50 % dieses Nettoaufwandes zuzüglich der nicht anerkannten
Vorsteuerbeträge als verdeckte Ausschüttung an die
Alleingesellschafterin Frau S .
Gemäß
§ 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für
die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen
-im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen
verteilt oder
-entnommen oder
- in anderer Weise verwendet wird.
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der
Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben, zu verstehen. Vorteile, die eine Gesellschaft ihren
Gesellschaftern zuwendet, die sie aber anderen Personen, die nicht ihre
Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleich günstigen
Bedingungen zugestehen würde, sind durch das Gesellschaftsverhältnis
veranlasst (vgl. d. Erkenntnis des VwGH vom 20. November 1996,
Zl. 96/15/0015, 0016).
Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung
ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren
Erscheinungsform nach nicht umittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind
und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben.
Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte
Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete
Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der
Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des
betreffenden Falles ergeben kann.
Der UFS geht in freier Beweiswürdigung unter Beachtung
der oben zitierten diesbezüglichen ständigen Rechsprechung, den
Feststellungen der Betriebsprüfung folgend, aus nachstehenden Gründen
davon aus, dass die der Bw. von der Firma DB in Rechnung gestellten Leistungen
von Schwarzarbeitern erbracht wurden:
Die Firma DB war auf Grund des Umstandes, dass diese
zumindest bis zum 26. Februar 2002 - Datum der Aufnahme der o. e.
Niederschrift mit Frau AW - keine Dienstnehmer beschäftigte, nicht in der
Lage die von ihr der Bw. verrechneten Leistungen zu erbringen. Diese wurden, wie
von der Betriebsprüfung im BP-Bericht dargelegt, offenbar (teilweise) - die
BP fand in den Aufzeichnungen der Firma DB vierzehn diesbezügliche
Rechnungen vor - von der Firma JB durchgeführt. Auf die obigen,
ausführlichen, die Gestaltung der diesbezüglichen Rechnungen sowie die
deren Unterfertigung betreffenden Ausführungen wird verwiesen. Bei diesen
Rechnungen handelt es sich offenkundig um Fälschungen. In sämtlichen
von der letztgenannten Firma stammenden Rechnungen wurde als Zahlungskondition
Barzahlung vereinbart. Daher ist ein eindeutiger belegmäßiger
Nachweis für diese Geldflüsse nicht möglich. Das Gleiche gilt
für die von der Firma DB stammenden Rechnungen. Überdies war dieses
Unternehmen an der auf den gegenständlichen Rechnungen angegebenen Adresse,
w. o. ausgeführt, nicht ansässig. Weiters ergab eine Anfrage bei der
Wiener Gebietskrankenkasse, dass von dieser keine Dienstnehmer angemeldet
wurden.
Dazu kommt, dass die in den Unterlagen der Firma DB
vorgefundene und oben dargestellte Eröffnungsbilanz mit dem Rechenwerk der
Bw. in keiner Weise korreliert. Auf die obigen Ausführungen hinsichtlich
der Konkurseröffnung der Firma T wird verwiesen.
Außerdem widerspricht der Umstand, dass mit Ausnahme
der vorhandenen Eingangsrechnungen von der Bw. keinerlei Unterlagen vorgelegt
werden konnten, die einen tatsächlichen Leistungsaustausch zwischen dieser
und den Subunternehmen hätten dokumentieren können, im Hinblick auf
den behaupteten Umfang der Geschäftsbeziehungen jeglicher Lebenserfahrung.
In diesem Zusammenhang ist weiters darauf hinzuweisen, dass die Personen, die zu
den behaupteten Geschäftsbeziehungen zur Bw. zeugenschaftlich befragt
hätten werden können, nicht auffindbar waren. Obwohl die Bw.
diesbezüglich in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 2002 selbst
ausführte, dass ihrer Geschäftsführung durchaus klar sei, dass
weitere Nachweise über die Existenz und den Geschäftsverkehr mit der
Firma DB erbracht werden müssten, erbrachte diese keinen einzigen
derartigen Nachweis und setzte den Feststellungen der Betriebsprüfung unter
Hinweis darauf, dass es nicht ihre Aufgabe gewesen sei, festzustellen, von wem
die in Rede stehenden Aufträge erfüllt worden seien, lediglich
entgegen, dass das genannte Unternehmen tatsächlich existiert habe. Auf die
die Bestimmungen der §§ 115 und 119 BAO betreffenden, obigen
Ausführungen sowie auf jene hinsichtlich der Unmöglichkeit, Herrn GD
befragen zu können, wird wiederum verwiesen. Daher, sowie im Hinblick auf
die Ausführungen des nachstehenden Absatzes, geht auch das Vorbringen, dass
auf Grund der Betriebsprüfung Steuerbelastungen entstanden seien, die ein
vergleichbarer Betrieb in der Baubranche bzw. im Baunebengewerbe haben
könne, ins Leere.
Hinsichtlich des von der Bw. in der Berufung betreffend die
Bestimmung des § 184 BAO erstellten Vorbringens ist darauf zu verweisen,
dass ein Ansatz von 50 % des Lohneinsatzes für Schwarzarbeiter, bezogen auf
die in den Eingangsrechnungen abgerechneten Arbeitslöhne, den
wirtschaftlichen Erfahrungen entspricht, fallen doch in diesen Fällen weder
Lohnabgaben noch Lohnnebenkosten an, wobei diese Aufwendungen zuzüglich
einer zu berücksichtigenden Gewinnmarge etwa 50 % eines Bruttolohnes
ausmachen. Der dabei errechnete Differenzbetrag zu den von der Bw. geltend
gemachten Aufwendungen stellt somit eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.
Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid
für das Jahr 2001 war somit als unbegründet abzuweisen.
3. Kapitalertragsteuer
2001 sowie 1/2002
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 in der für
den berufungsgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung wird die
Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug vom
Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Zu solchen Kapitalerträgen
gehören auch verdeckte Ausschüttungen.
Schuldner der Kapitalertragsteuer ist gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 der Empfänger der Kapitalerträge. Die
Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete
(Abs 3) haftet aber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer. Gemäß Abs 3 Z 1 leg. cit. ist bei
inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs 2 EStG
1988) der Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der Kapitalertragsteuer
verpflichtet.
In den vorstehenden Ausführungen zur
Körperschaftsteuer des Jahres 2001 dieser Bescheidbegründung wurde das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung hinreichend begründet. Da die
Betriebsprüfung für den Monat Jänner 2002 hinsichtlich der von
der Firma DB stammenden Eingangsrechnungen von einem diesbezüglich
unveränderten Sachverhalt ausging, gilt für den Bescheid betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer für den Monat Jänner 2002 das
Gleiche.
Die Heranziehung der Bw. zur Haftung für die auf die
verdeckte Ausschüttung an ihre Alleingesellschafterin entfallende
Kapitalertragsteuer erfolgte daher zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 30.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4301-W/02
- Stammnummer
- 27627
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF