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Findok · Richtlinien

AD-7001

3.5. Schuld

überholte Fassung (bis 15.12.2020)Richtlinie2020-0.372.427gilt ab 23.09.2020

Inhaltsverzeichnis der AD-7001

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 23.09.2020 bis 15.12.2020.

Wortlaut laut Findok

3.5. Schuld 3.5.1 Grundsätze (1) Zu einer Schuld führt: a) die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung, einer Wiederausfuhrmitteilung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung für die betroffene Ware, was auch veredelte Waren aus der Überführung der betroffenen Ware in die aktive Veredelung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einschließt, die aus dem Zollgebiet der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht wurde; b) der Erhalt der betroffenen Waren, die von außerhalb des Zollgebiets der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht wurde. (2) In den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fällen entsteht die Zollschuld bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung oder der Registrierung der Wiederausfuhranmeldung oder der summarischen Ausgangsanmeldung. In den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen entsteht die Zollschuld bei Erhalt der betroffenen Waren. (3) Der Schuldner ist der Empfänger. Liegen der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Wiederausfuhranmeldung, Wiederausfuhrmitteilung oder summarischen Ausgangsanmeldung oder der in Absatz 4 genannten Erklärung zum Erhalt Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Antidumping- und/oder Ausgleichszölle ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Schuldner, die die für die Anmeldung oder Mitteilung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Schuld entsprechenden Antidumping- und/oder Ausgleichszollbetrags verpflichtet, so habe sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen. (4) Der Empfänger gibt unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware eine Erklärung zum Erhalt ab. Artikel 3 Absätze 2, 3, und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 finden Anwendung. (5) Die Schuld entsteht an dem Ort, an dem die Erklärung zum Erhalt abgegeben wurde, oder an dem Ort, an dem sie hätte abgeben werden müssen, wurde sie nicht nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 abgegeben. 3.5.2. Dokumentenartencode (1) Bei der Ausfuhr ist im Feld 44 einer der zutreffenden Dokumentenartencodes (Y200 bis Y222) anzugeben. Die Codierungen können den aktuellen e-Zoll Codelisten auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen entnommen werden. (2) Der Eingang der Erklärung zum Erhalt ist vom Zollamt zu überwachen (siehe auch Abschnitt 3.4.2). 3.5.3. Berechnung des Antidumping- und/oder Ausgleichszolls (1) Der zu entrichtende Antidumping- und/oder Ausgleichszoll wird sinngemäß nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Berechnung des zu entrichtenden Einfuhrzolls ermittelt, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Schuld in Bezug auf die betroffene Ware für die betroffene Ware galt. (2) Wurde eine betroffene Ware in die aktive Veredelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überführt, erfolgt die Bemessung der Schuld für die aus der betroffenen Ware veredelten Waren, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats wiederausgeführt werden, auf der Grundlage der Zolleinreihung, das Zollwerts, der Menge, der Art und des Ursprungs der betroffenen Ware, die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der betroffenen Ware in die aktive Veredelung übergeführt wurde. 3.5.4. Mitteilung, Erhebung, Entrichtung, Erstattung, Erlass und Erlöschen der Zollschuld sowie Sicherheitsleistung Für die Zwecke der Mitteilung, Erhebung, Entrichtung, Erstattung, des Erlasses und des Erlöschens der Zollschuld sowie für die Zwecke der Sicherheitsleistung gelten sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen der Kapitel 2, 3 und 4 des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.372.427
GZ der Erstfassung
BMF-010301/0024-IV/7/2007
Stammnummer
27616
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 15)
Gültig
23.09.2020 bis 15.12.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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